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Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Treuenbrietzen vom 09.07 ...

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(3) Vor Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Verwaltungsleistungen ist <strong>der</strong> Antragsteller<br />

auf die Gebührenhöhe entsprechend <strong>der</strong> Gebührentabelle hinzuweisen.<br />

(4) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen o<strong>der</strong> eine Bemessung<br />

nach Stundensätzen vorsieht, sind bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Gebühr die<br />

Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche o<strong>der</strong> sonstige Bedeutung <strong>der</strong> Leistung<br />

zu berücksichtigen.<br />

§ 3<br />

Gebührenfreie Leistungen<br />

Gebührenfrei sind:<br />

1. mündliche Auskünfte,<br />

2. Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen,<br />

3. Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche o<strong>der</strong> persönliche<br />

Gebührenfreiheit besteht,<br />

4. Amtshandlungen o<strong>der</strong> sonstige Tätigkeiten, die die Gemeinde gegenüber ihren<br />

Beamten, Angestellten, Arbeitern o<strong>der</strong> Versorgungsempfängern in Angelegenheiten<br />

vornimmt, die sich auf das bestehende o<strong>der</strong> frühere Dienst-, Arbeits-<br />

o<strong>der</strong> Versorgungsverhältnis bezieht.<br />

§ 4<br />

Gebührenbefreiung<br />

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:<br />

1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung <strong>der</strong><br />

Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft o<strong>der</strong> es sich nicht<br />

um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs.2 KAG auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Bauleitplanung, <strong>der</strong> Kulturbauten, Tief- und Straßenbaues handelt,<br />

2. die Bundesrepublik und die an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>, soweit Gegenseitigkeit<br />

gewährleistet ist,<br />

3. Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die<br />

Leistung <strong>der</strong> Verwaltung unmittelbar <strong>der</strong> Durchführung kirchlicher Zwecke im<br />

Sinne <strong>der</strong> Abgabenordnung dient.<br />

(2) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.<br />

§ 5<br />

Bare Auslagen<br />

Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Leistung stehen, richtet<br />

sich nach § 5 Abs. 7 KAG. Eine Verpflichtung zum Ersatz barer Auslagen besteht<br />

auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. Auslagen können auch<br />

demjenigen auferlegt werden, <strong>der</strong> sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.<br />

Für den Ersatz <strong>der</strong> baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung<br />

entsprechend.<br />

Seite 2 zur <strong>Verwaltungsgebührensatzung</strong><br />

Intern: Ortsrechtssammlung-<strong>Verwaltungsgebührensatzung</strong> 2007<br />

Beschluss-Nr.: 50/05/07

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