Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim
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B e n u t z u n g s o r d n u n g<br />
Bürgerhaus „Alte <strong>Kantine</strong>“<br />
Az.: 763.40<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat in seiner Sitzung vom 22.04.2008 für die Alte <strong>Kantine</strong> (AK) folgende<br />
privatrechtliche <strong>Benutzungsordnung</strong> erlassen:<br />
Präambel<br />
Im gemeinsamen Interesse von Benützern, Anwohnern und <strong>Stadt</strong>verwaltung soll die Benützungs-<br />
ordnung für diese öffentliche Einrichtung einem geordneten Miteinan<strong>der</strong> dienen. Sie soll die viel-<br />
schichtige Belegung regeln, Problemen vorbeugen, für Einsicht, Toleranz und Miteinan<strong>der</strong><br />
werben und die öffentliche Einrichtung in einem ansehnlichen Zustand erhalten.<br />
§ 1<br />
Bereitstellung<br />
(1) Die Alte <strong>Kantine</strong> ist eine öffentliche Einrichtung, die im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> steht<br />
und grundsätzlich zur Mehrzwecknutzung (insbeson<strong>der</strong>e Jugend- und Vereinshaus)<br />
bereitgestellt wird.<br />
(2) Die öffentliche Einrichtung dient dem sozialen, sportlichen, kulturellen und gesellschaft-<br />
lichen Leben in <strong>Welzheim</strong>. Sie steht nicht für Parteien und Wählervereinigungen zu<br />
Parteitagen und Wahlberanstaltungen zur Verfügung.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Welzheim</strong> überläßt den Schulen, Vereinen und sonstigen Benutzern die öffent-<br />
liche Einrichtung auf Antrag zu den in Abs. 2 genannten Zwecken nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
Bestimmungen dieser <strong>Benutzungsordnung</strong>. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung <strong>der</strong><br />
öffentlichen Einrichtung besteht jedoch nicht.<br />
(4) Diese <strong>Benutzungsordnung</strong> dient <strong>der</strong> Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Einrichtung, ihre Beachtung liegt daher im Interesse aller Nutzer (Veranstalter und<br />
Besucher).
- 2 -<br />
(5) Die <strong>Benutzungsordnung</strong> ist für alle Personen verbindlich, die sich in <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Einrichtung (Gebäude incl. Grund-stück) aufhalten. Mit dem Betreten <strong>der</strong> öffentlichen Ein-<br />
richtung unterwerfen sich die Nutzer den Bestimmungen dieser <strong>Benutzungsordnung</strong>.<br />
§ 2<br />
Verwaltung, Aufsicht, Reinigung<br />
(1) Für die Verwaltung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ist die <strong>Stadt</strong>verwaltung (<strong>Stadt</strong>kämmerei)<br />
zuständig. Die bauliche Aufsicht obliegt dem <strong>Stadt</strong>bauamt. Die Betriebsfähigkeit <strong>der</strong><br />
technischen Einrichtungen wird vom <strong>Stadt</strong>bauamt und Hausmeister gewährleistet. Die<br />
Betreuung technischer Einrichtungen erfolgt grundsätzlich durch den Hausmeister. Über<br />
eventuelle Störungen o<strong>der</strong> Missstände ist er unverzüglich zu informieren.<br />
(2) Der Hausmeister hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb des Gebäudes und auf dem<br />
Grundstück (inkl. Gehweg, Außenanlage und dazugehöriger Parkplätze), sowie für einen<br />
ordnungsgemäßen Veranstaltungsbetrieb zu sorgen. Eine ständige Beaufsichtigung und<br />
Anwesenheit durch den Hausmeister ist jedoch nicht gegeben, da er nur punktuell zur<br />
Verfügung steht. Die Nutzer sind bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Veranstaltungen somit auch<br />
selbst entsprechend gefor<strong>der</strong>t. Während einer Veranstaltung hat daher <strong>der</strong><br />
verantwortliche Nutzer selbst, o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig<br />
anwesend zu sein.<br />
Der Hausmeister ist gegenüber den Nutzern weisungsberechtigt. Seinen Anordnungen ist<br />
Folge zu leisten. Er übt im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Hausrecht aus.<br />
(3) Werden Beschädigungen an <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung festgestellt, ist <strong>der</strong> Hausmeister<br />
hierüber umgehend zu unterrichten.<br />
(4) Dem Hausmeister sowie Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung ist <strong>der</strong> Zutritt zu <strong>der</strong><br />
öffentlichen Einrichtung je<strong>der</strong>zeit und unentgeltlich, auch während je<strong>der</strong> Veranstaltung, zu<br />
gestatten.<br />
§ 3<br />
Belegung<br />
(1) Die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung richtet sich nach den von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
aufzustellenden Belegungsplänen, o<strong>der</strong> bei Einzelveranstaltungen nach geson<strong>der</strong>t abzu-<br />
schließenden Benützungsverträgen.
