Schalltechnisches Gutachten zur Bauleitplanung - Stadt Wunstorf
Schalltechnisches Gutachten zur Bauleitplanung - Stadt Wunstorf
Schalltechnisches Gutachten zur Bauleitplanung - Stadt Wunstorf
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Beratende Ingenieure VBI Bonk-Maire-Hoppmann GbR<br />
Dr.-Ing W. Maire – Dr. rer. nat. G. Hoppmann<br />
Bauwesen- Geräusche- Erschütterungen-Luftreinhaltung<br />
www.bonk-maire-hoppmann.de<br />
Zertifiziert nach ISO 9001: 2000 durch GTÜZ<br />
Mess-Stelle nach §§ 26, 28 BImSchG<br />
öffentlich bestellt und vereidigt IngKN:<br />
Schallemissionen und –immissionen, Erschütterungen<br />
Dr.-Ing. Wolf Maire<br />
öffentlich bestellt und vereidigt IHK H-Hi:<br />
Schall- und Schwingungstechnik<br />
Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Garbsen/Hannover - Berlin<br />
X<br />
Rostocker Straße 22<br />
30823 Garbsen<br />
Tel 05137-8895 0<br />
Fax 05137-8895 95<br />
E-mail garbsen@bonkmaire-hoppmann.de<br />
Bearbeiter:<br />
Dr.-rer. nat. G. Hoppmann<br />
Dipl. -Ing. Th. Hoppe<br />
Garbsen, den 30.05.2006<br />
- 06051 -<br />
<strong>Schalltechnisches</strong> <strong>Gutachten</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Bauleitplanung</strong> „Am Herrendienstweg“<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong><br />
Rhinstraße 135<br />
10315 Berlin<br />
Tel 030-310003 0<br />
Fax 030-310003 95<br />
E-mail berlin@bonk-mairehoppmann.de<br />
Durchwahl:<br />
05137/8895-17
Anhang 1: Emissionen der Bahnstrecke Hannover - Minden<br />
Zugart Scheibenbremsanteil<br />
Anzahl der<br />
Züge<br />
tags nachts<br />
Zuglänge<br />
in m<br />
Geschwin<br />
digkeit in<br />
km/h<br />
Korrektur<br />
Fahrzeugart<br />
IC 100 5 1 230 160<br />
IC2 100 8 0 260 160<br />
ICE 100 2 0 190 160 -3<br />
ICE1 100 15 1 420 160 -3<br />
FGZ 0 1 5 600 90<br />
NGZ 0 3 4 700 90<br />
FGZ2 0 1 2 500 100<br />
FGZ3 0 1 1 550 100<br />
FGZ4 0 5 13 600 100<br />
NGZ 0 2 1 600 100<br />
NGZ2 0 4 5 700 100<br />
ROLA 100 1 1 570 100<br />
FGZ5 0 1 1 650 120<br />
RE 85 18 6 150 140<br />
S3 100 16 4 140 140 -2<br />
FGZ6 0 2 2 400 90<br />
FGZ7 0 1 1 500 90<br />
FGZ8 0 3 2 600 90<br />
FGZ9 0 1 3 650 90<br />
NGZ3 0 3 0 700 90<br />
FGZ10 0 6 0 600 100<br />
FGZ11 0 2 1 700 100<br />
NGZ4 0 1 0 550 100<br />
NGZ5 0 2 1 600 100<br />
NGZ6 0 5 3 700 100<br />
ROLA2 100 1 0 570 100<br />
RE1 85 18 0 150 140<br />
S3_2 100 16 4 140 140 -2<br />
FGZ12 0 1 1 400 160<br />
IR 90 1 0 420 160<br />
IC2 100 6 1 230 160<br />
IC3 100 8 0 260 160<br />
ICE2 100 2 0 190 160 -3<br />
ICE3 100 1 3 210 160 -3<br />
ICE4 100 15 1 420 160 -3<br />
NZ 95 0 2 360 160<br />
TAL 100 0 2 290 160<br />
TAL2 100 0 2 410 160<br />
SGZ 100 0 1 700 160<br />
LZ 0 0 1 20 80<br />
SGZ 100 0 1 600 160<br />
Korrektur<br />
Fahrbahn<br />
+ 2<br />
Emissionspegel<br />
in dB(A)<br />
tags nachts<br />
71,9 70,7
Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden,<br />
erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegen-<br />
stand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist<br />
Dieses <strong>Gutachten</strong> umfasst: 31 Seiten Text<br />
1 Anhang<br />
7 Anlagen<br />
© 2006 BONK-MAIRE-HOPPMANN GBR
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3<br />
Inhaltsverzeichnis............................................................................ Seite<br />
Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke .........................4<br />
1. Auftraggeber...............................................................................5<br />
2. Aufgabenstellung dieses <strong>Gutachten</strong>s......................................5<br />
3. Örtliche Verhältnisse .................................................................6<br />
4. Hauptgeräuschquellen ..............................................................7<br />
4.1 Straßenverkehrslärm .................................................................7<br />
4.2 Mehrbelastung der Herzog-Wilhelm-Straße.............................9<br />
4.3 Schienenverkehrslärm ............................................................10<br />
4.4 Gewerbelärm ............................................................................11<br />
4.5 Sportlärm..................................................................................13<br />
4.6 Parkplatzlärm ...........................................................................14<br />
5. Durchführung der Berechnungen ..........................................15<br />
5.1 Rechenverfahren......................................................................15<br />
5.2 Rechenergebnisse ...................................................................17<br />
6. Beurteilung...............................................................................18<br />
6.1 Grundlagen...............................................................................18<br />
6.2 Beurteilung der Geräuschsituation ........................................22<br />
6.2.1 Straßenverkehrslärm ohne Lärmschutzmaßnahmen ...........22<br />
6.2.2 Schienenverkehrslärm ............................................................24<br />
6.2.3 Gewerbelärm ............................................................................24<br />
6.2.4 Sportlärm..................................................................................26<br />
6.2.5 Mehrbelastung der Herzog- Wilhelm- Straße.........................27<br />
6.3 Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen<br />
der <strong>Bauleitplanung</strong> ..................................................................28<br />
6.3.1 Regelwerke...............................................................................28<br />
6.3.2 Anforderungen nach DIN 4109................................................28<br />
6.3.3 Raumbelüftung.........................................................................29<br />
6.3.4 Ergebnisse (passiver Lärmschutz).........................................29
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 4<br />
Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke<br />
