Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV
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Schonvermögen<br />
Stand 1.01.2005 :<br />
1600 € bei der Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt,<br />
2600 € bei Personen über 60 Jahre und<br />
erwerbsgeminderten Personen<br />
2600 € zuzüglich 614 € zzgl. für den<br />
Ehegatten ( 1534 € bei Pflegebdürftigen<br />
der Stufe III ) und zzgl. 256 € für jede zu<br />
unterhaltene Person im Rahmen der Hilfe<br />
für besonderen Lebenslagen.<br />
Die Verwertung eines Hausgrundstückes<br />
kommt in<br />
Betracht, wenn<br />
es von den<br />
Eltern wegen<br />
der<br />
anderweitigen<br />
Unterbringung<br />
nicht mehr<br />
bewohnt wird.<br />
Hat der<br />
Unterhaltsberec<br />
htigte<br />
Vermögen<br />
verschenkt,<br />
kommt eine<br />
Rückforderung nach §§ 528,530 BGB -<br />
Rückforderung wegen Verarmung des<br />
Schenkers oder wegen groben<br />
Undankes - in Betracht. Der Einsatz<br />
dieses bedürfte der unterhaltsrechtlichen<br />
Inanspruchnahme vorgehen.<br />
Elternunterhalt<br />
Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien und Erbrecht<br />
Leistungsfähigkeit der Kinder<br />
Im Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern gilt gleichfalls, dass unterhaltspflichtig nicht ist,<br />
wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, unter<br />
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. § 1603 Abs.<br />
1 BGB gewährleistet jedem unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen<br />
angemessenen Unterhalts. Es sollen ihm grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die<br />
zur Deckung dessen seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs<br />
benötigt wird.<br />
Anrechenbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes<br />
Leistungsfähigkeit kann sich nur aus eigenen Einkünften des unterhaltspflichtigen<br />
Kindes ergeben, nicht aus denen seines Ehegatten, der außerhalb des<br />
Unterhaltsrechtsverhältnisses steht und rechtlich nicht zum Unterhalt seiner<br />
Schwiegereltern beitragen, ebenso wenig seine Lebensführung<br />
einschränken muss.<br />
Das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist zunächst<br />
nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.<br />
- Erwerbseinkommen<br />
Das durchschnittliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung von<br />
Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Einkommensermittlung hat grundsätzlich<br />
auf die tatsächliche Steuerbelastung abzustellen. Hat das richtige Kind im<br />
Innenverhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstige Steuerklasse V<br />
gewählt, ist dieses durch ein Abschlag zu korrigieren, durch den die<br />
Verschiebung der Steuerbelastung möglichst aufgehoben wird. Die<br />
Korrektur kann durch Einsatz der Steuerbelastung nach Steuerklasse I oder IV<br />
geschehen.<br />
Anm.: Überstundenvergütungen werden beim Elternunterhalt nach den allgemeinen<br />
Maßstäbe zum Einkommen gerechnet. Sie sind einzusetzen, wenn sie nur in geringem<br />
Umfang anfallen oder wenn deren Ableistung im ausgeübten Beruf üblich ist. Geringer Umfang liegt<br />
vor bei bis zu 10 Stunden im Monatsdurchschnitt und weniger als 10% der regulären Arbeitszeit.<br />
Anm.: Geringfügige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind für den Unterhalt der Eltern nicht einzusetzen.<br />
Bei einem selbst. Unterhaltsverpflichteten wird das durchschnittliche Einkommen aus<br />
den letzten drei Jahren ermittelt.<br />
- Mietfreies Wohnen<br />
Zu den Einkünften rechnen auch Gebrauchsvorteile in Gestalt mietfreien Wohnens. Bei<br />
Bemessung des Wohnvorteils ist den Besonderheiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses<br />
Rechnung zu tragen.