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550.100 - Gemeinde Neuhausen am Rheinfall

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Feuerwehrverordnung der Einwohnergemeinde <strong>550.100</strong><br />

<strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />

und für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auf<br />

Grund gesetzlicher Vorschriften von der Verursacherin<br />

oder vom Verursacher zu bezahlen.<br />

Art. 41<br />

Die Verrechnungsansätze für die Hilfeleistungen gemäss<br />

Art. 40 werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat in einer Tarifordnung<br />

geregelt, wobei die verrechenbare Grundgebühr pro<br />

Fahrzeug- oder Materialeinsatz sowie für einen Fehlalarm<br />

höchstens 1'000.00 Franken beträgt. Die Gebühren<br />

betragen für eine Einsatzstunde des Personals maximal<br />

100.00 Franken pro Person, für eine Einsatzstunde eines<br />

Gerätes oder Fahrzeuges maximal 500.00 Franken. Übrige<br />

Kosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, werden<br />

zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Umtriebsentschädigung<br />

von 10% verrechnet. Sind Ansätze für bestimmte<br />

Dienstleistungen in der Tarifordnung nicht geregelt, entscheidet<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat auf Antrag der Feuerwehrkommission<br />

über die Höhe des Verrechnungsansatzes.<br />

Art. 42<br />

Über jeden Feuerwehreinsatz hat der Einsatzleiter die<br />

Einsatzleiterin innerhalb von zehn Tagen einen schriftlichen<br />

Einsatzrapport zuhanden der zuständigen Instanzen<br />

zu erstellen.<br />

Art. 43<br />

1 Die Feuerwehr ist zur nachbarschaftlichen und überörtlichen<br />

Hilfeleistung verpflichtet.<br />

2 Wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die<br />

Feuerwehr nicht gewährleistet werden kann, sind die<br />

Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter verpflichtet, über die<br />

Schaffhauser Polizei frühzeitig zusätzliche Mittel aufzubieten. <br />

Verrechnungsansätze <br />

Berichterstattung <br />

Nachbarschaftliche<br />

und überörtlicheHilfeleistung<br />

Neuhauser Rechtsbuch 2007 17

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