- 3 -<br />
(2) Der Belegungsplan wird in <strong>der</strong> Regel jährlich (Schuljahresbeginn) aufgestellt. Wollen<br />
Gruppen, denen Benutzungsrechte nach dem Belegungsplan eingeräumt sind im<br />
Einzelfall untereinan<strong>der</strong> tauschen, so ist dies mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
möglich.<br />
(3) Soweit es sich um die Inanspruchnahme durch örtliche Schulen handelt, wird <strong>der</strong> Bele-<br />
gungsplan im Einvernehmen mit den Schulleitungen aufgestellt.<br />
(4) Soweit es sich um die Inanspruchnahme durch örtliche Vereine zum regelmäßien Vereins-<br />
betrieb handelt, wird <strong>der</strong> Belegungsplan im Einvernehmen mit den Vereinsvorständen auf-<br />
gestellt. Eine Benutzung des großen Veranstaltungssaals im EG darf nur erfolgen, wenn<br />
von dem entsprechenden Nutzer mindestens 10 Personen anwesend sind.<br />
(5) Bei <strong>der</strong> Aufstellung des Belegungsplans kann die öffentliche Einrichtung in <strong>der</strong> Regel wie<br />
folgt zur Verfügung gestellt werden:<br />
5.1 Wochentage:<br />
Montag bis Donnerstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 22.00 Uhr (Schließung 22.30 Uhr)<br />
Freitag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 1.00 Uhr (Schließung 1.30Uhr)<br />
Samstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 2.00 Uhr (Schließung 2.30 Uhr)<br />
Sonntag in <strong>der</strong> Zeit von 11.00 - 22.00 Uhr (Schließung 22.30 Uhr)<br />
5.2) Schulferien: (Die AK ist grundsätzlich ganzjährig geöffnet)<br />
Montag bis Donnerstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 23.00 Uhr (Schließung 23.30 Uhr)<br />
- Freitag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 1.00 Uhr (Schließung 1.30Uhr)<br />
- Samstag in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 - 2.00 Uhr (Schließung 2.30 Uhr)<br />
Sonntag in <strong>der</strong> Zeit von 11.00 - 23.00 Uhr (Schließung 23.30 Uhr)<br />
Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann darüber hinaus in Einzelfällen Son<strong>der</strong>regelungen treffen.<br />
(6) Können Meinungsverschiedenheiten bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Belegungspläne zwischen<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung und den Schulleitungen bzw. Vereinsvorständen nicht ausgeräumt<br />
werden, so entscheidet <strong>der</strong> Bürgermeister. Über die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Einrichtung in allen an<strong>der</strong>en Fällen, vornehmlich bei Einzelveranstaltungen, entscheidet<br />
ausschließlich die <strong>Stadt</strong>verwaltung.
