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Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV

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dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten<br />

Nettoeinkommens. Wird das dem unterhaltspflichtigen Ehegatten<br />

zustehende Einkommen nicht für den angemessenen<br />

Familienunterhalt benötigt, steht es ihm selbst zur freien Verfügung<br />

und ist für die Unterhaltszwecke einsetzbar, wenn sein<br />

angemessener Unterhalt gewahrt ist. Der nichtunterhaltspflichtige<br />

Ehegatte wird nicht mittelbar deshalb zum Unterhalt herangezogen,<br />

da sowohl sein angemessener wie auch der des unterhaltspflichtigen<br />

Ehegatten gewahrt bleibt. Verfügt der unterhaltspflichtige Ehegatte<br />

über eigene Einkünfte unterhalb des ihm zuzubilligenden<br />

Selbstbehalt , scheitert also eine Haftung mangels Leistungsfähigkeit<br />

nicht aus. Entscheidend ist hier, ob der angemessene Selbstbehalt<br />

des unterhaltspflichtigen Ehegatten wegen der guten Einkünfte des<br />

anderen Ehegatten gedeckt ist und wieweit er sein unter dem<br />

Selbstbehalt liegendes Einkommen für den vorrangigen<br />

angemessenen Familienunterhalt einsetzen muss.<br />

Leistungsfähigkeit ergibt sich nur in Höhe des Einkommens, welches<br />

nicht zum Familienunterhalt zu Verfügung gestellt werden muss.<br />

Beispiele<br />

Berechnung nach aktueller BGH Rechtsprechung<br />

Die 96-jährige Mutter des Beklagten lebt in einem Seniorenheim.<br />

Rente, Pflegegeld, Wohngeld reichen nicht aus, um die Heimkosten zu<br />

decken. Es besteht ein Fehlbedarf in Höhe von 800,- €. Der Beklagte,<br />

selbst schon 70 Jahre, bezieht eine Altersrente in Höhe von 3000,- €.<br />

Seine Ehefrau, ebenfalls verrentet, erhält eine Altersrente von 1000,-<br />

€. In welcher Höhe muss sich der unterhaltsverpflichtete Sohn an dem<br />

Fehlbedarf beteiligen ?<br />

Einkommen des<br />

unterhaltspflichtigen Ehemannes: 3.000,- €<br />

Einkommen der mit ihm<br />

zusammenlebenden Ehefrau: 1.000,- €<br />

_______________________________________<br />

Familieneinkommen 4.000,- €

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