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Benutzungs- und Gebührensatzung für den Hort an der Limburg ...

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<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Hort</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-Gr<strong>und</strong>schule<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage: § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> Ba<strong>den</strong>-Württemberg <strong>und</strong><br />

§§ 2 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetztes <strong>für</strong> Ba<strong>den</strong>-<br />

Württemberg<br />

Erlassen am: 22.07.2008<br />

In Kraft seit: 01.09.2008<br />

Außer Kraft seit:<br />

Än<strong>der</strong>ungen:<br />

GR-Beschluß Betreff Wirkung<br />

vom vom<br />

Sammlung des Ortsrecht <strong>der</strong> Stadt Weilheim <strong>an</strong> <strong>der</strong> Teck<br />

- 1 -


1. Die Stadt Weilheim <strong>an</strong> <strong>der</strong> Teck betreibt einen Schülerhort <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-<br />

Gr<strong>und</strong>schule als öffentliche Einrichtung.<br />

§ 1<br />

2. Zur teilweisen Deckung des Aufw<strong>an</strong>ds wer<strong>den</strong> <strong>für</strong> die Benutzung Gebühren nach<br />

dieser Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Benutzer<br />

1. Der <strong>Hort</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-Gr<strong>und</strong>schule steht nur Schülern dieser Schule <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>schule zur Verfügung. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.<br />

2. Die Reihenfolge <strong>der</strong> Aufnahme richtet sich nach <strong>der</strong> sozialen o<strong>der</strong><br />

pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall. Kin<strong>der</strong> alleinerziehen<strong>der</strong> Mütter o<strong>der</strong><br />

Väter <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong> aus Familien bei <strong>den</strong>en beide Eltern zusammen mindestens<br />

150 % Beschäftigungsumf<strong>an</strong>g haben, wer<strong>den</strong> bevorzugt aufgenommen um die<br />

Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Beruf zu erleichtern.<br />

§ 3<br />

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner<br />

1. Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>an</strong>gemeldete Kin<strong>der</strong> besteht unabhängig davon, ob <strong>der</strong><br />

<strong>Hort</strong> tatsächlich besucht wird.<br />

2. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, <strong>für</strong> <strong>den</strong> das Kind fristgerecht<br />

abgemeldet wird.<br />

3. Gebührenschuldner sind die Eltern sowie die Sorgeberechtigten, die die<br />

Aufnahme des Kindes be<strong>an</strong>tragt haben.<br />

4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Gebührenschuld <strong>und</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

1. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Monats. Beginnt <strong>der</strong><br />

<strong>Hort</strong>besuch im Laufe eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Tag<br />

<strong>der</strong> Aufnahme des Kindes.<br />

2. Die Gebühren sind in <strong>den</strong> ersten fünf Tagen des Monats zu entrichten.<br />

3. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, <strong>für</strong> <strong>den</strong> das Kind fristgerecht<br />

abgemeldet wird o<strong>der</strong> das <strong>Benutzungs</strong>verhältnis nach § 6 beendet wird. Eine<br />

fristgerechte Abmeldung liegt d<strong>an</strong>n vor, wenn sie spätestens zum 15. eines<br />

Monats zum Ablauf des nächsten Monats schriftlich zugeg<strong>an</strong>gen ist.<br />

- 2 -


§ 5<br />

Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Benutzungs</strong>gebühren<br />

1. Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr richtet sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahre einer<br />

Familie <strong>und</strong> dem Bruttoeinkommen im Sinne von Abs. 3. Sie beträgt<br />

bei Brutto- monatliche Gebühr <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Hort</strong> in Euro<br />

Stufe Einkommen gebuchter Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren in <strong>der</strong> Familie<br />

pro Monat Betreuungs- 1 Kind 2 <strong>und</strong> mehr Kin<strong>der</strong><br />

in € umf<strong>an</strong>g Gebühr<br />

Gebühr<br />

1 bis 2.000 5 Tage 160,00 140,00<br />

3 Tage 106,00 96,00<br />

2 Tage 74,00 64,00<br />

2 2.001 - 3.500 5 Tage 200,00 170,00<br />

3 Tage 136,00 116,00<br />

2 Tage 94,00 79,00<br />

3 über 3.500 5 Tage 240,00 200,00<br />

3 Tage 166,00 136,00<br />

2 Tage 114,00 94,00<br />

Diese Gebührensätze beinhalten sowohl die Kosten <strong>für</strong> das Mittagessen als auch<br />

<strong>für</strong> die Ferienbetreuung.<br />

2. Besuchen zwei o<strong>der</strong> mehrere Kin<strong>der</strong> aus einer Familie gleichzeitig <strong>den</strong><br />

Schülerhort, sind die jeweils vollen <strong>Benutzungs</strong>gebühren zu bezahlen.<br />

Ermäßigungen wer<strong>den</strong> nicht gewährt.<br />

3. Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats aufgenommen, wird <strong>für</strong> diesen Monat die<br />

volle Monatsgebühr berechnet; wird ein Kind ab dem 16. eines Monats<br />

aufgenommen, wird <strong>für</strong> diesen Monat die Hälfte <strong>der</strong> Monatsgebühr berechnet.<br />

Dies gilt nur bei <strong>der</strong> Erstaufnahme in <strong>den</strong> Schülerhort. Für alle übrigen<br />

(<strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen) Monate <strong>der</strong> Betreuung wird die jeweils volle Monatsgebühr<br />

berechnet; maßgebend ist <strong>der</strong> 1. des jeweiligen Monats.<br />

4. Maßgebend ist das laufende durchschnittliche Brutto-Monatseinkommen aller zur<br />

Familie gehören<strong>den</strong> Personen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung <strong>für</strong> die Aufnahme in<br />