dB(A): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A"<br />
ermittelt wurde (für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegelbereiche<br />
ist die A-Bewertung nach DIN 651 als "gehörrichtig" anzunehmen)<br />
Emissionspegel : Bezugspegel <strong>zur</strong> Beschreibung der Schallabstrahlung einer<br />
Geräuschquelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert Lm,E (25 m- Pegel),<br />
bei „Gewebelärm“ i.d.R. der Schall-Leistungs-Beurteilungspegel LwAr<br />
Mittelungspegel "Lm" in dB(A): ernergieäquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen;<br />
üblw. zwei Zahlenangaben , getrennt für die Beurteilungszeiten<br />
"tags" (6.00 bis 22.00 Uhr) und "nachts" (22.00 bis 6.00 Uhr). I.d.R. unter<br />
Einbeziehung der Schallausbreitungsbedingungen; d.h. unter Beachtung<br />
von Ausbreitungsdämpfungen, Abschirmungen und Reflexionen.<br />
Beurteilungspegel in dB(A): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. korrigiert<br />
um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Schienenbonus für Schienenverkehrsgeräusche<br />
bei durchgehenden Bahnstrecken;<br />
Zuschlag für Tonhaltigkeit...<br />
Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach § 2<br />
der 16. BImSchV (näheres hierzu s. Abschnitt 6)<br />
Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Beiblatt<br />
1 zu DIN 18005 (vgl. Abschnitt 6)<br />
Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder<br />
vergleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.B.<br />
TA Lärm.<br />
Ruhezeiten vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der<br />
TA Lärm<br />
Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsortes<br />
(Berechnungspunkt, Messpunkt) über Gelände in [m].<br />
Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle<br />
über Geländehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtliniengerecht<br />
HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ =<br />
Schienenoberkante.<br />
Wallhöhe, Wandhöhe (Hw): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in<br />
[m]. Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe<br />
des Verkehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5<br />
1. Auftraggeber<br />
IDB WUNSTORF MBH & CO.KG<br />
LANGE STRAßE 2<br />
31515 WUNSTORF<br />
2. Aufgabenstellung dieses <strong>Gutachten</strong>s<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> beabsichtigt mit der <strong>Bauleitplanung</strong> „Herrendienstweg“<br />
neue Wohnbauflächen mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen<br />
Wohngebiets auszuweisen.<br />
Für das Plangebiet besteht eine Geräuschbelastung durch den Straßen-<br />
verkehrslärm der Kolenfelder Straße und die Haupterschließungsstraße<br />
des Plangebiets selber. Darüber hinaus wirken auch die Gewerbelärmim-<br />
missionen aus dem Gewerbegebiet „<strong>Wunstorf</strong>-Süd“ sowie die Sportlärm-<br />
immissionen der Freisportanlagen „Barne“ auf das Plangebiet ein. Ab-<br />
stimmungsgemäß sollen auch Aussagen über eine mögliche Schienen-<br />
verkehrslärmbelastung durch die DB-Strecke Hannover – Minden ge-<br />
macht werden.<br />
Die Beurteilung der Geräuschsituation im Hinblick auf die einwirkenden<br />
Geräuschimmissionen erfolgt auf der Grundlage der Regelungen der<br />
VVBBauG i<br />
i.V. mit Beiblatt 1 zu DIN 18005 ii . Darüber hinaus werden die<br />
Regelungen der TA Lärm (Gewerbelärm), der 18. BImSchV (Sportlärm),<br />
16. BImSchV (Straßenverkehrslärm) sowie die Richtlinien Schall 03,<br />
RLS-90 und VDI 3770 beachtet.<br />
Ggf. werden Vorschläge für erforderliche aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />
angegeben, mit denen die Einhaltung der maßgeblichen<br />
ORIENTIERUNGSWERTE sichergestellt werden kann. Soweit darüber hinaus<br />
noch ergänzende passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen erforderlich<br />
sind, werden die maßgebenden Lärmpegelbereiche nach Abschnitt 5 der<br />
DIN 4109 iii<br />
graphisch aufgetragen.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 6<br />
3. Örtliche Verhältnisse<br />
Die örtliche Situation ist den Anlagen zu entnehmen. Dort sind das Plan-<br />
gebiet, die maßgebenden Straßenzüge, die Freisportanlagen „Barne“, ein<br />
Großteil der gewerblichen Bauflächen des Gewerbegebiets „<strong>Wunstorf</strong>-<br />
Süd“ und die Gleisanlagen der DB AG (Bahnhof <strong>Wunstorf</strong> und Strecke<br />
Hannover - Minden) dargestellt.<br />
Das Plangebiet umfasst ca. 190 – 200 Baugrundstücke für eine Einzel-<br />
oder Doppelhausbebauung und soll die bereits erschlossenen und zum<br />
Großteil bereits bebauten Wohngebiete Am Herrendienstweg ergänzen.<br />
Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der Kolenfelder Straße (Landes-<br />
straße 392) aus. Darüber hinaus ist auch eine rückwärtige Anbindung an<br />
die Herzog- Wilhelm-Straße vorgesehen. Eine mögliche Erweiterung des<br />
aktuellen Plangebiets in westlicher Richtung wird bei den Berechnungen<br />
bereits berücksichtigt. Eine Anbindung des Plangebiets an die<br />
Wohnquartiere „Barne“ hingegen ist nicht Gegenstand der Untersuchung.<br />
Die pegelmindernde Wirkung der gesamten vorhandenen Bebauung nörd-<br />
lich des Plangebiets bezüglich der Schienen- und Straßenverkehrslärm-<br />
immissionen wird berücksichtigt (Bebauungsdämpfung). Die Berechnun-<br />
gen erfolgen jeweils für den schalltechnisch ungünstigen Fall einer inten-<br />
siven Nutzung der Freisportanlagen sowie einer vollständigen Erschlie-<br />
ßung des Gewerbegebiets „<strong>Wunstorf</strong>-Süd“. Bezüglich der Straßenver-<br />
kehrslärmimmissionen werden die Verkehrsmengenangaben des Ver-<br />
kehrsgutachters Planungsgemeinschaft Dr.-Ing. Walter Theine (PGT) zu<br />
Grunde gelegt. Für die DB-Hauptstrecke Hannover – Minden wurden uns<br />
die Zugzahlen der DB-AG <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 7<br />
4. Hauptgeräuschquellen<br />
4.1 Straßenverkehrslärm<br />
Zur Verkehrslärmbelastung durch die für das Plangebiet maßgebenden<br />
