Benutzungs- und Gebührensatzung für den Hort an der Limburg ...
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<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Hort</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-Gr<strong>und</strong>schule<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage: § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> Ba<strong>den</strong>-Württemberg <strong>und</strong><br />
§§ 2 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetztes <strong>für</strong> Ba<strong>den</strong>-<br />
Württemberg<br />
Erlassen am: 22.07.2008<br />
In Kraft seit: 01.09.2008<br />
Außer Kraft seit:<br />
Än<strong>der</strong>ungen:<br />
GR-Beschluß Betreff Wirkung<br />
vom vom<br />
Sammlung des Ortsrecht <strong>der</strong> Stadt Weilheim <strong>an</strong> <strong>der</strong> Teck<br />
- 1 -
1. Die Stadt Weilheim <strong>an</strong> <strong>der</strong> Teck betreibt einen Schülerhort <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-<br />
Gr<strong>und</strong>schule als öffentliche Einrichtung.<br />
§ 1<br />
2. Zur teilweisen Deckung des Aufw<strong>an</strong>ds wer<strong>den</strong> <strong>für</strong> die Benutzung Gebühren nach<br />
dieser Satzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Benutzer<br />
1. Der <strong>Hort</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-Gr<strong>und</strong>schule steht nur Schülern dieser Schule <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>schule zur Verfügung. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.<br />
2. Die Reihenfolge <strong>der</strong> Aufnahme richtet sich nach <strong>der</strong> sozialen o<strong>der</strong><br />
pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall. Kin<strong>der</strong> alleinerziehen<strong>der</strong> Mütter o<strong>der</strong><br />
Väter <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong> aus Familien bei <strong>den</strong>en beide Eltern zusammen mindestens<br />
150 % Beschäftigungsumf<strong>an</strong>g haben, wer<strong>den</strong> bevorzugt aufgenommen um die<br />
Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Beruf zu erleichtern.<br />
§ 3<br />
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner<br />
1. Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>an</strong>gemeldete Kin<strong>der</strong> besteht unabhängig davon, ob <strong>der</strong><br />
<strong>Hort</strong> tatsächlich besucht wird.<br />
2. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, <strong>für</strong> <strong>den</strong> das Kind fristgerecht<br />
abgemeldet wird.<br />
3. Gebührenschuldner sind die Eltern sowie die Sorgeberechtigten, die die<br />
Aufnahme des Kindes be<strong>an</strong>tragt haben.<br />
4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Gebührenschuld <strong>und</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />
1. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Monats. Beginnt <strong>der</strong><br />
<strong>Hort</strong>besuch im Laufe eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Tag<br />
<strong>der</strong> Aufnahme des Kindes.<br />
2. Die Gebühren sind in <strong>den</strong> ersten fünf Tagen des Monats zu entrichten.<br />
3. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, <strong>für</strong> <strong>den</strong> das Kind fristgerecht<br />
abgemeldet wird o<strong>der</strong> das <strong>Benutzungs</strong>verhältnis nach § 6 beendet wird. Eine<br />
fristgerechte Abmeldung liegt d<strong>an</strong>n vor, wenn sie spätestens zum 15. eines<br />
Monats zum Ablauf des nächsten Monats schriftlich zugeg<strong>an</strong>gen ist.<br />
- 2 -
§ 5<br />
Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Benutzungs</strong>gebühren<br />
1. Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr richtet sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahre einer<br />
Familie <strong>und</strong> dem Bruttoeinkommen im Sinne von Abs. 3. Sie beträgt<br />
bei Brutto- monatliche Gebühr <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Hort</strong> in Euro<br />
Stufe Einkommen gebuchter Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren in <strong>der</strong> Familie<br />
pro Monat Betreuungs- 1 Kind 2 <strong>und</strong> mehr Kin<strong>der</strong><br />
in € umf<strong>an</strong>g Gebühr<br />
Gebühr<br />
1 bis 2.000 5 Tage 160,00 140,00<br />
3 Tage 106,00 96,00<br />
2 Tage 74,00 64,00<br />
2 2.001 - 3.500 5 Tage 200,00 170,00<br />
3 Tage 136,00 116,00<br />
2 Tage 94,00 79,00<br />
3 über 3.500 5 Tage 240,00 200,00<br />
3 Tage 166,00 136,00<br />
2 Tage 114,00 94,00<br />
Diese Gebührensätze beinhalten sowohl die Kosten <strong>für</strong> das Mittagessen als auch<br />
<strong>für</strong> die Ferienbetreuung.<br />
2. Besuchen zwei o<strong>der</strong> mehrere Kin<strong>der</strong> aus einer Familie gleichzeitig <strong>den</strong><br />
Schülerhort, sind die jeweils vollen <strong>Benutzungs</strong>gebühren zu bezahlen.<br />
Ermäßigungen wer<strong>den</strong> nicht gewährt.<br />
3. Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats aufgenommen, wird <strong>für</strong> diesen Monat die<br />
volle Monatsgebühr berechnet; wird ein Kind ab dem 16. eines Monats<br />
aufgenommen, wird <strong>für</strong> diesen Monat die Hälfte <strong>der</strong> Monatsgebühr berechnet.<br />
Dies gilt nur bei <strong>der</strong> Erstaufnahme in <strong>den</strong> Schülerhort. Für alle übrigen<br />
(<strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen) Monate <strong>der</strong> Betreuung wird die jeweils volle Monatsgebühr<br />
