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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Verordnung zum ...

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<strong>Liechtensteinisches</strong> <strong>Landesgesetzblatt</strong><br />

952.11<br />

Jahrgang 2005 Nr. 6 ausgegeben am 21. Januar 2005<br />

<strong>Verordnung</strong><br />

vom 11. Januar 2005<br />

<strong>zum</strong> Sorgfaltspflichtgesetz<br />

(Sorgfaltspflichtverordnung, SPV)<br />

Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 26. November 2004 über die<br />

beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz,<br />

SPG), LGBl. 2005 Nr. 5 1 , verordnet die Regierung:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> bedeuten:<br />

a) "Kassageschäft": Bargeschäft, insbesondere Geldwechsel, Barzeichnung<br />

von Kassa- und Anleihensobligationen, Barkauf oder -verkauf von Inhaberpapieren<br />

und Einlösen von Schecks, sofern das Geschäft nicht<br />

über ein bestehendes Konto oder Depot abgewickelt wird;<br />

b) "Geld- und Wertübertragung": Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen<br />

physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld,<br />

Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln im Inland und Auszahlung<br />

einer entsprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form im Ausland<br />

durch bargeldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung<br />

oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems,<br />

sofern der Transfer nicht über ein bestehendes Konto oder Depot<br />

abgewickelt wird;<br />

1 LR 952.1<br />

1


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

c) "politisch exponierte Personen":<br />

1. Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland:<br />

Staats- und Regierungschefs, hohe Politiker, hohe Funktionäre in<br />

Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien, die obersten Entscheidungsträger<br />

staatlicher Unternehmen; und<br />

2. Unternehmen und Personen, welche den in Ziff. 1 genannten Personen<br />

aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen<br />

erkennbar nahe stehen.<br />

Art. 2<br />

Bezeichnungen<br />

Unter den in dieser <strong>Verordnung</strong> verwendeten Personen-, Funktionsund<br />

Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen<br />

Geschlechts zu verstehen.<br />

2<br />

II. Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften<br />

A. Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung der<br />

wirtschaftlich berechtigten Person<br />

1. Identifizierung des Vertragspartners<br />

Art. 3<br />

Grundsatz<br />

1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung im Wege der persönlichen<br />

Vorsprache identifiziert der Sorgfaltspflichtige den Vertragspartner,<br />

indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte<br />

Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende Angaben<br />

erhebt und dokumentiert:<br />

a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse,<br />

Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;<br />

b) für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />

Gemeinschaften und Vermögenseinheiten: Name oder Firma, Sitzadresse,<br />

Sitzstaat, Gründungsdatum und gegebenenfalls Ort und Datum<br />

des Öffentlichkeitsregistereintrages.


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg<br />

identifizieren die Sorgfaltspflichtigen den Vertragspartner,<br />

indem sie sich das Original oder eine echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen<br />

Dokumentes beibringen und sich die Angaben nach Abs. 1<br />

durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur<br />

nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d bzw. Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes<br />

(SigG) bestätigen lassen.<br />

Beweiskräftige Dokumente<br />

Art. 4<br />

a) für natürliche Personen<br />

1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument im Sinne<br />

von Art. 3 Abs. 1 ein gültiger amtlicher Ausweis mit Fotografie (insbesondere<br />

Pass, Identitätskarte oder Führerausweis).<br />

2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches Dokument<br />

beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem<br />

Wohnort zuständigen Behörde beibringen.<br />

Art. 5<br />

b) für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />

Gemeinschaften und Vermögenseinheiten<br />

1) Für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />

Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, die in das Öffentlichkeitsregister<br />

eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument im Sinne von<br />

Art. 3 Abs. 1:<br />

a) ein durch die Öffentlichkeitsregisterbehörde ausgestellter Öffentlichkeitsregisterauszug;<br />

b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Öffentlichkeitsregisterbehörde<br />

geführten Datenbank; oder<br />

c) ein schriftlicher Auszug aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten<br />

