Vorbemerkungen / Erläuterungen zur Erstellung des ...
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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN<br />
Der Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses <strong>zur</strong> Förderung der Erwachsenenbildung für das laufende<br />
Haushaltsjahr ist an die jeweilige Regierung <strong>des</strong> Bezirks zu richten und besteht aus folgenden Formblättern:<br />
1. Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses <strong>zur</strong> Förderung der Erwachsenenbildung<br />
2. Haushaltsvoranschlag<br />
Je nach den Vorgaben der Regierungen Ihrer Bezirke erhalten diese die vollständigen Unterlagen. Für den<br />
Verwendungsnachweis (Jahresabschluss) <strong>des</strong> vergangenen Haushaltsjahres benötigen Sie folgende<br />
Formblätter:<br />
3. Erhebungsbogen, Blatt 1 (institutionelle, personelle und räumliche Ausstattung)<br />
4. Erhebungsbogen, Blatt 2 (Angaben <strong>zur</strong> Anzahl der Teilnahmen an Prüfungen)<br />
5. Erhebungsbogen, Blatt 3 (Einnahmen und Ausgaben)<br />
6. Erhebungsbogen, Blatt 4 (Prüfvermerke)<br />
7. Formblatt für den Sachbericht<br />
8. soweit zutreffend: Formblatt für „Vereinsvolkshochschulen“<br />
Bitte füllen Sie sämtliche Formulare online aus. Nach der Fertigstellung geben Sie Ihren Verwendungsnachweis<br />
bitte für Ihren bvv-Bezirk frei. Sobald dieser Ihren Verwendungsnachweis <strong>zur</strong> weiteren Veranlassung online an<br />
die Geschäftsstelle <strong>des</strong> bvv überstellt hat, erhalten Sie eine automatische Benachrichtigung darüber, dass Sie<br />
die Formulare der Nrn. 1 bis 7 in ausgedruckter und unterzeichneter Form bitte an Ihren bvv-Bezirk übersenden<br />
sollen <strong>zur</strong> Weiterleitung an die zuständige Regierung sowie in Kopie an die Geschäftsstelle <strong>des</strong> bvv.<br />
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen <strong>zur</strong> institutionellen Förderung:<br />
Bitte beachten Sie bei der <strong>Erstellung</strong> Ihres Verwendungsnachweises die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für<br />
Zuwendungen <strong>zur</strong> institutionellen Förderung“ (ANBest-I) <strong>des</strong> Freistaats Bayern. Volkshochschulen sind<br />
Zuwendungsempfänger von EBFöG-Mitteln. Sie sind daher <strong>zur</strong> Offenlegung ihrer Arbeitsergebnisse sowie<br />
sämtlicher Ausgaben und Einnahmen verpflichtet und darüber hinaus <strong>zur</strong> Einhaltung sämtlicher in den ANBest-I<br />
festgelegten Bedingungen und Auflagen. Beratung <strong>zur</strong> Anwendung der ANBest-I erhalten Sie in der<br />
Geschäftsstelle <strong>des</strong> bvv von Ingo Kozlik oder Hella Krusche. Die ANBest-I finden Sie in der Anlage.<br />
Der Abgabetermin für alle Unterlagen ist jährlich spätestens der 31. März!<br />
Online-Bearbeitung:<br />
Sämtliche Formblätter und Erhebungsbögen <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> Ihrer Unterlagen finden Sie nach Anmeldung im<br />
Portal <strong>des</strong> bvv im InfoSystem unter Ihrer Einrichtung mit Klick auf den Schalter „Verwendungsnachweis“.<br />
Wir bitten Sie <strong>zur</strong> vereinfachten Bearbeitung und Prüfung sämtliche der unter 1 bis 8 aufgelisteten Formulare<br />
online im InfoSystem <strong>des</strong> bvv zu bearbeiten. Hierfür ist die Anmeldung im Portal <strong>des</strong> bvv erforderlich:<br />
http://www.vhs-bayern.de / InfoSystem -> Anwahl Ihrer eigenen Einrichtung direkt auf der Startseite <strong>des</strong><br />
InfoSystems -> Klick auf den Schalter „Verwendungsnachweis“ in der oberen blauen Leiste.<br />
Sollten Sie den Schalter „Verwendungsnachweis“ gar nicht sehen oder nicht alle Formulare bearbeiten können,<br />
fehlen Ihnen die nötigen Berechtigungen. In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit Ihren Leiter/-innen und/oder<br />
Geschäftsführer/-innen in Verbindung, denn ausschließlich diese können ihren Mitarbeiter/-innen die notwendigen<br />
Zugriffsberechtigungen erteilen.<br />
Anlegen eines neuen Verwendungsnachweises: bitte klicken Sie oben links<br />
auf das kleine Symbol mit dem gelben „Pluszeichen“.<br />
Bearbeiten eines Formulars: Bitte klicken Sie immer auf das kleine Symbol mit<br />
dem „Bearbeitungsstift“. Die Formularfelder sind <strong>zur</strong> Bearbeitung gelb<br />
eingefärbt.<br />
Speichern Ihrer Eingaben: Bitte beachten Sie dringend, dass Ihre Eingaben bei<br />
sämtlichen Formularen erst dann gespeichert, verarbeitet und validiert werden,<br />
wenn Sie auf den Schalter „Übernehmen“ klicken. „Abbruch“ bedeutet,<br />
absichtlich ohne Speichern vom Bearbeitungs- in den Ansichtsmodus wechseln.<br />
Freigabe für Ihren bvv-Bezirk: Bitte klicken Sie ganz oben links auf:<br />
Sollten Sie grundsätzliche Fragen oder Ihre Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwort) nicht <strong>zur</strong> Hand<br />
haben, wenden Sie sich bitte an Hella Krusche, hella.krusche@vhs-bayern.de, Tel.: 089 510 80 - 34.<br />
Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen der Formblätter <strong>des</strong> Verwendungsnachweises, wenden Sie sich bitte an<br />
Roswitha Siegl, roswitha.siegl@vhs-bayern.de, Tel.: 089 510 80 - 29, oder an Ihren zuständigen bvv-Bezirk.<br />
Bei weiteren Fragen <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> Ihres Verwendungsnachweises wenden Sie sich bitte an Ingo Kozlik,<br />
ingo.kozlik@vhs-bayern.de, Tel.: 089 510 80 - 49.
