550.100 - Gemeinde Neuhausen am Rheinfall
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Feuerwehrverordnung der Einwohnergemeinde <strong>550.100</strong><br />
<strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />
und für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auf<br />
Grund gesetzlicher Vorschriften von der Verursacherin<br />
oder vom Verursacher zu bezahlen.<br />
Art. 41<br />
Die Verrechnungsansätze für die Hilfeleistungen gemäss<br />
Art. 40 werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat in einer Tarifordnung<br />
geregelt, wobei die verrechenbare Grundgebühr pro<br />
Fahrzeug- oder Materialeinsatz sowie für einen Fehlalarm<br />
höchstens 1'000.00 Franken beträgt. Die Gebühren<br />
betragen für eine Einsatzstunde des Personals maximal<br />
100.00 Franken pro Person, für eine Einsatzstunde eines<br />
Gerätes oder Fahrzeuges maximal 500.00 Franken. Übrige<br />
Kosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, werden<br />
zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Umtriebsentschädigung<br />
von 10% verrechnet. Sind Ansätze für bestimmte<br />
Dienstleistungen in der Tarifordnung nicht geregelt, entscheidet<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat auf Antrag der Feuerwehrkommission<br />
über die Höhe des Verrechnungsansatzes.<br />
Art. 42<br />
Über jeden Feuerwehreinsatz hat der Einsatzleiter die<br />
Einsatzleiterin innerhalb von zehn Tagen einen schriftlichen<br />
Einsatzrapport zuhanden der zuständigen Instanzen<br />
zu erstellen.<br />
Art. 43<br />
1 Die Feuerwehr ist zur nachbarschaftlichen und überörtlichen<br />
Hilfeleistung verpflichtet.<br />
2 Wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die<br />
Feuerwehr nicht gewährleistet werden kann, sind die<br />
Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter verpflichtet, über die<br />
Schaffhauser Polizei frühzeitig zusätzliche Mittel aufzubieten. <br />
Verrechnungsansätze <br />
Berichterstattung <br />
Nachbarschaftliche<br />
und überörtlicheHilfeleistung<br />
Neuhauser Rechtsbuch 2007 17