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Ihre Innung informiert - karosserie-ooe.at

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Begünstigungsklausel<br />

Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt<br />

(§ 23 Ziff.2 des Rahmenkollektivvertrages).<br />

Ferner wird ein Anhang IV in den Rahmenkollektivvertrag mit folgender Formulierung<br />

aufgenommen:<br />

„Erläuterung zum Geltungsbereich der Bundesinnung der Karosseriebauer<br />

einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner<br />

§ 1 des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter für das holz- und kunststoffverarbeitende<br />

Gewerbe Österreichs<br />

Da es auf Grund der Formulierung in § 1 des Rahmenkollektivvertrages, sowohl bei<br />

den Betrieben als auch bei den betroffenen Arbeitnehmern zu Verwirrung gekommen<br />

ist, wird folgende Klarstellung im Geltungsbereich durchgeführt. Mit der Klarstellung<br />

wird jedoch keine Änderung im Umfang des Geltungsbereiches vorgenommen.<br />

Grundsätzlich gilt für die Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich<br />

Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner im Arbeiterbereich<br />

der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe<br />

Österreichs. Hiervon ausgenommen sind jene Betriebe, die über eine Gewerbeberechtigung<br />

für die Ausführung des Spenglerhandwerks verfügen. Für diese Betriebe<br />

gilt der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe.<br />

Weiters sind hiervon ausgenommen jene Betriebe, die über eine Gewerbeberechtigung<br />

für die Ausführung des Lackiererhandwerkes verfügen. Für diese Betriebe gilt<br />

der Kollektivvertrag für Arbeiter für das Maler, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe.“<br />

Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der t<strong>at</strong>sächlichen Stundenlöhne<br />

durchzuführen.<br />

!!! Achtung !!!<br />

Eine Erhöhung der Ist-Löhne (z.B. in Form einer prozentuellen Erhöhung<br />

oder einer "Parallelverschiebung") wurde im neuen Kollektivvertrag nicht<br />

vereinbart!<br />

Für Mitgliedsbetriebe, die über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des<br />

Spenglerhandwerks verfügen (Karosseriespengler), gilt der Kollektivvertrag für Arbeiter<br />

im metallverarbeitenden Gewerbe in der Fassung vom 1. Jänner 2007 siehe<br />

auch www.spenglerinnung.<strong>at</strong> – Punkt „Recht“,<br />

für Mitgliedsbetriebe, die über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Lackiererhandwerks<br />

verfügen (Karosserielackierer), gilt der Kollektivvertrag, den die<br />

Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schildhersteller mit der Gewerkschaft Bau-<br />

Holz abgeschlossen h<strong>at</strong>, in der Fassung vom 20. April 2006 siehe auch<br />

wko.<strong>at</strong>/maler).<br />

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