BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE R E C K I N G E N
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Art. 106 Gebühren<br />
Für die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und für die<br />
Benützung von öffentlichem Eigentum sind Gebühren zu entrichten.<br />
Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt und vom Staatsrat<br />
genehmigt.<br />
Art. 107 Bussen<br />
Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen<br />
rechtskräftige Verfügungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat<br />
mit einer Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft, unter<br />
Vorbehalt derjenigen Fälle, die durch die kantonale oder eidgenössische<br />
Gesetzgebung mit einer höheren Strafe belegt werden können.<br />
Die Übertretungen und die Bussen verjähren in 2 Jahren. Die Verfolgungsverjährung<br />
wird durch jede Untersuchungshandlung, die<br />
Vollstreckungsverjährung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen.<br />
Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Fälle<br />
verjährt, wenn die Frist um die Hälfte überschritten ist.<br />
Art. 108 Herstellung des gesetzmässigen Zustandes<br />
Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen,<br />
welche gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen rechtskräftige<br />
Verfügungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten<br />
innert der eingeräumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren<br />
Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.<br />
Art. 109 Übergangsrecht<br />
Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht<br />
definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.<br />
Art. 110 Inkrafttreten<br />
Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung<br />
am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig<br />
werden auf diesen Zeitpunkt sämtliche bisherigen Bestimmungen, die<br />
diesem Baureglement widersprechen, aufgehoben.<br />
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