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550.100 - Gemeinde Neuhausen am Rheinfall

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Feuerwehrverordnung der Einwohnergemeinde <strong>550.100</strong><br />

<strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />

2 Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den<br />

Anspruch auf Leistungen.<br />

3 Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Übungsjahres mittels<br />

Übungsprogr<strong>am</strong>ms auf diese Bestimmung aufmerks<strong>am</strong><br />

zu machen.<br />

V. Betriebsfeuerwehren<br />

Art. 47<br />

1 Betriebe mit Betriebsfeuerwehren erstellen im Einvernehmen<br />

mit dem Kantonalen Feuerwehrinspektorrat und<br />

der zuständigen <strong>Gemeinde</strong> eine Feuerwehrverordnung<br />

für ihren Betrieb.<br />

2 Die Aufgaben, Organisation, Ausbildung, Ausrüstung,<br />

Alarmierung und der Leistungsauftrag der Betriebsfeuerwehr<br />

richten sich nach den kantonalen Vorgaben.<br />

Art. 48<br />

1 In den Bereichen Offiziere, Gruppenführerinnen und<br />

Gruppenführer, Atemschutzdienst und den Fachdiensten<br />

ist die Ausbildung zwischen dem Kommando der <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />

und der Betriebsfeuerwehr zu koordinieren<br />

und nach Möglichkeit gemeins<strong>am</strong> durchzuführen.<br />

2 Die Ausrüstung und Beschaffungen von Feuerwehrmaterial<br />

ist zwischen dem Kommando der <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />

und der Betriebsfeuerwehr zu koordinieren. Die Beschaffungen<br />

haben nach Möglichkeit gemeins<strong>am</strong> zu erfolgen.<br />

Art. 49<br />

1 Die Betriebsfeuerwehr wird durch eine Kommandantin<br />

oder einen Kommandanten, im Range eines Hauptmannes<br />

oder eines Oberleutnants, geführt. Die dafür vorausgesetzte<br />

Ausbildung muss abgeschlossen sein.<br />

2 Die Ernennung zur Kommandantin oder zum Kommandanten<br />

einer Betriebsfeuerwehr hat in Absprache zwi-<br />

Grundlage<br />

Koordination<br />

und Zus<strong>am</strong>menarbeit<br />

Leitung und Ernennung<br />

Neuhauser Rechtsbuch 2007 19

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