Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Verordnung zum ...
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<strong>Liechtensteinisches</strong> <strong>Landesgesetzblatt</strong><br />
952.11<br />
Jahrgang 2005 Nr. 6 ausgegeben am 21. Januar 2005<br />
<strong>Verordnung</strong><br />
vom 11. Januar 2005<br />
<strong>zum</strong> Sorgfaltspflichtgesetz<br />
(Sorgfaltspflichtverordnung, SPV)<br />
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 26. November 2004 über die<br />
beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz,<br />
SPG), LGBl. 2005 Nr. 5 1 , verordnet die Regierung:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> bedeuten:<br />
a) "Kassageschäft": Bargeschäft, insbesondere Geldwechsel, Barzeichnung<br />
von Kassa- und Anleihensobligationen, Barkauf oder -verkauf von Inhaberpapieren<br />
und Einlösen von Schecks, sofern das Geschäft nicht<br />
über ein bestehendes Konto oder Depot abgewickelt wird;<br />
b) "Geld- und Wertübertragung": Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen<br />
physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld,<br />
Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln im Inland und Auszahlung<br />
einer entsprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form im Ausland<br />
durch bargeldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung<br />
oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems,<br />
sofern der Transfer nicht über ein bestehendes Konto oder Depot<br />
abgewickelt wird;<br />
1 LR 952.1<br />
1
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
c) "politisch exponierte Personen":<br />
1. Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland:<br />
Staats- und Regierungschefs, hohe Politiker, hohe Funktionäre in<br />
Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien, die obersten Entscheidungsträger<br />
staatlicher Unternehmen; und<br />
2. Unternehmen und Personen, welche den in Ziff. 1 genannten Personen<br />
aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen<br />
erkennbar nahe stehen.<br />
Art. 2<br />
Bezeichnungen<br />
Unter den in dieser <strong>Verordnung</strong> verwendeten Personen-, Funktionsund<br />
Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen<br />
Geschlechts zu verstehen.<br />
2<br />
II. Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften<br />
A. Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung der<br />
wirtschaftlich berechtigten Person<br />
1. Identifizierung des Vertragspartners<br />
Art. 3<br />
Grundsatz<br />
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung im Wege der persönlichen<br />
Vorsprache identifiziert der Sorgfaltspflichtige den Vertragspartner,<br />
indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte<br />
Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende Angaben<br />
erhebt und dokumentiert:<br />
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse,<br />
Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;<br />
b) für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />
Gemeinschaften und Vermögenseinheiten: Name oder Firma, Sitzadresse,<br />
Sitzstaat, Gründungsdatum und gegebenenfalls Ort und Datum<br />
des Öffentlichkeitsregistereintrages.
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg<br />
identifizieren die Sorgfaltspflichtigen den Vertragspartner,<br />
indem sie sich das Original oder eine echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen<br />
Dokumentes beibringen und sich die Angaben nach Abs. 1<br />
durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur<br />
nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d bzw. Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes<br />
(SigG) bestätigen lassen.<br />
Beweiskräftige Dokumente<br />
Art. 4<br />
a) für natürliche Personen<br />
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument im Sinne<br />
von Art. 3 Abs. 1 ein gültiger amtlicher Ausweis mit Fotografie (insbesondere<br />
Pass, Identitätskarte oder Führerausweis).<br />
2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches Dokument<br />
beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem<br />
Wohnort zuständigen Behörde beibringen.<br />
Art. 5<br />
b) für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />
Gemeinschaften und Vermögenseinheiten<br />
1) Für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />
Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, die in das Öffentlichkeitsregister<br />
eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument im Sinne von<br />
Art. 3 Abs. 1:<br />
a) ein durch die Öffentlichkeitsregisterbehörde ausgestellter Öffentlichkeitsregisterauszug;<br />
b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Öffentlichkeitsregisterbehörde<br />
geführten Datenbank; oder<br />
c) ein schriftlicher Auszug aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten<br />
Verzeichnissen und Datenbanken.<br />
2) Für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />
Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, die nicht in das Öffentlichkeitsregister<br />
eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument im Sinne<br />
von Art. 3 Abs. 1:<br />
3
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
a) eine inländische Amtsbestätigung;<br />
b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag;<br />
c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b durch den<br />
gewählten Jahresabschlussprüfer;<br />
d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder<br />
e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten<br />
Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.<br />
3) Der Sorgfaltspflichtige besorgt Auszüge nach Abs. 1 Bst. b und c<br />
sowie nach Abs. 2 Bst. e selber.<br />
Art. 6<br />
Echtheitsbestätigung<br />
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen<br />
Dokumentes kann ausgestellt werden durch:<br />
a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft von institutionellen Sorgfaltspflichtigen;<br />
b) einen anderen institutionellen Sorgfaltspflichtigen, einen Rechtsanwalt,<br />
einen Treuhänder, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Vermögensverwalter,<br />
der der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie<br />
2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen<br />
Aufsicht untersteht; oder<br />
c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen<br />
üblicherweise ausstellt.<br />
4<br />
Art. 7<br />
Form und Behandlung der Dokumente<br />
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg<br />
müssen die Sorgfaltspflichtigen das Original oder die echtheitsbestätigte<br />
Kopie des beweiskräftigen Dokumentes zu den Sorgfaltspflichtakten<br />
nehmen. Lässt sich der Sorgfaltspflichtige zur Identifizierung des<br />
Vertragspartners das Original eines beweiskräftigen Dokuments nach<br />
Art. 5 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a bis d durch eine Person beibringen,<br />
die nach Art. 6 Echtheitsbestätigungen ausstellen kann, so kann er auch<br />
nach Abs. 2 vorgehen.
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung im Wege der persönlichen<br />
Vorsprache ist es ausreichend, wenn die Sorgfaltspflichtigen eine<br />
Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie erstellen, darauf<br />
bestätigen, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu<br />
haben, und die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten<br />
nehmen.<br />
3) Die zur Identifizierung erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen<br />
Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Registerauszüge<br />
und Bestätigungen des gewählten Jahresabschlussprüfers dürfen nicht älter<br />
als zwölf Monate sein.<br />
Art. 8<br />
Zahlungsempfänger<br />
1) Versicherungsunternehmen haben die entsprechenden Angaben nach<br />
Art. 3 Abs. 1 betreffend den Zahlungsempfänger zu erheben und zu<br />
dokumentieren, wenn die Zahlung der Versicherungsleistung auf ein<br />
Konto bei einer Bank oder einem Postinstitut erfolgt, die bzw. das der<br />
Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder<br />
einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht.<br />
2) Versicherungsunternehmen müssen bei Zahlung der Versicherungsleistung<br />
den Zahlungsempfänger im Sinne von Art. 5 des Gesetzes identifizieren,<br />
wenn die Zahlung nicht auf ein Konto im Sinne von Abs. 1 erfolgt.<br />
2. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person<br />
Art. 9<br />
Zweifel an der übereinstimmenden Identität<br />
Zweifel an der übereinstimmenden Identität des Vertragspartners und<br />
der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes<br />
sind insbesondere angebracht, wenn:<br />
a) eine Person, die keine genügend enge Verbindung <strong>zum</strong> Vertragspartner<br />
hat, eine Vollmacht besitzt;<br />
b) die finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners bekannt sind und die<br />
eingebrachten Vermögenswerte oder die beantragte Versicherung erkennbar<br />
ausserhalb seines finanziellen Rahmens liegen; oder<br />
5
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
c) der Kontakt mit dem Vertragspartner andere ungewöhnliche Feststellungen<br />
ergibt.<br />
Art. 10<br />
Schriftliche Erklärung des Vertragspartners<br />
1) Die schriftliche Erklärung des Vertragspartners zur wirtschaftlich<br />
berechtigten Person muss insbesondere die entsprechenden Angaben nach<br />
Art. 3 Abs. 1 enthalten.<br />
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen sich die Richtigkeit der Angaben<br />
durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person<br />
durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen<br />
Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d bzw. Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes<br />
bestätigen lassen.<br />
3) Bei Sammelkonten, -depots, -schrankfächern oder -policen haben<br />
die Sorgfaltspflichtigen keine schriftliche Erklärung im Sinne von Abs. 1<br />
vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige<br />
Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation<br />
