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550.100 - Gemeinde Neuhausen am Rheinfall

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Feuerwehrverordnung der Einwohnergemeinde <strong>550.100</strong><br />

<strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />

Feuerwehrverordnung<br />

der Einwohnergemeinde <strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />

vom 22. Februar 2007<br />

Der Einwohnerrat,<br />

gestützt auf das <strong>Gemeinde</strong>gesetz für den Kanton Schaffhausen<br />

vom 17. August 1998 1 , das Gesetz über den<br />

Brandschutz des Kanton Schaffhausen vom 8. Dezember<br />

2003 2 und auf die Verordnung über den Brandschutz und<br />

die Feuerwehr des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen<br />

vom 14. Dezember 2004 3 ,<br />

beschliesst 4 :<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Zweck der Feuerwehr<br />

Art. 1<br />

1 Die Feuerwehr hat die Aufgabe, bei Ereignissen und Unfällen<br />

gemäss Brandschutzgesetz 2 und Brandschutzverordnung<br />

3 Hilfe zu leisten.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann der Feuerwehr jederzeit weitere<br />

Aufgaben übertragen, sofern diese sich mit ihrer Hauptaufgabe<br />

vereinbaren lassen.<br />

3 Auf Ersuchen kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden<br />

aufgeboten werden.<br />

2. Zuständigkeiten, Aufsicht und Leitung<br />

Art. 2<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat übt die Aufsicht über das Feuerwehr-<br />

wesen aus.<br />

Aufgaben<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Neuhauser Rechtsbuch 2007 3

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