Vorgehen bei der Liquidation eines Investmentunternehmens - FMA
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Wegleitung<br />
<strong>Vorgehen</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>eines</strong> <strong>Investmentunternehmens</strong><br />
(Stand: 28. August 2009)<br />
Diese Wegleitung enth‰lt einen allgemeinen ‹berblick ¸ber den Ablauf und die notwendigen<br />
Schritte <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>eines</strong> <strong>Investmentunternehmens</strong> nach Art. 17 des Gesetzes ¸ber In-<br />
vestmentunternehmen (IUG). F¸r weitere Ausk¸nfte steht Ihnen die <strong>FMA</strong> gerne zur Verf¸gung.<br />
1. Formeller Ablauf und einzureichende Unterlagen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>eines</strong> Anlagefonds<br />
□ Beschluss <strong>der</strong> Fondsleitung betreffend <strong>Liquidation</strong> des Anlagefonds und sofortige Einstel-<br />
lung des Anteilshandels<br />
□ Schriftliche Mitteilung an die Depotbank<br />
Einstellung des Anteilshandels<br />
Annullation von allf‰lligen Verwaltungsvollmachten zu Gunsten Dritter<br />
Bei Securities Lending ñ Schliessen aller Positionen<br />
Meldung an Finanzinformationssysteme<br />
□ Schriftliche Meldung an die <strong>FMA</strong> mit folgendem Inhalt:<br />
o Beschluss <strong>der</strong> Fondsleitung zur <strong>Liquidation</strong> des Anlagefonds<br />
o Angabe des Grundes <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong><br />
o Best‰tigung <strong>der</strong> Einstellung des Anteilshandels (vom Tage des Auflˆsungsbeschlusses an<br />
werden keine Anteile mehr ausgegeben o<strong>der</strong> zur¸ckgenommen)<br />
o Kopie <strong>der</strong> Verˆffentlichung des Beschlusses ¸ber die Auflˆsung im / in den Publikations-<br />
organ(en) des Anlagefonds<br />
Kenntnisnahme und Belastung <strong>der</strong> Aufsichtsgeb¸hren pro rata temporis durch die <strong>FMA</strong><br />
□ Verˆffentlichen des Beschlusses ¸ber die Auflˆsung im / in den Publikationsorgan(en) des<br />
Anlagefonds (Einstellung <strong>der</strong> Publikation des NAV)<br />
□ Schriftliche Meldung an das ÷ffentlichkeitsregisteramt 1<br />
Eintragung des Vermerks Ñin <strong>Liquidation</strong>ì und Angabe des Liquidators<br />
□ Glattstellen s‰mtlicher Positionen im Anlagefonds<br />
1 Neu werden <strong>Liquidation</strong>en von Investmentunternehmen in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Kollektivtreuh‰n<strong>der</strong>schaft nicht<br />
mehr <strong>bei</strong>m ÷ffentlichkeitsregister eingetragen. Der Vermerk Ñin <strong>Liquidation</strong>ì ist nur <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>der</strong><br />
Anlagegesellschaft selbst einzutragen, da es sich hier<strong>bei</strong> um eine juristische Person handelt. (s. Punkt 3).<br />
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□ Erstellen <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong>sbilanz und Erfolgsrechnung durch die Fondsleitung (Errechnung /<br />
Abgrenzung <strong>der</strong> noch entstehenden Kosten ñ z.B. Publikationsgeb¸hren, Kosten <strong>der</strong> Revi-<br />
sion und Aufsicht, Geb¸hren <strong>FMA</strong> f¸r die Kontrolle <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong>sbilanz und Erfolgsrech-<br />
nung von CHF 1'000.00)<br />
□ Pr¸fung <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong>sbilanz und Erfolgsrechnung durch die Revisionsstelle<br />
□ Einreichen des Abschlussberichtes (<strong>Liquidation</strong>sbilanz und Erfolgsrechnung) <strong>der</strong> Revisi-<br />
onsstelle an <strong>FMA</strong><br />
Freigabe <strong>der</strong> Schlusszahlung an die Anteilsinhaber durch die <strong>FMA</strong><br />
□ Verˆffentlichen des Abschlusses <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> im / in den Publikationsorgan(en) des An-<br />
lagefonds<br />
□ Auftrag <strong>der</strong> Fondsleitung an die Depotbank f¸r die Schlusszahlung<br />
Auszahlung des Nettoliquidationserlˆses an die Anteilsinhaber unter Ber¸cksichtigung<br />
evtl. aufgelaufener Zinsen<br />
□ Anmelden <strong>der</strong> Lˆschung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Liechtensteinischen Steuerverwaltung<br />
