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Bestattungsgebührenordnung - Stadt Weilheim an der Teck

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Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Erhebung von<br />

Gebühren im Bestattungswesen - <strong>Bestattungsgebührenordnung</strong> -<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz<br />

3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in<br />

Verbindung mit § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 11<br />

und 13 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

am 07.06.2011 die nachstehende Satzung beschlossen:<br />

Die <strong>Bestattungsgebührenordnung</strong> vom 29.10.1965, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 28.07.2009,<br />

wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1.) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

§ 1<br />

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –<br />

Verwaltungsgebührensatzung - vom 23. März 2011 entsprechend Anwendung.<br />

2.) § 5 erhält folgende Fassung:<br />

1. für die Bestattung<br />

Herstellen und Schließen des Grabes<br />

a) für Kin<strong>der</strong> bis 10 Jahre sowie Tot- und Fehlgeburten 208,00 €<br />

b) für Personen über 10 Jahren 382,00 €<br />

c) für Tieferlagerung eines Sarges zur Ermöglichung<br />

einer Doppelbelegung 90,00 €<br />

d) für Urnen 74,00 €<br />

e) für das Öffnen und Schließen einer Grabkammer 320,00 €<br />

2. für die Beisetzung von Aschenurnen<br />

je Urne ohne Geistlichen 30,00 €<br />

je Urne mit Geistlichen 60,00 €<br />

je Urne <strong>an</strong>onym ohne jegliche Begleitung 25,00 €<br />

3. für die Bestattungsaufsicht<br />

je Bestattung 66,00 €


4. für die Benutzung <strong>der</strong> Aussegnungshalle<br />

4.1 des Friedhofgebäudes Weinsteige insgesamt 800,00 €<br />

a) für die separate Benutzung <strong>der</strong> Aussegnungshalle 650,00 €<br />

b) für die separate Benutzung einer Leichenzelle in<br />

<strong>der</strong> Aussegnungshalle Weinsteige 200,00 €<br />

c) für die separate Nutzung des Sektionsraumes in <strong>der</strong><br />

Aussegnungshalle Weinsteige 100,00 €<br />

4.2 Beaufsichtigung und Reinigung <strong>der</strong> Leichenzelle<br />

am alten Friedhof 100,00 €<br />

4.3 Leichenhalle Friedhof Hepsisau 465,00 €<br />

5. für sonstige Leistungen<br />

a) für die Mithilfe bei <strong>der</strong> Sektion je Hilfskraft<br />

und Stunde 25,00 €<br />

b) für das Ausgraben, Umbetten o<strong>der</strong> Tieferlegen<br />

von Leichen und Gebeinen 800,00 € - 930,00 €<br />

von Urnen 66,00 €<br />

c) Zuschlag für H<strong>an</strong>daushub 130,00 €<br />

d) Zuschlag für Beerdigungen,<br />

die <strong>an</strong> einem Samstag stattfinden<br />

1. für ein Familien- und Reihengrab 191,00 €<br />

2. für ein Kin<strong>der</strong>grab 104,00 €<br />

3. für ein Urnengrab 66,00 €<br />

4. für die Bestattungsaufsicht 33,00 €<br />

e) für die Beisetzung <strong>der</strong> von auswärts überführten<br />

Gebeine, je nach Größe <strong>der</strong> Gebeinebehälter,<br />

Öffnen und Schließen <strong>der</strong> Gebeineruhestätte 125,00 €<br />

f) für die Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten<br />

und Leichenteile, ohne Trauerfeier je Stunde 30,00 €<br />

6. für die Überlassung von Gräbern<br />

a) eines Reihengrabes für Kin<strong>der</strong> bis zu 10 Jahren 250,00 €<br />

b) eines Reihengrabes für Erwachsene 1.000,00 €<br />

c) eines Familiengrabes in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />

nach dem Friedhofspl<strong>an</strong> je Einzelgrabfläche 1.785,00 €<br />

d) Reihengrab ohne Gestaltungsvorschriften 1.438,00 €<br />

e) eines Urnenreihengrabes 450,00 €<br />

f) eines Urnenfamiliengrabes 650,00 €<br />

g) eines Urnengrabes im Grabfeld <strong>der</strong> Ungen<strong>an</strong>nten 65,00 €<br />

h) eines Rasengrabes in <strong>der</strong> Reihe 1.670,00 €


i) eines Rasengrabes als Familiengrab<br />

in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />

nach dem Friedhofspl<strong>an</strong> je Einzelgrabfläche 2.500,00 €<br />

j) eines Reihengrabes (Grabkammer) in <strong>der</strong> Reihe 1.680,00 €<br />

