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BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE R E C K I N G E N

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Art. 99 Wald- und Forstgebiete WD<br />

Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, das durch die eidgenössische<br />

und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschützt<br />

ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.<br />

Art. 100 Gefahrenzone G1/G2/G3<br />

a) Gefahrenzone G1 rot dunkel schraffiert<br />

Die Gefahrenzone G1 sind Gebiete mit starker Lawinen- oder<br />

sonstigen Überschüttungsgefahren. In diesen Gebieten dürfen<br />

keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich für<br />

den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen.<br />

b) Gefahrenzone G2 blau hell schraffiert<br />

Die Gefahrenzonen G2 in Gebieten mit schwächerer Lawinen- oder<br />

Überschüttungsgefahr. Für Bauvorhaben in dieser Zone kann die<br />

Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen.<br />

c) Gefahrenzone G3 gelb<br />

Lawinenzonen G3 ("gelbe" Lawinenzonen) sind Gebiete mit<br />

Staublawinen oder extrem seltenen Fliesslawinen; Bauvorhaben<br />

in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf die Gefährdung überprüft<br />

werden. Dabei müssen exponierte Bauteile wie z.B<br />

Türen und Fenster auf die entsprechenden Staudrücke dimensioniert<br />

werden.<br />

In allen Gefahrenzonen sind die Baugesuchsunterlagen der zuständigen<br />

kantonalen Dienststelle zur Vormeinung zu unterbreiten.<br />

Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung<br />

des Baugrundstückes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen<br />

behoben sind.<br />

Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von<br />

Bauten in dieser Zone anordnen. In allen diesen Fällen muss die<br />

Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren.<br />

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