Verzeichnissen und Datenbanken.<br />

2) Für juristische Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige<br />

Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, die nicht in das Öffentlichkeitsregister<br />

eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument im Sinne<br />

von Art. 3 Abs. 1:<br />

3


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

a) eine inländische Amtsbestätigung;<br />

b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag;<br />

c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b durch den<br />

gewählten Jahresabschlussprüfer;<br />

d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder<br />

e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten<br />

Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.<br />

3) Der Sorgfaltspflichtige besorgt Auszüge nach Abs. 1 Bst. b und c<br />

sowie nach Abs. 2 Bst. e selber.<br />

Art. 6<br />

Echtheitsbestätigung<br />

Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen<br />

Dokumentes kann ausgestellt werden durch:<br />

a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft von institutionellen Sorgfaltspflichtigen;<br />

b) einen anderen institutionellen Sorgfaltspflichtigen, einen Rechtsanwalt,<br />

einen Treuhänder, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Vermögensverwalter,<br />

der der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie<br />

2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen<br />

Aufsicht untersteht; oder<br />

c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen<br />

üblicherweise ausstellt.<br />

4<br />

Art. 7<br />

Form und Behandlung der Dokumente<br />

1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg<br />

müssen die Sorgfaltspflichtigen das Original oder die echtheitsbestätigte<br />

Kopie des beweiskräftigen Dokumentes zu den Sorgfaltspflichtakten<br />

nehmen. Lässt sich der Sorgfaltspflichtige zur Identifizierung des<br />

Vertragspartners das Original eines beweiskräftigen Dokuments nach<br />

Art. 5 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a bis d durch eine Person beibringen,<br />

die nach Art. 6 Echtheitsbestätigungen ausstellen kann, so kann er auch<br />

nach Abs. 2 vorgehen.


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung im Wege der persönlichen<br />

Vorsprache ist es ausreichend, wenn die Sorgfaltspflichtigen eine<br />

Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie erstellen, darauf<br />

bestätigen, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu<br />

haben, und die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten<br />

nehmen.<br />

3) Die zur Identifizierung erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen<br />

Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Registerauszüge<br />

und Bestätigungen des gewählten Jahresabschlussprüfers dürfen nicht älter<br />

als zwölf Monate sein.<br />

Art. 8<br />

Zahlungsempfänger<br />

1) Versicherungsunternehmen haben die entsprechenden Angaben nach<br />

Art. 3 Abs. 1 betreffend den Zahlungsempfänger zu erheben und zu<br />

dokumentieren, wenn die Zahlung der Versicherungsleistung auf ein<br />

Konto bei einer Bank oder einem Postinstitut erfolgt, die bzw. das der<br />

Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder<br />

einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht.<br />

2) Versicherungsunternehmen müssen bei Zahlung der Versicherungsleistung<br />

den Zahlungsempfänger im Sinne von Art. 5 des Gesetzes identifizieren,<br />

wenn die Zahlung nicht auf ein Konto im Sinne von Abs. 1 erfolgt.<br />

2. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person<br />

Art. 9<br />

Zweifel an der übereinstimmenden Identität<br />

Zweifel an der übereinstimmenden Identität des Vertragspartners und<br />

der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes<br />

sind insbesondere angebracht, wenn:<br />

a) eine Person, die keine genügend enge Verbindung <strong>zum</strong> Vertragspartner<br />

hat, eine Vollmacht besitzt;<br />

b) die finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners bekannt sind und die<br />

eingebrachten Vermögenswerte oder die beantragte Versicherung erkennbar<br />

ausserhalb seines finanziellen Rahmens liegen; oder<br />

5


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

c) der Kontakt mit dem Vertragspartner andere ungewöhnliche Feststellungen<br />

ergibt.<br />

Art. 10<br />

Schriftliche Erklärung des Vertragspartners<br />

1) Die schriftliche Erklärung des Vertragspartners zur wirtschaftlich<br />

berechtigten Person muss insbesondere die entsprechenden Angaben nach<br />

Art. 3 Abs. 1 enthalten.<br />

2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen sich die Richtigkeit der Angaben<br />

durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person<br />

durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen<br />

Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d bzw. Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes<br />

bestätigen lassen.<br />

3) Bei Sammelkonten, -depots, -schrankfächern oder -policen haben<br />

die Sorgfaltspflichtigen keine schriftliche Erklärung im Sinne von Abs. 1<br />

vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige<br />

Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation<br />

unverzüglich mitteilen lassen. Die Liste hat die entsprechenden<br />

Angaben nach Art. 3 Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person<br />

zu enthalten.<br />

4) Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften oder<br />

sonstigen Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, für die es keine<br />

bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gibt, wie beispielsweise beim<br />

