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NoVA-Vergütung<br />
Seit 1.1.2007 besteht die Möglichkeit einer NoVA-Vergütung bei Verbringung bzw. Lieferung eines<br />
Gebrauchtwagens ins Ausland. § 12a NoVA-G idF BGBl I 143/2006 regelt dazu:<br />
§ 12a. Wird ein Fahrzeug<br />
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht<br />
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter<br />
nachweisbar ins Ausland verbracht oder<br />
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw.<br />
geliefert,<br />
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der<br />
Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist<br />
die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des<br />
Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.<br />
Dazu h<strong>at</strong> das Finanzministerium einen eigenen Erlass - GZl. 010206/96-UST/06 - herausgegeben, den<br />
Mitgliedsbetriebe im Original im Landesgremium OÖ des Fahrzeughandels anfordern können.<br />
In der folgenden Darstellung wird nur die Lieferung ins Ausland (egal, ob EU-Ausland oder Drittland)<br />
durch einen befugten Fahrzeughändler behandelt:<br />
Grundvoraussetzungen<br />
Für den Gebrauchtwagen muss bereits NoVA bezahlt worden sein und dieser im Zeitpunkt der Vergütung<br />
auch weiterhin mit NoVA belastet sein. Es darf also noch keine Vergütung erfolgt sein (zB weil aufgrund<br />
t<strong>at</strong>sächlicher oder rechtlicher Gründe keine Zulassung erfolgte).<br />
Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und Motornummer (Motorcode) des Gebrauchtwagens.<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Abmeldung. Der gemeine<br />
Wert berechnet sich nach dem Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne USt und NoVA). Höchstens aber<br />
der Händler-Einkaufspreis nach Eurotax (ebenfalls ohne USt und NoVA), wobei eine Kaufpreisabweichung<br />
von 20 % außer Betracht bleibt.<br />
Bei einer Betriebsprüfung ist keineswegs der Unternehmer verpflichtet den Nachweis zu führen, dass<br />
seine Einkaufspreise innerhalb des Toleranzbereiches liegen. Vielmehr muss der Betriebsprüfer die<br />
Abweichung (zu hoher Anschaffungspreis) feststellen und dem Unternehmer vorhalten, wobei begründete<br />
Abweichungen (zB besondere Sonderausst<strong>at</strong>tungen, besonders gepflegtes Fahrzeug) zu einem höheren<br />
gemeinen Wert führen und daher als Rechtfertigung für einen höheren Anschaffungspreis dienen können.<br />
In diesem Zusammenhang wird empfohlen, entsprechende Nachweise zu dokumentieren und sorgfältig<br />
aufzuheben.<br />
Nachweise<br />
Der Fahrzeughändler h<strong>at</strong> die Lieferung bzw. Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet buchmäßig<br />
nachzuweisen – analog der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der<br />
Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen BGBl. II<br />
401/1996.<br />
Diese VO enthält kurz zusammengefasst:<br />
1.) Nachweis über die Beförderung oder Versendung:<br />
a) Beförderung ins EU- Ausland:<br />
- Rechnungskopie<br />
- Lieferschein mit Bestimmungsort<br />
- Empfangsbestätigung des Abnehmers am Bestimmungsort oder Erklärung des Abnehmers, dass<br />
er das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.<br />
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