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Liebe Eltern, herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres ... - Wiernsheim

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9163-1 6/08<br />

Hinweisblatt<br />

Informationen zum Bundeselterngeld und Hinweise zum Ausfüllen des Antrags<br />

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die jeweiligen Nummern des Antragsvordrucks.<br />

In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Vordrucke vollständig und gut leserlich in Druckschrift auszufüllen. Dadurch schaffen Sie die<br />

Voraussetzung, dass über Ihren Antrag schnell entschieden werden kann.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

<strong>Eltern</strong>geld kann nur für Lebensmonate des Kindes frühestens ab <strong>Geburt</strong> beantragt und rückwirkend höchstens für die letzten drei<br />

Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Beispiel: <strong>Geburt</strong> des Kindes: 14.05.07; 1. Lebensmonat: 14.05.07<br />

bis 13.06.07; 2. Lebensmonat: 14.06.07 bis 13.07.07. Antragseingang: 05.10.07, Anspruchsbeginn: 14.06.07.<br />

Tipp: Ist geplant, <strong>Eltern</strong>zeit in Verbindung mit dem Antrag auf <strong>Eltern</strong>geld zu beanspruchen, sollte <strong>Eltern</strong>zeit entsprechend der Lebensmonate<br />

genommen werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Kind, für das <strong>Eltern</strong>geld beantragt wird<br />

Das <strong>Eltern</strong>geld erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um einen zusätzlichen Grundanspruch von 300 EUR monatlich für das zweite und<br />

jedes weitere der Mehrlingskinder. Bei Mehrlingsgeburten ist nur ein Antrag zu stellen.<br />

Persönliche Angaben zu den <strong>Eltern</strong> des Kindes<br />

Mit dem Antrag kann ein <strong>Eltern</strong>teil alleine oder beide <strong>Eltern</strong>teile zusammen <strong>Eltern</strong>geld beantragen. Im Antragsvordruck wird die<br />

neutrale Bezeichnung "<strong>Eltern</strong>teil 1" und "<strong>Eltern</strong>teil 2" verwendet. Die Zuordnung bleibt Ihnen überlassen.<br />

Haben die <strong>Eltern</strong> gemeinsam die Personensorge für das Kind, machen Sie bitte Angaben <strong>zur</strong> Person für beide <strong>Eltern</strong>teile.<br />

Antragstellung, Höchstbezugszeitraum und Höhe des <strong>Eltern</strong>geldes<br />

<strong>Eltern</strong>geld kann vom Tag der <strong>Geburt</strong> des Kindes bis maximal <strong>zur</strong> Vollendung des 14. Lebensmonats von einem <strong>Eltern</strong>teil alleine oder<br />

von beiden <strong>Eltern</strong>teilen – gleichzeitig oder abwechselnd – bezogen werden. In Adoptions- und Adoptionspflegefällen wird <strong>Eltern</strong>geld<br />

ab dem Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis <strong>zur</strong> Vollendung<br />

des achten Lebensjahres des Kindes, gezahlt.<br />

Ein <strong>Eltern</strong>teil kann längstens für zwölf Lebensmonate <strong>Eltern</strong>geld beziehen, wenn er in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit<br />

(bis zu 30 Wochenstunden sind gestattet) ausübt. Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate) besteht nur dann,<br />

wenn für zwei Lebensmonate eine vor der <strong>Geburt</strong> des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder auf bis zu 30 Wochenstunden<br />

begrenzt wird und sich eine Minderung des Erwerbseinkommens ergibt. Ist z.B. nur ein <strong>Eltern</strong>teil vor der <strong>Geburt</strong> des Kindes<br />

erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt für 14 Lebensmonate <strong>Eltern</strong>geld bezogen werden, wenn bei diesem <strong>Eltern</strong>teil für<br />

mindestens zwei Lebensmonate eine Einkommensminderung erfolgt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.<br />