unverzüglich mitteilen lassen. Die Liste hat die entsprechenden<br />
Angaben nach Art. 3 Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person<br />
zu enthalten.<br />
4) Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften oder<br />
sonstigen Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, für die es keine<br />
bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gibt, wie beispielsweise beim<br />
Discretionary Trust oder bei der diskretionär ausgestalteten Stiftung,<br />
muss der Vertragspartner eine schriftliche Erklärung vorlegen, die diesen<br />
Sachverhalt bestätigt. Die Erklärung hat darüber hinaus Angaben zu<br />
enthalten über:<br />
a) den effektiven, nicht den treuhänderischen Gründer;<br />
b) falls bestimmbar, die Personen, die dem Vertragspartner oder ihren<br />
Organen Instruktionen erteilen können;<br />
c) falls bestimmbar, die Personen oder den Personenkreis, die als Begünstigte<br />
in Frage kommen; und<br />
d) allfällige Kuratoren, Protektoren und sonstige eingesetzte Personen.<br />
6
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
Art. 11<br />
Wirtschaftlich berechtigte Person<br />
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten jene Personen, die an den in Frage<br />
stehenden Vermögenswerten letztlich wirtschaftlich berechtigt sind.<br />
2) Ein im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätiger Rechtsträger kann<br />
nur wirtschaftlich berechtigte Person sein, soweit:<br />
a) sein Zweck die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in gemeinsamer<br />
Selbsthilfe ist oder er statutarisch und tatsächlich politische, religiöse,<br />
wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, unterhaltende oder<br />
ähnliche Zwecke verfolgt; oder<br />
b) es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, die als Instrument zur<br />
Bildung eines operativen Konzerns dient.<br />
3) Bei widerrufbaren Konstruktionen, wie beispielsweise beim Revocable<br />
Trust, gilt der effektive Gründer als wirtschaftlich berechtigte Person.<br />
4) Bei Versicherungsverträgen gilt jene Person als wirtschaftlich berechtigt,<br />
die wirtschaftlich die Versicherungsprämien leistet.<br />
Art. 12<br />
Rechtsanwälte<br />
1) Verzichtet eine Bank oder ein Postinstitut auf die Feststellung der<br />
wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes,<br />
so muss der Rechtsanwalt eine schriftliche Erklärung beibringen, dass die<br />
Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen<br />
und die Bank oder das Postinstitut hat die Konten oder Depots dementsprechend<br />
zu kennzeichnen: 1<br />
a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage<br />
von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben<br />
und dergleichen sowie von Zahlungen an oder von Parteien,<br />
Dritte(n) oder Behörden (Kennzeichnung: "Klientengelder-Abwicklungskonto/-depot");<br />
b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten<br />
aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung<br />
(Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung");<br />
1 Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz berichtigt durch LGBl. 2005 Nr. 47.<br />
7
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung<br />
im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung:<br />
z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung");<br />
d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen<br />
oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung:<br />
z.B. "Escrow-Konto/Depot", "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung<br />
Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer");<br />
e) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten<br />
in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />
vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in<br />
Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B.<br />
"Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Konkursmasse",<br />
"Schiedsgerichtsverfahren").<br />
2) Stellt eine Bank oder ein Postinstitut fest, dass eine Erklärung nach<br />
Abs. 1 zu Unrecht ausgestellt worden ist, so muss sie bzw. es vom Vertragspartner<br />
eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte<br />
Person verlangen. Wird die Erklärung nicht beigebracht, so muss die<br />
Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses<br />
der Vermögenswerte abgebrochen werden, es sei denn, die Voraussetzungen<br />
der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes wären erfüllt.<br />
8<br />
3. Gemeinsame Bestimmungen<br />
Art. 13<br />
Wiederholung der Identifizierung und Feststellung<br />
1) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer<br />
durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so ist<br />
der Vertragspartner erneut zu identifizieren sowie gegebenenfalls die<br />
wirtschaftlich berechtigte Person erneut festzustellen.<br />
2) Bei Abbruch der Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 9 Abs. 2<br />
des Gesetzes müssen die Sorgfaltspflichtigen den Abfluss der Vermögenswerte<br />
hinreichend dokumentieren.
