550.100 - Gemeinde Neuhausen am Rheinfall
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Feuerwehrverordnung der Einwohnergemeinde <strong>550.100</strong><br />
<strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />
Feuerwehrverordnung<br />
der Einwohnergemeinde <strong>Neuhausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rheinfall</strong><br />
vom 22. Februar 2007<br />
Der Einwohnerrat,<br />
gestützt auf das <strong>Gemeinde</strong>gesetz für den Kanton Schaffhausen<br />
vom 17. August 1998 1 , das Gesetz über den<br />
Brandschutz des Kanton Schaffhausen vom 8. Dezember<br />
2003 2 und auf die Verordnung über den Brandschutz und<br />
die Feuerwehr des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen<br />
vom 14. Dezember 2004 3 ,<br />
beschliesst 4 :<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Zweck der Feuerwehr<br />
Art. 1<br />
1 Die Feuerwehr hat die Aufgabe, bei Ereignissen und Unfällen<br />
gemäss Brandschutzgesetz 2 und Brandschutzverordnung<br />
3 Hilfe zu leisten.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann der Feuerwehr jederzeit weitere<br />
Aufgaben übertragen, sofern diese sich mit ihrer Hauptaufgabe<br />
vereinbaren lassen.<br />
3 Auf Ersuchen kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden<br />
aufgeboten werden.<br />
2. Zuständigkeiten, Aufsicht und Leitung<br />
Art. 2<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat übt die Aufsicht über das Feuerwehr-<br />
wesen aus.<br />
Aufgaben<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Neuhauser Rechtsbuch 2007 3