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Vorsteuerkorrektur infolge<br />

gemischter Verwendung<br />

(siehe auch Leistungen an das Personal)<br />

Wenn Gegenstände und Dienstleistungen für unternehmeri-<br />

sche steuerbare Leistungen sowie für unternehmerische<br />

von der Steuer ausgenommene Leistungen und nicht für<br />

unternehmerische Einnahmen verwendet werden, ist der<br />

Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren (Ziff. 415) (Art.<br />

30 MWStG).<br />

Vorsteuerkürzung Bei Mittelflüssen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a - c MWStG (z.B.<br />

Abbildung 4<br />

Subventionen usw.) sind Vorsteuerkürzungen (Ziff. 420)<br />

vorzunehmen, sofern auf Investitionen und Aufwendungen<br />

ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde (Art. 33 MWStG).

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