ERLÄUTERUNGEN<br />
1. Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses<br />
Januar 2013, Hella Krusche<br />
2<br />
Das Formblatt für den Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses finden Sie nach Anmeldung im Portal <strong>des</strong><br />
bvv im InfoSystem unter Ihrer Einrichtung mit Klick auf den Schalter „Verwendungsnachweis“. Der Betrag für den<br />
beantragten Staatszuschuss wird automatisch aus Signatur 52a) <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages übernommen.<br />
2. Haushaltsvoranschlag<br />
Das Formblatt für den Haushaltsvoranschlag finden Sie nach Anmeldung im Portal <strong>des</strong> bvv im InfoSystem unter<br />
Ihrer Einrichtung mit Klick auf den Schalter „Verwendungsnachweis“. Die Signaturen im Haushaltsvoranschlag<br />
für das laufende Jahr entsprechen den Signaturen <strong>des</strong> Verwendungsnachweises für das abgeschlossene<br />
Jahr. Bitte beachten Sie unbedingt, dass das geplante Jahresergebnis (vgl. Signatur 95 <strong>des</strong> Haushaltvoranschlages)<br />
in jedem Fall ausgeglichen sein muss (= NULL). Die geplanten Einnahmen (vgl. Signatur 70 bzw.<br />
69) müssen den geplanten Ausgaben (vgl. Signatur 90 bzw. 93) entsprechen.<br />
3. Verwendungsnachweis, Erhebungsbogen Blatt 1<br />
Die Erhebungsbögen <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> <strong>des</strong> Verwendungsnachweises finden Sie nach Anmeldung im Portal <strong>des</strong> bvv<br />
im InfoSystem unter Ihrer Einrichtung mit Klick auf den Schalter „Verwendungsnachweis“. Blatt 1 betrifft die<br />
institutionelle, personelle und räumliche Ausstattung Ihrer Volkshochschule.<br />
Signatur 04<br />
bis 06 u. 10: Leiter/-in einer Einrichtung im Sinne dieser Erhebung kann nur eine Person sein, die entweder<br />
hauptberuflich oder nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig ist (vgl. Signatur 10: hier darf immer<br />
nur eine „1“ eingetragen sein). Handelt es sich um eine Frau, muss eine „1“ in nebenstehende<br />
Rubrik „darunter Frauen“ eingetragen werden.<br />
(Personalausgaben sind je nach Art der Tätigkeit bei Signatur 71 oder 74 einzutragen).<br />
Hinweis: Stellvertreter/-innen, Vorstandsmitglieder und Personen in ähnlicher leitender Funktion<br />
(z.B. Geschäftsführer/-innen oder Leiter/-innen von Außen- oder Nebenstellen) gelten in dieser<br />
Erhebung als pädagogische Mitarbeiter/-innen (vgl. Signaturen 16, 17 oder 18).<br />
Erläuterung <strong>zur</strong> Art der Tätigkeit: haupt-, nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit:<br />
Hauptberuflich bzw. hauptamtlich sind Personen tätig, wenn ihre vertraglich vereinbarte,<br />
regelmäßige, bezahlte Arbeitszeit min<strong>des</strong>tens der Hälfte der üblichen Regelarbeitszeit einer<br />
vollbeschäftigten Person entspricht.<br />
Nebenberuflich bzw. nebenamtlich beschäftigt ist dasjenige Personal, mit dem zwar eine<br />
vertragliche Regelung mit der Einrichtung besteht, welches jedoch nicht hauptberuflich tätig ist<br />
und <strong>des</strong>sen bezahlte Arbeitszeit in der Regel weniger als die Hälfte einer vergleichbaren<br />
Vollzeitbeschäftigung umfasst.<br />
Ehrenamtlich tätig sind diejenigen Personen, die für ihre Tätigkeit zwar nicht bezahlt werden, die<br />
jedoch eine Aufwandsentschädigung oder Erstattung für effektive Auslagen (z.B. für<br />
Telefongebühren, Dienstfahrten usw.) erhalten können, ggf. auch in Form einer Pauschale.<br />
Signatur 11<br />
o. 13 o. 14: Tragen Sie bei Signatur 11 oder 13 eine „1“ ein, anderenfalls wird automatisch bei der Signatur<br />
14 eine „1“ für „sonstiger Abschluss“ eingetragen. Denn der Verwendungsnachweis wird vom<br />
Stat. Lan<strong>des</strong>amt ohne Eintrag bei einer der Signaturen nicht akzeptiert.<br />
Signatur 16<br />
bis 18 u. 20: Pädagogische Mitarbeiter/-innen im Sinne der Signatur 16 sind in jedem Fall alle „HPM“<br />
(Hauptberuflich pädagogische Mitarbeiter/-innen), für die in der Regel Zuschüsse aus dem PFP<br />
(Personalfinanzierungsprogramm) <strong>des</strong> bvv gezahlt werden. Grundsätzlich werden je nach Art<br />
ihrer Tätigkeit (haupt-, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit) bei Signatur 16, 17 und 18<br />
alle pädagogischen Mitarbeiter/-innen an Ihrer Einrichtung und allen Nebenstellen erfasst.<br />
Zusätzlich sind die pädagogischen Mitarbeiter/-innen bei den Signaturen 16, 17 und 18 in den<br />
nebenstehenden Rubriken nach den Kriterien einer überwiegend „planenden“ (leitenden) oder<br />
überwiegend „lehrenden“ (unterrichtenden) Tätigkeit aufzugliedern, wobei anzugeben ist, wie<br />
viele von den planend oder lehrend Tätigen Frauen sind.<br />
(Personalausgaben sind je nach Art der Tätigkeit bei Signatur 72 oder 75 einzutragen).