- 4 -<br />
(7) Die im Belegungsplan o<strong>der</strong> in geson<strong>der</strong>ten Benützungsverträgen festgelegten Anfangs-<br />
und Schlusszeiten sind exakt einzuhalten. Über den Belegungsplan hinausgehende<br />
Son<strong>der</strong>belegungen sind von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung vorab zu genehmigen. Die öffentliche<br />
Einrichtung muss spätestens zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Schließung nach Absatz 5 verlassen sein.<br />
§ 4<br />
Anmeldung und Zulassung von Veranstaltungen<br />
(1) Die mietweise Überlassung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung bedarf einer schriftlichen<br />
Genehmigung, <strong>der</strong>en Grundlage diese <strong>Benutzungsordnung</strong> ist.<br />
(2) Bei Veranstaltungen im Rahmen des Belegungsplans gilt die Zuteilung von Belegungs-<br />
zeiten als schriftliche Genehmigung. Bei Einzelveranstaltungen ist ein Benützungsvertrag<br />
abzuschließen, welcher mit <strong>der</strong> Antragstellung und <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> beantragten<br />
Überlassung (z.B. Aufnahme in den städtischen Veranstaltungskalen<strong>der</strong>, Reservierungs-<br />
bestätigung) zustande kommt, auch wenn <strong>der</strong> Antragsteller die Mietbedingungen zu<br />
diesem Zeitpunkt gemäß Benützungsvertrag noch nicht unterschriftlich anerkannt hat.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung ist berechtigt zugunsten einer Veranstaltung auf <strong>der</strong> Basis eines<br />
Benützungsvertrages, den Veranstaltungsbetrieb gemäß Belegungsplan ausfallen zu<br />
lassen (hinsichtlich <strong>der</strong> Proben des Musikvreins im großen Veranstaltungssaal bis zu 4<br />
mal pro Jahr).<br />
(4) Anträge auf Überlassung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung mittles Benützungsvertrag sind<br />
spätestens 4 Wochen vor <strong>der</strong> Veranstaltung bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kämmerei zu stellen. Liegen für<br />
dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> zeitliche Eingang <strong>der</strong> Anträge<br />
maßgebend. Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann die Überlassung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung an<br />
einen Veranstalter wi<strong>der</strong>rufen, wenn unvorhergesehene Umstände eine an<strong>der</strong>e<br />
Benutzung notwendig o<strong>der</strong> dringlich erscheinen lassen, o<strong>der</strong> wenn an<strong>der</strong>e Gründe hierfür<br />
vorliegen. Die <strong>Stadt</strong> sichert jedoch zu, von diesem Wi<strong>der</strong>rufsrecht nur in Ausnahmefällen<br />
Gebrauch zu machen. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in jedem<br />
Falle ausgeschlossen.<br />
(5) Die Bewirtschaftung des großen Veranstaltungssaals im EG erfolgt grundsätzlich über die<br />
Küche im EG und bedarf <strong>der</strong> Genehmigung durch die <strong>Stadt</strong>kämmerei (siehe auch § 7 Ziff.<br />
6). Son<strong>der</strong>regelungen für einzelne Vereinsräume bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> Genehmigung<br />
durch die <strong>Stadt</strong>kämmerei.
- 5 -<br />
(6) Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrags (Ausnahme: Sportveranstal-<br />
tungen örtlicher Vereine) ist zur Sicherung eines sorgsamen und pfleglichen Umgangs mit<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung bzw. zur Abdeckung von Risiken, eventueller<br />
Beschädigungen o<strong>der</strong> sonstiger aufgetretener Mängel eine Kaution gemäß <strong>der</strong><br />
Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume zu entrichten. Ein<br />
Kautionseinbehalt erfolgt im Schadensfalle bzw. wenn <strong>der</strong> Veranstalter seinen<br />
vertragsgemäßen Verpflichtungen in und außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung nicht<br />
nachgekommen ist. Der Nutzer unterwirft sich im Falle verletzter Vertragsverpflichtungen<br />
<strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>ätlichen Hallenkommission, o<strong>der</strong> soweit einschlägig § 4<br />
Ziff. 14 <strong>der</strong> Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume.<br />
Soweit es die <strong>Stadt</strong>verwaltung für erfor<strong>der</strong>lich hält, hat <strong>der</strong> Nutzer den Abschluss einer<br />
Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />
§ 5<br />
Benutzungsentgelte<br />
Der Nutzer hat für die Überlassung und Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung Gebühren zu ent-<br />
richten. Maßgebend ist die Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
§ 6<br />
Ordnungsvorschriften<br />
(1) Der Nutzer <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung hat diese pfleglich zu behandeln, sauber zu halten<br />
und sich insgesamt so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden.<br />
Der Nutzer hat die öffentliche Einrichtung in dem Zustand wie<strong>der</strong> zu verlassen, in dem er<br />
sie zum Nutzungsbeginn angetroffen hat. Grundsätzlich darf <strong>der</strong> Nutzer nur die jeweils zur<br />
Benützung überlassenen Räume betreten. Die Benützung gemeinschaftlicher Räume<br />
(z.B. Mehrzweckräume, WC) und sonstiger Verkehrsflächen erfolgt im Einvernehmen <strong>der</strong><br />
Nutzer.<br />
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, Personen, die während seiner Veranstaltung gegen die Benüt-<br />
zungsordnung, insbeson<strong>der</strong>e die Ordnungsvorschriften bzw. die Hausordnung verstoßen<br />
o<strong>der</strong> sich ansonsten ungebührlich benehmen, unverzüglich aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Einrichtung zu weisen. Der Nutzer hat sich daher auch im allgemein zugänglichen Bereich<br />
<strong>der</strong> AK hierüber durch Kontrollgänge zu informieren.<br />
Nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Benützungsordnung steht auch dem Hausmeister ein<br />
entsprechendes Weisungsrecht zu.