öffentlichen Straßen liegt eine Verkehrsuntersuchung des Büros PGT aus<br />
dem Jahre 2006 vor Auf der Grundlage von Zählergebnisse wurden die<br />
Durchschnittliche, Tägliche Verkehrsstärke (DTV, Jahresmittelwert) sowie<br />
der Lkw-Anteil (pt, pn) und die Tag-/ Nachtverteilung der Verkehrsmengen<br />
ermittelt. Die Durchschnittliche, Tägliche Verkehrsstärke ist in den<br />
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen als<br />
der Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen<br />
Straßenquerschnitt täglich passierenden Kraftfahrzeuge<br />
definiert.Für das untersuchte Straßennetz wurde die innerorts im Regelfall<br />
zulässige Geschwindigkeit vzul = 50 km/h und eine Fahrbahnoberfläche<br />
aus Asphalt mit einem Fahrbahnoberflächenkorrekturwert DStrO = 0 dB(A)<br />
zugrunde gelegt. Für die Haupterschließungsstraße wurde abstimmungs-<br />
gemäß eine zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h berücksichtigt. Für<br />
die Kolenfelder Straße wurde außerorts eine zulässige Geschwindigkeit<br />
von 70 km/h bzw. weiter südlich eine zulässige Geschwindigkeit von 100<br />
km/h für PKW und 80 km/h für LKW angesetzt. Die Längsneigung der hier<br />
betrachteten Straßenabschnitte ist kleiner als 5 % und braucht richtlinien-<br />
gerecht nicht berücksichtigt zu werden. Als Prognosehorizont wurde vom<br />
Verkehrsgutachter das Jahr 2020 zu Grunde gelegt.<br />
Der EMISSIONSPEGEL Lm,E berechnet sich nach der RLS-90 zu:<br />
Dabei ist:<br />
Dv<br />
DStrO<br />
DStg<br />
DE<br />
Lm,E = Lm(25) + Dv + DStrO + DStg + DE<br />
eine Korrektur für unterschiedliche, zulässige Höchstgeschwindigkeiten<br />
Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen<br />
Zuschlag für Steigungen und Gefälle<br />
Korrektur für Spiegelschallquellen
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 8<br />
Tabelle 1: DTVPrognose2020 Variante II<br />
Straße, (Abschnitt, siehe<br />
Skizze unten)<br />
[1] Kolenfelder Straße west-<br />
lich Herzog-Wilhelm-Straße<br />
[2] Kolenfelder Straße östlich<br />
herzog-Wilhelm-Straße<br />
[3] Kolenfelder Straße nörd-<br />
lich der Anbindung Plange-<br />
biet<br />
[4] Kolenfelder Straße süd-<br />
lich der Anbindung Plange-<br />
biet<br />
[5] Herzog-Wilhelm-Straße-<br />
Nord<br />
[6] Herzog-Wilhelm-Straße<br />
Süd<br />
Mt<br />
Kfz/h<br />
Mn<br />
Kfz/h<br />
pt<br />
[%]<br />
pn<br />
[%]<br />
v Pkw<br />
km/h<br />
v Lkw<br />
km/h<br />
L m,E,T<br />
[dB(A)]<br />
Lm,E,N<br />
[db(A)]<br />
1.100 212 6,1 5,1 50 50 64,8 57,2<br />
1.060 205 6,3 5,3 50 50 64,7 57,2<br />
784 151 8,5 7,2 70 70 66,4 58,8<br />
673 130 9,9 8,3 70 70 66,1 58,5<br />
84 13 1,8 1,5 30 30 49,2 40,9<br />
52 8 1,9 0,6 30 30 47,1 38,1<br />
[7] Haupterschließung West 24 4 2,9 0,6 30 30 46,7 37,3<br />
[9] Haupterschließung Ost 77 12 1,6 0,4 30 30 50,9 41,9<br />
[10] Haupterschließung Mitte 53 8 1,5 0,6 30 30 49,2 40,3
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 9<br />
Sollten sich für das Jahr 2020 Verkehrsmengen ergeben, die von den o.g.<br />
Angaben abweichen, ist zu beachten, dass sich erst bei einer Verdoppe-<br />
lung der Verkehrsmenge eine („wesentliche“) Pegelerhöhung von 3 dB(A)<br />
( vgl. Abschnitt 6) ergibt. Eine Steigerung der Verkehrsmenge um z.B.<br />
20 % führt bei ansonsten gleichbleibenden Parametern (zulässige<br />
Höchstgeschwindigkeit, LKW-Anteile, Tag-Nacht-Verteilung) zu einer Pe-<br />
gelerhöhung von ca. 0,8 dB(A).<br />
4.2 Mehrbelastung der Herzog-Wilhelm-Straße<br />
Durch die geplante verkehrliche Erschließung der neuen Wohnbauflächen<br />
„Am Herrendienstweg“ von der Kolenfelder Straße und der Herzog-<br />
Wilhelm-Straße aus, kommt es zu einer Erhöhung der Verkehrslärmbelas-<br />
tung im Bereich der vorhandenen Bebauung an der Herzog-Wilhelm-<br />
Straße. Vom Verkehrsgutachter wurden zwei unterschiedliche Erschlie-<br />
ßungsvarianten untersucht, die sich nur geringfügig voneinander unter-<br />
scheiden. I.S. einer konservativen Abschätzung wird nachfolgend die im<br />
Hinblick auf die Herzog-Wilhelm-Straße ungünstige Variante mit der höhe-<br />
ren Verkehrsbelastung gegenüber dem Planungsnullfall (ohne Plangebiet)<br />
gegenüber gestellt (vgl. Tabelle 1).<br />
Tabelle 2: Mehrbelastung der Herzog-Wilhelm-Straße<br />
Abschnitt 5 Mt<br />
Kfz/h<br />
Mn<br />
Kfz/h<br />
pt<br />
[%]<br />
pn<br />
[%]<br />
v Pkw<br />
km/h<br />
v Lkw<br />
km/h<br />
L m,E,T<br />
[dB(A)]<br />
Lm,E,N<br />
[db(A)]<br />
ohne Plangebiet 61 9 2,5 0,6 30 30 48,1 38,6<br />
mit Plangebiet 84 13 1,8 1,5 30 30 49,2 40,9<br />
Abschnitt 6<br />
ohne Plangebiet 15 2 2,0 0,8 30 30 41,7 32,2<br />
mit Plangebiet 52 8 1,9 0,6 30 30 47,1 38,1<br />
Der Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass die Zunahme der Verkehrslärmbe-<br />
lastung im nördlichen Teil der Herzog-Wilhelm-Straße rd. 1 dB(A) beträgt,<br />
wo hingegen im südlichen Teil eine „wesentlichen“ Zunahme der Ver-<br />
kehrslärmbelastung von rd. 6 dB(A) zu erwarten ist.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 10<br />
4.3 Schienenverkehrslärm<br />
Von der Deutschen Bahn AG wird mitgeteilt, dass im Zuge der Liberalisie-<br />
rung des Schienenverkehrs die Bahnstrecken der DB AG auch anderen<br />
privaten Verkehrsverbünden und Logistikunternehmen <strong>zur</strong> Verfügung ge-<br />
stellt werden müssen. Dem gemäß unterliegen die Streckenbelastungen<br />
des DB-Netzes Schwankungen, die sowohl saisonal als auch nachfrage-<br />
bedingt von den nachfolgend genannten aktuellen Streckenbelegungen<br />
abweichen können.<br />
Für die DB-Strecke Hannover – Minden wurden uns von der <strong>Stadt</strong> Wuns-<br />
torf die Zugzahlen vom April 2005 <strong>zur</strong> Verfügung gestellt, die wir der Voll-<br />
ständigkeit halber im Anhang auflisten.<br />
Für die Bahnstreckecke Hannover – Minden ergeben sich die folgenden<br />
Emissionspegel :<br />
Lm,E, tags = 71,9 dB(A),<br />
Lm,E, nachts = 70,7 dB(A),<br />
In den oben angegebenen EMISSIONSPEGELN ist der Schienenbonus<br />
(5 dB(A) für die "verminderte Störwirkung" durchgehender Bahnstrecken)<br />