Januar 2013, Hella Krusche<br />
3<br />
Hinweise: Die/der unter Signatur 04, 05 oder 06 eingetragene Leiter/-in einer Einrichtung darf bei<br />
der Eingabe unter den Signaturen 16, 17 oder 18 nicht nochmals berücksichtigt werden. Bitte<br />
beachten Sie außerdem, dass Kursleiter/-innen (Lehrkräfte) bei den Signaturen 21 bis 23<br />
einzutragen sind.<br />
Signatur 21<br />
bis 23 u. 25: Lehrkräfte ist der hier verwendete Begriff für die im vhs Bereich übliche Bezeichnung für<br />
Kursleiter/-innen. Diese sind nach der Art ihrer Tätigkeit an Ihrer Einrichtung aufzuteilen in<br />
hauptberuflich oder nebenberuflich oder ehrenamtlich Tätige (siehe oben: die Definition der drei<br />
Arten von Tätigkeiten).<br />
Erläuterung: In der Regel sind Kursleiter/-innen an Volkshochschulen nebenberuflich tätig<br />
(Signatur 22). Die Anzahl der im InfoSystem unter Ihrer Einrichtung geführten Kursleiter/-innen<br />
wird unter Signatur 22 vorgeblendet. Diese Angabe ist von Ihnen jedoch zu überprüfen. Es gibt<br />
außerdem einige Einrichtungen, bei denen Kursleiter/-innen als Lehrkräfte hauptberuflich<br />
beschäftigt sind im Sinne der Definition mit einer vertraglich vereinbarten, regelmäßigen,<br />
bezahlten Arbeitszeit, die min<strong>des</strong>tens der Hälfte der üblichen Regelarbeitszeit einer<br />
Vollzeitbeschäftigung entspricht (Signatur 21). Im Einzelfall mag es sein, dass Lehrkräfte auch<br />
ehrenamtlich an einer vhs unterrichten (Signatur 23).<br />
Zusätzlich ist die Anzahl der Frauen unter Ihren Kursleiter/-innen pro Signatur 21 bis 23<br />
anzugeben. Soweit möglich, sollten Sie in den nebenstehenden Rubriken der Signaturen 21 bis<br />
23 außerdem noch angeben, wie viele Ihrer Kursleiter/innen ein Lehrerstudium absolviert haben<br />
und wie viele davon den Lehrerberuf noch aktiv ausüben.<br />
(Personalausgaben sind je nach Art der Tätigkeit bei Signatur 73 oder 76 einzutragen).<br />
Signatur 26<br />
bis 28 u. 30: Verwaltungspersonal ist wie bei allen anderen Personalangaben im Erhebungsbogen<br />
differenziert nach der Art der Tätigkeit auszuweisen: hauptberuflich, nebenberuflich oder<br />
ehrenamtlich. Außerdem ist auch hier pro Signatur die Anzahl der Frauen in der nebenstehenden<br />
Rubrik anzugeben.<br />
Hinweis: Gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen. Eine Teilzeitkraft ist daher als eine<br />
Personen zu zählen (Beispiel: Für vier halbtags tätige Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung ist die<br />
Anzahl „4“ einzutragen).<br />
(Personalausgaben sind unabhängig von der Art der Tätigkeit bei Signatur 77 einzutragen).<br />
Signatur 31<br />
bis 33 u. 35: Wirtschaftspersonal ist in der Regel bei den vhs - Akademien (Heimvolkshochschulen) und bei<br />
größeren Volkshochschulen beschäftigt. Auch beim Wirtschaftspersonal gilt, dass nicht<br />
Vollzeitstellen, sondern die Anzahl der tätigen Personen, aufgeteilt nach der Art ihrer Tätigkeit<br />
(hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich) anzugeben ist.<br />
(Personalausgaben sind unabhängig von der Art der Tätigkeit bei Signatur 77 einzutragen).<br />
Signatur 41<br />
bis 44 u. 45: Eigene Räume sind solche, die ganztätig und ausschließlich der Volkshochschule <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stehen - unabhängig von der Frage, ob die vhs Eigentümer dieser Räume ist oder Mieter oder<br />
die Räume unentgeltlich nutzt. Entscheidend ist, dass die Räume der Volkshochschule ganztägig<br />
und ausschließlich <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
4. Verwendungsnachweis, Erhebungsbogen Blatt 2<br />
1. Bitte prüfen Sie die Rechtsträgerschaft Ihrer Volkshochschule und treffen Sie ggf. die korrekte Auswahl.<br />
2. Bitte tragen Sie die Angaben zu Teilnahmen an Prüfungen ein: Bei diesen Angaben handelt es sich<br />
ausschließlich um Teilnahmen an mind. lan<strong>des</strong>weiten Prüfungen und nicht um den Erwerb von vhs-<br />
Zertifikaten im Sinne von Teilnahmebescheinigungen.<br />
Unter den Nrn. 1 bis 4 wird die Anzahl der Teilnehmer/-innen eingetragen, die Sie als „Externe“ zu Prüfungen für<br />
den Erwerb von Schulabschlüssen anmelden, unter Nr. 5 zu Aufnahmeprüfungen an Hochschulen, unter Nr. 6 zu<br />
„Kammer-Prüfungen“. Unter Nr. 8 sind alle Teilnahmen an international gültigen Sprachenprüfungen anzugeben,<br />
einschließlich Deutsch-Prüfungen (Camebridge, telc, Goethe usw.) sowie auch Anmeldungen für Führerschein-<br />
Prüfungen. Unter Nr. 9 sind Teilnahmen an mind. lan<strong>des</strong>weiten Prüfungen anzugeben: z.B. Test Deutsch,<br />
Einbürgerungstest und Xpert-Prüfungen. Unter „Sonstige Prüfungen“ können z.B. Leistungsfeststellungen für die<br />
von Kammern anerkannte Qualifizierungsbausteine angegeben werden.
