Benutzungs- und Gebührensatzung für den Hort an der Limburg ...
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Hort an der Limburg ...
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1. Die Stadt Weilheim <strong>an</strong> <strong>der</strong> Teck betreibt einen Schülerhort <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-<br />
Gr<strong>und</strong>schule als öffentliche Einrichtung.<br />
§ 1<br />
2. Zur teilweisen Deckung des Aufw<strong>an</strong>ds wer<strong>den</strong> <strong>für</strong> die Benutzung Gebühren nach<br />
dieser Satzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Benutzer<br />
1. Der <strong>Hort</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Limburg</strong>-Gr<strong>und</strong>schule steht nur Schülern dieser Schule <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>schule zur Verfügung. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.<br />
2. Die Reihenfolge <strong>der</strong> Aufnahme richtet sich nach <strong>der</strong> sozialen o<strong>der</strong><br />
pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall. Kin<strong>der</strong> alleinerziehen<strong>der</strong> Mütter o<strong>der</strong><br />
Väter <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong> aus Familien bei <strong>den</strong>en beide Eltern zusammen mindestens<br />
150 % Beschäftigungsumf<strong>an</strong>g haben, wer<strong>den</strong> bevorzugt aufgenommen um die<br />
Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong> Beruf zu erleichtern.<br />
§ 3<br />
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner<br />
1. Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>an</strong>gemeldete Kin<strong>der</strong> besteht unabhängig davon, ob <strong>der</strong><br />
<strong>Hort</strong> tatsächlich besucht wird.<br />
2. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, <strong>für</strong> <strong>den</strong> das Kind fristgerecht<br />
abgemeldet wird.<br />
3. Gebührenschuldner sind die Eltern sowie die Sorgeberechtigten, die die<br />
Aufnahme des Kindes be<strong>an</strong>tragt haben.<br />
4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Gebührenschuld <strong>und</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />
1. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Monats. Beginnt <strong>der</strong><br />
<strong>Hort</strong>besuch im Laufe eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Tag<br />
<strong>der</strong> Aufnahme des Kindes.<br />
2. Die Gebühren sind in <strong>den</strong> ersten fünf Tagen des Monats zu entrichten.<br />
3. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, <strong>für</strong> <strong>den</strong> das Kind fristgerecht<br />
abgemeldet wird o<strong>der</strong> das <strong>Benutzungs</strong>verhältnis nach § 6 beendet wird. Eine<br />
fristgerechte Abmeldung liegt d<strong>an</strong>n vor, wenn sie spätestens zum 15. eines<br />
Monats zum Ablauf des nächsten Monats schriftlich zugeg<strong>an</strong>gen ist.<br />
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