Discretionary Trust oder bei der diskretionär ausgestalteten Stiftung,<br />

muss der Vertragspartner eine schriftliche Erklärung vorlegen, die diesen<br />

Sachverhalt bestätigt. Die Erklärung hat darüber hinaus Angaben zu<br />

enthalten über:<br />

a) den effektiven, nicht den treuhänderischen Gründer;<br />

b) falls bestimmbar, die Personen, die dem Vertragspartner oder ihren<br />

Organen Instruktionen erteilen können;<br />

c) falls bestimmbar, die Personen oder den Personenkreis, die als Begünstigte<br />

in Frage kommen; und<br />

d) allfällige Kuratoren, Protektoren und sonstige eingesetzte Personen.<br />

6


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

Art. 11<br />

Wirtschaftlich berechtigte Person<br />

1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten jene Personen, die an den in Frage<br />

stehenden Vermögenswerten letztlich wirtschaftlich berechtigt sind.<br />

2) Ein im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätiger Rechtsträger kann<br />

nur wirtschaftlich berechtigte Person sein, soweit:<br />

a) sein Zweck die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in gemeinsamer<br />

Selbsthilfe ist oder er statutarisch und tatsächlich politische, religiöse,<br />

wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, unterhaltende oder<br />

ähnliche Zwecke verfolgt; oder<br />

b) es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, die als Instrument zur<br />

Bildung eines operativen Konzerns dient.<br />

3) Bei widerrufbaren Konstruktionen, wie beispielsweise beim Revocable<br />

Trust, gilt der effektive Gründer als wirtschaftlich berechtigte Person.<br />

4) Bei Versicherungsverträgen gilt jene Person als wirtschaftlich berechtigt,<br />

die wirtschaftlich die Versicherungsprämien leistet.<br />

Art. 12<br />

Rechtsanwälte<br />

1) Verzichtet eine Bank oder ein Postinstitut auf die Feststellung der<br />

wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes,<br />

so muss der Rechtsanwalt eine schriftliche Erklärung beibringen, dass die<br />

Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen<br />

und die Bank oder das Postinstitut hat die Konten oder Depots dementsprechend<br />

zu kennzeichnen: 1<br />

a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage<br />

von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben<br />

und dergleichen sowie von Zahlungen an oder von Parteien,<br />

Dritte(n) oder Behörden (Kennzeichnung: "Klientengelder-Abwicklungskonto/-depot");<br />

b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten<br />

aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung<br />

(Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung");<br />

1 Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz berichtigt durch LGBl. 2005 Nr. 47.<br />

7


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung<br />

im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung:<br />

z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung");<br />

d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen<br />

oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung:<br />

z.B. "Escrow-Konto/Depot", "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung<br />

Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer");<br />

e) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten<br />

in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in<br />

Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B.<br />

"Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Konkursmasse",<br />

"Schiedsgerichtsverfahren").<br />

2) Stellt eine Bank oder ein Postinstitut fest, dass eine Erklärung nach<br />

Abs. 1 zu Unrecht ausgestellt worden ist, so muss sie bzw. es vom Vertragspartner<br />

eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte<br />

Person verlangen. Wird die Erklärung nicht beigebracht, so muss die<br />

Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses<br />

der Vermögenswerte abgebrochen werden, es sei denn, die Voraussetzungen<br />

der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes wären erfüllt.<br />

8<br />

3. Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 13<br />

Wiederholung der Identifizierung und Feststellung<br />

1) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer<br />

durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so ist<br />

der Vertragspartner erneut zu identifizieren sowie gegebenenfalls die<br />

wirtschaftlich berechtigte Person erneut festzustellen.<br />

2) Bei Abbruch der Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 9 Abs. 2<br />

des Gesetzes müssen die Sorgfaltspflichtigen den Abfluss der Vermögenswerte<br />

hinreichend dokumentieren.


