und Sporthalle Wühle - Stadt Weilheim an der Teck
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<strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Teck</strong><br />
L<strong>an</strong>dkreis Esslingen<br />
Auf Gr<strong>und</strong> von § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg <strong>und</strong> <strong>der</strong> §§ 2 <strong>und</strong><br />
9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung, hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at am 22.02.2011 folgende<br />
Gebührensatzung<br />
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die<br />
Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong><br />
beschlossen.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> von § 11 <strong>der</strong> Benutzungsordnung für die Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Weilheim</strong>, werden für die Benutzung <strong>der</strong> Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong><br />
Benutzungsgebühren erhoben.<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Teck</strong> erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Turn- <strong>und</strong><br />
<strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.<br />
2) Es h<strong>an</strong>delt sich um öffentlich-rechtliche Gebühren.<br />
3) Es gilt die Benutzungsordnung für die Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong><br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
1) Schuldner <strong>der</strong> zu leistenden Gebühren ist <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>stalter, <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong><br />
auch <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter einer Vereinigung, Gruppierung o<strong>der</strong> Org<strong>an</strong>isation.<br />
2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3<br />
Gebührenfreiheit<br />
Die Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> steht den örtlichen Schulen nach dem jeweils<br />
gültigen Belegungspl<strong>an</strong> für den Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.<br />
§ 4<br />
Auskunftspflicht<br />
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung <strong>der</strong> Gebühren<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Angaben wahrheitsgemäß <strong>und</strong> vollständig zu machen.<br />
§ 5<br />
Gebührenhöhe<br />
1) Für regelmäßige Übungs- <strong>und</strong> Trainingseinheiten (gemäß § 6 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 3 <strong>der</strong><br />
Benutzungsordnung für die Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong>) im<br />
Zeitraum von montags bis freitags von 17:30 Uhr bis 22:00 Uhr, sowie<br />
Samstagvormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Rahmen eines offiziellen<br />
verbindlichen Belegungspl<strong>an</strong>es <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gelten folgende Regelungen:<br />
a) Die Gebühren werden bei <strong>der</strong> <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> pro Hallendrittel <strong>und</strong><br />
Übungseinheit bzw. bei <strong>der</strong> Turnhalle <strong>Wühle</strong> für die gesamte Halle <strong>und</strong><br />
Übungseinheit in Rechnung gestellt.<br />
b) Eine Übungseinheit beträgt eine St<strong>und</strong>e.<br />
c) Jede Übungseinheit wird mit 2,00 € pro Hallendrittel berechnet<br />
2) Für regelmäßige Ver<strong>an</strong>staltungen nach § 6 Nr. 5 <strong>der</strong> Benutzungsordnung für die<br />
Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> (z.B. regelmäßige Pflichtspiele,<br />
Fre<strong>und</strong>schaftsspiele) <strong>an</strong> den Wochenenden im Zeitraum von<br />
Samstagnachmittags 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr <strong>und</strong> sonntags von 8:00 Uhr bis<br />
22:00 Uhr, im Rahmen eines offiziellen verbindlichen Belegungspl<strong>an</strong>es <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
wird für jeden Ver<strong>an</strong>staltungstag eine Gebühr in Höhe von pauschal 320,00 € für<br />
die jeweils gesamte <strong>Sporthalle</strong> fällig. Wird nur die Turnhalle <strong>Wühle</strong> genutzt, so ist<br />
ein Drittel <strong>der</strong> Tagesgebühr für die <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> zu entrichten.<br />
3) Für Ver<strong>an</strong>staltungen nach § 7 <strong>der</strong> Benutzungsordnung für die Turn- <strong>und</strong><br />
<strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> (Einzelnutzungen) ist ebenfalls eine Gebühr in<br />
Höhe von 320,00 € für die jeweils gesamte Halle zu entrichten. Wird nur die<br />
Turnhalle <strong>Wühle</strong> genutzt, so ist ein Drittel <strong>der</strong> Tagesgebühr für die <strong>Sporthalle</strong><br />
