Anhang zum Feuerwehrreglement ... - Gemeinde Gampelen
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III Betriebsfeuerwehren<br />
Betriebsfeuer- Artikel 16 1 Für die Betriebsfeuerwehren ist im Einvernehmen<br />
wehren mit dem Feuerwehrinspektor ein Organisationsreglement<br />
aufzustellen.<br />
2 Als Grundlage für die Organisation, Ausrüstung und Alarmierung<br />
der Betriebsfeuerwehren gelten das Feuerschutz- und<br />
Wehrdienstgesetz und die kantonalen Brandschutzvorschriften.<br />
3 Bei Bedarf haben die Betriebsfeuerwehren auch ausserhalb<br />
des Betriebes bei der Schadenbekämpfung mitzuwirken.<br />
IV Finanzierung<br />
Grundsatz Artikel 17 1 Die Pflichtersatzabgaben dürfen nur für Feuerwehrzwecke<br />
verwendet werden.<br />
2 Soweit die Kosten der Feuerwehr nicht durch die Pflichtersatzabgaben<br />
und die übrigen Einnahmen wie Löschbeitrag und<br />
dergleichen gedeckt sind, gehen sie zu Lasten der ordentlichen<br />
<strong>Gemeinde</strong>rechnung.<br />
Ersatzabgabe Artikel 18 1 Feuerwehrpflichtige Personen die vom aktiven<br />
Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen eine Ersatzabgabe.<br />
2 Die Höhe der jährlichen Ersatzabgabe wird durch den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat in Prozenten des Staatssteuerbetrages festgelegt.<br />
Der Prozentsatz darf 10 % des Staatssteuerbetrages nicht<br />
übersteigen. Der Betrag ist mit der ordentlichen Steuerrechnung<br />
zu bezahlen 2 .<br />
3 Sie darf zur Zeit insgesamt Fr. 400.00, später den vom<br />
Regierungsrat festgelegten Höchstsatz nicht überschreiten.<br />
4 Bei der Festsetzung der Ersatzabgabe werden die geleisteten<br />
Dienstjahre als Reduktionsgrund angemessen berücksichtigt 3 .<br />
Der ungetrennte Ehepartner profitiert ebenfalls von dieser<br />
Reduktion.<br />
5 Der Feuerwehrpflicht unterstellte, in ungetrennter Ehe lebende<br />
Ehepaare, deren Partner beide feuerwehrpflichtig sind, jedoch<br />
keinen Feuerwehrdienst leisten, bezahlen gemeinsam eine Ersatzabgabe;<br />
diese Ersatzabgabe wird auf dem gemeinsamen<br />
steuerbaren Einkommen und Vermögen berechnet.<br />
2 Vgl. <strong>Anhang</strong>, S. 11<br />
3 Vgl. <strong>Anhang</strong>, S. 6.<br />
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