5. Verwendungsnachweis, Erhebungsbogen Blatt 3<br />
Einnahmen und Zuschüsse<br />
Januar 2013, Hella Krusche<br />
4<br />
Signatur 50: EU-Mittel: hier sind sämtliche Zuschüsse der EU (Europäische Union) in einer Gesamtsumme<br />
einzutragen. Hierzu gehören z.B. alle von Lan<strong>des</strong>- und Bun<strong>des</strong>ministerien (StMUK, StMAS,<br />
BMAS, BMBF usw.) vergebenen Mittel aus dem ESF (Europäischer Sozialfonds). Z.B. werden<br />
die Schulungen „Medienqualifizierung für Erzieher/-innen“ aus ESF-Mitteln <strong>des</strong> BMBF finanziert,<br />
ebenso die Beratungen im Rahmen der Bildungsprämie. Neben den bekannten ESF-<br />
Maßnahmen wird z.B. auch das vom StMUK geförderte BIJ (Berufsintegrationsjahr) aus dem<br />
ESF finanziert.<br />
Zu den EU-Mitteln gehören außerdem alle Projektförderungen der EU-KOM (Europäische<br />
Kommission) oder der NA BiBB (Nationale Agentur für Europa beim BiBB) für Europäische<br />
Projekte im PLL (Programm für das lebenslange Lernen: Grundtvig, Leonardo u.a.). Viele<br />
Volkshochschulen erhalten Fördermittel für Grundtvig Lernpartnerschaften und Workshops,<br />
Leonardo Partnerschaften und Mobilitäten usw.<br />
Hinweis: Da wir in Zukunft zielgenauere Auswertungen vornehmen und Ihnen Vergleiche mit den<br />
Statistiken <strong>des</strong> dvv und anderer Bun<strong>des</strong>länder <strong>zur</strong> Verfügung stellen, bitten wir Sie um sorgfältige<br />
Angaben in Ihren Verwendungsnachweisen.<br />
Signatur 51<br />
51a bis 51c: Bun<strong>des</strong>mittel: die Gesamtsumme der Bun<strong>des</strong>mittel errechnet sich unter der Signatur 51<br />
automatisch. Geben Sie bitte sämtliche Zuschüsse aus Bun<strong>des</strong>mitteln aufgeschlüsselt nach<br />
den folgenden Signaturen an:<br />
(51a) Alle Mittel, die gemäß SGB III von der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit (BA) oder ggf. auch den<br />
SGB II-Trägern beauftragt werden. Hierzu zählen z.B. alle Maßnahmen im Rahmen von<br />
regionalen und bun<strong>des</strong>weitern Ausschreibungen (z.B. BvB, AbH, Aktivierung und<br />
Berufliche Eingliederung usw.) oder Maßnahmen gem. AZAV.<br />
(51b) Jugendplan <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
(51c) Sämtliche andere Bun<strong>des</strong>mittel, z.B. <strong>des</strong> BAMF für Integrationskurse u.ä.<br />
Signatur 52<br />
52a bis 52c: EBFöG-Mittel: die Gesamtsumme der EBFöG-Zuschüsse <strong>des</strong> Bayer. Staatsministeriums für<br />
Unterricht und Kultus (STMUK) errechnet sich unter der Signatur 52 automatisch. Geben Sie die<br />
Zuschüsse bitte bei den folgenden Signaturen ein:<br />
(52a) den Staatszuschuss, der über die Bezirksregierungen ausgezahlt wird.<br />
(52b) die Zuschüsse <strong>des</strong> bvv aus dem Personalfinanzierungsprogramm (PFP) sowie<br />
Zuschüsse der bvv-Bezirke.<br />
(52c) die Zuschüsse <strong>des</strong> bvv für F&E-Projekte.<br />
Signatur 53<br />
53a bis 53c: Weitere Zuschüsse <strong>des</strong> Freistaats Bayern: Die Gesamtsumme für alle weiteren Lan<strong>des</strong>mittel<br />
errechnet sich unter Signatur 53 automatisch. Tragen Sie bitte alle noch nicht berücksichtigten<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> Freistaats Bayern (Lan<strong>des</strong>mittel) gem. nachfolgender Signaturen ein:<br />
(53a) Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (StMWIVT): z.B.<br />
Zuschüsse für Investitionen im Bereich der beruflichen Bildung<br />
(53b) Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen<br />
(StMAS): z.B. Zuschüsse für Ausländerbetreuungsmaßnahmen, für die Arbeit mit<br />
Behinderten (diese Mittel erhält zwar der bvv, leitet sie in voller Höhe an die<br />
Volkshochschulen weiter) sowie z.B. auch für Projekte mit Förderung aus dem<br />
Arbeitsmarktfonds Bayern<br />
(53c) Lan<strong>des</strong>zentrale für Politische Bildung und weitere Lan<strong>des</strong>mittel, die Sie noch nicht<br />
unter einer der vorgängigen Signaturen eingetragen haben. Hierzu gehören z.B.<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> StMUK für HSA-Maßnahmen, Ganztagsschule, BVJ-K oder Projekte mit<br />
Finanzierung aus dem Kulturfonds Bayern. Außerdem Zuschüsse weiterer Ministerien,<br />
wie z.B. dem Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG).