k) eines Familiengrabes (Grabkammer)<br />

in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />

nach dem Friedhofspl<strong>an</strong> je Einzelgrabfläche 2.500,00 €<br />

l) eines Rasengrabes Urne in <strong>der</strong> Reihe 680,00 €<br />

m) eines Rasengrabes Urne als Familiengrab<br />

in <strong>der</strong> fortlaufenden Reihenfolge<br />

nach den Friedhofsplänen 1.020,00 €<br />

7. für die Verlängerung eines Nutzungsrechts<br />

bei Familien- und Urnengräbern sowie Rasengräbern<br />

die in Ziff. 6 c, 6f, 6i, 6k und 6 m festgesetzten<br />

Gebühren. Für eine von <strong>der</strong> normalen Nutzungsdauer<br />

abweichende Verlängerungsdauer <strong>an</strong>teilmäßig nach dem<br />

Verhältnis <strong>der</strong> Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.<br />

8. Zuschlag für Auswärtige<br />

zu den Gebührensätzen Ziff. 6 Buchst. a - k von je 100 v. H.<br />

als Auswärtige sind zu beh<strong>an</strong>deln, Personen, die zum<br />

Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz o<strong>der</strong> Aufenthalt<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> keinen sonstigen Anspruch auf Bestattung<br />

bzw. Beisetzung in einem Familien- und Urnengrab<br />

hatten o<strong>der</strong> Einwohner nicht gleichgestellt werden<br />

(Anstalts- o<strong>der</strong> Altersheiminsassen).<br />

Leichen, die innerhalb <strong>der</strong> Gemeindegemarkung aufgefunden<br />

wurden, werden nicht als Auswärtige beh<strong>an</strong>delt.<br />

9. Kostenersatz für Grabeinfassungen durch Trittplatten<br />

Für das Verlegen <strong>der</strong> Trittplatten sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Kosten zu<br />

ersetzen und zwar<br />

a) für ein Einzelgrab 303,00 €<br />

b) für ein Familiengrab 495,00 €<br />

c) für ein Kin<strong>der</strong>grab 247,00 €<br />

d) für ein Urnenreihengrab 270,00 €<br />

e) für ein Urnenfamiliengrab 333,00 €<br />

f) für ein Rasenreihengrab 145,00 €<br />

g) für ein Rasengrab als Familiengrab 179,00 €<br />

h) für ein Rasengrab (Grabkammer) 234,00 €<br />

i) für ein Rasengrab (Grabkammer) als Familiengrab 365,00 €<br />

j) für ein Rasengrab Urne 125,00 €<br />

k) für ein Rasengrab Urne als Familiengrab 155,00 €<br />

In diesen Gebühren sind auch die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> entstehenden


Kosten für notwendig werdende Nachverlegungen <strong>der</strong> Trittplatten<br />

enthalten.<br />

10. Gebühr für die Pflege <strong>der</strong> Rasengräber<br />

a) für ein Rasenreihengrab 521,00 €<br />

b) für ein Rasengrab als Familiengrab 1.694,00 €<br />

c) für ein Rasengrab Urne 215,00 €<br />

d) für ein Rasengrab Urne als Familiengrab 349,00 €<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2011 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem<br />

Zeitpunkt entst<strong>an</strong>den und erst am Tag nach <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung zu<br />

entrichten sind, gelten für die Bemessung <strong>der</strong> Abgabe die Satzungsbestimmungen,<br />

die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Abgabenschuld gegolten haben.<br />

Die übrigen Vorschriften <strong>der</strong> Satzung über die Erhebung von Gebühren im<br />

Bestattungswesen - <strong>Bestattungsgebührenordnung</strong> - vom 29.10.1965, zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t am 28.07.2009, gelten unverän<strong>der</strong>t weiter.<br />

<strong>Weilheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Teck</strong>, den 08.06.2011<br />

AZ 250 751.41 ru<br />

gez. Joh<strong>an</strong>nes Züfle<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/o<strong>der</strong> Formvorschriften nach<br />

§ 4 Abs. 4 Gemeindeordnung<br />

Eine etwaige Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Gemeindeordnung beim Zust<strong>an</strong>dekommen<br />

dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung in <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeit geltenden Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter<br />

Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, innerhalb eines<br />

Jahres seit dieser Bek<strong>an</strong>ntmachung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Teck</strong> geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, k<strong>an</strong>n eine etwaige<br />

Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die<br />

Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die Genehmigung o<strong>der</strong> die Bek<strong>an</strong>ntmachung verletzt<br />

worden sind, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat o<strong>der</strong> vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det hat o<strong>der</strong> ein<br />

Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.

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