noch nicht in Abzug gebracht; diese Pegelkorrektur wird bei der Ausbrei-<br />
tungsrechnung berücksichtigt. Der Oberbau im Bereich der durchgehen-<br />
den Hauptgleise besteht aus Betonschwellen im Schotterbett, so dass<br />
entsprechend den Regelungen der Schall 03 der Korrekturfaktor<br />
DFB = + 2 dB(A) zu berücksichtigen ist.<br />
Im Sinne einer Abschätzung <strong>zur</strong> sicheren Seite werden sowohl tags als<br />
auch nachts um 2 dB(A) höhere Emissionspegel berücksichtigt (s. Absatz<br />
1). Für den Bahnhofsbereich, in dem neben den reinen Zughalt auch in<br />
geringem Umfang Güterrangierverkehr stattfindet (Industrie- und Gewer-<br />
begebiet <strong>Wunstorf</strong>-Süd) werden <strong>zur</strong> Sicherheit zusätzliche Ge-<br />
räuschemissionen in Form eine Flächenschallquelle berücksichtigt.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 11<br />
Unter der Annahme, dass die „Rangierbewegungen“ in einer Größenord-<br />
nung von etwa 10 % des Durchgangsverkehrs liegen, ergibt sich ein<br />
Schall-Leistungs-Beurteilungspegel von:<br />
4.4 Gewerbelärm<br />
LwAr,tags ≈ 106 dB(A),<br />
LwAr,nachts ≈ 104 dB(A).<br />
Bezüglich der Ermittlung und Beurteilung von Gewerbelärmimmissionen<br />
im Rahmen der <strong>Bauleitplanung</strong> sind grundsätzlich zwei unterschiedliche<br />
Vorgehensweisen denkbar. Zum Einen besteht die Möglichkeit ohne de-<br />
taillierte Kenntnis der konkreten Nutzungen (und ohne Geräuschmessun-<br />
gen) eine Berechnung für den „abstrakten Planfall“ durchzuführen („typi-<br />
sierende Betrachtung“). Hierbei werden die Betriebsflächen entsprechend<br />
ihrer Ausweisung im Bebauungsplan bzw. den tatsächlich vorhandenen<br />
Nutzungen (Bestandsschutz) mit gebietstypischen flächenbezogenen<br />
Schall-Leistungspegeln in die Berechnung eingestellt. Zum Anderen ist in<br />
Kenntnis konkreter Nutzungen auch eine „quellenabhängige“ Berechnung<br />
denkbar. Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen abstimmungsgemäß<br />
für den sogenannten „abstrakten ^Planfall“ unter Berücksichtigung der in<br />
den rechtskräftigen Bebauungsplänen der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> festgesetzten<br />
flächenbezogenen Schall-Leistungspegeln. Fehlt eine solche Festsetzung<br />
werden die nachfolgend erläuterten „gebietstypischen“ Flächenkennwerte<br />
zu Grunde gelegt.<br />
Gemäß Runderlass des Nds. Sozialministers vom 10.02.1983 (VVBBauG<br />
vgl. Abschnitt 6.1) soll für Gewerbegebiete ein "typischer" flächen-<br />
bezogener Schall-Leistungspegel iv von 60 dB(A) berücksichtigt werden.<br />
Die DIN 18005 nennt dieselben Emissionswerte - "tags und nachts" - für<br />
zukünftige Nutzungen.<br />
Nach den uns vorliegenden Vergleichs-Messergebnissen muss davon<br />
ausgegangen werden, dass derartige Flächen-Schall-Leistungspegel<br />
tagsüber bereits eine gewisse Einschränkung der industriellen bzw. ge-<br />
werblichen Nutzung bedeuten können. Darüber hinaus ist darauf hinzu-
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 12<br />
weisen, dass der angesprochene Runderlass die Situation für die Beurtei-<br />
lungszeiten tags/ nachts nicht differenziert; hier ergibt sich jedoch bereits<br />
durch die innerhalb von Gewerbegebieten einzuhaltenden Richtwerte ein<br />
deutlicher Unterschied der tatsächlich auftretenden Geräuschemissionen.<br />
In der nachfolgenden Tabelle ist eine Differenzierung der flächen-<br />
bezogenen Emissionswerte für Industriegebiete (GI - BauNVO), einge-<br />
schränkte Industriegebiete (GIe), für Gewerbegebiete (GE) und einge-<br />
schränkte Gewerbegebiete (GEe) angegeben. Es ist darauf hinzuweisen,<br />
dass diese Zusammenstellung nur eine grobe Rasterung darstellt.<br />
Tabelle 6: Flächenbezogene Emissionskennwerte<br />
Ausweisung bzw.<br />
Nutzungsmöglichkeit<br />
flächenbezogener Schall-Leistungspegel<br />
LW" [dB(A)]<br />
6.00-22.00 22.00-6.00<br />
GI ≅ 70 ≅ 60<br />
GI e 65 - 70 50 – 60<br />
GE 63 - 67 48 – 53<br />
GE e 55 - 63 *) – 48<br />
*): bei ein- oder zweischichtig arbeitenden Betrieben, deren Betriebszeit nicht in die<br />
Nachtzeit fällt, ist der in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr höchstzulässige flächenbezogene<br />
Schall-Leistungspegel von untergeordneter Bedeutung.<br />
Bei den nachfolgenden Berechnungen werden die Emissionskennwerte<br />
(vgl. hierzu Anlage 3) folgender rechtskräftiger Bebauungspläne berück-<br />
sichtigt :<br />
- Bebauungsplan Nr.6-18<br />
- Bebauungsplan Nr.1-19<br />
- Bebauungsplan Nr.6-26<br />
- Bebauungsplan Nr.6-30<br />
- Bebauungsplan Nr.47<br />
- Bebauungsplan Nr.1-83
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 13<br />
4.5 Sportlärm<br />
Fußballplätze<br />
Die Schallemissionen von Fußballspielen setzen sich im wesentlichen aus<br />
den Geräuschen von Spielern, Zuschauern, Schiedsrichterpfiffen und ggf.<br />
Lautsprecherdurchsagen zusammen. Die Einwirkdauer eines Fußballspie-<br />
les mit einer Regelspielzeit von zwei mal 45 Minuten, der Durchsage der<br />
Mannschaftsaufstellungen vor Spielbeginn und einer etwaigen Lautspre-<br />
cherdurchsage zum Spielende beträgt i.d.R. zwei Stunden.<br />
Bei der Berechnung der Geräuschemissionen eines Fußballspieles erge-<br />
ben sich nach der VDI 3770 die nachfolgenden Emissionskennwerte :<br />
Schiedsrichterpfiffe:<br />
Zuschauer:<br />
(mit n = Anzahl der Zuschauer)<br />
Spieler:<br />
LwA,T = 73,0 + 20 • log (1 + n) dB(A) (für n ≤ 30)<br />
LwA,T = 98,5 + 3 • log (1 + n) dB(A) (für n > 30)<br />
LwA,T = 80 + 10 • log (n) dB(A)<br />
LwA,T = 94 dB(A)<br />
Unter Beachtung der Regelungen <strong>zur</strong> 18. BImSchV sind im wesentlichen<br />
folgende Beurteilungszeiten (vgl. Abschnitt 6.1) zu berücksichtigen:<br />
• Sonn- und Feiertags „außerhalb der Ruhezeit“<br />
• Sonn- und Feiertags „innerhalb der Ruhezeit“ und ggf.<br />
• werktags „innerhalb der Ruhezeit“<br />
Geräuschrelevant sind dabei auch für die Regelfallbeurteilung regelmäßig<br />
stattfindende Punktspiele mit Zuschauerbeteiligung und ggf. Lautspre-<br />
