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und Sporthalle Wühle - Stadt Weilheim an der Teck

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§ 3<br />

Gebührenfreiheit<br />

Die Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> steht den örtlichen Schulen nach dem jeweils<br />

gültigen Belegungspl<strong>an</strong> für den Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.<br />

§ 4<br />

Auskunftspflicht<br />

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung <strong>der</strong> Gebühren<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Angaben wahrheitsgemäß <strong>und</strong> vollständig zu machen.<br />

§ 5<br />

Gebührenhöhe<br />

1) Für regelmäßige Übungs- <strong>und</strong> Trainingseinheiten (gemäß § 6 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 3 <strong>der</strong><br />

Benutzungsordnung für die Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong>) im<br />

Zeitraum von montags bis freitags von 17:30 Uhr bis 22:00 Uhr, sowie<br />

Samstagvormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Rahmen eines offiziellen<br />

verbindlichen Belegungspl<strong>an</strong>es <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gelten folgende Regelungen:<br />

a) Die Gebühren werden bei <strong>der</strong> <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> pro Hallendrittel <strong>und</strong><br />

Übungseinheit bzw. bei <strong>der</strong> Turnhalle <strong>Wühle</strong> für die gesamte Halle <strong>und</strong><br />

Übungseinheit in Rechnung gestellt.<br />

b) Eine Übungseinheit beträgt eine St<strong>und</strong>e.<br />

c) Jede Übungseinheit wird mit 2,00 € pro Hallendrittel berechnet<br />

2) Für regelmäßige Ver<strong>an</strong>staltungen nach § 6 Nr. 5 <strong>der</strong> Benutzungsordnung für die<br />

Turn- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> (z.B. regelmäßige Pflichtspiele,<br />

Fre<strong>und</strong>schaftsspiele) <strong>an</strong> den Wochenenden im Zeitraum von<br />

Samstagnachmittags 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr <strong>und</strong> sonntags von 8:00 Uhr bis<br />

22:00 Uhr, im Rahmen eines offiziellen verbindlichen Belegungspl<strong>an</strong>es <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

wird für jeden Ver<strong>an</strong>staltungstag eine Gebühr in Höhe von pauschal 320,00 € für<br />

die jeweils gesamte <strong>Sporthalle</strong> fällig. Wird nur die Turnhalle <strong>Wühle</strong> genutzt, so ist<br />

ein Drittel <strong>der</strong> Tagesgebühr für die <strong>Sporthalle</strong> <strong>Wühle</strong> zu entrichten.<br />

3) Für Ver<strong>an</strong>staltungen nach § 7 <strong>der</strong> Benutzungsordnung für die Turn- <strong>und</strong><br />

<strong>Sporthalle</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Weilheim</strong> (Einzelnutzungen) ist ebenfalls eine Gebühr in<br />

Höhe von 320,00 € für die jeweils gesamte Halle zu entrichten. Wird nur die<br />

Turnhalle <strong>Wühle</strong> genutzt, so ist ein Drittel <strong>der</strong> Tagesgebühr für die <strong>Sporthalle</strong><br />

<strong>Wühle</strong> zu entrichten.<br />

4) Ver<strong>an</strong>staltungen nach Nr. 2 <strong>und</strong> 3, die <strong>an</strong> mehreren aufein<strong>an</strong><strong>der</strong> folgenden Tagen<br />

durchgeführt werden, wird ab dem dritten Tag nur noch 50 % <strong>der</strong> jeweils fälligen<br />

Tagesgebühr erhoben.<br />

5) Die Gebühren nach Nr. 1 bis 4 erhöhen sich bei auswärtigen<br />

Gebührenschuldnern um jeweils 50 %.<br />

§ 6

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