berechnet; maßgebend ist <strong>der</strong> 1. des jeweiligen Monats.<br />
4. Maßgebend ist das laufende durchschnittliche Brutto-Monatseinkommen aller zur<br />
Familie gehören<strong>den</strong> Personen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung <strong>für</strong> die Aufnahme in<br />
<strong>den</strong> <strong>Hort</strong>. Das Brutto-Familieneinkommen ergibt sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong><br />
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 des<br />
Einkommensteuergesetzes. Dies sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
- Einkünfte aus L<strong>an</strong>d- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
- Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
- Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />
- Sonstige Einkünfte<br />
- 3 -
Mit zu berücksichtigen sind Betriebsrenten, Kr<strong>an</strong>kengeld <strong>und</strong><br />
Unterhaltszahlungen. Das Kin<strong>der</strong>geld ist bei <strong>der</strong> Einkommensermittlung nicht zu<br />
berücksichtigen. Anzurechnen sind auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten<br />
Monat bezogen wur<strong>den</strong>, aber im laufen<strong>den</strong> Jahr <strong>an</strong>fallen (z.B. Weihnachtsgeld<br />
bzw. 13. Gehalt, Urlaubsgeld u.ä.). Hiervon ist ein Anteil von 1/12 zu<br />
berücksichtigen.<br />
Bei Gewerbetreiben<strong>den</strong>, selbständig Tätigen (freie Berufe) <strong>und</strong> bei L<strong>an</strong>d- <strong>und</strong><br />
Forstwirten ist das maßgebliche Einkommen <strong>der</strong> Gewinn (Anteil 1/12, weitere<br />
Abzüge sind nicht möglich). Eine Verrechnung mit Verlusten aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />
Einkunftsarten o<strong>der</strong> mit Verlusten <strong>an</strong><strong>der</strong>er Familien<strong>an</strong>gehörigen ist nicht zulässig.<br />
5. Maßgeblich ist das Einkommen bei<strong>der</strong> Eltern <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren. Bei<br />
Lebensgemeinschaften ist das Einkommen des Lebenspartners mit zu<br />
berücksichtigen.<br />
6. Än<strong>der</strong>n sich während <strong>der</strong> Zeit des <strong>Hort</strong>besuches des Kindes die Familienverhältnisse<br />
durch die Geburt eines Kindes o<strong>der</strong> wird das durchschnittliche<br />
Bruttomonatseinkommen auf Dauer höher o<strong>der</strong> niedriger (z. B. Wegfall bzw.<br />
Hinzukommen des Verdienstes eines Familien<strong>an</strong>gehörigen, Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong><br />
längere Kurzarbeit eines Familien<strong>an</strong>gehörigen, Arbeitsplatzwechsel,<br />
Ehescheidung u. ä.) <strong>und</strong> ergibt sich dadurch die Einstufung in eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />
Einkommensgruppe, ist dies <strong>der</strong> Stadtverwaltung mitzuteilen. Die sich daraus<br />
ergebende Gebührenän<strong>der</strong>ung wird zum 1. des Folgemonats wirksam;<br />
maßgebend ist <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilung <strong>an</strong> die Stadt.<br />
7. Die Verwaltung k<strong>an</strong>n in Härtefällen o<strong>der</strong> sozialen Notlagen auf Antrag die<br />
Betreuungsgebühren g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise erlassen.<br />
8. Die Gebührenfestsetzung erfolgt aufgr<strong>und</strong> einer verpflichten<strong>den</strong><br />
Selbsteinschätzung des Jahres-/Monatsbruttoeinkommens durch <strong>den</strong><br />
Gebührenschuldner. Die Stadt behält sich vor, je<strong>der</strong>zeit Stichproben zu machen<br />
<strong>und</strong> die Angaben <strong>der</strong> Eltern/Erziehungsberechtigten zu überprüfen. Bei<br />
offensichtlicher Unrichtigkeit <strong>der</strong> Angaben bzw. wenn Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine<br />
Fehleinstufung vorliegen, k<strong>an</strong>n sich die Stadt Einkommensnachweise vorlegen<br />
lassen.<br />
Stellt sich bei einer stichprobenhaften Überprüfung <strong>der</strong> Selbsteinschätzung <strong>der</strong>en<br />
Unrichtigkeit heraus o<strong>der</strong> verweigert <strong>der</strong> Gebührenschuldner seine Mitarbeit bei<br />
<strong>der</strong> Überprüfung durch Vorlage von Einkommensnachweisen, wird die<br />
<strong>Benutzungs</strong>gebühr <strong>für</strong> die gesamte Restlaufzeit <strong>der</strong> <strong>Hort</strong>benutzung nach <strong>der</strong><br />
höchsten Einkommensstufe festgesetzt.<br />
Gleiches gilt bei Nicht<strong>an</strong>gabe <strong>der</strong> nach Abs. 4 zu berücksichtigen<strong>den</strong> weiteren<br />
Einkommen.<br />
- 4 -
§ 6<br />
Ausschluss<br />
1. Das <strong>Benutzungs</strong>verhältnis k<strong>an</strong>n von <strong>der</strong> Stadt mit einer Frist von 4 Wochen zum<br />
Monatsende beendet wer<strong>den</strong>, wenn<br />
1.1 das Kind längere Zeit o<strong>der</strong> mehrmals unentschuldigt <strong>den</strong> <strong>Hort</strong> nicht<br />
besucht.<br />
1.2 die <strong>Benutzungs</strong>gebühren <strong>für</strong> zwei Monate nicht o<strong>der</strong> nicht in <strong>der</strong> sich aus<br />
§ 5 ergeben<strong>den</strong> Höhe bezahlt wor<strong>den</strong> sind.<br />
1.3 <strong>der</strong> Bedarf die in dem <strong>Hort</strong> zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Plätze überschreitet<br />
<strong>und</strong> die pädagogische <strong>und</strong> soziale Dringlichkeit, die nach § 2 eine<br />
Aufnahme ermöglicht hat, im Einzelfall nicht mehr gegeben ist.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Satzung tritt am 1. September 2008 in Kraft.<br />
- 5 -