Ein vor der <strong>Geburt</strong> des Kindes erwerbstätiger <strong>Eltern</strong>teil kann ausnahmsweise für die gesamten 14 Lebensmonate <strong>Eltern</strong>geld beziehen,<br />

wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung des Kindes durch den anderen <strong>Eltern</strong>teil<br />

eine Gefährdung des Kindeswohls i. S. des § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden wäre oder die Betreuung<br />

durch den anderen <strong>Eltern</strong>teil insbesondere wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung unmöglich ist. Wirtschaftliche Gründe<br />

und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten bleiben außer Betracht.<br />

Alleinerziehende, die nicht mit dem anderen <strong>Eltern</strong>teil in einer gemeinsamen Wohnung leben und vor der <strong>Geburt</strong> des Kindes erwerbstätig<br />

waren, haben Anspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn sie die alleinige elterliche Sorge (zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht)<br />

haben, ihre Erwerbstätigkeit während des Bezugs des <strong>Eltern</strong>geldes unterbrechen oder auf bis zu 30 Wochenstunden<br />

einschränken und sich dadurch eine Minderung des Erwerbseinkommens ergibt.<br />

Erfüllen beide <strong>Eltern</strong>teile die Anspruchsvoraussetzungen, müssen sie entscheiden, für welche Lebensmonate <strong>Eltern</strong>geld bezogen werden<br />

und welcher <strong>Eltern</strong>teil anspruchsberechtigt sein soll. Die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraums ist verbindlich.<br />

Nach der Antragstellung ist nur in Fällen besonderer Härte bis zum Ende des Bezugszeitraums eine einmalige Änderung möglich.<br />

<strong>Eltern</strong> können die zwölf oder 14 Monatsbeträge, auf die sie Anspruch haben, nach Aufteilung untereinander nicht nur abwechselnd<br />

(z. B. <strong>Eltern</strong>teil 1 für die ersten 12 Lebensmonate und <strong>Eltern</strong>teil 2 für 2 weitere Lebensmonate) sondern auch gleichzeitig nehmen.<br />

Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von <strong>Eltern</strong>geld (z. B. jeder <strong>Eltern</strong>teil vom 1. bis 7. Lebensmonat) führen dabei zu einem doppelten<br />

Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums.<br />

Lebensmonate des Kindes, in denen andere Leistungen zustehen (siehe Nr. 8), sind auf den Bezugszeitraum an<strong>zur</strong>echnen; die<br />

betreffenden Monate gelten insoweit als verbraucht.<br />

<strong>Eltern</strong>geld muss schriftlich beantragt werden. Beide <strong>Eltern</strong>teile können mit diesem Antragsvordruck gleichzeitig oder getrennt den<br />

Antrag stellen. Auch eine spätere Antragstellung durch den zweiten <strong>Eltern</strong>teil ist möglich, wenn die Partnermonate in Anspruch<br />

genommen werden. Unterschrieben werden muss der Antrag immer von beiden berechtigten <strong>Eltern</strong>teilen, da hiermit das Einverständnis<br />

mit der Aufteilung des <strong>Eltern</strong>geldes zum Ausdruck gebracht wird. Eine Ausnahme davon gilt, wenn ein <strong>Eltern</strong>teil das alleinige<br />

Sorgerecht hat.<br />

Hinweis: Wenn der zweite <strong>Eltern</strong>teil noch kein <strong>Eltern</strong>geld beantragen möchte, kann er dies angeben und mitteilen, für welche<br />

Monate er <strong>Eltern</strong>geld beanspruchen möchte.<br />

Bei einer späteren Antragstellung können bereits verbrauchte Monate nicht mehr berücksichtigt werden. Die Angaben stellen<br />

lediglich eine Anzeige dar für den Fall, dass sich die <strong>Eltern</strong>teile über die Aufteilung nicht einig sind. Bitte beachten Sie, dass die<br />

Anzeige keinen rechtswirksamen Antrag darstellt und damit die Rückwirkungsfrist von drei Monaten nicht wahrt.<br />

Sofern <strong>Eltern</strong>geld nur von einem <strong>Eltern</strong>teil beantragt wird, sind die Angaben zu Nummer 5 - 7 und Nummer 9 - 13 für den zweiten<br />

<strong>Eltern</strong>teil nicht erforderlich.

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