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

Art. 14<br />

Korrespondenzbankbeziehungen<br />

Banken und Postinstitute, die für entsprechende ausländische Unternehmen<br />

Korrespondenzbankdienstleistungen erbringen, müssen:<br />

a) genügend Informationen über ihre Respondenzinstitute einholen, um<br />

volle Klarheit über deren Geschäfte zu erhalten. Dazu gehören Informationen<br />

aus öffentlich zugänglichen Quellen über die wichtigsten<br />

Geschäftsbereiche des Respondenzinstituts, seine Standorte sowie den<br />

Stand der Regulierung und Aufsicht, welcher das Respondenzinstitut<br />

unterliegt;<br />

b) sich davon überzeugen, dass das Respondenzinstitut angemessene und<br />

effiziente Vorkehrungen zur Abwehr von Geldwäscherei, organisierter<br />

Kriminalität und Terrorismusfinanzierung getroffen hat;<br />

c) dem Risiko besondere Beachtung schenken, dass ein Korrespondenzkonto<br />

unter Umständen direkt von Dritten für eigene Geschäfte genutzt<br />

wird; und<br />

d) die nach den Bst. a bis c eingeholten Informationen und die getroffenen<br />

Absprachen in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren. Allfällig eingeholte<br />

Dokumente und Unterlagen sind ebenfalls zu den Sorgfaltspflichtakten<br />

zu nehmen.<br />

Art. 15<br />

Angabe der Auftraggeber bei elektronischen Zahlungsaufträgen<br />

1) Banken und Postinstitute geben bei allen elektronischen Zahlungsaufträgen<br />

ins Ausland den Namen, die Kontonummer und das Domizil<br />

der auftraggebenden Vertragspartei oder den Namen und eine Identifizierungsnummer<br />

an.<br />

2) Sie können aus berechtigten Gründen, wie bei Daueraufträgen, von<br />

diesen Angaben absehen. Sie müssen die Gründe abklären und dokumentieren.<br />

9


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

Art. 16<br />

Aufnahme der Geschäftsbeziehung<br />

1) Alle für die Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung<br />

der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und<br />

Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme<br />

der Geschäftsbeziehung vorliegen. Stellt der Sorgfaltspflichtige sicher, dass<br />

in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden, so reicht es ausnahmsweise<br />

aus, wenn die erforderlichen Angaben und Dokumente spätestens<br />

nach 30 Tagen vorliegen.<br />

2) Liegen die erforderlichen Angaben und Dokumente 30 Tage nach<br />

Aufnahme der Geschäftsbeziehung noch nicht vor, so müssen die Sorgfaltspflichtigen<br />

die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation<br />

des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, es sei denn, die Voraussetzungen<br />

der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes<br />

wären erfüllt.<br />

Art. 17<br />

Beschränkt rechtsfähige Gebilde<br />

Die Bestimmungen über die Identifizierung des Vertragspartners und<br />

die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sind sinngemäss<br />

auf beschränkt rechtsfähige Gebilde anzuwenden, sofern diese nach dem<br />

massgeblichen Recht als Vertragspartner oder wirtschaftlich berechtigte<br />

Person in Frage kommen.<br />

Art. 18<br />

Verwendung von sicheren elektronischen Signaturen durch juristische<br />

Personen<br />

Bestätigungen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 können auch von<br />

juristischen Personen unter Verwendung von sicheren elektronischen<br />

Signaturen abgegeben werden, sofern:<br />

a) die Vertretungsmacht des Signators für die juristische Person als Attribut<br />

in einem qualifizierten Zertifikat nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d SigG<br />

oder in einem gesonderten qualifizierten Attributszertifikat nach Art. 5<br />

Abs. 2 SigG eingetragen ist; und<br />

b) das Zertifikat nicht älter als zwölf Monate ist.<br />

10


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

B. Überwachung<br />

Art. 19<br />

Informatikgestützte Systeme<br />

1) Wo für die wirksame Überwachung von Geschäftsbeziehungen informatikgestützte<br />

Systeme als Hilfe bei der Ermittlung von Sachverhalten<br />

oder Transaktionen nach Art. 15 des Gesetzes verwendet werden<br />

können und Sinn machen, sind diese zu nutzen, soweit die Kosten <strong>zum</strong><br />

angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen.<br />

2) Banken und Postinstitute haben solche Systeme einzusetzen, es sei<br />

denn, Art und/oder Anzahl an Geschäftsbeziehungen liessen eine manuelle<br />

Überwachung zu. Grundsätzlich ist dabei die Verwendung eines geeigneten<br />

und dem Stand der technischen Möglichkeiten am besten entsprechenden<br />

Systems erforderlich, soweit die Kosten dafür in einem adäquaten<br />

Verhältnis <strong>zum</strong> angestrebten Nutzen stehen.<br />

3) Setzen die Sorgfaltspflichtigen kein informatikgestütztes System als<br />

Hilfe bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten<br />

Personen ein, so haben sie die Ermittlung durch ein anderes angemessenes<br />

Risiko-Management-System sicherzustellen.<br />

Art. 20<br />

Globale Überwachung der Geldwäschereirisiken<br />

1) Banken haben zur globalen Überwachung der Geldwäschereirisiken<br />

nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:<br />

a) die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im<br />

Bedarfsfall Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen<br />

in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist<br />

eine zentrale Datenbank der Vertragspartner und der wirtschaftlich<br />

berechtigten Personen auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang<br />

der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;<br />

und<br />

b) die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die<br />

für die globale Überwachung der Geldwäschereirisiken wesentlichen<br />

Informationen zur Verfügung stellen.<br />

11


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

2) Banken, die Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe bilden,<br />

müssen der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe<br />

im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen<br />

gewähren, soweit dies zur globalen Überwachung von Geldwäschereirisiken<br />

notwendig ist.<br />

3) Stellen Banken fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragspartner<br />

und wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern<br />

aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder behindert<br />

ist, so haben sie die FMA darüber umgehend zu informieren.<br />

Art. 21<br />

Profil<br />

1) Das Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 des Gesetzes hat<br />

die folgenden Angaben zu enthalten:<br />

a) Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Person;<br />

b) Bevollmächtigte;<br />

c) wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;<br />

d) Beruf und Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person<br />

oder, bei Tätigkeit als Organ eines im Domizilstaat nicht kaufmännisch<br />

tätigen Rechtsträgers oder wenn es sich beim Vertragspartner<br />

um einen im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträger<br />

handelt, des effektiven Gründers; und<br />

e) Verwendungszweck der Vermögenswerte.<br />

2) Der Detaillierungsgrad der Angaben nach Abs. 1 Bst. c, d und e hat<br />

dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen.<br />

12<br />

Art. 22<br />

Abklärungen<br />

1) Einfache Abklärungen nach Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes dienen der<br />

Plausibilisierung von Sachverhalten oder Transaktionen. Der Sorgfaltspflichtige<br />

soll in diesem Zusammenhang diejenigen Informationen beschaffen,<br />

auswerten und dokumentieren, die geeignet sind, den Hintergrund<br />

von Sachverhalten oder Transaktionen nach Art. 15 Abs. 1 des<br />

Gesetzes nachvollziehbar und verständlich zu machen.


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

2) Im Rahmen von besonderen Abklärungen nach Art. 15 Abs. 2 des<br />

Gesetzes hat der Sorgfaltspflichtige diejenigen Informationen zu beschaffen,<br />

auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, allfällige Verdachtsmomente<br />

nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes auszuräumen oder zu<br />

erhärten.<br />

C. Mitteilungspflicht<br />

Art. 23<br />

Mitteilung an die Stabsstelle FIU<br />

1) Die Mitteilung nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes enthält alle erforderlichen<br />

Angaben, welche zur Beurteilung seitens der Stabsstelle FIU notwendig<br />

sind. Die Stabsstelle FIU kann nach Eingang der Mitteilung weitere<br />

Angaben, die unverzüglich nachzuliefern sind, verlangen.<br />

2) Die Stabsstelle FIU kann ein standardisiertes Mitteilungsformular<br />

erlassen.<br />

3) Die FMA erlässt nach Rücksprache mit der Stabsstelle FIU eine<br />

Richtlinie betreffend Anhaltspunkte für Geldwäscherei.<br />

D. Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 24<br />

Delegation<br />

1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Identifizierung des Vertragspartners,<br />

die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erhebung<br />

der Daten für das Profil der Geschäftsbeziehung durch einen Delegierten<br />

vornehmen, muss:<br />

a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach<br />

den Vorschriften des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> einholt bzw.<br />

erstellt und einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die<br />

Identifizierung durchführenden Person umgehend an den Sorgfaltspflichtigen<br />

nach Liechtenstein übermittelt; und<br />

13


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die im Rahmen<br />

der Identifizierung erstellten Kopien mit den Originalen übereinstimmen<br />

und dass die allfällig im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlich<br />

berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner<br />

oder von einer nach Art. 10 Abs. 2 bevollmächtigten Person<br />

stammt.<br />

2) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Überwachung der Geschäftsbeziehung<br />

durch einen Delegierten vornehmen, muss er:<br />

a) sicherstellen, dass der Delegierte die nach Art. 15 des Gesetzes vorgeschriebenen<br />