<strong>den</strong> <strong>Hort</strong>. Das Brutto-Familieneinkommen ergibt sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong><br />

positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 des<br />

Einkommensteuergesetzes. Dies sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

- Einkünfte aus L<strong>an</strong>d- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

- Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

- Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />

- Sonstige Einkünfte<br />

- 3 -


Mit zu berücksichtigen sind Betriebsrenten, Kr<strong>an</strong>kengeld <strong>und</strong><br />

Unterhaltszahlungen. Das Kin<strong>der</strong>geld ist bei <strong>der</strong> Einkommensermittlung nicht zu<br />

berücksichtigen. Anzurechnen sind auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten<br />

Monat bezogen wur<strong>den</strong>, aber im laufen<strong>den</strong> Jahr <strong>an</strong>fallen (z.B. Weihnachtsgeld<br />

bzw. 13. Gehalt, Urlaubsgeld u.ä.). Hiervon ist ein Anteil von 1/12 zu<br />

berücksichtigen.<br />

Bei Gewerbetreiben<strong>den</strong>, selbständig Tätigen (freie Berufe) <strong>und</strong> bei L<strong>an</strong>d- <strong>und</strong><br />

Forstwirten ist das maßgebliche Einkommen <strong>der</strong> Gewinn (Anteil 1/12, weitere<br />

Abzüge sind nicht möglich). Eine Verrechnung mit Verlusten aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Einkunftsarten o<strong>der</strong> mit Verlusten <strong>an</strong><strong>der</strong>er Familien<strong>an</strong>gehörigen ist nicht zulässig.<br />

5. Maßgeblich ist das Einkommen bei<strong>der</strong> Eltern <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren. Bei<br />

Lebensgemeinschaften ist das Einkommen des Lebenspartners mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

6. Än<strong>der</strong>n sich während <strong>der</strong> Zeit des <strong>Hort</strong>besuches des Kindes die Familienverhältnisse<br />

durch die Geburt eines Kindes o<strong>der</strong> wird das durchschnittliche<br />

Bruttomonatseinkommen auf Dauer höher o<strong>der</strong> niedriger (z. B. Wegfall bzw.<br />

Hinzukommen des Verdienstes eines Familien<strong>an</strong>gehörigen, Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong><br />

längere Kurzarbeit eines Familien<strong>an</strong>gehörigen, Arbeitsplatzwechsel,<br />

Ehescheidung u. ä.) <strong>und</strong> ergibt sich dadurch die Einstufung in eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

Einkommensgruppe, ist dies <strong>der</strong> Stadtverwaltung mitzuteilen. Die sich daraus<br />

ergebende Gebührenän<strong>der</strong>ung wird zum 1. des Folgemonats wirksam;<br />

maßgebend ist <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilung <strong>an</strong> die Stadt.<br />

7. Die Verwaltung k<strong>an</strong>n in Härtefällen o<strong>der</strong> sozialen Notlagen auf Antrag die<br />

Betreuungsgebühren g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise erlassen.<br />

8. Die Gebührenfestsetzung erfolgt aufgr<strong>und</strong> einer verpflichten<strong>den</strong><br />

Selbsteinschätzung des Jahres-/Monatsbruttoeinkommens durch <strong>den</strong><br />

Gebührenschuldner. Die Stadt behält sich vor, je<strong>der</strong>zeit Stichproben zu machen<br />

<strong>und</strong> die Angaben <strong>der</strong> Eltern/Erziehungsberechtigten zu überprüfen. Bei<br />

offensichtlicher Unrichtigkeit <strong>der</strong> Angaben bzw. wenn Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine<br />

Fehleinstufung vorliegen, k<strong>an</strong>n sich die Stadt Einkommensnachweise vorlegen<br />

lassen.<br />

Stellt sich bei einer stichprobenhaften Überprüfung <strong>der</strong> Selbsteinschätzung <strong>der</strong>en<br />

Unrichtigkeit heraus o<strong>der</strong> verweigert <strong>der</strong> Gebührenschuldner seine Mitarbeit bei<br />

<strong>der</strong> Überprüfung durch Vorlage von Einkommensnachweisen, wird die<br />

<strong>Benutzungs</strong>gebühr <strong>für</strong> die gesamte Restlaufzeit <strong>der</strong> <strong>Hort</strong>benutzung nach <strong>der</strong><br />

höchsten Einkommensstufe festgesetzt.<br />

Gleiches gilt bei Nicht<strong>an</strong>gabe <strong>der</strong> nach Abs. 4 zu berücksichtigen<strong>den</strong> weiteren<br />

Einkommen.<br />

- 4 -


§ 6<br />

Ausschluss<br />

1. Das <strong>Benutzungs</strong>verhältnis k<strong>an</strong>n von <strong>der</strong> Stadt mit einer Frist von 4 Wochen zum<br />

Monatsende beendet wer<strong>den</strong>, wenn<br />

1.1 das Kind längere Zeit o<strong>der</strong> mehrmals unentschuldigt <strong>den</strong> <strong>Hort</strong> nicht<br />

besucht.<br />

1.2 die <strong>Benutzungs</strong>gebühren <strong>für</strong> zwei Monate nicht o<strong>der</strong> nicht in <strong>der</strong> sich aus<br />

§ 5 ergeben<strong>den</strong> Höhe bezahlt wor<strong>den</strong> sind.<br />

1.3 <strong>der</strong> Bedarf die in dem <strong>Hort</strong> zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Plätze überschreitet<br />

<strong>und</strong> die pädagogische <strong>und</strong> soziale Dringlichkeit, die nach § 2 eine<br />

Aufnahme ermöglicht hat, im Einzelfall nicht mehr gegeben ist.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Satzung tritt am 1. September 2008 in Kraft.<br />

- 5 -

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