- 6 -<br />
(3) Die öffentliche Einrichtung darf von Besuchern zu Veranstaltungen im großen Veranstal-<br />
tungssaal des EG grundsätzlich nur über den Haupteingang betreten werden. Zum nor-<br />
malen Vereinsbetrieb, sowie Veranstaltungen ohne Hausmeister (z.B. Elternvorspiel) steht<br />
ein separater Vereinszugang zur Verfügung. Für die Jugendräume im Untergeschoss des<br />
Gebäudes, sowie über den Garagen stehen ebenfalls separate Zugänge zur Verfügung.<br />
Grundstückszugang für die öffentliche Einrichtung erfolgt grundsätzlich über die Industrie-<br />
straße.<br />
(4) Beginn und Ende von Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis des Belegungsplans o<strong>der</strong> bei Einzel-<br />
veranstaltungen auf <strong>der</strong> Grundlage von Benützungsverträgen richten sich nach den dort<br />
festgesetzten Zeiten. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass diese Zeiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Zeitpunkt für das Veranstaltungsende, exakt eingehalten werden (siehe auch § 3 Ziff.<br />
7 und § 7 Ziff. 9).<br />
(5) Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis des Belegungsplans o<strong>der</strong> beim verbandsseitigen Sport-<br />
betrieb erfolgt <strong>der</strong> Schließdienst (Grundstückszugang, Gebäudezu-/-ausgang, Veranstal-<br />
tungsraum) eigenständig durch den Nutzer. Beim Verlassen <strong>der</strong> städtischen Einrichtung<br />
hat sich <strong>der</strong> verantwortliche Nutzer davon zu überzeugen, dass sich keine Personen mehr<br />
im Raum/Gebäude/Grundstück aufhalten und die Ausgangslage bei Übernahme <strong>der</strong><br />
öffentlichen Einrichtung wie<strong>der</strong> hergestellt ist (z.B. Fenster und Wasserentnahmestellen<br />
geschlossen sind, die Beleuchtung insgesamt gelöscht).<br />
Die überlassenen Schlüssel müssen sorgfältig verwahrt und dürfen nicht an fremde Per-<br />
sonen ausgehändigt werden. Der Schlüsselinhaber haftet für eine ordnungsgemäße<br />
Verwendung und bei Verlust. Nach Beendigung des Benutzungs-verhältnisses sind die<br />
Schlüssel an die <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />
Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis von Benützungsverträgen erfolgt <strong>der</strong> Schließdienst /<br />
sonstiger Kontrollgang grundsätzlich durch den Hausmeister.<br />
(6) Für jede Veranstaltung ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung bzw. dem Hausmeister ein<br />
Verantwortlicher zu benennen, welcher für den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf<br />
zuständig ist. Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Grundlage eines wöchentlichen Belegungsplan<br />
ist dies beim Schulsport <strong>der</strong>/die jeweilige Schulleiter/in und beim Vereinssport <strong>der</strong>/die<br />
Vereinsvorsitzende, sowie alternativ <strong>der</strong>/die jeweils zuständige Leiter/in dieser<br />
Belegungsstunde. Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrags ist dies<br />
die hierbei festgehaltene verantwortliche Person.
