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NoVA-Vergütung<br />

Seit 1.1.2007 besteht die Möglichkeit einer NoVA-Vergütung bei Verbringung bzw. Lieferung eines<br />

Gebrauchtwagens ins Ausland. § 12a NoVA-G idF BGBl I 143/2006 regelt dazu:<br />

§ 12a. Wird ein Fahrzeug<br />

- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht<br />

- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter<br />

nachweisbar ins Ausland verbracht oder<br />

- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw.<br />

geliefert,<br />

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der<br />

Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist<br />

die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des<br />

Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.<br />

Dazu h<strong>at</strong> das Finanzministerium einen eigenen Erlass - GZl. 010206/96-UST/06 - herausgegeben, den<br />

Mitgliedsbetriebe im Original im Landesgremium OÖ des Fahrzeughandels anfordern können.<br />

In der folgenden Darstellung wird nur die Lieferung ins Ausland (egal, ob EU-Ausland oder Drittland)<br />

durch einen befugten Fahrzeughändler behandelt:<br />

Grundvoraussetzungen<br />

Für den Gebrauchtwagen muss bereits NoVA bezahlt worden sein und dieser im Zeitpunkt der Vergütung<br />

auch weiterhin mit NoVA belastet sein. Es darf also noch keine Vergütung erfolgt sein (zB weil aufgrund<br />

t<strong>at</strong>sächlicher oder rechtlicher Gründe keine Zulassung erfolgte).<br />

Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und Motornummer (Motorcode) des Gebrauchtwagens.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Abmeldung. Der gemeine<br />

Wert berechnet sich nach dem Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne USt und NoVA). Höchstens aber<br />

der Händler-Einkaufspreis nach Eurotax (ebenfalls ohne USt und NoVA), wobei eine Kaufpreisabweichung<br />

von 20 % außer Betracht bleibt.<br />

Bei einer Betriebsprüfung ist keineswegs der Unternehmer verpflichtet den Nachweis zu führen, dass<br />

seine Einkaufspreise innerhalb des Toleranzbereiches liegen. Vielmehr muss der Betriebsprüfer die<br />

Abweichung (zu hoher Anschaffungspreis) feststellen und dem Unternehmer vorhalten, wobei begründete<br />

Abweichungen (zB besondere Sonderausst<strong>at</strong>tungen, besonders gepflegtes Fahrzeug) zu einem höheren<br />

gemeinen Wert führen und daher als Rechtfertigung für einen höheren Anschaffungspreis dienen können.<br />

In diesem Zusammenhang wird empfohlen, entsprechende Nachweise zu dokumentieren und sorgfältig<br />

aufzuheben.<br />

Nachweise<br />

Der Fahrzeughändler h<strong>at</strong> die Lieferung bzw. Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet buchmäßig<br />

nachzuweisen – analog der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der<br />

Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen BGBl. II<br />

401/1996.<br />

Diese VO enthält kurz zusammengefasst:<br />

1.) Nachweis über die Beförderung oder Versendung:<br />

a) Beförderung ins EU- Ausland:<br />

- Rechnungskopie<br />

- Lieferschein mit Bestimmungsort<br />

- Empfangsbestätigung des Abnehmers am Bestimmungsort oder Erklärung des Abnehmers, dass<br />

er das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.<br />

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