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
Art. 14<br />
Korrespondenzbankbeziehungen<br />
Banken und Postinstitute, die für entsprechende ausländische Unternehmen<br />
Korrespondenzbankdienstleistungen erbringen, müssen:<br />
a) genügend Informationen über ihre Respondenzinstitute einholen, um<br />
volle Klarheit über deren Geschäfte zu erhalten. Dazu gehören Informationen<br />
aus öffentlich zugänglichen Quellen über die wichtigsten<br />
Geschäftsbereiche des Respondenzinstituts, seine Standorte sowie den<br />
Stand der Regulierung und Aufsicht, welcher das Respondenzinstitut<br />
unterliegt;<br />
b) sich davon überzeugen, dass das Respondenzinstitut angemessene und<br />
effiziente Vorkehrungen zur Abwehr von Geldwäscherei, organisierter<br />
Kriminalität und Terrorismusfinanzierung getroffen hat;<br />
c) dem Risiko besondere Beachtung schenken, dass ein Korrespondenzkonto<br />
unter Umständen direkt von Dritten für eigene Geschäfte genutzt<br />
wird; und<br />
d) die nach den Bst. a bis c eingeholten Informationen und die getroffenen<br />
Absprachen in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren. Allfällig eingeholte<br />
Dokumente und Unterlagen sind ebenfalls zu den Sorgfaltspflichtakten<br />
zu nehmen.<br />
Art. 15<br />
Angabe der Auftraggeber bei elektronischen Zahlungsaufträgen<br />
1) Banken und Postinstitute geben bei allen elektronischen Zahlungsaufträgen<br />
ins Ausland den Namen, die Kontonummer und das Domizil<br />
der auftraggebenden Vertragspartei oder den Namen und eine Identifizierungsnummer<br />
an.<br />
2) Sie können aus berechtigten Gründen, wie bei Daueraufträgen, von<br />
diesen Angaben absehen. Sie müssen die Gründe abklären und dokumentieren.<br />
9
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
Art. 16<br />
Aufnahme der Geschäftsbeziehung<br />
1) Alle für die Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung<br />
der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und<br />
Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme<br />
der Geschäftsbeziehung vorliegen. Stellt der Sorgfaltspflichtige sicher, dass<br />
in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden, so reicht es ausnahmsweise<br />
aus, wenn die erforderlichen Angaben und Dokumente spätestens<br />
nach 30 Tagen vorliegen.<br />
2) Liegen die erforderlichen Angaben und Dokumente 30 Tage nach<br />
Aufnahme der Geschäftsbeziehung noch nicht vor, so müssen die Sorgfaltspflichtigen<br />
die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation<br />
des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, es sei denn, die Voraussetzungen<br />
der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes<br />
wären erfüllt.<br />
Art. 17<br />
Beschränkt rechtsfähige Gebilde<br />
Die Bestimmungen über die Identifizierung des Vertragspartners und<br />
die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sind sinngemäss<br />
auf beschränkt rechtsfähige Gebilde anzuwenden, sofern diese nach dem<br />
massgeblichen Recht als Vertragspartner oder wirtschaftlich berechtigte<br />
Person in Frage kommen.<br />
Art. 18<br />
Verwendung von sicheren elektronischen Signaturen durch juristische<br />
Personen<br />
Bestätigungen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 können auch von<br />
juristischen Personen unter Verwendung von sicheren elektronischen<br />
Signaturen abgegeben werden, sofern:<br />
a) die Vertretungsmacht des Signators für die juristische Person als Attribut<br />
in einem qualifizierten Zertifikat nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d SigG<br />
oder in einem gesonderten qualifizierten Attributszertifikat nach Art. 5<br />
Abs. 2 SigG eingetragen ist; und<br />
b) das Zertifikat nicht älter als zwölf Monate ist.<br />
10
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
B. Überwachung<br />
Art. 19<br />
Informatikgestützte Systeme<br />
1) Wo für die wirksame Überwachung von Geschäftsbeziehungen informatikgestützte<br />
Systeme als Hilfe bei der Ermittlung von Sachverhalten<br />
oder Transaktionen nach Art. 15 des Gesetzes verwendet werden<br />
können und Sinn machen, sind diese zu nutzen, soweit die Kosten <strong>zum</strong><br />
angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen.<br />
2) Banken und Postinstitute haben solche Systeme einzusetzen, es sei<br />
denn, Art und/oder Anzahl an Geschäftsbeziehungen liessen eine manuelle<br />
Überwachung zu. Grundsätzlich ist dabei die Verwendung eines geeigneten<br />
und dem Stand der technischen Möglichkeiten am besten entsprechenden<br />
Systems erforderlich, soweit die Kosten dafür in einem adäquaten<br />
Verhältnis <strong>zum</strong> angestrebten Nutzen stehen.<br />
3) Setzen die Sorgfaltspflichtigen kein informatikgestütztes System als<br />
Hilfe bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten<br />
Personen ein, so haben sie die Ermittlung durch ein anderes angemessenes<br />
Risiko-Management-System sicherzustellen.<br />
Art. 20<br />
Globale Überwachung der Geldwäschereirisiken<br />
1) Banken haben zur globalen Überwachung der Geldwäschereirisiken<br />
nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:<br />
a) die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im<br />
Bedarfsfall Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen<br />
in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist<br />
eine zentrale Datenbank der Vertragspartner und der wirtschaftlich<br />
berechtigten Personen auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang<br />
der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;<br />
und<br />
b) die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die<br />
für die globale Überwachung der Geldwäschereirisiken wesentlichen<br />
Informationen zur Verfügung stellen.<br />
11
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
2) Banken, die Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe bilden,<br />
müssen der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe<br />
im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen<br />
gewähren, soweit dies zur globalen Überwachung von Geldwäschereirisiken<br />
notwendig ist.<br />
3) Stellen Banken fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragspartner<br />
und wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern<br />
aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder behindert<br />
ist, so haben sie die FMA darüber umgehend zu informieren.<br />
Art. 21<br />
Profil<br />
1) Das Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 des Gesetzes hat<br />
die folgenden Angaben zu enthalten:<br />
a) Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Person;<br />
b) Bevollmächtigte;<br />
c) wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;<br />
d) Beruf und Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person<br />
oder, bei Tätigkeit als Organ eines im Domizilstaat nicht kaufmännisch<br />
tätigen Rechtsträgers oder wenn es sich beim Vertragspartner<br />
um einen im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträger<br />
handelt, des effektiven Gründers; und<br />
e) Verwendungszweck der Vermögenswerte.<br />
2) Der Detaillierungsgrad der Angaben nach Abs. 1 Bst. c, d und e hat<br />
dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen.<br />
12<br />
Art. 22<br />
Abklärungen<br />
1) Einfache Abklärungen nach Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes dienen der<br />
Plausibilisierung von Sachverhalten oder Transaktionen. Der Sorgfaltspflichtige<br />
soll in diesem Zusammenhang diejenigen Informationen beschaffen,<br />
auswerten und dokumentieren, die geeignet sind, den Hintergrund<br />
von Sachverhalten oder Transaktionen nach Art. 15 Abs. 1 des<br />
Gesetzes nachvollziehbar und verständlich zu machen.
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
2) Im Rahmen von besonderen Abklärungen nach Art. 15 Abs. 2 des<br />
Gesetzes hat der Sorgfaltspflichtige diejenigen Informationen zu beschaffen,<br />
auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, allfällige Verdachtsmomente<br />
nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes auszuräumen oder zu<br />
erhärten.<br />
C. Mitteilungspflicht<br />
Art. 23<br />
Mitteilung an die Stabsstelle FIU<br />
1) Die Mitteilung nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes enthält alle erforderlichen<br />
Angaben, welche zur Beurteilung seitens der Stabsstelle FIU notwendig<br />
sind. Die Stabsstelle FIU kann nach Eingang der Mitteilung weitere<br />
Angaben, die unverzüglich nachzuliefern sind, verlangen.<br />
2) Die Stabsstelle FIU kann ein standardisiertes Mitteilungsformular<br />
erlassen.<br />
3) Die FMA erlässt nach Rücksprache mit der Stabsstelle FIU eine<br />
Richtlinie betreffend Anhaltspunkte für Geldwäscherei.<br />
D. Gemeinsame Bestimmungen<br />
Art. 24<br />
Delegation<br />
1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Identifizierung des Vertragspartners,<br />
die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erhebung<br />
der Daten für das Profil der Geschäftsbeziehung durch einen Delegierten<br />
vornehmen, muss:<br />
a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach<br />
den Vorschriften des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> einholt bzw.<br />
erstellt und einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die<br />
Identifizierung durchführenden Person umgehend an den Sorgfaltspflichtigen<br />
nach Liechtenstein übermittelt; und<br />
13
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die im Rahmen<br />
der Identifizierung erstellten Kopien mit den Originalen übereinstimmen<br />
und dass die allfällig im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlich<br />
berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner<br />
oder von einer nach Art. 10 Abs. 2 bevollmächtigten Person<br />
stammt.<br />
2) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Überwachung der Geschäftsbeziehung<br />
durch einen Delegierten vornehmen, muss er:<br />
a) sicherstellen, dass der Delegierte die nach Art. 15 des Gesetzes vorgeschriebenen<br />
Abklärungen trifft und die Dokumentation zu besonderen<br />
Abklärungen sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen<br />
Dokumente, Unterlagen und Belege mindestens einmal jährlich an<br />