Lˆschungsbewilligung<br />
□ Anmelden <strong>der</strong> Lˆschung <strong>bei</strong>m Liechtensteinischen ÷ffentlichkeitsregisteramt<br />
Amtliche Kundmachung<br />
□ Einreichen <strong>der</strong> folgenden Unterlagen nach Abschluss <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> an <strong>FMA</strong>:<br />
o Best‰tigung <strong>der</strong> Depotbank betreffend Auszahlung <strong>Liquidation</strong>serlˆs, Vermˆgen des An-<br />
lagefonds<br />
o Kopie(n) <strong>der</strong> Verˆffentlichung des Abschlusses <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> im / in den Publikations-<br />
organ(en) des Anlagefonds<br />
o Nachweis <strong>der</strong> Lˆschung des Anlagefonds im ÷ffentlichkeitsregister (Auszug)<br />
Die <strong>FMA</strong> best‰tigt den Abschluss <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> per Schreiben an die Verwaltungsge-<br />
sellschaft und Revisionsstelle<br />
Hinweis:<br />
Falls <strong>der</strong> Anlagefonds im Ausland zum Vertrieb zugelassen ist, Meldung <strong>der</strong> <strong>Liquidation</strong> sowie<br />
dessen Abschluss an die ausl‰ndische(n) Aufsichtsbehˆrde(n) sowie allf‰llige Verˆffentlichung<br />
im / in Publikationsorgan(en) im Ausland.<br />
Auf die <strong>Liquidation</strong> von Segmenten wird diese Wegleitung sinngem‰ss angewendet. Da<strong>bei</strong> ist<br />
<strong>der</strong> <strong>FMA</strong> nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b IUG zus‰tzlich ein Gesuch um Ge-<br />
nehmigung <strong>der</strong> Prospekt‰n<strong>der</strong>ung einzureichen.<br />
Grunds‰tzlich gelten die Bestimmungen des PGR.<br />
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2. Spezialfall ñ Teilauszahlung <strong>eines</strong> Anlagefonds in <strong>Liquidation</strong><br />
Die <strong>FMA</strong> kann im Einzelfall mit Verf¸gung ausnahmsweise an<strong>der</strong>e <strong>Liquidation</strong>sverfahren ge-<br />
nehmigen, wenn <strong>der</strong> Zweck dieses Gesetzes nicht gef‰hrdet ist (Art. 17 Abs. 2 IUG).<br />
Da<strong>bei</strong> gilt folgen<strong>der</strong> Grundsatz:<br />
Durch die Auszahlung des <strong>Liquidation</strong>serlˆses in Teilbetr‰gen d¸rfen dem Fondsvermˆgen kei-<br />
ne Mehrkosten entstehen.<br />
Zus‰tzlich zu den unter Punkt 1 ausgef¸hrten Bestimmungen gilt es den nachstehenden Pro-<br />
zess einzuhalten:<br />
2.1. Teilauszahlung<br />
□ Einreichen <strong>der</strong> Best‰tigung <strong>der</strong> Revisionsstelle an die <strong>FMA</strong> ¸ber die Einhaltung des oben<br />
genannten Grundsatzes<br />
□ Freigabe <strong>der</strong> Teilauszahlung durch die <strong>FMA</strong><br />
□ Verˆffentlichen <strong>der</strong> Auszahlungsmodalit‰ten im /in den Publikationsorgan(en) des Anlage-<br />
fonds<br />
□ Quartalsbericht(e) <strong>der</strong> Fondsleitung ¸ber den Stand <strong>der</strong> Verwertung des restlichen Fonds-<br />
vermˆgens an die <strong>FMA</strong><br />
2.2. Schlusszahlung<br />
Es gelten die unter Punkt 1 ausgef¸hrten Bestimmungen. Der Abschlussbericht <strong>der</strong> Fondslei-<br />
tung und <strong>der</strong> Depotbank muss Angaben ¸ber die Auszahlungsmodalit‰ten <strong>bei</strong>nhalten.<br />
3. Einzureichende Unterlagen und formeller Ablauf <strong>bei</strong> einer Anlagegesellschaft<br />
In Bezug auf die <strong>Liquidation</strong> einer Anlagegesellschaft sind zun‰chst die Punkte 1 bzw. 2 f¸r die<br />
<strong>Liquidation</strong> des Fondsvermˆgens massgebend. Verf¸gt die Anlagegesellschaft ¸ber kein<br />
Fondsvermˆgen mehr und sind keine Anteile mehr ausstehend, legt die Anlagegesellschaft ihre<br />
Bewilligung nach IUG <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>FMA</strong> zur¸ck. Eine allf‰llige <strong>Liquidation</strong> <strong>der</strong> Anlagegesellschaft<br />
selbst unterliegt danach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).<br />
Abteilung Wertpapieraufsicht, August 2009<br />
Telefon +423 236 73 73<br />
Fax +423 236 73 74<br />
E-Mail info@fma-li.li<br />
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