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LANDESINNUNG DER KAROSSERIEBAUER EINSCHLIESSLICHKAROSSERIESPENGLER<br />

UND KAROSSERIELACKIERER SOWIE DER WAGNER<br />

Inform<strong>at</strong>ionsschreiben 3 / April 2007 Seite 5<br />

10. Tabakgesetz<br />

Die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst:<br />

Kennzeichnung von Räumen, in denen<br />

Rauchverbot gilt<br />

Aus gegebenem Anlass rufen wir folgende Bestimmungen<br />

des Tabakgesetzes in Erinnerung:<br />

Rauchverbot gilt auch in Geschäften des<br />

Handels!<br />

Nach Tabakgesetz (§ 13 Abs. 1) gilt unabhängig<br />

von arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.<br />

„Öffentlicher Ort“ ist jeder Ort, der von<br />

einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis<br />

ständig oder zu bestimmten Zeiten<br />

betreten werden kann, einschließlich der<br />

nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen<br />

und priv<strong>at</strong>en Bus-, Schienen-, Flug- und<br />

Schiffsverkehr. Darunter fallen somit u. a.<br />

Amtsgebäude, Geschäfts- und Büroräume, die<br />

dem Kunden- bzw. Parteienverkehr dienen,<br />

sowie Eisenbahn- u. Straßenbahnwaggons,<br />

Busse und nach Auffassung des BMGF auch<br />

Taxis.<br />

Als Ausnahme vom Rauchverbot können in<br />

Einrichtungen, die über eine ausreichende<br />

Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume<br />

bezeichnet werden, in denen das Rauchen<br />

gest<strong>at</strong>tet ist, wenn gewährleistet ist, dass der<br />

Tabakrauch nicht in den vom Rauchverbot<br />

erfassten Bereich dringt und das Rauchverbot<br />

dadurch nicht umgangen wird.<br />

Kennzeichnung<br />

Das Rauchverbot nach den genannten Bestimmungen<br />

ist in den betroffenen Räumen<br />

und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis<br />

„Rauchen verboten“ oder durch eindeutige<br />

Rauchverbotssymbole kenntlich zu<br />

machen. Diese Hinweise müssen in ausreichender<br />

Zahl und Größe so angebracht werden,<br />

dass sie überall im Raum oder der Einrichtung<br />

klar ersichtlich sind.<br />

Wer diese Kennzeichnungspflicht verletzt,<br />

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist<br />

mit Geldstrafe bis zu 720,-- Euro zu bestrafen,<br />

sofern die T<strong>at</strong> nicht gerichtlich strafbar<br />

ist oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen<br />

mit strengerer Strafe bedroht ist.<br />

Unter<br />

http://wko.<strong>at</strong>/<strong>ooe</strong>/handel/Grafik_Rauchverbot.pdf<br />

können Sie eine Bildd<strong>at</strong>ei zum Rauchverbot<br />

downloaden. Die Bildd<strong>at</strong>ei kann für eine<br />

Kennzeichnung in Geschäften ausgedruckt und<br />

allenfalls ergänzt werden (zB mit dem Zus<strong>at</strong>z<br />

"Wir bitten um Verständnis").

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