cherdurchsagen. Da im vorliegenden Fall keine konkreten Angaben zu<br />
diesen Punktspielereignissen vorliegen, wird für den A-Platz (siehe Anla-
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 14<br />
ge) i.S. eines konservativen Ansatzes eine Zuschauerbeteiligung von i.M.<br />
200 Besucher (typisch für Kreisklassen-Mannschaften) für ein Punktspiel<br />
in der Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr („Ruhezeit“) zu Grunde gelegt. Darüber<br />
hinaus wird eine gleichzeitige Nutzung des B-Platzes für z.B. ein Jugend-<br />
spiel mit 100 Zuschauern in die Berechnungen eingestellt.<br />
Die maßgebenden SCHALL-LEISTUNGS-BEURTEILUNGSPEGEL errechnet sich<br />
damit zu:<br />
LwAr ≈ 108 dB(A) (für Punktspiele auf dem A-Platz),<br />
LwAr ≈ 106 dB(A) (für Jugendpunktspiele auf dem B-Platz)<br />
Tennisplätze<br />
Für Tennisplätze ist nach der VDI 3770 pro Platz mit Schall-Leistungs-<br />
pegeln L wA von 83 dB(A) zu rechnen. Die Impulshaltigkeit der vor-<br />
herrschenden Schlaggeräusche ist mit einem Zuschlag von K i = 10 dB(A)<br />
zu berücksichtigen. Dies stimmt im wesentlichen mit den Ergebnissen der<br />
Untersuchung zu Tennisanlagen v überein. Bei Punktspielen mit Zu-<br />
schauerbeteiligung treten i.d.R. um ca. 3 dB erhöhte Pegel auf. Bei den<br />
folgenden Berechnungen wird für die Tennisplätze:<br />
LwAr (Tennisplatz) ≈ 96 dB(A)<br />
für jede der sechs Spielflächen berücksichtigt.<br />
4.6 Parkplatzlärm<br />
Für die Berechnung der EMISSIONSPEGEL von Parkplätzen werden nach-<br />
folgend die Ausführungen der PARKPLATZLÄRMSTUDIE vi zu Grunde gelegt.<br />
Der EMISSIONSPEGEL der Fahrgassen wird separat ermittelt (vgl. Tabel-<br />
le 6). Zur Sicherheit wird <strong>zur</strong> Beschreibung „auffälliger Pegeländerungen“<br />
der Zuschlag KI nach dem Takt-Maximalpegel-Verfahren mit + 4 dB be-<br />
rücksichtigt. Hinsichtlich der „Parkplatzart" wird aufgrund der artverwand-<br />
ten Nutzung von einem "P & R-Parkplatz" mit KPA = 0 dB ausgegangen.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 15<br />
Im Folgenden werden die o.a. Korrekturterme KPA und KI zu:<br />
KPA + KI = Dp<br />
zusammengefasst; es wird mit Dp= 4 dB gerechnet.<br />
Für die in der Anlage dargestellten Parkplätze (ca. 50 Stellplätze an den<br />
Tennisplätzen und rd. 160 Stellplätze zwischen Hallenbad und Fußball-<br />
platz) werden i.S. eines konservativen Ansatzes für einen möglichen<br />
schalltechnisch ungünstigen Fall (zwei Punktspiele in der „Ruhezeit“) vier<br />
Stellplatzwechsel ( 8 Fahrzeugbewegungen, davon 2 Bewegungen „in-<br />
nerhalb der Ruhezeit“) zu Grunde gelegt. Unter den genannten Voraus-<br />
setzungen ergibt sich für den PKW- Stellplatz folgender EMISSIONSPEGEL:<br />
LwAr (Parkplatz, Hallenbad) ≈ 99 dB(A),<br />
LwAr (Parkplatz, Tennisplatz) ≈ 91 dB(A).<br />
5. Durchführung der Berechnungen<br />
5.1 Rechenverfahren<br />
Schienenverkehrslärmeinwirkungen werden entsprechend der bereits zi-<br />
tierten DB-Richtlinie Schall 03 berechnet. Die Immissionsbelastung durch<br />
Straßenverkehrslärm wird entsprechend der RLS-90 (vgl. auch Anlage 1<br />
und Anlage 2 <strong>zur</strong> 16. BImSchV) rechnerisch ermittelt. Die Ausbreitungs-<br />
rechnung für andere Emittenten erfolgt entsprechend der ISO 9613-2 vii .<br />
Nach diesem Rechenverfahren wird die sogen. mittlere Mitwindsituation<br />
betrachtet. Das Kriterium für die Betrachtung flächenhafter Ge-<br />
räuschemissionen wird im Sinne der Nr. 4 der ISO 9613-2 beachtet. Mög-<br />
liche Bodeneffekte werden entsprechend der Nr. 7.3 der ISO 9613-2 be-<br />
rücksichtigt.<br />
Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digita-<br />
lisiert. Dabei wird für die Aufpunkte (Immissionsorte; Beurteilungspunkte)<br />
eine typische Immissionshöhe<br />
h A = 3,0 m über Geländehöhe
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 16<br />
für den Erdgeschossbereich sowie eine übliche Stockwerkshöhe von<br />
2,8 m berücksichtigt. Für Straßenverkehrsgeräusche wird richtlinienge-<br />
recht mit<br />
< h Q > = 0,5 m über OK Fahrbahn<br />
gerechnet. Für Schienenverkehrsgeräusche ist richtliniengerecht<br />
< h Q > = OK Schiene<br />
zu berücksichtigen. Für Geräusche aus dem Bereich der Sportanlagen<br />
wird eine mittlere Quellpunkthöhe<br />
angesetzt.<br />
< h Q > = 1,8 m über Gelände<br />
Hinsichtlich der Berücksichtigung der „plangegebenen“ Geräusch- Vorbe-<br />
lastung durch Gewerbelärm erfolgen die Berechnungen frequenzunab-<br />
hängig nach dem alternativen Verfahren gemäß Nr. 7.3.2 der ISO 9613–2<br />
( “abstrakter Planfall“). Die Berechnung nach dem alternativen Verfahren<br />
führt bei gleichen Emissionspegeln zu geringfügig höheren Immissionspe-<br />
geln als die detaillierte – frequenzabhängige - Berechnung. Insoweit kann<br />
davon ausgegangen werden, dass die auf der Grundlage des alternativen<br />
Verfahrens berechneten Pegelwerte spätere vereinfachte Prüfungen (Ein-<br />
haltung von Emissionsfestsetzungen - rein emissionsseitig !) mit ausrei-<br />
chender Sicherheit zulassen.<br />
Für diese Berechnungen wird eine mittlere Quellpunkthöhen von:<br />
< h Q > = 3,0 m über Gelände,<br />
berücksichtigt. Diese Höhen können als jeweils typischer Mittelwert für<br />
Geräuschemissionen von den Freiflächen (z.B. Fahrverkehr,<br />
h Q ≈ 1-1 1 / 2 m) und den wesentlichen schallabstrahlenden Bauteilen von<br />
Betriebsgebäude (Lüftungsöffnungen, Dachlüfter u.ä., h Q ≈ 3 - 7 m) ange-<br />
sehen werden.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 17<br />
Das angesprochene Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm<br />
soundPLAN viii<br />
programmiert. Die Berechnungen werden mit folgenden<br />
voreingestellten Rechenparametern durchgeführt:<br />
Winkelschrittweite: 1°<br />
Reflexzahl: 3<br />
Reflextiefe: 1<br />
Seitenbeugung: ja<br />
Suchradius: 3000 m<br />
Berechnet wurden jeweils die durch die o.g. Geräuschquellen verursach-<br />
ten MITTELUNGSPEGEL getrennt für die BEURTEILUNGSZEITEN von 6.00 -<br />
22.00 Uhr (tags) und 22.00 - 6.00 Uhr (nachts).<br />