- 7 -<br />
(7) Die überlassenen Räume dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bauliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />
dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung erfolgen,<br />
ebenso Verpflichtungen gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Belegung <strong>der</strong><br />
städtischen Einrichtung stehen.<br />
(8) Vereinseigenes Mobiliar bzw. sonstige Gerätschaften dürfen nur nach vorheriger Zustim-<br />
mung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung in stets wi<strong>der</strong>ruflicher Weise in die städtische Einrichtung ein-<br />
gebracht werden. Das Eigentum <strong>der</strong> Vereine bzw. seiner Mitglie<strong>der</strong> ist als solches ent-<br />
sprechend zu kennzeichnen. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt hierfür keinerlei Haftung (siehe auch<br />
§ 8 Abs. 5). Der Verein hat ggf. selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.<br />
(9) Die Nutzer haben folgende weitere Pflichten:<br />
9.1 Gebote:<br />
a) Partnerschaftliches Miteinan<strong>der</strong>, Akzeptanz, Toleranz und Rücksichtnahme<br />
gegenüber Nutzern/Besuchern von Veranstaltungen sowie <strong>der</strong> Grundstücksan-<br />
lieger.<br />
b) Der Aufenthalt in <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ist Unbefugten nicht gestattet.<br />
c) Die öffentliche Einrichtung darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Nutzers<br />
betreten werden. Er hat sich zu Beginn und am Ende <strong>der</strong> Nutzung vom ordnungs-<br />
gemäßen Zustand <strong>der</strong> Räume und Einrichtungsgegenstände zu überzeugen und<br />
Mängel unverzüglich dem Hausmeister zu melden.<br />
d) Im WC ist auf beson<strong>der</strong>e Sauberkeit zu achten. Der Wasser- und Hygienemittel-<br />
bedarf ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />
e) Sportliche Übungen dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten verantwort-<br />
lichen Übungsleiters stattfinden.<br />
Zum Umkleiden dürfen nur die zugewiesenen Räume benützt werden.<br />
f) Bewegliche Turngeräte dürfen nur unter größter Schonung von Fußboden, Seiten-<br />
wänden und Geräten nach Anweisung und unter Aufsicht des verantwortlichen<br />
Übungsleiters aufgestellt werden. Nach Gebrauch sind sie unverzüglich wie<strong>der</strong> an<br />
den zur Aufbewahrung bestimmten Stellplatz zurückzubringen.
- 8 -<br />
g) Beim Sportbetrieb (Übungsbetrieb und Sportveranstaltungen) darf <strong>der</strong> Hallensaal<br />
nur mit Sportschuhen begangen werden. Bei sonstigen Veranstaltungen sind<br />
Straßenschuhe erlaubt.<br />
h) Einschlägige gesetzliche Vorgaben, insbeson<strong>der</strong>e die Bestimmungen des Landes-<br />
nichtraucherschutzgesetz, Jugendschutzgesetz, <strong>der</strong> Polizeilichen<br />
Umweltschutzverordnung, <strong>der</strong> Versammlungsstättenverordnung und die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Sperrzeit sind zu beachten.<br />
9.2 Verbote:<br />
a) Belästigungen jedwelcher Art (z.B. auch gegenüber den Anliegern <strong>der</strong> städtischen<br />
Einrichtung durch Lärm im Außenbereich und vor allem ab 22.00 Uhr), Körperliche<br />
Gewalt, bloße Androhung von Gewalt, Erpressung und sexuelle Nötigung sind zu<br />
unterlassen<br />
b) Das Parken von Kfz auf dem Grundstück (Ausnahme: kurzfristiges Be- und Ent-<br />
laden, bzw. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen)<br />
c) Übernachtungen im Gebäude sind grundsätzlich nicht erlaubt, ebenso das Stehen<br />
auf Tischen und Stühlen, sowie die Benützung <strong>der</strong> Empore des großen Veranstal-<br />
tungssaals im EG<br />
d) Einstellen von Fahrrä<strong>der</strong>n, Kin<strong>der</strong>wagen u.ä. im Gebäude einschließlich das<br />
Anlehnen von Fahrrä<strong>der</strong>n, etc. an das Gebäude im Außenbereich<br />
e) Radfahren, Rollschuhlaufen, Inlineskaten, Skateboardfahren u.ä., größere Stemm-<br />
übungen, fallen lassen schwerer Gegenstände, sowie das Schleifen von Turngerä-<br />
ten o<strong>der</strong> sonstiger schwerer Gegenstände auf dem Fußboden<br />
f) Die Benützung von Schuhen mit Stollen, Spikes, Hallenspikes, o<strong>der</strong> solche die<br />
abfärben<br />
g) Ballsport (Ausnahme: Soft- und Gymnastikbälle, Ballgymnastik).<br />
h) Das Wegwerfen von Abfällen und Ausspucken auf den Fußboden, etc.