Abklärungen trifft und die Dokumentation zu besonderen<br />

Abklärungen sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen<br />

Dokumente, Unterlagen und Belege mindestens einmal jährlich an<br />

den Sorgfaltspflichtigen nach Liechtenstein übermittelt;<br />

b) sicherstellen, dass ihm die Dokumentationen zu einfachen Abklärungen<br />

auf Anfrage innert nützlicher Frist überlassen werden; und<br />

c) sich mindestens einmal jährlich Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen<br />

und gegebenenfalls der Vermögensstand im entsprechenden<br />

Zeitraum ergeben, zustellen lassen, sofern er nicht selbst die Konten<br />

oder Depots der betroffenen Geschäftsbeziehung führt.<br />

3) Die Übermittlung von Dokumenten, Unterlagen und Belegen nach<br />

Abs. 2 Bst. a kann unterbleiben, wenn der Delegierte seinen Wohn- bzw.<br />

Geschäftssitz im Inland hat und die Dokumente, Unterlagen und Belege<br />

dort verwahrt, so dass der Zugriff auf diese jederzeit gewährleistet ist.<br />

Die FMA kann in einer Richtlinie weitere Ausnahmen festlegen.<br />

4) Die Delegation ist zu dokumentieren.<br />

5) Die Weiterdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen.<br />

14


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

III. Dokumentation und interne Organisation<br />

Art. 25<br />

Sorgfaltspflichtakten<br />

1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung<br />

der Bestimmungen des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> erstellten und<br />

beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:<br />

a) die Dokumente und Unterlagen, die ursprünglich und allenfalls bei<br />

Wiederholung zur Identifizierung des Vertragspartners und der Feststellung<br />

der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;<br />

b) das Profil der Geschäftsbeziehung nach Art. 14 des Gesetzes;<br />

c) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 15 des Gesetzes<br />

sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Dokumente,<br />

Unterlagen und Belege. Art. 24 Abs. 2 und 3 bleibt vorbehalten;<br />

d) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand<br />

ergeben; und<br />

e) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 16 Abs. 1 des<br />

Gesetzes.<br />

2) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden,<br />

dass:<br />

a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit erfüllt werden können;<br />

b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung<br />

der Bestimmungen des Gesetzes und dieser <strong>Verordnung</strong> ermöglichen;<br />

und<br />

c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten,<br />

Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener<br />

Frist vollständig nachgekommen werden kann.<br />

3) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten darf ausschliesslich<br />

im Inland erfolgen.<br />

4) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b<br />

handelt es sich um kundenbezogene, bei denen nach Abs. 1 Bst. c bis e<br />

um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege im Sinne von Art. 20<br />

Abs. 1 des Gesetzes.<br />

15


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

Art. 26<br />

Interner Jahresbericht<br />

1) Die Sorgfaltspflichtigen erstellen den internen Jahresbericht jeweils<br />

bis Ende März des Folgejahres. Der Jahresbericht muss insbesondere enthalten:<br />

a) den Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und<br />

des Untersuchungsbeauftragten;<br />

b) einen Überblick über die wiederholten Identifizierungen und Feststellungen<br />

nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes und die durchgeführten<br />

besonderen Abklärungen nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes sowie die<br />

daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht<br />

nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes;<br />

c) den Bericht über die Aus- und Weiterbildung des an Finanzgeschäften<br />

mitwirkenden Personals im abgelaufenen Kalenderjahr;<br />

d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Finanzgeschäften sowie deren<br />

anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) <strong>zum</strong> Vorjahr;<br />

und<br />

e) Anzahl der Beschäftigen, die an Finanzgeschäften mitgewirkt haben<br />

und deren anzahlmässige Veränderungen <strong>zum</strong> Vorjahr.<br />

2) Der Jahresbericht ist auf Verlangen der FMA zu übermitteln.<br />

Art. 27<br />

Interne Weisungen<br />

1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die<br />

Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser <strong>Verordnung</strong> konkret erfüllt<br />

