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[PO_Bachelor_1_Fach Stand: 30 - Johannes Gutenberg-Universität ...

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Ordnung für die Prüfung im Zwei-Fächer-<strong>Bachelor</strong>studiengang der <strong>Fach</strong>bereiche 02, 05 und 07 204<br />

3. Empfohlene/Verpflichtende Auslandsaufenthalte (zu § 6 Abs. 5)<br />

Im Rahmen des Studiums wird ein Studienaufenthalt in Polen von mindestens drei Monaten Dauer dringend<br />

empfohlen.<br />

C. <strong>Bachelor</strong>arbeit und mündliche Abschlussprüfung<br />

1. <strong>Bachelor</strong>arbeit (zu § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 5 und Abs. 7)<br />

Die Bearbeitungszeit der <strong>Bachelor</strong>arbeit beträgt 9 Wochen. Für die <strong>Bachelor</strong>arbeit werden 10 LP vergeben.<br />

Die <strong>Bachelor</strong>arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zulässig,<br />

wenn das Abfassen der Arbeit in polnischer Sprache eine zusätzliche Leistung darstellt.<br />

2. Mündliche Abschlussprüfung (zu § 16 Abs. 2 und Abs. 3)<br />

Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung beträgt <strong>30</strong> Minuten. Für die mündliche Abschlussprüfung werden<br />

4 LP vergeben. Ein Teil der Prüfung wird in der gewählten Schwerpunktsprache durchgeführt.<br />

Bestimmungen für das Beifach Slavistik (Schwerpunkt Polonistik)<br />

Bei Wahl des Beifaches Slavistik mit Schwerpunkt Polonistik darf Polnisch nicht Gegenstand des Kernfachs<br />

sein. Auf § 6 Abs. 6 wird hingewiesen.<br />

A. <strong>Fach</strong>spezifische Zulassungsvoraussetzungen<br />

1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse (§ 2 Abs. 2): keine<br />

B. Modularisierter Studienverlauf<br />

1. Studienvolumen (Leistungspunkte/Semesterwochenstunden)<br />

Im Verlauf des Studiums ist an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in folgendem zeitlichen Gesamtumfang<br />

(SWS) teilzunehmen (§ 6 Abs. 1):<br />

Gesamtumfang: 36 SWS, davon<br />

· Pflichtlehrveranstaltungen: <strong>30</strong> SWS<br />

· Wahlpflichtlehrveranstaltungen: 6 SWS<br />

Insgesamt sind 60 Leistungspunkte zu erwerben (§ 6 Abs. 2 Nr. 1).<br />

2. Modulplan<br />

Das Studium gliedert sich in die folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule:

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