- 9 -<br />
i) Über Spül- und Waschbecken sowie WC dürfen Abfälle, Fett, umweltschädliche<br />
Flüssigkeiten u.ä. nicht entsorgt werden.<br />
k) Mitbringen, Verkauf und Konsum von Alko-Pop-Mixgetränken<br />
l) Verwendung von Plastikbesteck und -geschirr bei Bewirtung<br />
m) Mitbringen, Verkauf und Konsum illegaler Drogen<br />
n) Das Einbringen und die Nutzung von Waffen jedwelcher Art<br />
o) Glückspiel- und Zigarettenautomaten dürfen nicht aufgestellt werden<br />
p) Tiere dürfen nicht ins Gebäude mitgebracht werden<br />
q) Im Außenbereich darf keine Gartenwirtschaft o.ä. betrieben werden<br />
r) Die Grundstücksbegrenzung <strong>der</strong> AK (Zaun zu Grundstücksanliegern) darf nicht<br />
beschädigt o<strong>der</strong> überklettert werden<br />
(10) Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten, insbeson<strong>der</strong>e gilt:<br />
10.1 Die Zufahrt zur öffentlichen Einrichtung, insbeson<strong>der</strong>e Feuergassen, auch die <strong>der</strong><br />
angrenzenden Gebäude, sowie die Zugänge zum Gebäude müssen zur ungehin-<br />
<strong>der</strong>ten Nutzung ständig freigehalten werden. Der Nutzer hat ggf. Parkordner<br />
einzusetzen (siehe § 7 Abs. 7d).<br />
10.2 Während <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung dürfen die Zu- und Ausgänge<br />
des Gebäudes nicht verschlossen werden.<br />
10.3 Notausgänge dürfen nicht zugestellt, durch Ausschmückungsgegenstände zuge-<br />
hängt o<strong>der</strong> verschlossen werden. Gleiches gilt sinngemäß für die Notbeleuchtung<br />
und sonstige Feuerlöscheinrichtungen.<br />
10.4 Zur Ausschmückung von Veranstaltungen dürfen nur schwer entflammbare o<strong>der</strong><br />
durch Imprägnierung schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet<br />
werden. Rupfen o<strong>der</strong> Tücher sind mit einem bewährten Imprägniermittel zu<br />
tränken.
- 10 -<br />
10.5 Verkleidungen und Behänge an Brüstungen sind so anzuordnen, dass eine Feuer-<br />
gefahr nicht eintreten kann. Die Verkleidung ganzer Wände und ganzer Decken<br />
mit leicht brennbaren Stoffen sowie die Herstellung geschlossener Abteilungen aus<br />
solchen Stoffen ist unzulässig.<br />
10.6 Umfangreichere Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer<br />
Reichweite <strong>der</strong> Besucher <strong>der</strong> Räume angebracht werden. Sie müssen von<br />
Beleuchtungskörpern, Heizkörpern und Luftumwälzern so weit entfernt sein, dass<br />
sie sich nicht gefährlich erwärmen o<strong>der</strong> entzünden können.<br />
10.7 Das Einbringen leicht brennbarer o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s feuergefährlicher Stoffe sowie<br />
pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Feuerwerkskörper) ist verboten.<br />
10.8 Bei gefahrgeneigten Veranstaltungen (z.B. offenes Feuer, Kerzenlicht, Tisch-<br />
feuerwerk, Disco, Faschings-veranstaltung, viele Veranstaltungsbesucher etc.) ist<br />
vom Nutzer bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung eine Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />
zu beantragen, die diese dann anfor<strong>der</strong>t. Bei sonstigen Veranstaltungen kann <strong>der</strong><br />
Nutzer bei Bedarf je<strong>der</strong>zeit ebenfalls eine Feuerwache bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
beantragen. Der Feuerwehrdienst beginnt spätestens mit <strong>der</strong> Saalöffnung und<br />
endet zu dem Zeitpunkt, wenn sich keine Personen, Mobiliar, Ausschmückung, etc.<br />
mehr in <strong>der</strong> städtischen Einrichtung befinden. Die Kosten gemäß <strong>der</strong><br />
Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume hat <strong>der</strong> Nutzer zu<br />
entrichten.<br />
Eine eingesetzte Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr ist angewiesen, die Ein-<br />
haltung <strong>der</strong> feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften beson<strong>der</strong>s zu über-<br />
wachen und bei Verstößen den Fortgang <strong>der</strong> Veranstaltung bis zur Herstellung des<br />
vorgeschriebenen Sicherheitszustands zu unterbinden. Auf die für den<br />
Veranstalter entstehenden straf- und haftungsrechtlichen Folgen bei<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.<br />
10.9 Beim Sportbetrieb ist vom Nutzer eine ggf. erfor<strong>der</strong>liche Erste-Hilfe-Versorgung<br />
sicherzustellen.