<strong>Wühle</strong> zu entrichten.<br />
4) Ver<strong>an</strong>staltungen nach Nr. 2 <strong>und</strong> 3, die <strong>an</strong> mehreren aufein<strong>an</strong><strong>der</strong> folgenden Tagen<br />
durchgeführt werden, wird ab dem dritten Tag nur noch 50 % <strong>der</strong> jeweils fälligen<br />
Tagesgebühr erhoben.<br />
5) Die Gebühren nach Nr. 1 bis 4 erhöhen sich bei auswärtigen<br />
Gebührenschuldnern um jeweils 50 %.<br />
§ 6
Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit<br />
1) Die Hallenbelegungen nach § 5 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 dieser Gebührenordnung werden<br />
jeweils nach <strong>der</strong> Wintersaison zum 28./29.02. <strong>und</strong> nach <strong>der</strong> Sommersaison zum<br />
31.10. auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des offiziellen Belegungspl<strong>an</strong>es von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
abgerechnet <strong>und</strong> den jeweiligen Gebührenschuldnern in Rechnung gestellt.<br />
2) Die Benutzungsgebühren für Hallenbelegungen nach § 5 Nr. 3 dieser<br />
Gebührenordnung entstehen mit dem Abschluss des Überlassungsvertrages <strong>und</strong><br />
sind gemäß § 7 Nr. 6 <strong>der</strong> Benutzungsordnung für die Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> spätestens 8 Tage vor Beginn <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>staltung, zuzüglich einer<br />
Kaution in Höhe von 400,00 € bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kasse zu begleichen.<br />
§7<br />
Ersätze<br />
1) In den unter § 5 dieser Gebührenordnung gen<strong>an</strong>nten Benutzungsgebühren sind<br />
die Kosten für Heizung, Strom, Wasser <strong>und</strong> Reinigung bereits enthalten. Bei<br />
Ver<strong>an</strong>staltungen mit einem über dem normalen Maß hinausgehenden Strom- <strong>und</strong><br />
Wasserverbrauch o<strong>der</strong> einem <strong>an</strong>schließenden erhöhten Reinigungsaufw<strong>an</strong>d,<br />
behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, einen geson<strong>der</strong>ten Aufschlag zu verl<strong>an</strong>gen bzw. die<br />
dadurch entst<strong>an</strong>denen Kosten auf den Gebührenschuldner umzulegen.<br />
2) Die Org<strong>an</strong>isation <strong>und</strong> die Kosten für die Müllentsorgung für Ver<strong>an</strong>staltungen nach<br />
§ 5 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 dieser Gebührenordnung hat je<strong>der</strong> Gebührenschuldner selbst<br />
durchzuführen <strong>und</strong> zu tragen.<br />
3) Alle Kosten für beschädigte o<strong>der</strong> fehlende Einrichtungsgegenstände sind durch<br />
den Gebührenschuldner zu begleichen.<br />
§ 8<br />
Ausfall <strong>an</strong>gemeldeter Ver<strong>an</strong>staltungen<br />
1) Der Gebührenschuldner ist berechtigt, bis spätestens vier Wochen vor <strong>der</strong><br />
verbindlich vereinbarten Ver<strong>an</strong>staltung im Sinne des § 5 Nr. 3 dieser<br />
Gebührenordnung, vom Überlassungsvertrag kostenfrei zurückzutreten. Nach<br />
Ablauf dieser Frist ist eine Aufhebung des Überlassungsvertrages nur mit<br />
Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> möglich. Der Gebührenschuldner hat 50 % <strong>der</strong><br />
voraussichtlichen <strong>an</strong>gefallenen Gebühr zu begleichen.<br />
2) Die <strong>Stadt</strong> k<strong>an</strong>n je<strong>der</strong>zeit vom Überlassungsvertrag zurücktreten, wenn<br />
a) die Benutzung <strong>der</strong> Halle im Falle durch höhere Gewalt, bei öffentlichen<br />
Notständen o<strong>der</strong> aus sonstigem öffentlichen Interesse dies notwendig macht,<br />
b) die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gefor<strong>der</strong>te Gebühr samt Kaution nicht rechtzeitig entrichtet<br />
wird.<br />
In allen gen<strong>an</strong>nten Fällen besteht kein Anspruch des Gebührenschuldners auf<br />
Schadenersatz.<br />
§ 9
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührenordnung tritt am 01. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig werden die<br />
Regelungen bezüglich <strong>der</strong> unter § 1 Abs. 1 dieser Gebührenordnung gen<strong>an</strong>nten<br />
Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> in <strong>der</strong> bisherigen Satzung über die Erhebung von<br />
Benutzungsgebühren für die Sport<strong>an</strong>lagen (<strong>Sporthalle</strong>n-Gebührenordnung) vom<br />
01. J<strong>an</strong>uar 2004 unwirksam <strong>und</strong> treten außer Kraft.<br />
<strong>Weilheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Teck</strong>, 22.02.2011<br />
Joh<strong>an</strong>nes Züfle<br />
Bürgermeister