werden müssen, und geben diese allen Beschäftigten bekannt, die an<br />

Finanzgeschäften mitwirken.<br />

2) Sie regeln darin insbesondere:<br />

a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der<br />

internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes;<br />

b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten;<br />

c) die Sicherstellung der Identifizierung der Vertragspartner, der Feststellung<br />

der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der Überwachung<br />

der Geschäftsbeziehungen;<br />

16


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

d) die Vorgehensweise des Personals bei zweifelhaften Transaktionen oder<br />

Vertragspartnern, insbesondere die Benachrichtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten<br />

und das Vorgehen bei Mitteilung an die Stabsstelle<br />

FIU;<br />

e) welche Kriterien sie zur Ermittlung von erhöhten Risiken nach Art. 13<br />

Abs. 2 des Gesetzes anwenden;<br />

f) wie sie diese erhöhten Risiken erfassen, begrenzen und überwachen;<br />

g) die Fälle, in denen der Sorgfaltspflichtbeauftragte beigezogen und die<br />

Geschäftsleitung informiert werden müssen;<br />

h) die Grundzüge der Ausbildung des an Finanzgeschäften mitwirkenden<br />

Personals; und<br />

i) die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie<br />

das Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden<br />

kann, ob es sich bei einem Kunden um eine politische exponierte Person<br />

handelt oder nicht.<br />

3) Die Weisungen sind durch den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung<br />

zu erlassen.<br />

Art. 28<br />

Aus- und Weiterbildung<br />

Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle und umfassende<br />

Aus- und Weiterbildung des an Finanzgeschäften mitwirkenden Personals.<br />

Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung<br />

und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter<br />

Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden,<br />

insbesondere:<br />

a) die sich aus dem Gesetz und dieser <strong>Verordnung</strong> ergebenden Pflichten;<br />

b) die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere<br />

die §§ 165 und 278 bis 278d StGB; und<br />

c) die internen Weisungen nach Art. 27.<br />

Art. 29<br />

Aufgaben der Ansprechperson<br />

1) Die Ansprechperson stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen<br />

und der FMA sicher.<br />

17


952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

2) Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA<br />

umgehend mitzuteilen.<br />

Art. 30<br />

Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten<br />

Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:<br />

a) unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der<br />

Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden<br />

internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung<br />

dafür abzunehmen;<br />

b) bereitet die internen Weisungen (Art. 27) vor; und<br />

c) plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung des an Finanzgeschäften<br />

mitwirkenden Personals (Art. 28).<br />

Art. 31<br />

Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten<br />

1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes,<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck<br />

führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:<br />

a) die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt<br />

werden;<br />

b) die Unterlagen nach Bst. a darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten<br />

regelmässig eingehalten werden;<br />

c) eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss erfüllt wurde; und<br />

d) allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden in Bezug<br />

auf Vertragspartner, wirtschaftlich berechtigte Personen und Bevollmächtigte<br />

vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden<br />

kann.<br />

2) Der Untersuchungsbeauftragte verfasst über die Prüfung einen Bericht<br />

und leitet diesen der Geschäftsleitung und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten<br />

weiter.<br />

18


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

Art. 32<br />

Funktion des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten<br />

1) Die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten<br />

können auch entsprechend qualifizierten externen Personen<br />

oder Fachstellen übertragen werden.<br />

2) Die Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten<br />

müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Bekämpfung von Geldwäscherei,<br />

Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und<br />

Terrorismusfinanzierung verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in<br />

diesem Bereich kennen.<br />

Art. 33<br />

Verantwortung der Geschäftsleitung<br />

1) Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung entscheidet über:<br />

a) die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten<br />

Personen und alljährlich über deren Weiterführung; und<br />

b) die Aufnahme von Korrespondenzbankbeziehungen.<br />

2) Sorgfaltspflichtige mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft<br />

und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese<br />

Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.<br />

IV. Aufsicht<br />

A. Kontrollen<br />

Art. 34<br />

Grundlagen der Kontrollen<br />

Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes<br />

dienen insbesondere:<br />

a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes; und<br />

b) der Jahresbericht nach Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes.<br />

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952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

