Kinderkrippe - Stadt Weilheim an der Teck
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6. Besuchen aus einer Familie zwei o<strong>der</strong> mehrere Kin<strong>der</strong> ab drei Jahren<br />
gleichzeitig einen Regelkin<strong>der</strong>garten und/o<strong>der</strong> eine Gruppe mit verlängerten<br />
Öffnungszeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, so ist für das erste Kind <strong>der</strong> volle Beitrag zu<br />
bezahlen; für jedes weitere Geschwisterkind reduziert sich <strong>der</strong> Beitrag auf 50 %<br />
<strong>der</strong> Normalgebühr.<br />
7. Für Geschwisterkin<strong>der</strong> unter drei Jahren und für Geschwisterkin<strong>der</strong>, die eine<br />
G<strong>an</strong>ztagesgruppe im Kin<strong>der</strong>garten besuchen, sind die jeweils vollen<br />
Benutzungsgebühren zu bezahlen. Ermäßigungen werden nicht gewährt.<br />
8. Maßgebend ist das laufende durchschnittliche Brutto-Monatseinkommen aller<br />
zur Familie gehörenden Personen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung für die<br />
Aufnahme in die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung. Das Brutto-Familieneinkommen ergibt<br />
sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des<br />
Einkommensteuergesetzes. Dies sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
- Einkünfte aus L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft<br />
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
- Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
- sonstige Einkünfte<br />
Mit zu berücksichtigen sind Betriebsrenten, Kr<strong>an</strong>kengeld und Unterhaltszahlungen.<br />
Das Kin<strong>der</strong>geld ist bei <strong>der</strong> Einkommensermittlung nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Anzurechnen sind auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen<br />
wurden, aber im laufenden Jahr <strong>an</strong>fallen (z.B. Weihnachtsgeld bzw. 13. Gehalt,<br />
Urlaubsgeld u. ä.). Hiervon ist ein Anteil von 1/12 zu berücksichtigen.<br />
Bei Gewerbetreibenden, selbständig Tätigen (freie Berufe) und bei L<strong>an</strong>d- und<br />
Forstwirten ist das maßgebliche Einkommen <strong>der</strong> Gewinn (Anteil 1/12, weitere<br />
Abzüge sind nicht möglich).<br />
Eine Verrechnung mit Verlusten aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en Einkunftsarten o<strong>der</strong> mit Verlusten<br />
<strong>an</strong><strong>der</strong>er Familien<strong>an</strong>gehörigen ist nicht zulässig.<br />
9. Maßgeblich ist das Einkommen bei<strong>der</strong> Eltern und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren.<br />
Bei Lebensgemeinschaften ist das Einkommen des Lebenspartners mit zu<br />
berücksichtigen.<br />
10. Än<strong>der</strong>n sich während <strong>der</strong> Zeit des Besuchs <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung des<br />
Kindes die Familienverhältnisse durch die Geburt eines weiteren Kindes o<strong>der</strong><br />
wird das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen auf Dauer höher o<strong>der</strong><br />
niedriger (z. B. Wegfall bzw. Hinzukommen des Verdienstes eines<br />
Familien<strong>an</strong>gehörigen, Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong> längere Kurzarbeit eines<br />
Familien<strong>an</strong>gehörigen, Arbeitsplatzwechsel, Ehescheidung u. ä.) und ergibt sich<br />
dadurch die Einstufung in eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Einkommensgruppe, ist dies <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung mitzuteilen.