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BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE R E C K I N G E N

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Art. 103 Grenzregulierung<br />

Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten<br />

Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und<br />

Bewirtschaftung fest.<br />

Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten<br />

Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung<br />

des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden<br />

kantonalen Gesetzes über die Landumlegung und Grenzregulierung.<br />

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