Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV
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Dem unterhaltsberechtigten Kind und seiner Familie ist die auf<br />
Erzielung höherer Einkünfte gerichtete anderweitigen Nutzung der<br />
Immobilie nicht zumutbar. Die Höhe des Wohnwertes ist danach<br />
nicht die durch Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete,<br />
sondern die auf der Grundlage der nach den individuellen<br />
Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen. Sind Eheleute<br />
Miteigentümer einer Immobilie, so bezieht sich der Wohnvorteil nur<br />
auf das unterhaltsverpflichtete Kind. Es sind dabei die<br />
Darlehensraten, Zins- und Tilgung absetzbar, soweit die<br />
Verpflichtung im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen<br />
steht und auch noch nicht mit einer Inanspruchnahme auf<br />
Elternunterhalt bei Eingang der Verpflichtung zu rechnen war.<br />
Abzugspositionen<br />
- Altersvorsorge<br />
Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des<br />
unterhaltspflichtigen Kindes ist die Lebensstellung maßgebend, die<br />
seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht.<br />
Deshalb umfasst der gesamte Lebensbedarf auch eine<br />
angemessene Altersvorsorge, die nicht aus dem Selbstbehalt zu<br />
leisten ist, bestehend aus der primären und sekundären<br />
Altersvorsorge. Für die primäre Altersversorgung eines<br />
Selbständigen oder eines wegen Überschreitens der<br />
Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr<br />
sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen kann in Anlehnung<br />
an Beitragssätze, die für den abhängig Beschäftigten in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung geltend, grundsätzlich ein Anteil<br />
von etwa 20% des Bruttoeinkommens als angemessen angesehen<br />
werden. Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für die<br />
angemessene Altersvorsorge setzt die tatsächlichen Zahlungen<br />
voraus. Fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht. Es steht dem<br />
Unterhaltspflichtigen jedoch frei, in welcher Art er - außerhalb der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für das Alter trifft. So<br />
sind sonstigen vermögensbildende Investitionen anzuerkennen,<br />
solange sie nur geeignet sind, den Vorsorgezweck zu erreichen.<br />
Dazu gehört die Anlage eines Sparvermögens, der Abschluss von<br />
Lebensversicherungen, der Erwerb einer Immobilie, grundsätzlich<br />
auch, aber wegen des Risikos eher nicht, der Erwerb von<br />
Wertpapieren und von Fondbeteiligungen. Im Hinblick auf die<br />
Veränderung im Rentenversicherungsrecht sind Aufwendungen<br />
des unterhaltspflichtigen Kindes, auch des beamteten, für eine<br />
sekundäre Altersvorsorge unterhaltsrechtlich ebenfalls<br />
anzuerkennen. Beim Elternunterhalt können insoweit weitere rund<br />
5% des Bruttoeinkommens eingesetzt werden. Eine Frage des<br />
Einzelfalles es ist, ob zusätzliche Altersvorsorge noch in Betracht<br />
kommt, wenn Immobilieneigentum vorhanden ist.<br />
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartner und Kindern<br />
Der Kindesunterhalt kann durch den Ansatz der Bedarfssätze der<br />
Unterhaltstabellenberücksichtigung finden, in dieser Höhe besteht<br />
zweifelslos einzudecken der Bedarf. Kindergeld ist<br />
bedarfsmindernd abzusetzen.<br />
Der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes hat vorrangig<br />
Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360 und 1360 a<br />
BGB. Das Maß des den Ehegatten nach §§ 1360 , 1360 a BGB<br />
geschuldeten Familienunterhaltes ist nach den individuell<br />
ermittelten Lebens, Einkommens und Vermögensverhältnisse, die<br />
den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen.<br />
Selbstbehalt:<br />
Seit dem 1.01.2011: 1500,- €<br />
Für den Ehegatten : 1200,- €<br />
Anm.: Schwiegerkindhaftung<br />
Es gibt weder eine unmittelbar noch in irgendeiner Weise<br />
verschleierte Schwiegerkinderhaftung. Gemeint ist vielmehr<br />
folgendes:<br />
Taschengeldanspruch<br />
Für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen des<br />
unterhaltspflichtigen, nicht oder nur teilweise erwerbstätigen, den<br />
Haushalt führenden Ehegatten kann der im Rahmen des<br />
Familienunterhalts auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten<br />
Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld sein. Ein<br />
Taschengeld, üblicherweise in Höhe von fünf bis 7% des zur<br />
Verfügung stehenden Nettoeinkommens des verdienenden<br />
Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seiner<br />
persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl<br />
ohne Mitsprache des anderen Ehegatten zu Verfügung. Taschengeld<br />
ist für den Elternunterhalt einzusetzendes Einkommen, wenn und<br />
sobald der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen<br />
Ehegatten im Hinblick auf die guten Einkommensverhältnisse des<br />
anderen Ehegatten gewahrt ist. Ist dies der Fall, kann jedenfalls das<br />
hälftige Taschengeld zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden.<br />
Wenn der Selbstbehalt ( 1500,- € ) in vollem Umfang durch den<br />
gut verdienenden Ehegatten gedeckt ist<br />
Der angemessene Selbstbehalt des in Anspruch genommenen<br />
verheiraten Kindes kann insoweit gewahrt sein, als er durch den von<br />
seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt in Gänze unter<br />
zum Teil sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten<br />
zu leistenden Familienunterhaltes richtet sich nach