Signatur 54<br />
bis 56: Zuschüsse von Gemeinden, Kreisen und Bezirken: Geben Sie unter den nachfolgenden<br />
Signaturen bitte ausschließlich Barzuschüsse an, keine Sachleistungen:<br />
Januar 2013, Hella Krusche<br />
(54) Zuschüsse von Gemeinden<br />
(55) Zuschüsse von Kreisen<br />
(56) Zuschüsse von Bezirken<br />
Signatur 61: Zuschüsse von anderer Seite: Gemeint sind z.B. einmalige Zuschüsse, wie Spenden etc.<br />
Signatur 60: Summe sämtlicher Zuschüsse: unter Signatur 60 werden sämtliche Zuschüsse gem.<br />
Signaturen 50 bis 56 plus 61 automatisch berechnet.<br />
Signatur 62: Teilnehmergebühren: als Teilnehmergebühren gelten auch Prüfungsgebühren, Eigenbeiträge<br />
für Unterkunft und Verpflegung, Leihgebühren, Überschüsse aus Reise-, Theater- und<br />
Konzertveranstaltungen.<br />
5<br />
Hinweis: Als Teilnahmegebühren gelten alle von den Teilnehmer/-innen entrichteten Gebühren.<br />
Nicht ganz eindeutig verhält es sich mit Gutscheinen, die Teilnehmer/-innen bei den<br />
Volkshochschulen einlösen. Hierzu zählen z.B. die Prämiengutscheine im Rahmen der<br />
Bildungsprämie oder auch Bildungsgutscheine gem. AZWV. Vorbehaltlich abschließender und<br />
ggf. abweichender Auffassungen prüfender Instanzen können geldwerte Gutscheine unabhängig<br />
vom Zuwendungsgeber als Teilnahmegebühren ausgewiesen werden.<br />
Signatur 63: Einnahmen aus sonstigen Quellen: hierzu gehören ansonsten nicht zuordenbare Einnahmen,<br />
wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Verkaufserlöse, Zinserträge oder aufgelöste Rückstellungen.<br />
Hinweis: Gemäß Nr. 1.8 der ANBest-I dürfen Rücklagen gar nicht gebildet werden. Allerdings<br />
sind zweckbestimmte Rückstellungen erlaubt, wenn im Voraus die Genehmigung der<br />
zuständigen Bezirksregierung eingeholt wird (vgl. auch <strong>Erläuterungen</strong> zu Signatur 89 „Sonstige<br />
Kosten“).<br />
Signatur 64<br />
und 91: Durchlaufende Gelder: Prüfende Instanzen konnten davon überzeugt werden, dass der Betrag<br />
für Durchlaufende Gelder auf Einnahmenseite (Signatur 64) und auf Ausgabenseite (Signatur 91)<br />
nicht immer und nicht unbedingt gleich sein kann bzw. muss. Anzugeben sind als Durchlaufende<br />
Gelder insbesondere Einnahmen bzw. Ausgaben für Reisen, Theater- und Konzertfahrten oder -<br />
veranstaltungen usw.<br />
Die durchlaufenden Gelder sind Brutto anzugeben, eine Saldierung ist unzulässig. D.h. nimmt die<br />
Volkshochschule z.B. für eine Studienreise EUR 10.000,00 ein, gibt davon aber nur EUR<br />
9.000,00 aus (weil z.B. die Rechnungen für die restlichen EUR 1.000,00 erst im darauf folgenden<br />
Jahr anfallen), so sind die gesamten EUR 10.000,00 sowohl auf der Einnahmen- als auch auf<br />
der Ausgabenseite anzugeben, ggf. abzugrenzen.<br />
Bitte beachten Sie: Ergibt sich z.B. bei einer Studienreise ein Überschuss, so ist dieser unter<br />
Signatur 62 „Teilnehmergebühren“ zu erfassen. Obwohl Reisen kostendeckend kalkuliert sein<br />
sollen, kann sich aus unvorhersehbaren Gründen einmal ein Defizit ergeben. Defizitbeträge sind<br />
unter Signatur 89 „Sonstige Kosten“ zu erfassen und dort ggf. zu erläutern.<br />
Signatur 65: Übertrag aus dem Vorjahr: Hier ist ggf. ein im Vorjahr erzieltes positives Jahresergebnis<br />
aufzuführen. Bitte prüfen Sie unbedingt, dass der Betrag, den Sie hier angeben, mit der<br />
Angabe im Verwendungsnachweis <strong>des</strong> Vorjahres unter Signatur 95 übereinstimmt.<br />
Bitte prüfen Sie diesen Eintrag, da Fehler zu aufwendigen Rückfragen <strong>des</strong> Bayerischen<br />
Lan<strong>des</strong>amtes für Statistik und Datenverarbeitung führen. Beachten Sie bitte, dass positive<br />
Überträge vom Bayerischen StMF ab dem Haushaltsjahr 2012 nur mehr bis maximal 15% <strong>des</strong><br />
Haushaltsvolumens (Gesamthaushaltes) als Liquiditätsreserve akzeptiert werden (vgl. hierzu<br />
auch weiter unten die <strong>Erläuterungen</strong> zu Signatur 95).<br />
Signatur 70: Einnahmen insgesamt, einschließlich durchlaufender Gelder: unter Signatur 70 wird die die<br />
Summe der Einnahmen aus den Signaturen 60 plus 62 bis 65 automatisch berechnet.<br />
Signatur 69: Einnahmen ohne durchlaufende Gelder: unter Signatur 69 werden von der Summe der<br />
Einnahmen (Signatur 70) die durchlaufenden Gelder (Signatur 64) abgezogen. Die Signatur 69<br />
macht die Einnahmensituation einer vhs ohne durchlaufende Gelder deutlich.
