Aufstellung 1 _1
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Grundvoraussetzung<br />
bei der Einlageentsteuerung<br />
(Art. 32 MWStG):<br />
Grundvoraussetzung<br />
beim Eigenverbrauch<br />
(Art. 31 MWStG):<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Liegenschaften<br />
(MI 10, Ziff. 3.1):<br />
CHECKLISTE FÜR NUTZUNGSÄNDERUNGEN<br />
Investition / Aufwand mit MWSt-Ausweis,<br />
MWSt-konformer Beleg (Art. 26 und Art. 28 MWStG),<br />
Verwendung für inskünftige unternehmerische, zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigende Leistungen,<br />
Wertverzehr berücksichtigen (sofern in Gebrauch genommen).<br />
� zum ursprünglichen MWSt-Satz<br />
Steuerpflichtiger muss den Vorsteuerabzug vorgenommen haben<br />
(Nachholung Vorsteuerabzug und Einlageentsteuerung<br />
innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren ist möglich),<br />
Verwendung für inskünftige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte<br />
Zwecke.<br />
� zum ursprünglichen MWSt-Satz<br />
Neuerstellung und Erwerb von Liegenschaften,<br />
wertvermehrendende Aufwendungen zusammen mit Energiespar-,<br />
Umweltschutz- sowie denkmalpflegerischen Massnahmen<br />
(gemäss Kant. Steuerverwaltung),<br />
Grossrenovationen > 5% des Gebäudeversicherungswertes.<br />
Steuerlich relevant sind idR die nach den allgemeinen<br />
Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Anlagekosten für<br />
das Gebäude, nicht aber der Wert des Bodens. Es ist dabei<br />
nicht von Bedeutung, ob auch tatsächlich eine Aktivierung erfolgt<br />
oder die Aufwendungen (ganz oder teilweise) der Erfolgsrechnung<br />
belastet werden.<br />
Keine Vorsteuerkorrektur (Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung)<br />
auf werterhaltenden Aufwendungen,<br />
Betriebskosten (Betriebsstoffe, Hauswartstätigkeit, Verwaltungskosten),<br />
andere Aufwendungen ohne Anlagekostencharakter,<br />
Wert des Bodens.<br />
Bemessungsgrundlage:<br />
Vorgenommener Vorsteuerabzug<br />
� auf dem Einkaufspreis (ohne Bodenwert) oder<br />
� auf den Fremdleistungen und Materialien für Eigenleistungen<br />
(zuzüglich 33% auf den Vorsteuern des Materials und<br />
allfälliger Drittarbeiten (Mietwert für die Infrastruktur bei Eigenleistungen,<br />
Art. 69 Abs. 3 MWStV) (bei selbst erstellter<br />
Liegenschaft)<br />
abzüglich: Abschreibung linear 5% für jedes abgelaufene Kalenderjahr<br />
(Jahr der Ingebrauchnahme: volle Abschreibung,<br />
Jahr der Entnahme/Nutzungsänderung: keine Abschreibung)<br />
sofern ein Wertverzehr (in Gebrauchnahme) vorliegt.