550.100 - Gemeinde Neuhausen am Rheinfall
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Feuerwehrverordnung der Einwohnergemeinde <strong>550.100</strong><br />
<strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />
2 Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den<br />
Anspruch auf Leistungen.<br />
3 Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Übungsjahres mittels<br />
Übungsprogr<strong>am</strong>ms auf diese Bestimmung aufmerks<strong>am</strong><br />
zu machen.<br />
V. Betriebsfeuerwehren<br />
Art. 47<br />
1 Betriebe mit Betriebsfeuerwehren erstellen im Einvernehmen<br />
mit dem Kantonalen Feuerwehrinspektorrat und<br />
der zuständigen <strong>Gemeinde</strong> eine Feuerwehrverordnung<br />
für ihren Betrieb.<br />
2 Die Aufgaben, Organisation, Ausbildung, Ausrüstung,<br />
Alarmierung und der Leistungsauftrag der Betriebsfeuerwehr<br />
richten sich nach den kantonalen Vorgaben.<br />
Art. 48<br />
1 In den Bereichen Offiziere, Gruppenführerinnen und<br />
Gruppenführer, Atemschutzdienst und den Fachdiensten<br />
ist die Ausbildung zwischen dem Kommando der <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />
und der Betriebsfeuerwehr zu koordinieren<br />
und nach Möglichkeit gemeins<strong>am</strong> durchzuführen.<br />
2 Die Ausrüstung und Beschaffungen von Feuerwehrmaterial<br />
ist zwischen dem Kommando der <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />
und der Betriebsfeuerwehr zu koordinieren. Die Beschaffungen<br />
haben nach Möglichkeit gemeins<strong>am</strong> zu erfolgen.<br />
Art. 49<br />
1 Die Betriebsfeuerwehr wird durch eine Kommandantin<br />
oder einen Kommandanten, im Range eines Hauptmannes<br />
oder eines Oberleutnants, geführt. Die dafür vorausgesetzte<br />
Ausbildung muss abgeschlossen sein.<br />
2 Die Ernennung zur Kommandantin oder zum Kommandanten<br />
einer Betriebsfeuerwehr hat in Absprache zwi-<br />
Grundlage<br />
Koordination<br />
und Zus<strong>am</strong>menarbeit<br />
Leitung und Ernennung<br />
Neuhauser Rechtsbuch 2007 19