BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE R E C K I N G E N
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Art. 99 Wald- und Forstgebiete WD<br />
Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, das durch die eidgenössische<br />
und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschützt<br />
ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.<br />
Art. 100 Gefahrenzone G1/G2/G3<br />
a) Gefahrenzone G1 rot dunkel schraffiert<br />
Die Gefahrenzone G1 sind Gebiete mit starker Lawinen- oder<br />
sonstigen Überschüttungsgefahren. In diesen Gebieten dürfen<br />
keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich für<br />
den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen.<br />
b) Gefahrenzone G2 blau hell schraffiert<br />
Die Gefahrenzonen G2 in Gebieten mit schwächerer Lawinen- oder<br />
Überschüttungsgefahr. Für Bauvorhaben in dieser Zone kann die<br />
Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen.<br />
c) Gefahrenzone G3 gelb<br />
Lawinenzonen G3 ("gelbe" Lawinenzonen) sind Gebiete mit<br />
Staublawinen oder extrem seltenen Fliesslawinen; Bauvorhaben<br />
in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf die Gefährdung überprüft<br />
werden. Dabei müssen exponierte Bauteile wie z.B<br />
Türen und Fenster auf die entsprechenden Staudrücke dimensioniert<br />
werden.<br />
In allen Gefahrenzonen sind die Baugesuchsunterlagen der zuständigen<br />
kantonalen Dienststelle zur Vormeinung zu unterbreiten.<br />
Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung<br />
des Baugrundstückes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen<br />
behoben sind.<br />
Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von<br />
Bauten in dieser Zone anordnen. In allen diesen Fällen muss die<br />
Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren.<br />
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