Ausgaben<br />
Januar 2013, Hella Krusche<br />
6<br />
Gemäß Nr. 3 der ANBest-I unterliegen sämtliche Ausgaben für Ausstattungen und Dienstleistungen der VOL/A<br />
(Verdingungsordnung für Leistungen, Abschnitt A). Ausgaben bis 25.000 Euro erfordern die Einholung von mind.<br />
drei Vergleichangeboten. Sollen die Aufträge längerfristig vergeben werden, ist der Auftragswert auf vier Jahre<br />
bzw. 48 Monate hoch<strong>zur</strong>echnen. Liegt der Auftragswert über 25.000 Euro ist eine Ausschreibung durchzuführen.<br />
Wir empfehlen die Teilnahme an einem der Vergabe-Workshops beim bvv. Die VOL/A finden Sie nach<br />
Anmeldung im Portal <strong>des</strong> bvv unter Service „Recht, Organisation und Finanzen / Verwendungsnachweis“<br />
Signatur 71<br />
bis 73: Personalausgaben (Gehaltskosten) für alle hauptberuflich tätige Leiter/-innen, Mitarbeiter/-innen<br />
und Lehrkräfte:<br />
(71) für die/den unter Signatur 04 eingetragene/n hauptamtliche(n) Leiter/-in der gem. Signatur<br />
02 bezeichneten Einrichtung (vhs)<br />
(72) für die unter Signatur 16 eingetragenen hauptberuflichen päd. Mitarbeiter/innen (HPM)<br />
(73) für die gem. Signatur 21 eingetragenen hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte<br />
Signatur 74: Personalausgaben für die/den gem. Signatur 05 eingetragene/n nebenberuflich tätige/n Leiter/-in<br />
der gem. Signatur 02 bezeichneten Einrichtung oder Vergütungen für die/den gem. Signatur 06<br />
eingetragene/n ehrenamtlich tätige/n Leiter/-in der gem. Signatur 02 bezeichneten Einrichtung.<br />
Signatur 75: Personalausgaben bzw. Vergütungen für die bei Signatur 17 angegebenen nebenberuflich tätigen<br />
bzw. für die bei Signatur 18 angegebenen ehrenamtlich tätigen pädagogischen Mitarbeiter/-innen.<br />
Diese sind in der Regel als stellvertretende Leiter/-innen, Außen- oder Nebenstellenleiter/-innen<br />
tätig oder ggf. in weiteren Funktionen, wie Programmbereichsleiter/-innen.<br />
Signatur 76: Personalausgaben (Honorare) für die selbständigen, bei Signatur 22 eingetragenen nebenberuflich<br />
tätigen Kursleiter/-innen sowie Vergütungen für die ggf. bei Signatur 23 eingetragenen<br />
ehrenamtlich tätigen Kursleiter/-innen.<br />
Signatur 77: Personalausgaben für Wirtschafts- und Verwaltungspersonal: hier wird nicht zwischen haupt- und<br />
nebenberuflich tätigem Personal unterschieden.<br />
Hinweis: Werden der vhs Gehaltskostenanteile für Personal, das mit einem Anteil seiner<br />
Arbeitszeit der Einrichtung <strong>zur</strong> Verfügung steht, in Rechnung gestellt, so ist dieser Kostenanteil zu<br />
addieren. Dies betrifft ggf. Ausgaben für Hausmeister und angestelltes Reinigungspersonal.<br />
Signatur 78: Unter Signatur 78 sind ausschließlich Honorare für Vortragende und Referent/-innen anzugeben,<br />
z.B. für einzelne, einmalige Vorträge oder Präsentationen (z.B. Dia-Vorträge o.ä.) Honorare für<br />
Kursleiter/-innen sind unter Signatur 76 einzutragen!<br />
Signatur 80: Summe der Personalausgaben unter den Signaturen 71 bis 78 (wird automatisch berechnet).<br />
Signatur 81: Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten sowie von einer vhs übernommene TN-<br />
Gebühren für Fortbildungen sowohl für Kursleiter/-innen (vgl. Signatur 76) als auch für Referent/innen<br />
und Vortragende (vgl. Signatur 78).<br />
Signatur 82: Hier sind Miet- und Bewirtschaftungskosten (z.B. Strom, Reinigung) aufzuführen, jedoch nur dann,<br />
wenn effektiv Ausgaben hierfür entstanden sind.<br />
Hinweis: Bei den Bewirtschaftungskosten ist es unerheblich, ob sie für eigene, gemietete oder<br />
kostenlos überlassene Räume angefallen sind. Sie sind auf jeden Fall anzugeben, wenn sie<br />
tatsächlich zu Zahlungsausgängen geführt haben.<br />
Signatur 83: In dieser Position sind ausschließlich Ausgaben für den Lehrbetrieb der vhs anzugeben, wie z.B.<br />
für die Anschaffung von Büchern, Folien, Fernsehgeräten, Projektoren, EDV-Hard- und Software,<br />
Filmleihgebühren, Leasinggebühren für Unterrichtsgeräte usw.<br />
Signatur 84: Sachkosten für die Verwaltung sind z. B. Porti, Telefongebühren, Anschaffung <strong>des</strong> üblichen<br />
Bürobedarfs, Leasinggebühren für einen Kopierer etc, außerdem Fahrtkosten für Dienstreisen <strong>des</strong><br />
vhs-Personals, aber keine Kosten für die Mitarbeiterfortbildung (vgl. Signaturen 88a und 88b).<br />
Signatur 85: Zu den Ausgaben für Werbung gehören insbesondere die Kosten für Lehrpläne, aber auch<br />
Auslagen für Plakate, Inserate, Pressekonferenzen, Rundfunkspots, Tage der offenen Tür etc.
Signatur 86: Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten für Teilnehmer/-innen an<br />
Veranstaltungen der Volkshochschulen. Kosten für Dienstreisen <strong>des</strong> vhs-Personals und der<br />
Mitglieder der vhs-Gremien sind unter Signatur 84 anzugeben.<br />
Signatur 88<br />
88a u.88b: Kosten für die Fortbildung der eigenen Mitarbeiter/-innen an Volkshochschulen (MAF) unter:<br />
Januar 2013, Hella Krusche<br />
7<br />
(88a) TN-Gebühren, die für eigene Mitarbeiter/-innen entrichtet wurden <strong>zur</strong> Teilnahme an<br />
Fortbildungen <strong>des</strong> bvv oder anderen Einrichtungen.<br />
(88b) Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten, die für die Teilnahme der<br />
eigenen Mitarbeiter/-innen an Fortbildungen bezahlt wurden.<br />
Signatur 89: Sonstige Kosten: Hier sind diejenigen Ausgaben aufzuführen, welche bisher noch nicht<br />
zuordenbar waren, also z.B. Defizite bei Studienreisen, Sollzinsen oder gebildete Rücklagen.<br />
Beachten Sie bitte, dass Rücklagen zweckbestimmt gebildet werden müssen und in jedem Fall<br />
der Zustimmung der zuständigen Regierung bedürfen.<br />
Signatur 91: Durchlaufende Gelder auf Ausgabenseite: vgl. hierzu die <strong>Erläuterungen</strong> bei Signatur 64.<br />
Signatur 92: Fehlbetrag aus dem Vorjahr: hier ist ggf. ein im Vorjahr unter Signatur 95 ausgewiesener<br />
Fehlbetrag aufzuführen. Dieser wird im aktuellen Formular unter Signatur 92 vorgeblendet.<br />
Ein negativer Vorjahreswert gem. Signatur 95 wird im aktuellen Formular unter Signatur 92<br />
automatisch ausgewiesen. Fehler bei dieser Angabe verursachen zeitraubende Rückfragen <strong>des</strong><br />
Bayerischen Lan<strong>des</strong>amtes für Statistik und Datenverarbeitung.<br />
Signatur 90: Ausgaben insgesamt, einschließlich durchlaufender Gelder: Die Summe der Ausgaben unter<br />
den Signaturen 80 bis 89 plus 91 und 92 wird automatisch berechnet.<br />
Signatur 93: Ausgaben ohne durchlaufende Gelder: Signatur 90 minus 91 (wird automatisch berechnet).<br />
Signatur 94: Saldo der durchlaufenden Gelder: Der unter Signatur 91 ausgewiesene Betrag wird von dem<br />
unter Signatur 64 abgezogen und automatisch berechnet: Einnahmen minus Ausgaben.<br />
Signatur 95: Ergebnis Ihres Jahresabschlusses: Im Formular steht hierzu in Klammern: Signatur 70 minus<br />
90 bzw. Signatur 69 minus 93 plus 94. Dies bedeutet, dass Sie auf dasselbe Ergebnis kommen<br />