- 11 -<br />
§ 7<br />
Zusätzliche Bestimmungen für Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrages<br />
(1) Die für die Veranstaltungen beanspruchten Räume, Einrichtungen, Geräte und sonstigen<br />
Einrichtungsgegenstände werden, soweit es sich nicht um Vereins- o<strong>der</strong> Privateigentum<br />
handelt, vom Hausmeister bei Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung (Aufbauphase) einem vom<br />
Veranstalter zu benennenden Verantwortlichen zur Verfügung gestellt und sind von<br />
diesem nach Veranstaltungsschluss wie<strong>der</strong> vollständig und in ordnungsgemäßen Zustand<br />
an den Hausmeister zurückzugeben.<br />
(2) Zur Prävention vor Schäden am Fußboden kann das Verlegen eines Fußbodenschoners<br />
angeordnet werden.<br />
(3) Eine mobile Bühne darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung auf-<br />
gebaut werden. Der Nutzer hat diese auf eigene Verantwortung auf- und abzubauen.<br />
(4) Das Anbringen von Dekorationen aller Art ist mit dem Hausmeister abzusprechen (verant-<br />
wortlich für die Feuersicherheit ist allerdings ausschließlich <strong>der</strong> Nutzer – siehe § 6 Abs.<br />
10). An <strong>der</strong> städtischen Einrichtung dürfen dadurch jedoch keinerlei Schäden verursacht<br />
werden. Insbeson<strong>der</strong>e dürfen in die Fußböden, Wände, Decken o<strong>der</strong> Einrichtungsgegen-<br />
stände grundsätzlich keine Nägel o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen eingeschlagen werden. Verwendetes<br />
Befestigungsmaterial ist nach <strong>der</strong> Veranstaltung sofort wie<strong>der</strong> zu entfernen.<br />
(5) Der Bestuhlungsplan des großen Veranstaltungssaals im EG sieht folgende Platzzahl vor:<br />
a) Reihenbestuhlung: 248 Sitzplätze<br />
b) Tischbestuhlung: 201 Sitzplätze<br />
c) Veranstaltungen ohne<br />
Bestuhlung / Betischung 350 Stehplätze<br />
Der Nutzer hat sicherzustellen, dass bei seiner Veranstaltung vorgenannte Besucherober-<br />
grenze nicht überschritten wird.
- 12 -<br />
(6) Eine Bewirtschaftung bei Veranstaltungen im großen Veranstaltungssaal im EG erfolgt<br />
grundsätzlich über die Küche und ist und ist von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu genehmigen. Die<br />
hygienischen Vorschriften sind zu beachten.<br />
Über die jeweilige Übergabe und Rücknahme <strong>der</strong> Küche ist zwischen Hausmeister und<br />
Nutzer ein Protokoll anzufertigen. Die Küche ist nach <strong>der</strong> Veranstaltung durch den Nutzer<br />
nass zu reinigen. Hierzu gehört auch das fettfreie Reinigen <strong>der</strong> Fußböden. Beschädigtes<br />
o<strong>der</strong> abhanden gekommenes Inventar ist zu ersetzen.<br />
(7) Bei Zulassung einer bewirtschafteten Veranstaltung hat <strong>der</strong> Nutzer die Pflicht<br />
a) die notwendigen Genehmigungen (z.B. GEMA, Bewirtschaftungserlaubnis)<br />
rechtzeitig einzuholen und die fälligen Gebühren zu entrichten,<br />
b) die Möblierung <strong>der</strong> städtischen Einrichtung mit Tischen und Stühlen gemäß<br />
Bestuhlungsplan selbst zu veranlassen. Nach <strong>der</strong> Veranstaltung ist die<br />
Ausgangslage wie<strong>der</strong> herzustellen<br />
c) die Veranstaltung beim städtischen Steueramt (Rathaus, Zimmer 21) zur<br />
Vergnügungssteuer anzumelden<br />
d) Parkordner in ausreichendem Umfang im Außenbereich einzusetzen, da Park-<br />
möglichkeiten nur begrenzt zur Verfügung stehen. Bei größeren Veranstaltungen<br />
besteht die Möglichkeit, den Betriebsparkplatz <strong>der</strong> Firma ATB nach vorheriger<br />
Absprache des Veranstalters mit <strong>der</strong> Firma zu benützen, soweit ATB hierfür eine<br />
Genehmigung erteilt.<br />
Die Parkordner haben Parkverstöße zu verhin<strong>der</strong>n und Fahrzeuglenker auf<br />
offizielle Parkmöglichkeiten in <strong>der</strong> Nähe und Umgebung hinzuweisen<br />
(8) Saalöffnung ist grundsätzlich 1 Stunde vor Beginn <strong>der</strong> jeweiligen Veranstaltung, sofern im<br />
Benützungsvertrag nichts an<strong>der</strong>es geregelt wurde.<br />
(9) Ein im Vertrag festgesetztes Bewirtschaftungsende ist mit dem Veranstaltungsende<br />
identisch. Nach Veranstaltungsende steht dem Nutzer eine Auslaufzeit von 1 Stunde zur<br />
Verfügung, in <strong>der</strong> Besucher <strong>der</strong> Veranstaltung die städtische Einrichtung zu verlassen<br />
haben. Der Nutzer hat in geeigneter Weise hierauf hinzuwirken. Die öffentliche<br />
Einrichtung ist vom Nutzer nach Veranstaltungsende zügig in ihren ursprünglichen<br />
Zustand zurück zu versetzen und an den Hausmeister zurückzugeben.
