Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV
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dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten<br />
Nettoeinkommens. Wird das dem unterhaltspflichtigen Ehegatten<br />
zustehende Einkommen nicht für den angemessenen<br />
Familienunterhalt benötigt, steht es ihm selbst zur freien Verfügung<br />
und ist für die Unterhaltszwecke einsetzbar, wenn sein<br />
angemessener Unterhalt gewahrt ist. Der nichtunterhaltspflichtige<br />
Ehegatte wird nicht mittelbar deshalb zum Unterhalt herangezogen,<br />
da sowohl sein angemessener wie auch der des unterhaltspflichtigen<br />
Ehegatten gewahrt bleibt. Verfügt der unterhaltspflichtige Ehegatte<br />
über eigene Einkünfte unterhalb des ihm zuzubilligenden<br />
Selbstbehalt , scheitert also eine Haftung mangels Leistungsfähigkeit<br />
nicht aus. Entscheidend ist hier, ob der angemessene Selbstbehalt<br />
des unterhaltspflichtigen Ehegatten wegen der guten Einkünfte des<br />
anderen Ehegatten gedeckt ist und wieweit er sein unter dem<br />
Selbstbehalt liegendes Einkommen für den vorrangigen<br />
angemessenen Familienunterhalt einsetzen muss.<br />
Leistungsfähigkeit ergibt sich nur in Höhe des Einkommens, welches<br />
nicht zum Familienunterhalt zu Verfügung gestellt werden muss.<br />
Beispiele<br />
Berechnung nach aktueller BGH Rechtsprechung<br />
Die 96-jährige Mutter des Beklagten lebt in einem Seniorenheim.<br />
Rente, Pflegegeld, Wohngeld reichen nicht aus, um die Heimkosten zu<br />
decken. Es besteht ein Fehlbedarf in Höhe von 800,- €. Der Beklagte,<br />
selbst schon 70 Jahre, bezieht eine Altersrente in Höhe von 3000,- €.<br />
Seine Ehefrau, ebenfalls verrentet, erhält eine Altersrente von 1000,-<br />
€. In welcher Höhe muss sich der unterhaltsverpflichtete Sohn an dem<br />
Fehlbedarf beteiligen ?<br />
Einkommen des<br />
unterhaltspflichtigen Ehemannes: 3.000,- €<br />
Einkommen der mit ihm<br />
zusammenlebenden Ehefrau: 1.000,- €<br />
_______________________________________<br />
Familieneinkommen 4.000,- €