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LANDESINNUNG DER KAROSSERIEBAUER EINSCHLIESSLICHKAROSSERIESPENGLER<br />
UND KAROSSERIELACKIERER SOWIE DER WAGNER<br />
Inform<strong>at</strong>ionsschreiben 3 / April 2007 Seite 5<br />
10. Tabakgesetz<br />
Die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst:<br />
Kennzeichnung von Räumen, in denen<br />
Rauchverbot gilt<br />
Aus gegebenem Anlass rufen wir folgende Bestimmungen<br />
des Tabakgesetzes in Erinnerung:<br />
Rauchverbot gilt auch in Geschäften des<br />
Handels!<br />
Nach Tabakgesetz (§ 13 Abs. 1) gilt unabhängig<br />
von arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />
Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.<br />
„Öffentlicher Ort“ ist jeder Ort, der von<br />
einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis<br />
ständig oder zu bestimmten Zeiten<br />
betreten werden kann, einschließlich der<br />
nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen<br />
und priv<strong>at</strong>en Bus-, Schienen-, Flug- und<br />
Schiffsverkehr. Darunter fallen somit u. a.<br />
Amtsgebäude, Geschäfts- und Büroräume, die<br />
dem Kunden- bzw. Parteienverkehr dienen,<br />
sowie Eisenbahn- u. Straßenbahnwaggons,<br />
Busse und nach Auffassung des BMGF auch<br />
Taxis.<br />
Als Ausnahme vom Rauchverbot können in<br />
Einrichtungen, die über eine ausreichende<br />
Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume<br />
bezeichnet werden, in denen das Rauchen<br />
gest<strong>at</strong>tet ist, wenn gewährleistet ist, dass der<br />
Tabakrauch nicht in den vom Rauchverbot<br />
erfassten Bereich dringt und das Rauchverbot<br />
dadurch nicht umgangen wird.<br />
Kennzeichnung<br />
Das Rauchverbot nach den genannten Bestimmungen<br />
ist in den betroffenen Räumen<br />
und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis<br />
„Rauchen verboten“ oder durch eindeutige<br />
Rauchverbotssymbole kenntlich zu<br />
machen. Diese Hinweise müssen in ausreichender<br />
Zahl und Größe so angebracht werden,<br />
dass sie überall im Raum oder der Einrichtung<br />
klar ersichtlich sind.<br />
Wer diese Kennzeichnungspflicht verletzt,<br />
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist<br />
mit Geldstrafe bis zu 720,-- Euro zu bestrafen,<br />
sofern die T<strong>at</strong> nicht gerichtlich strafbar<br />
ist oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen<br />
mit strengerer Strafe bedroht ist.<br />
Unter<br />
http://wko.<strong>at</strong>/<strong>ooe</strong>/handel/Grafik_Rauchverbot.pdf<br />
können Sie eine Bildd<strong>at</strong>ei zum Rauchverbot<br />
downloaden. Die Bildd<strong>at</strong>ei kann für eine<br />
Kennzeichnung in Geschäften ausgedruckt und<br />
allenfalls ergänzt werden (zB mit dem Zus<strong>at</strong>z<br />
"Wir bitten um Verständnis").