müssen – egal, ob Sie von Ihren Einnahmen (Sign. 70) die Ausgaben (Sign. 90) abziehen oder ob<br />
Sie die Ausgaben ohne durchlaufende Gelder (Sign. 93) von den Einnahmen ohne durchlaufende<br />
Gelder (Sign. 69) abziehen und diesem Ergebnis den Saldo der durchlaufenden Gelder (Sign. 94)<br />
hinzuzählen. Die Berechnung für Signatur 95 erfolgt automatisch.<br />
Hinweis: Positive Jahresergebnisse gem. Signatur 95 sind im Haushaltsvoranschlag unter Signatur 65,<br />
Fehlbeträge unter Signatur 92 einzutragen. Beachten Sie bitte, dass positive Überträge nur bis maximal 15% <strong>des</strong><br />
Gesamthaushaltes möglich sind (als Liquiditätsreserve für Personal- und Betriebsausgaben im ersten Quartal<br />
<strong>des</strong> Folgejahres). Der Haushaltsvoranschlag soll aber ausgeglichen mit Signatur 95 = 0 geplant werden. Wir<br />
empfehlen dringend, für Verbindlichkeiten im Folgejahr Abgrenzungen in der Finanzbuchhaltung vorzunehmen!<br />
6. Verwendungsnachweis, Erhebungsbogen Blatt 4<br />
Blatt 4 ist das Formular für Prüfungsvermerke.<br />
7. Sachbericht<br />
Das Formblatt für den Sachbericht finden Sie nach Anmeldung im Portal <strong>des</strong> bvv im InfoSystem unter Ihrer<br />
Einrichtung mit Klick auf den Schalter „Verwendungsnachweis“.<br />
Die Nrn. 2 (Finanzierung) und 3 (Personalstamm) im Teil A <strong>des</strong> Sachberichtes (Geschäftsbericht) werden<br />
automatisch aus Ihren Angaben im Verwendungsnachweis übernommen und berechnet. Diese Angaben sind in<br />
der „Druckansicht“ ersichtlich. Im Bearbeitungsmodus sind Ihre textlichen Ausführungen zu Nr. 1 (Schwerpunkte<br />
und Veränderungen im Programm) sowie ggf. zu Nr. 4 (Bemerkungen) einzugeben. Im Teil B erläutern Sie bitte<br />
die Ausgaben unter den Signaturen 83 (Sachkosten Lehrbetrieb), 84 (Sachkosten Verwaltung) und 89 (Sonstige<br />
Kosten). Bitte beachten Sie die <strong>Erläuterungen</strong> zu den betreffenden Signaturen.<br />
8. Angaben für Vereinsvolkshochschulen<br />
Das bekannte Formblatt für die „Angaben für Vereinsvolkshochschulen“ finden Sie nach Anmeldung im Portal<br />
<strong>des</strong> bvv im InfoSystem unter Ihrer Einrichtung mit Klick auf den Schalter „Verwendungsnachweis“.
Stand: 1. Mai 2012<br />
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen <strong>zur</strong> institutionellen Förderung (ANBest-I)<br />
Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne <strong>des</strong> Art. 36 <strong>des</strong> Bayerischen Verwal-<br />
tungsverfahrensgesetzes sowie notwendige <strong>Erläuterungen</strong>. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungs-<br />
beschei<strong>des</strong> verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.<br />
Inhaltsübersicht:<br />
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen der Finanzierung<br />
3. Vergabe von Aufträgen<br />
4. Inventarisierungspflicht<br />
5. Mitteilungspflichten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
6. Buchführung<br />
7. Nachweis der Verwendung<br />
8. Prüfung der Verwendung<br />
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung<br />
1.1 Die Zuwendung darf nur <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>des</strong> im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die<br />
Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.<br />
1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen<br />
Dritter) <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder<br />
Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.<br />
1.3 Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete.<br />
Höhere Entgelte als nach dem TV-L sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht<br />
gewährt werden. Sind im Wirtschaftsplan Stellen, die über die höchste Entgeltgruppe <strong>des</strong> TV-L hinausgehen, ohne<br />
Angabe der Höhe <strong>des</strong> Entgelts ausgebracht, bedarf die Festsetzung <strong>des</strong> Entgelts in jedem Einzelfall der vorherigen<br />
Zustimmung der Bewilligungsbehörde.<br />
1.4 Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderung durch Dritte)<br />
regelmäßig zu 50 v.H. und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen,<br />
Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Beträgt der<br />
Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderung durch<br />
Dritte) weniger als 50 v.H., so dürfen Risiken der genannten Art nur versichert werden, wenn hierdurch der Zuwendungsempfänger<br />
seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete <strong>des</strong> Staates.<br />
1.5 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach<br />
der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung je<strong>des</strong> Teilbetrages muss die <strong>zur</strong> Beurteilung<br />
<strong>des</strong> Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig<br />
durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen<br />
der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.<br />
1.6 Am Jahresende nicht verbrauchte Kassenmittel werden auf die Auszahlungen zu Beginn <strong>des</strong> Folgejahres angerechnet.<br />
1.7 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit<br />
dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.<br />
1.8 Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z.B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben<br />
ist. Rücklagen dürfen nicht gebildet werden.<br />
26<br />
(ANBest-I)
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen der Finanzierung<br />
Stand: 1. Mai 2012<br />
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten zuwendungsfä-<br />
higen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die<br />
Zuwendung<br />
2.1 bei Anteilfinanzierung 1 anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen<br />
eigenen und sonstigen Mitteln <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers,<br />
2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung 1 um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck<br />
sowohl vom Freistaat Bayern als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, wird Nr. 2.1 sinngemäß<br />
angewendet.<br />
3. Vergabe von Aufträgen<br />
Bei der Vergabe von Aufträgen sind folgende Vorschriften zu beachten:<br />
3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A<br />
(VOB/A) Abschnitt 1 2 .<br />
3.2 Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen<br />
Teil A (VOL/A) Abschnitt 1 3 .<br />
3.3 Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger <strong>zur</strong> Anwendung von Vergabevorschriften ver-<br />
pflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren<br />
jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.<br />
3.4 Die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – Spätaus-<br />
siedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolgte – (Bevorzugten-Richtlinien) in der jeweils<br />
geltenden Fassung 4 .<br />
3.5 Die Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung 5 .<br />