den Sorgfaltspflichtigen nach Liechtenstein übermittelt;<br />
b) sicherstellen, dass ihm die Dokumentationen zu einfachen Abklärungen<br />
auf Anfrage innert nützlicher Frist überlassen werden; und<br />
c) sich mindestens einmal jährlich Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen<br />
und gegebenenfalls der Vermögensstand im entsprechenden<br />
Zeitraum ergeben, zustellen lassen, sofern er nicht selbst die Konten<br />
oder Depots der betroffenen Geschäftsbeziehung führt.<br />
3) Die Übermittlung von Dokumenten, Unterlagen und Belegen nach<br />
Abs. 2 Bst. a kann unterbleiben, wenn der Delegierte seinen Wohn- bzw.<br />
Geschäftssitz im Inland hat und die Dokumente, Unterlagen und Belege<br />
dort verwahrt, so dass der Zugriff auf diese jederzeit gewährleistet ist.<br />
Die FMA kann in einer Richtlinie weitere Ausnahmen festlegen.<br />
4) Die Delegation ist zu dokumentieren.<br />
5) Die Weiterdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen.<br />
14
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
III. Dokumentation und interne Organisation<br />
Art. 25<br />
Sorgfaltspflichtakten<br />
1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung<br />
der Bestimmungen des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> erstellten und<br />
beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:<br />
a) die Dokumente und Unterlagen, die ursprünglich und allenfalls bei<br />
Wiederholung zur Identifizierung des Vertragspartners und der Feststellung<br />
der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;<br />
b) das Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 des Gesetzes;<br />
c) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 15 des Gesetzes<br />
sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Dokumente,<br />
Unterlagen und Belege. Art. 24 Abs. 2 und 3 bleibt vorbehalten;<br />
d) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand<br />
ergeben; und<br />
e) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 16 Abs. 1 des<br />
Gesetzes.<br />
2) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden,<br />
dass:<br />
a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit erfüllt werden können;<br />
b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung<br />
der Bestimmungen des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> ermöglichen;<br />
und<br />
c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten,<br />
Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener<br />
Frist vollständig nachgekommen werden kann.<br />
3) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten darf ausschliesslich<br />
im Inland erfolgen.<br />
4) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b<br />
handelt es sich um kundenbezogene, bei denen nach Abs. 1 Bst. c bis e<br />
um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege im Sinne von Art. 20<br />
Abs. 1 des Gesetzes.<br />
15
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
Art. 26<br />
Interner Jahresbericht<br />
1) Die Sorgfaltspflichtigen erstellen den internen Jahresbericht jeweils<br />
bis Ende März des Folgejahres. Der Jahresbericht muss insbesondere enthalten:<br />
a) den Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und<br />
des Untersuchungsbeauftragten;<br />
b) einen Überblick über die wiederholten Identifizierungen und Feststellungen<br />
nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes und die durchgeführten<br />
besonderen Abklärungen nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes sowie die<br />
daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht<br />
nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes;<br />
c) den Bericht über die Aus- und Weiterbildung des an Finanzgeschäften<br />
mitwirkenden Personals im abgelaufenen Kalenderjahr;<br />
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Finanzgeschäften sowie deren<br />
anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) <strong>zum</strong> Vorjahr;<br />
und<br />
e) Anzahl der Beschäftigen, die an Finanzgeschäften mitgewirkt haben<br />
und deren anzahlmässige Veränderungen <strong>zum</strong> Vorjahr.<br />
2) Der Jahresbericht ist auf Verlangen der FMA zu übermitteln.<br />
Art. 27<br />
Interne Weisungen<br />
1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die<br />
Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser <strong>Verordnung</strong> konkret erfüllt<br />
werden müssen, und geben diese allen Beschäftigten bekannt, die an<br />
Finanzgeschäften mitwirken.<br />
2) Sie regeln darin insbesondere:<br />
a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der<br />
internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes;<br />
b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten;<br />
c) die Sicherstellung der Identifizierung der Vertragspartner, der Feststellung<br />
der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der Überwachung<br />
der Geschäftsbeziehungen;<br />
16
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
d) die Vorgehensweise des Personals bei zweifelhaften Transaktionen oder<br />