- 13 -<br />
(10) Bei Bedarf ist eine Gar<strong>der</strong>obe vom Nutzer selbst auf eigenes Risiko und auf eigene<br />
Rechnung zu betreiben.<br />
(11) Zur Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>Welzheim</strong> siehe § 6 Abs. 10.8<br />
§ 8<br />
Haftung und allgemeine Pflichten bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Räumen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> überlässt dem Nutzer die öffentliche Einrichtung (Räume, Geräte, sonstige Ein-<br />
richtungsgegenstände und Außenanlage) zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich<br />
befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Geräte und sonstige Einrichtungsgegen-<br />
stände sowie die dazu gehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor<br />
Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen<br />
Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass<br />
schadhafte Geräte, Anlagen, Räume und sonstige Einrichtungsgegenstände nicht benützt<br />
werden. Mängel sind unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung o<strong>der</strong> dem Hausmeister<br />
anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt die öffentliche Einrichtung als<br />
ordnungsgemäß überlassen.<br />
Der Nutzer übernimmt somit während <strong>der</strong> Mietdauer <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung die <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> obliegende Verkehrssicherungspflicht. Bei Veranstaltungen ohne Hausmeister (z.B.<br />
Vereinsbetrieb am Abend und Wochenende, Elternvorspiel) gehört hierzu auch die Über-<br />
nahme <strong>der</strong> Räum- und Streupflicht auf dem Grundstück <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung<br />
(Material steht zur Verfügung).<br />
(2) Der Nutzer stellt die <strong>Stadt</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mit-<br />
glie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Beauftragten, <strong>der</strong> Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritte für<br />
Schäden frei, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> überlassenen Räume,<br />
Geräte, sonstiger Einrichtungsgegenstände und <strong>der</strong> Zugänge, Zufahrten und Parkplätze<br />
zu Räumen und Anlagen stehen, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
grob fahrlässig verursacht wurde. Für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme verzichtet<br />
<strong>der</strong> Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en<br />
Bedienstete o<strong>der</strong> Beauftragte, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
grob fahrlässig verursacht wurde.<br />
(3) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an den überlassenen Räumen, Einrich-<br />
tungen, Geräten und Außenanlagen (Parkflächen, Zufahrten und Zugangswege) durch<br />
die Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung entstehen. Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hat <strong>der</strong>
Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung, durch welche auch vorgenannte Frei-<br />
stellungsansprüche gedeckt sind, nachzuweisen.
- 14 -<br />
(4) Die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von<br />
Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitglie<strong>der</strong>n,<br />
Beauftragten o<strong>der</strong> von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände,<br />
Kleidungsstücke, Geld und sonstigen Wertsachen, sowie für im Außenbereich <strong>der</strong><br />
öffentlichen Einrichtung abgestellte Fahrzeuge.<br />
(6) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Meldet sich <strong>der</strong> Verlierer nicht innerhalb<br />
einer Woche, werden die Fundsachen beim Fundamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeliefert. Das Fundamt<br />
verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 9<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />
(1) Für alle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> aufgrund einer Nutzung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung zustehende<br />
Schadenersatzansprüche ist <strong>der</strong> Nutzer haftbar. Mehrere Nutzer haften als Gesamt-<br />
schuldner.<br />
(2) Einzelpersonen, Vereine o<strong>der</strong> sonstige Nutzer, die sich grobe Verstöße gegen die Benut-<br />
zungsordnung zu Schulden kommen lassen, o<strong>der</strong> trotz Abmahnung wie<strong>der</strong>holt gegen die<br />
Ordnung verstoßen, können mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 € belegt werden, o<strong>der</strong><br />
zeitweise bzw. dauernd von <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen<br />
werden.<br />
§ 10<br />
Sonstiges<br />
(1) Die Benützungsordnung tritt zum 01.05.2008 in Kraft und löst die bisherige Regelung ab.