Art. 35<br />

Formelle und materielle Kontrollen<br />

1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden<br />

sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit<br />

welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20<br />

des Gesetzes kontrolliert werden.<br />

2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen<br />

Sorgfaltsmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung.<br />

Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:<br />

a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes<br />

ergriffen wurden;<br />

b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser <strong>Verordnung</strong> inhaltlich<br />

eingehalten wurden, insbesondere ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten<br />

enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen;<br />

c) die Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der<br />

Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; und<br />

d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe<br />

Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung<br />

im Sinne des Gesetzes in Frage stellen.<br />

Art. 36<br />

Kontrollbericht<br />

1) Der Kontrollbericht enthält mindestens:<br />

a) Auskünfte über Beanstandungen;<br />

b) allfällige Verstösse gegen die Bestimmungen des Gesetzes und dieser<br />

<strong>Verordnung</strong>;<br />

c) die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen<br />

Zustandes; und<br />

d) eine Beurteilung, ob angesichts der Ergebnisse der Kontrollen eine<br />

ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und einwandfreie Geschäftsführung<br />

im Sinne des Gesetzes als gewährleistet erscheint.<br />

2) Die FMA legt das Nähere über den Mindestinhalt der Kontrollberichte<br />

fest.<br />

20


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

Art. 37<br />

Aufbewahrung<br />

1) Die im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere und alle damit<br />

zusammenhängenden Dokumente und Datenträger sind so im Inland<br />

aufzubewahren, dass innerhalb angemessener Frist Begehren von zuständigen<br />

inländischen Behörden nachgekommen werden kann.<br />

2) Die Arbeitspapiere, Dokumente und Datenträger sind während<br />

zehn Jahren nach Abschluss der jeweiligen Kontrollen aufzubewahren.<br />

B. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und<br />

spezialgesetzliche Revisionsstellen<br />

Art. 38<br />

Voraussetzungen<br />

1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Ausund<br />

Weiterbildungen nach Art. 26 Bst. c des Gesetzes muss im Ausmass<br />

von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden. Dabei<br />

müssen Kenntnisse nach Art. 28 Bst. a und b vermittelt werden.<br />

2) Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, der Revisionsgesellschaften<br />

oder spezialgesetzlichen Revisionsstellen von den zu prüfenden<br />

Sorgfaltspflichtigen muss in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher<br />

Hinsicht gegeben sein. Insbesondere dürfen:<br />

a) Wirtschaftsprüfer nicht Arbeitnehmer der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen<br />

oder eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich<br />

verbundenen Unternehmens sein;<br />

b) Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen<br />

am Gewinn der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen oder<br />

eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen<br />

Unternehmens weder direkt noch indirekt beteiligt sein.<br />

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952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)<br />

22<br />

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 39<br />

Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Es werden aufgehoben:<br />

a) <strong>Verordnung</strong> vom 5. Dezember 2000 <strong>zum</strong> Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung),<br />

LGBl. 2000 Nr. 236;<br />

b) <strong>Verordnung</strong> vom 18. Dezember 2001 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung,<br />

LGBl. 2001 Nr. 193;<br />

c) <strong>Verordnung</strong> vom 21. Mai 2002 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung,<br />

LGBl. 2002 Nr. 62;<br />

d) <strong>Verordnung</strong> vom 21. Dezember 2004 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung,<br />

LGBl. 2004 Nr. 301.<br />

Art. 40<br />

Übergangsbestimmungen<br />

1) Soweit Banken und Postinstitute nach Art. 19 Abs. 2 ein informatikgestütztes<br />

System zu verwenden haben, muss dieses spätestens ab dem<br />

1. Januar 2006 eingesetzt werden.<br />

2) Die Sorgfaltspflichtigen haben ab dem 1. Januar 2006 die Anforderungen<br />

nach Art. 19 Abs. 3 zu erfüllen.<br />

3) Ergeben sich nach Inkrafttreten dieser <strong>Verordnung</strong> Mutationen hinsichtlich<br />

der an Sammelkonten, -depots, -schrankfächern oder -policen<br />

wirtschaftlich berechtigten Personen, so hat die Liste nach Art. 10 Abs. 3<br />

für die geänderten Daten die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 zu enthalten.<br />

Für die nicht geänderten Daten findet das bisherige Recht Anwendung.


Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11<br />

Art. 41<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.<br />

Fürstliche Regierung:<br />

gez. Otmar Hasler<br />

Fürstlicher Regierungschef<br />

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