Vertragspartnern, insbesondere die Benachrichtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten<br />
und das Vorgehen bei Mitteilung an die Stabsstelle<br />
FIU;<br />
e) welche Kriterien sie zur Ermittlung von erhöhten Risiken nach Art. 13<br />
Abs. 2 des Gesetzes anwenden;<br />
f) wie sie diese erhöhten Risiken erfassen, begrenzen und überwachen;<br />
g) die Fälle, in denen der Sorgfaltspflichtbeauftragte beigezogen und die<br />
Geschäftsleitung informiert werden müssen;<br />
h) die Grundzüge der Ausbildung des an Finanzgeschäften mitwirkenden<br />
Personals; und<br />
i) die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie<br />
das Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden<br />
kann, ob es sich bei einem Kunden um eine politische exponierte Person<br />
handelt oder nicht.<br />
3) Die Weisungen sind durch den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung<br />
zu erlassen.<br />
Art. 28<br />
Aus- und Weiterbildung<br />
Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle und umfassende<br />
Aus- und Weiterbildung des an Finanzgeschäften mitwirkenden Personals.<br />
Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung<br />
und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter<br />
Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden,<br />
insbesondere:<br />
a) die sich aus dem Gesetz und dieser <strong>Verordnung</strong> ergebenden Pflichten;<br />
b) die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere<br />
die §§ 165 und 278 bis 278d StGB; und<br />
c) die internen Weisungen nach Art. 27.<br />
Art. 29<br />
Aufgaben der Ansprechperson<br />
1) Die Ansprechperson stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen<br />
und der FMA sicher.<br />
17
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
2) Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA<br />
umgehend mitzuteilen.<br />
Art. 30<br />
Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten<br />
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:<br />
a) unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der<br />
Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden<br />
internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung<br />
dafür abzunehmen;<br />
b) bereitet die internen Weisungen (Art. 27) vor; und<br />
c) plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung des an Finanzgeschäften<br />
mitwirkenden Personals (Art. 28).<br />
Art. 31<br />
Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten<br />
1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes,<br />
dieser <strong>Verordnung</strong> sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck<br />
führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:<br />
a) die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt<br />
werden;<br />
b) die Unterlagen nach Bst. a darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten<br />
regelmässig eingehalten werden;<br />
c) eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss erfüllt wurde; und<br />
d) allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden in Bezug<br />
auf Vertragspartner, wirtschaftlich berechtigte Personen und Bevollmächtigte<br />
vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden<br />
kann.<br />
2) Der Untersuchungsbeauftragte verfasst über die Prüfung einen Bericht<br />
und leitet diesen der Geschäftsleitung und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten<br />
weiter.<br />
18
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
Art. 32<br />
Funktion des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten<br />
1) Die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten<br />
können auch entsprechend qualifizierten externen Personen<br />
oder Fachstellen übertragen werden.<br />
2) Die Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten<br />
müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Bekämpfung von Geldwäscherei,<br />
Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und<br />
Terrorismusfinanzierung verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in<br />
diesem Bereich kennen.<br />
Art. 33<br />
Verantwortung der Geschäftsleitung<br />
1) Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung entscheidet über:<br />
a) die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten<br />
Personen und alljährlich über deren Weiterführung; und<br />
b) die Aufnahme von Korrespondenzbankbeziehungen.<br />
2) Sorgfaltspflichtige mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft<br />
und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese<br />
Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.<br />
IV. Aufsicht<br />
A. Kontrollen<br />
Art. 34<br />
Grundlagen der Kontrollen<br />
Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes<br />
dienen insbesondere:<br />
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes; und<br />
b) der Jahresbericht nach Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes.<br />
19
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
Art. 35<br />
Formelle und materielle Kontrollen<br />
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden<br />
sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit<br />
welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20<br />
des Gesetzes kontrolliert werden.<br />
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen<br />
Sorgfaltsmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung.<br />
Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:<br />
a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes<br />
ergriffen wurden;<br />
b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser <strong>Verordnung</strong> inhaltlich<br />
eingehalten wurden, insbesondere ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten<br />
enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen;<br />
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der<br />
Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; und<br />
d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe<br />
Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung<br />
im Sinne des Gesetzes in Frage stellen.<br />
Art. 36<br />
Kontrollbericht<br />
1) Der Kontrollbericht enthält mindestens:<br />
a) Auskünfte über Beanstandungen;<br />
b) allfällige Verstösse gegen die Bestimmungen des Gesetzes und dieser<br />
<strong>Verordnung</strong>;<br />
c) die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen<br />
Zustandes; und<br />
d) eine Beurteilung, ob angesichts der Ergebnisse der Kontrollen eine<br />
ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und einwandfreie Geschäftsführung<br />
im Sinne des Gesetzes als gewährleistet erscheint.<br />
2) Die FMA legt das Nähere über den Mindestinhalt der Kontrollberichte<br />
fest.<br />
20
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
Art. 37<br />
Aufbewahrung<br />
1) Die im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere und alle damit<br />
zusammenhängenden Dokumente und Datenträger sind so im Inland<br />
aufzubewahren, dass innerhalb angemessener Frist Begehren von zuständigen<br />
inländischen Behörden nachgekommen werden kann.<br />
2) Die Arbeitspapiere, Dokumente und Datenträger sind während<br />
zehn Jahren nach Abschluss der jeweiligen Kontrollen aufzubewahren.<br />
B. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und<br />
spezialgesetzliche Revisionsstellen<br />
Art. 38<br />
Voraussetzungen<br />
1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Ausund<br />
Weiterbildungen nach Art. 26 Bst. c des Gesetzes muss im Ausmass<br />
von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden. Dabei<br />
müssen Kenntnisse nach Art. 28 Bst. a und b vermittelt werden.<br />
2) Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, der Revisionsgesellschaften<br />
oder spezialgesetzlichen Revisionsstellen von den zu prüfenden<br />
Sorgfaltspflichtigen muss in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher<br />
Hinsicht gegeben sein. Insbesondere dürfen:<br />
a) Wirtschaftsprüfer nicht Arbeitnehmer der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen<br />
oder eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich<br />
verbundenen Unternehmens sein;<br />
b) Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen<br />
am Gewinn der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen oder<br />
eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen<br />
Unternehmens weder direkt noch indirekt beteiligt sein.<br />
21
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />
22<br />
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Art. 39<br />
Aufhebung bisherigen Rechts<br />
Es werden aufgehoben:<br />
a) <strong>Verordnung</strong> vom 5. Dezember 2000 <strong>zum</strong> Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung),<br />
LGBl. 2000 Nr. 236;<br />
b) <strong>Verordnung</strong> vom 18. Dezember 2001 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung,<br />
LGBl. 2001 Nr. 193;<br />
c) <strong>Verordnung</strong> vom 21. Mai 2002 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung,<br />
LGBl. 2002 Nr. 62;<br />
d) <strong>Verordnung</strong> vom 21. Dezember 2004 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung,<br />
LGBl. 2004 Nr. 301.<br />
Art. 40<br />
Übergangsbestimmungen<br />
1) Soweit Banken und Postinstitute nach Art. 19 Abs. 2 ein informatikgestütztes<br />
System zu verwenden haben, muss dieses spätestens ab dem<br />
1. Januar 2006 eingesetzt werden.<br />
2) Die Sorgfaltspflichtigen haben ab dem 1. Januar 2006 die Anforderungen<br />
nach Art. 19 Abs. 3 zu erfüllen.<br />
3) Ergeben sich nach Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> Mutationen hinsichtlich<br />
der an Sammelkonten, -depots, -schrankfächern oder -policen<br />
wirtschaftlich berechtigten Personen, so hat die Liste nach Art. 10 Abs. 3<br />
für die geänderten Daten die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 zu enthalten.<br />
Für die nicht geänderten Daten findet das bisherige Recht Anwendung.
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />
Art. 41<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.<br />
Fürstliche Regierung:<br />
gez. Otmar Hasler<br />
Fürstlicher Regierungschef<br />
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