3.6 Die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung 6 .<br />
3.7 Die Nrn. 3.1, 3.2, 3.4 bis 3.6 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere<br />
Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 25 000 € beträgt, es sei denn, der Zuwendungsempfänger<br />
ist aus anderen Gründen verpflichtet, die Vergabebestimmungen zu beachten. Wird die Zuwendung als zweckgebundenes<br />
(zinsverbilligtes) Darlehen gewährt, kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden.<br />
4. Inventarisierungspflicht<br />
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 € (ohne Umsatzsteuer)<br />
übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die<br />
Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.<br />
5. Mitteilungspflichten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn<br />
5.1 er nach Vorlage <strong>des</strong> Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen<br />
beantragt oder von ihnen erhält,<br />
5.2 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,<br />
1 Im Zuwendungsbescheid wird die in Betracht kommende Finanzierungsart bestimmt.<br />
2 Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2009 (VOB Teile A und B) vom 31. Juli<br />
2009 (BAnz Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz Nr. 36 vom 5. März 2010).<br />
3 Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Ausgabe 2009 (VOL Teil A) vom 20. November 2009<br />
(BAnz Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz Nr. 32 vom 26. Februar 2010).<br />
4 Derzeit gelten die Richtlinien vom 30. November 1993 (StAnz Nr. 48, AllMBl S. 1308), geändert durch Bekanntmachung der Bayerischen<br />
Staatsregierung vom 13. September 1994 (StAnz Nr. 37, AllMBl S. 767) und vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 666)<br />
5 Derzeit gelten die Richtlinien vom 4. Dezember 1984 (StAnz Nr. 49), geändert durch Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung<br />
vom 19. April 1994 (StAnz Nr. 16, AllMBl S. 331) und vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 667).<br />
6 Derzeit gelten die Richtlinien vom 28. April 2009 (AllMBl S. 163, StAnz Nr. 19).<br />
27<br />
(ANBest-I)
Stand: 1. Mai 2012<br />
5.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung verbraucht wer-<br />
den können.<br />
6. Buchführung<br />
6.1 Die Kassen- und Buchführung sind entsprechend den Regeln der Bayerischen Haushaltsordnung und den jeweils<br />
geltenden Verwaltungsvorschriften ein<strong>zur</strong>ichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für den Staat oder die<br />
Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buch-<br />
führung geführt werden.<br />
6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbe-<br />
sondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den<br />
Verwendungszweck.<br />
6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen (vgl. Nr. 8.1 Satz 1)<br />
fünf Jahre nach Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder<br />
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder<br />
Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder<br />
Regeln (Nr. 6.1) entsprechen.<br />
7. Nachweis der Verwendung<br />
7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf <strong>des</strong> Haushalts- oder Wirtschafts-<br />
jahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und ei-<br />
nem zahlenmäßigen Nachweis.<br />
7.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen<br />
Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige<br />
Veröffentlichungen sind beizufügen.<br />
7.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausga-<br />
ben bucht, aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben <strong>des</strong> abgelaufenen Haushaltsjahres<br />
in der Gliederung <strong>des</strong> Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn<br />
und am Ende <strong>des</strong> Haushaltsjahres ausweisen. Bei kaufmännischer doppelter Buchführung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
bei Kapitalgesellschaften auch Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss) sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde<br />
einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die<br />
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen <strong>des</strong> Haushalts- oder Wirtschaftsplans ab<strong>zur</strong>echnen.<br />
Werden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen <strong>zur</strong> Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen<br />
Nachweis die im abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen <strong>zur</strong> Projektförderung einzeln<br />
nachrichtlich anzugeben.<br />
7.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam<br />
verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.<br />
7.5 Erfolgt der Nachweis der Verwendung auf elektronischem Wege, so hat der Zuwendungsempfänger eine Ausfertigung<br />
<strong>des</strong> Verwendungsnachweises nach den Fristen der Nr. 6.3 aufzubewahren.<br />
8. Prüfung der Verwendung<br />
8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die<br />
Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der<br />
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />
8.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis<br />
vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.<br />
8.3 Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (Art. 91 BayHO).<br />
28<br />
(ANBest-I)
9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung<br />
Stand: 1. Mai 2012<br />
9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49<br />
BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit <strong>zur</strong>ückgenommen oder widerru-<br />
fen worden oder sonst unwirksam geworden ist.<br />
9.2 Nr. 9.1 gilt insbesondere, wenn<br />
9.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />
9.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,<br />
9.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der<br />
Finanzierung nach Nr. 2).<br />
9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kommt auch in Betracht, soweit der Zuwendungsempfänger<br />
9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks verwendet oder<br />
9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwen-<br />
dungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 6 v.H. für das Jahr nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen.<br />
9.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks verwendet und<br />
wird der Zuwendungsbescheid nicht <strong>zur</strong>ückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszah-<br />
lung bis <strong>zur</strong> zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v.H. für das Jahr verlangt werden.<br />
Entsprechen<strong>des</strong> gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vor-<br />
rangig einzusetzen sind (Art. 49a Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).<br />
29<br />
(ANBest-I)