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Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV

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Schonvermögen<br />

Stand 1.01.2005 :<br />

1600 € bei der Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt,<br />

2600 € bei Personen über 60 Jahre und<br />

erwerbsgeminderten Personen<br />

2600 € zuzüglich 614 € zzgl. für den<br />

Ehegatten ( 1534 € bei Pflegebdürftigen<br />

der Stufe III ) und zzgl. 256 € für jede zu<br />

unterhaltene Person im Rahmen der Hilfe<br />

für besonderen Lebenslagen.<br />

Die Verwertung eines Hausgrundstückes<br />

kommt in<br />

Betracht, wenn<br />

es von den<br />

Eltern wegen<br />

der<br />

anderweitigen<br />

Unterbringung<br />

nicht mehr<br />

bewohnt wird.<br />

Hat der<br />

Unterhaltsberec<br />

htigte<br />

Vermögen<br />

verschenkt,<br />

kommt eine<br />

Rückforderung nach §§ 528,530 BGB -<br />

Rückforderung wegen Verarmung des<br />

Schenkers oder wegen groben<br />

Undankes - in Betracht. Der Einsatz<br />

dieses bedürfte der unterhaltsrechtlichen<br />

Inanspruchnahme vorgehen.<br />

Elternunterhalt<br />

Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien und Erbrecht<br />

Leistungsfähigkeit der Kinder<br />

Im Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern gilt gleichfalls, dass unterhaltspflichtig nicht ist,<br />

wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, unter<br />

Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. § 1603 Abs.<br />

1 BGB gewährleistet jedem unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen<br />

angemessenen Unterhalts. Es sollen ihm grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die<br />

zur Deckung dessen seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs<br />

benötigt wird.<br />

Anrechenbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes<br />

Leistungsfähigkeit kann sich nur aus eigenen Einkünften des unterhaltspflichtigen<br />

Kindes ergeben, nicht aus denen seines Ehegatten, der außerhalb des<br />

Unterhaltsrechtsverhältnisses steht und rechtlich nicht zum Unterhalt seiner<br />

Schwiegereltern beitragen, ebenso wenig seine Lebensführung<br />

einschränken muss.<br />

Das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist zunächst<br />

nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.<br />

- Erwerbseinkommen<br />

Das durchschnittliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung von<br />

Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Einkommensermittlung hat grundsätzlich<br />

auf die tatsächliche Steuerbelastung abzustellen. Hat das richtige Kind im<br />

Innenverhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstige Steuerklasse V<br />

gewählt, ist dieses durch ein Abschlag zu korrigieren, durch den die<br />

Verschiebung der Steuerbelastung möglichst aufgehoben wird. Die<br />

Korrektur kann durch Einsatz der Steuerbelastung nach Steuerklasse I oder IV<br />

geschehen.<br />

Anm.: Überstundenvergütungen werden beim Elternunterhalt nach den allgemeinen<br />

Maßstäbe zum Einkommen gerechnet. Sie sind einzusetzen, wenn sie nur in geringem<br />

Umfang anfallen oder wenn deren Ableistung im ausgeübten Beruf üblich ist. Geringer Umfang liegt<br />

vor bei bis zu 10 Stunden im Monatsdurchschnitt und weniger als 10% der regulären Arbeitszeit.<br />

Anm.: Geringfügige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind für den Unterhalt der Eltern nicht einzusetzen.<br />

Bei einem selbst. Unterhaltsverpflichteten wird das durchschnittliche Einkommen aus<br />

den letzten drei Jahren ermittelt.<br />

- Mietfreies Wohnen<br />

Zu den Einkünften rechnen auch Gebrauchsvorteile in Gestalt mietfreien Wohnens. Bei<br />

Bemessung des Wohnvorteils ist den Besonderheiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses<br />

Rechnung zu tragen.

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