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Grundvoraussetzung<br />

bei der Einlageentsteuerung<br />

(Art. 32 MWStG):<br />

Grundvoraussetzung<br />

beim Eigenverbrauch<br />

(Art. 31 MWStG):<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Liegenschaften<br />

(MI 10, Ziff. 3.1):<br />

CHECKLISTE FÜR NUTZUNGSÄNDERUNGEN<br />

Investition / Aufwand mit MWSt-Ausweis,<br />

MWSt-konformer Beleg (Art. 26 und Art. 28 MWStG),<br />

Verwendung für inskünftige unternehmerische, zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigende Leistungen,<br />

Wertverzehr berücksichtigen (sofern in Gebrauch genommen).<br />

� zum ursprünglichen MWSt-Satz<br />

Steuerpflichtiger muss den Vorsteuerabzug vorgenommen haben<br />

(Nachholung Vorsteuerabzug und Einlageentsteuerung<br />

innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren ist möglich),<br />

Verwendung für inskünftige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte<br />

Zwecke.<br />

� zum ursprünglichen MWSt-Satz<br />

Neuerstellung und Erwerb von Liegenschaften,<br />

wertvermehrendende Aufwendungen zusammen mit Energiespar-,<br />

Umweltschutz- sowie denkmalpflegerischen Massnahmen<br />

(gemäss Kant. Steuerverwaltung),<br />

Grossrenovationen > 5% des Gebäudeversicherungswertes.<br />

Steuerlich relevant sind idR die nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Anlagekosten für<br />

das Gebäude, nicht aber der Wert des Bodens. Es ist dabei<br />

nicht von Bedeutung, ob auch tatsächlich eine Aktivierung erfolgt<br />

oder die Aufwendungen (ganz oder teilweise) der Erfolgsrechnung<br />

belastet werden.<br />

Keine Vorsteuerkorrektur (Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung)<br />

auf werterhaltenden Aufwendungen,<br />

Betriebskosten (Betriebsstoffe, Hauswartstätigkeit, Verwaltungskosten),<br />

andere Aufwendungen ohne Anlagekostencharakter,<br />

Wert des Bodens.<br />

Bemessungsgrundlage:<br />

Vorgenommener Vorsteuerabzug<br />

� auf dem Einkaufspreis (ohne Bodenwert) oder<br />

� auf den Fremdleistungen und Materialien für Eigenleistungen<br />

(zuzüglich 33% auf den Vorsteuern des Materials und<br />

allfälliger Drittarbeiten (Mietwert für die Infrastruktur bei Eigenleistungen,<br />

Art. 69 Abs. 3 MWStV) (bei selbst erstellter<br />

Liegenschaft)<br />

abzüglich: Abschreibung linear 5% für jedes abgelaufene Kalenderjahr<br />

(Jahr der Ingebrauchnahme: volle Abschreibung,<br />

Jahr der Entnahme/Nutzungsänderung: keine Abschreibung)<br />

sofern ein Wertverzehr (in Gebrauchnahme) vorliegt.

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