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Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV

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Dem unterhaltsberechtigten Kind und seiner Familie ist die auf<br />

Erzielung höherer Einkünfte gerichtete anderweitigen Nutzung der<br />

Immobilie nicht zumutbar. Die Höhe des Wohnwertes ist danach<br />

nicht die durch Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete,<br />

sondern die auf der Grundlage der nach den individuellen<br />

Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen. Sind Eheleute<br />

Miteigentümer einer Immobilie, so bezieht sich der Wohnvorteil nur<br />

auf das unterhaltsverpflichtete Kind. Es sind dabei die<br />

Darlehensraten, Zins- und Tilgung absetzbar, soweit die<br />

Verpflichtung im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen<br />

steht und auch noch nicht mit einer Inanspruchnahme auf<br />

Elternunterhalt bei Eingang der Verpflichtung zu rechnen war.<br />

Abzugspositionen<br />

- Altersvorsorge<br />

Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des<br />

unterhaltspflichtigen Kindes ist die Lebensstellung maßgebend, die<br />

seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht.<br />

Deshalb umfasst der gesamte Lebensbedarf auch eine<br />

angemessene Altersvorsorge, die nicht aus dem Selbstbehalt zu<br />

leisten ist, bestehend aus der primären und sekundären<br />

Altersvorsorge. Für die primäre Altersversorgung eines<br />

Selbständigen oder eines wegen Überschreitens der<br />

Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr<br />

sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen kann in Anlehnung<br />

an Beitragssätze, die für den abhängig Beschäftigten in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung geltend, grundsätzlich ein Anteil<br />

von etwa 20% des Bruttoeinkommens als angemessen angesehen<br />

werden. Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für die<br />

angemessene Altersvorsorge setzt die tatsächlichen Zahlungen<br />

voraus. Fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht. Es steht dem<br />

Unterhaltspflichtigen jedoch frei, in welcher Art er - außerhalb der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für das Alter trifft. So<br />

sind sonstigen vermögensbildende Investitionen anzuerkennen,<br />

solange sie nur geeignet sind, den Vorsorgezweck zu erreichen.<br />

Dazu gehört die Anlage eines Sparvermögens, der Abschluss von<br />

Lebensversicherungen, der Erwerb einer Immobilie, grundsätzlich<br />

auch, aber wegen des Risikos eher nicht, der Erwerb von<br />

Wertpapieren und von Fondbeteiligungen. Im Hinblick auf die<br />

Veränderung im Rentenversicherungsrecht sind Aufwendungen<br />

des unterhaltspflichtigen Kindes, auch des beamteten, für eine<br />

sekundäre Altersvorsorge unterhaltsrechtlich ebenfalls<br />

anzuerkennen. Beim Elternunterhalt können insoweit weitere rund<br />

5% des Bruttoeinkommens eingesetzt werden. Eine Frage des<br />

Einzelfalles es ist, ob zusätzliche Altersvorsorge noch in Betracht<br />

kommt, wenn Immobilieneigentum vorhanden ist.<br />

- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartner und Kindern<br />

Der Kindesunterhalt kann durch den Ansatz der Bedarfssätze der<br />

Unterhaltstabellenberücksichtigung finden, in dieser Höhe besteht<br />

zweifelslos einzudecken der Bedarf. Kindergeld ist<br />

bedarfsmindernd abzusetzen.<br />

Der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes hat vorrangig<br />

Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360 und 1360 a<br />

BGB. Das Maß des den Ehegatten nach §§ 1360 , 1360 a BGB<br />

geschuldeten Familienunterhaltes ist nach den individuell<br />

ermittelten Lebens, Einkommens und Vermögensverhältnisse, die<br />

den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen.<br />

Selbstbehalt:<br />

Seit dem 1.01.2011: 1500,- €<br />

Für den Ehegatten : 1200,- €<br />

Anm.: Schwiegerkindhaftung<br />

Es gibt weder eine unmittelbar noch in irgendeiner Weise<br />

verschleierte Schwiegerkinderhaftung. Gemeint ist vielmehr<br />

folgendes:<br />

Taschengeldanspruch<br />

Für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen des<br />

unterhaltspflichtigen, nicht oder nur teilweise erwerbstätigen, den<br />

Haushalt führenden Ehegatten kann der im Rahmen des<br />

Familienunterhalts auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten<br />

Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld sein. Ein<br />

Taschengeld, üblicherweise in Höhe von fünf bis 7% des zur<br />

Verfügung stehenden Nettoeinkommens des verdienenden<br />

Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seiner<br />

persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl<br />

ohne Mitsprache des anderen Ehegatten zu Verfügung. Taschengeld<br />

ist für den Elternunterhalt einzusetzendes Einkommen, wenn und<br />

sobald der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen<br />

Ehegatten im Hinblick auf die guten Einkommensverhältnisse des<br />

anderen Ehegatten gewahrt ist. Ist dies der Fall, kann jedenfalls das<br />

hälftige Taschengeld zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden.<br />

Wenn der Selbstbehalt ( 1500,- € ) in vollem Umfang durch den<br />

gut verdienenden Ehegatten gedeckt ist<br />

Der angemessene Selbstbehalt des in Anspruch genommenen<br />

verheiraten Kindes kann insoweit gewahrt sein, als er durch den von<br />

seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt in Gänze unter<br />

zum Teil sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten<br />

zu leistenden Familienunterhaltes richtet sich nach

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