Aufstellung 1 _1
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Vorsteuerkorrektur infolge<br />
gemischter Verwendung<br />
(siehe auch Leistungen an das Personal)<br />
Wenn Gegenstände und Dienstleistungen für unternehmeri-<br />
sche steuerbare Leistungen sowie für unternehmerische<br />
von der Steuer ausgenommene Leistungen und nicht für<br />
unternehmerische Einnahmen verwendet werden, ist der<br />
Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren (Ziff. 415) (Art.<br />
30 MWStG).<br />
Vorsteuerkürzung Bei Mittelflüssen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a - c MWStG (z.B.<br />
Abbildung 4<br />
Subventionen usw.) sind Vorsteuerkürzungen (Ziff. 420)<br />
vorzunehmen, sofern auf Investitionen und Aufwendungen<br />
ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde (Art. 33 MWStG).