5.2 Rechenergebnisse<br />
Die Darstellung der Geräusch-Vorbelastung des Plangebiets durch den<br />
Verkehrslärm der Kolenfelder Straße und die Haupterschließungsstraße,<br />
die Sportlärmimmissionen Freisportanlagen „Barne“, den Schienenver-<br />
kehrslärm und insbesondere den Gewerbelärm aus dem Bereich „Wuns-<br />
torf-Süd“ erfolgt in Form farbiger Lärmkarten.<br />
Die Anlagen sind wie folgt geordnet:<br />
Anlage 1, Blatt 1 Straßenverkehrslärm tags EG (ohne Lärmschutz)<br />
Anlage 1, Blatt 2 Straßenverkehrslärm nachts OG (ohne Lärmschutz)<br />
Anlage 2, Blatt 1 Schienenverkehrslärm tags EG (ohne Lärmschutz)<br />
Anlage 2, Blatt 2 Schienenverkehrslärm nachts OG (ohne Lärmschutz)<br />
Anlage 3, Blatt 1 Gewerbelärm tags EG<br />
Anlage 3, Blatt 2 Gewerbelärm nachts OG<br />
Anlage 4 Sportlärm tags OG<br />
Anlage 5 Lärmpegelbereiche OG (Schienen-/ Straßenverkehrslärm )
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 18<br />
6. Beurteilung<br />
6.1 Grundlagen<br />
Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind bei der Beurteilung der<br />
schalltechnischen Situation die folgenden Erlasse, Richtlinien und Normen<br />
zu beachten:<br />
• Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung<br />
DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau“<br />
• im Zusammenhang mit Verkehrslärmimmissionen 16. Verordnung<br />
<strong>zur</strong> Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ix<br />
• Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)<br />
• Sowie im Zusammenhang mit Gewerbelärmimmissionen TA Lärm<br />
Als Anhaltswerte für die städtebauliche Planung werden im Beiblatt 1 zu<br />
DIN 18005 u.a. die folgenden ORIENTIERUNGSWERTE genannt:<br />
bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Cam-<br />
pingplatzgebieten<br />
tags 55 dB(A)<br />
nachts 45 bzw. 40 dB(A).<br />
bei Dorfgebieten MD und Mischgebieten MI<br />
tags 60 dB(A)<br />
nachts 50 bzw. 45 dB(A).<br />
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Ge-<br />
werbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentli-<br />
chen Betrieben gelten; der höhere Nachtwert ist entsprechend für den<br />
Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen.<br />
Zur Beurteilung des Einflusses unterschiedlicher Geräuschquellen ist im<br />
Beiblatt 1 <strong>zur</strong> DIN 18005 folgendes ausgeführt:<br />
Die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr,<br />
Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstel-<br />
lung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für<br />
sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.<br />
Ende des Zitates.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 19<br />
Die Schallimmissionen von Sportanlagen sind nach der bereits angespro-<br />
chenen 18. BImSchV zu beurteilen. Diese Verordnung gilt für die Errich-<br />
tung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie<br />
zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmi-<br />
gung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.<br />
In § 2 (1) der 18. BImSchV sind IMMISSIONSRICHTWERTE genannt, die unter<br />
Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen in schutz-<br />
würdiger Wohnbebauung außerhalb von Gebäuden nicht überschritten<br />
werden dürfen; sie betragen u.a.:<br />
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),<br />
tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),<br />
nachts 45 dB(A).<br />
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),<br />
tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),<br />
nachts 40 dB(A).<br />
Darüber hinaus ist im Text der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung aus-<br />
geführt:<br />
(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen<br />
von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage<br />
verbunden sind, von der Sportanlage verursachten Geräuschimmissionen mit<br />
einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt,<br />
hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die<br />
Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicherstellen; dies gilt unabhängig<br />
von der Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.<br />
(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach<br />
Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als<br />
20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die<br />
Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.<br />
(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:<br />
1. tags an Werktagen 06.00 bis 22.00 Uhr,<br />
an Sonn- und Feiertagen 07.00 bis 22.00 Uhr,<br />
2. nachts an Werktagen 00.00 bis 06.00 Uhr,<br />
und 22.00 bis 24.00 Uhr,<br />
an Sonn- und Feiertagen 00.00 bis 07.00 Uhr,<br />
und 22.00 bis 24.00 Uhr,<br />
3. Ruhezeiten an Werktagen 06.00 bis 08.00 Uhr,<br />
und 20.00 bis 22.00 Uhr,<br />
an Sonn und Feiertagen 07.00 bis 09.00 Uhr,<br />
13.00 bis 15.00 Uhr<br />
und 20.00 bis 22.00 Uhr.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 20<br />
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen,<br />
wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an<br />
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr<br />
beträgt.<br />
Im § 5, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall, ist u.a. aus-<br />
geführt:<br />
(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen<br />
und Anordnungen <strong>zur</strong> Durchführung dieser Verordnung<br />
absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig<br />
vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert<br />
werden.<br />
(3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen,<br />
soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung<br />
von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der<br />
allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen<br />
die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen<br />
zu<strong>zur</strong>echnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3. des Anhangs außer<br />
Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der<br />
Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zu<strong>zur</strong>echnenden<br />
Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen,<br />
die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.<br />
(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt<br />
oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren,<br />
soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen,<br />
wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten<br />
jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in<br />
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.<br />
(5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen,<br />
wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen<br />
Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte<br />
nach § 2 Abs. 2<br />
1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte<br />
nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden<br />
Höchstwerte überschreiten:<br />
tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A)<br />
tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A)<br />
nachts 55 dB(A)<br />
und<br />
2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse<br />
geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und<br />
nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.<br />
Für Gewerbelärmeinflüsse sind im Einzelfall (konkretes Einzelgenehmi-<br />
gungsverfahren, Nachbarschaftsbeschwerde...) die IMMISSIONSRICHTWERTE<br />
gem. Nr. 6.1 der TA Lärm zu beachten; diese betragen u.a.:
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 21<br />
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />
tags 55 dB(A)<br />
nachts 40 dB(A)<br />
e) in reinen Wohngebieten<br />
tags 50 dB(A)<br />
nachts 35 dB(A)<br />
Neben den absoluten Skalen von RICHTWERTEN bzw. ORIENTIERUNGS-<br />
WERTEN, kann auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Be-<br />
urteilung von Pegelunterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Be-<br />
trachtung sein. Dabei werden üblicherweise die folgenden Begriffs-<br />
definitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzer x ):<br />
• messbar / nicht messbar:<br />
Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 dB(A) werden als "nicht<br />
messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische<br />
Überprüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist.<br />
• wesentlich / nicht wesentlich:<br />
Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der 16.<br />
BImSchV - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A) 1 defi-<br />
niert. Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknöpft, dass erst von dieser<br />
Zusatzbelastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Ge-<br />
räusch-Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich<br />
eine Änderung des Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 dB(A) wenn<br />
die Verkehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungszeitraum - bei ansonsten<br />
unveränderten Randbedingungen - verdoppelt (=> + 3 dB(A)) bzw. halbiert<br />
(=> - 3 dB(A)) wird.<br />
• "Verdoppelung":<br />
Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 dB(A) werden subjektiv als<br />
"Halbierung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung be-<br />
schrieben.<br />
1 entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen<br />
auf ganze dB(A) auf<strong>zur</strong>unden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei<br />
einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 dB(A) erreicht.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 22<br />
6.2 Beurteilung der Geräuschsituation<br />
6.2.1 Straßenverkehrslärm ohne Lärmschutzmaßnahmen<br />
Die Berechnungen (Anlage 1, Blatt 1) zeigen, dass in der Beurteilungszeit<br />
tags annähernd im gesamten Plangebiet der Orientierungswert für Reine<br />
Wohngebiete eingehalten bzw. unterschritten wird. Nur am östlichen Rand<br />
und parallel <strong>zur</strong> Haupterschließungsstraße sind Beurteilungspegel zwi-<br />
schen 50 und 55 dB(A) zu erwarten. Damit wird in diesem Bereich der<br />
Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete eingehalten bzw. unter-<br />
schritten. Lediglich im Nahbereich der Haupterschließungsstraße kann der<br />
Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete geringfügig überschritten<br />
werden. Im Abstand von 5 – 10 m <strong>zur</strong> Achse der Haupterschließungsstra-<br />
ße sind Beurteilungspegel zwischen 55 und 58 dB(A) zu erwarten.<br />
Folgt man den Ausführungen von Sälzer et al. (vgl. Abschnitt 6.1), kann<br />
eine Überschreitung der ORIENTIERUNGSWERTE bis zu 3 dB(A) als „nicht<br />
wesentlich“ angesehen werden und wäre dem gemäß abwägungstauglich.<br />
Im Bereich der Außenwohnbereiche (Terrassen, Freisitze, Balkone) der<br />
Baugrundstücke, die südlich der Haupterschließungsstraße liegen, sind<br />
aufgrund der Eigenabschirmung um 3 – 5 dB(A geringere Beurteilungspe-<br />
gel maßgebend, so dass der Orientierungswert eingehalten wird. Hinsicht-<br />
lich der straßenzugewandten Außenwohnbereiche sollte eine Abstands-<br />
fläche von mindestens 8 m eingehalten werden, so dass die Orientie-<br />
rungswertüberschreitung weniger als 3 dB(A) beträgt.<br />
Auch in der Nachtzeit wird der Orientierungswert für Reine Wohngebiete<br />
auf rd. 60 % der Plangebietsfläche eingehalten bzw. unterschritten. Auf rd.<br />
35 % der Plangebiets wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohnge-<br />
biete eingehalten bzw. unterschritten (vgl. Anlage 1, Blatt 2). Nur im Nah-<br />
bereich der Haupterschließungsstraße sind straßenzugewandt Beurtei-<br />
lungspegel zwischen 45 und 47 dB(A) zu erwarten. Straßenabgewandt<br />
bzw. in der zweiten Baureihe (straßenzugewandt) wird der Orientierungs-<br />
wert eingehalten.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 23<br />
Hinweis. : Gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005, Abschnitt 1.1 „Anmerkung“ ist<br />
„bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ... selbst bei nur teilweise geöffnetem<br />
Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich“.<br />
Aufgrund der festgestellten Orientierungswertüberschreitungen nachts<br />
(parallel <strong>zur</strong> Haupterschließungsstraße) werden nachfolgend mögliche<br />
Lärmminderungsmaßnahmen diskutiert. Hinsichtlich der Wahl von Lärm-<br />
schutzmaßnahmen ist festzustellen, dass bei einer Überschreitung des<br />
ORIENTIERUNGSWERTES in der Nacht der erforderliche Lärmschutz ggf.<br />
durch passive (bauliche) Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die<br />
Einhaltung der ORIENTIERUNGSWERTE am Tage (Schutz der Freiflächen,<br />
Außenwohnbereiche) kann dabei nur durch aktive Lärmschutzmaßnah-<br />
men bzw. die Einhaltung von Abstandsflächen (s.o.) sichergestellt werden.<br />
Hinsichtlich der Orientierungswertüberschreitungen in der Nachtzeit, kann<br />
durch Festsetzung einer geeigneten Grundrissgestaltung und/ oder den<br />
Einsatz passiver Lärmschutzmaßnahmen die Lärmbelastung innerhalb<br />
der Gebäude deutlich reduziert werden. Im vorliegenden Fall wird für die<br />
zukünftige Bebauung eine Gebäudeausrichtung vorgeschlagen, bei der<br />
geplante Gebäude parallel <strong>zur</strong> Haupterschließungsstraße mit der Traufsei-<br />
te <strong>zur</strong> Straße ausgerichtet sind.<br />
Mit dieser Gebäudestellung wird die überwiegende Zahl der Fenster im<br />
Obergeschoss giebelseitig, d.h. senkrecht <strong>zur</strong> Straße angeordnet. Auf den<br />
Einbau von Dachflächenfenstern und Gauben sollte auf der straßenzuge-<br />
wandten Gebäudeseite verzichtet werden. Aufgrund der Eigenabschir-<br />
mung der Baukörper sind somit um rd. 2 bis 4 dB(A) geringere Beurtei-<br />
lungspegel maßgebend.<br />
Dies bedeutet weiterhin, dass entsprechend den Ausführungen im Ab-<br />
schnitt 6.3 ff in Teilbereichen ggf. passive (bauliche) Lärmschutzmaß-<br />
nahmen entsprechend den Regelungen der DIN 4109 festzusetzen sind,<br />
wenn im Bereich von Fenstern von Wohnräumen, die auch nachts genutzt<br />
werden, ein Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) errechnet wird.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 24<br />
6.2.2 Schienenverkehrslärm<br />
Die Berechnungen (Anlage 2, Blatt 1 und 2) zeigen, dass sowohl tags als<br />
auch nachts die für Allgemeine Wohngebiete maßgebenden Orientie-<br />
rungswerte eingehalten bzw. unterschritten werden. Lediglich am nördli-<br />
chen Rand des Plangebiets kann der Orientierungswert nachts gerade<br />
erreicht werden. Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden,<br />
dass einzelne Zugvorbeifahrten insbesondere in der Nachtzeit noch deut-<br />
lich wahrnehmbar sind. Entsprechend den Regelungen der DIN 18005 ist<br />
bei der schalltechnischen Beurteilung jedoch auf den jeweiligen äquivalen-<br />
ten Dauerschallpegel tags und nachts abzustellen (vgl. hierzu RLS-90,<br />
Schall 03). Diese Mittelungspegel sollen den jeweils maßgebenden Orien-<br />
tierungswert unterschreiten.<br />
6.2.3 Gewerbelärm<br />
Die Berechnungen zeigen, dass in der Beurteilungszeit tags infolge der<br />
„plangegebene Geräusch- Vorbelastung“ aus dem Gewerbegebiet „Wuns-<br />
torf- Süd“ am östlichen Rand des Plangebiets Beurteilungspegel von rd.<br />
57 dB(A) auftreten könnten. Damit wird der Orientierungswert für Allge-<br />
meine Wohngebiete um bis zu 2 dB(A) überschritten. In der Nachtzeit<br />
sind dem gemäß Beurteilungspegel von ca. 47 dB(A) möglich, so dass<br />
auch in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr eine Orientierungswertüberschrei-<br />
tung von rd. 2 dB(A) möglich wäre.<br />
Bei den Berechnungen wurde eine rd. 8.000 m² große Fläche für gewerb-<br />
liche Nutzungen unmittelbar westlich der Kolenfelder Straße berücksich-<br />
tigt. Für diese Teilfläche wurde ein Emissionskontingent wie es typischer-<br />
weise in GE bzw. GEe- Gebieten üblich ist zu Grunde gelegt. Aufgrund<br />
der geringen Größe dieser Teilfläche kann der Einfluss auf die Gesamt-<br />
lärmbelastung vernachlässigt werden, so dass weitergehende Emissions-<br />
beschränkungen allenfalls zu einer graduellen Abnahme der Gewerbe-<br />
lärmbelastung führen würden.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 25<br />
In Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten kann die gegenwärtige Ge-<br />
räuschsituation dahingehend abgeschätzt werden, dass durch die i.V. mit<br />
den derzeit vorhandenen Nutzungen verursachten Geräuschemissionen<br />
im Untersuchungsbereich die in den o.g. Bebauungsplänen festgesetzten<br />
Emissionskontingente (flächenbezogene Schall-Leistungspegel) nicht<br />
ausgeschöpft werden, da dies das zeitgleiche Zusammentreffen höchstzu-<br />
lässiger Geräuschemissionen auf allen Flächen voraussetzt. Aus diesem<br />
Grund ist die zu beachtende Geräusch- Vorbelastung nicht auf ein konkre-<br />
tes Maß festzulegen.<br />
Wohl aber stellt die Berücksichtigung einer möglichen Ausnutzung der in<br />
den Bebauungsplänen planungsrechtlich abgesicherten Emissionskontin-<br />
genten eine Möglichkeit dar, die Geräuschsituation i.S. eines konservati-<br />
ven Ansatzes zu beschreiben.<br />
In Kenntnis dieser Unwägbarkeiten muss im Rahmen der Abwägung ge-<br />
prüft werden, ob eine mögliche Überschreitung des Orientierungswerts um<br />
ca. 2 dB(A) abwägungszugänglich ist. Folgt man den Ausführungen von<br />
Sälzer et al. (vgl. Abschnitt 6.1), so kann eine Überschreitung der<br />
ORIENTIERUNGSWERTE bis zu 3 dB(A) als „nicht wesentlich“ angesehen<br />
werden. Darüber hinaus ist der Bereich <strong>Wunstorf</strong>-Süd bezüglich der Ent-<br />
wicklung von Wohnbauflächen westlich der Kolenfelder Straße und ge-<br />
werblich genutzten Bauflächen östlich der Kolenfelder Straße ggf. unter<br />
dem Gesichtspunkt einer „Gemengelage“ zu sehen. Der o.a. „Immissions-<br />
konflikt“ betrifft dabei im wesentlichen die vorhandene Wohnbebauung<br />
nördlich des Herrendienstweg, da hier höhere Orientierungswertüber-<br />
schreitungen zu erwarten sind. Hier könnten die maßgebenden Orientie-<br />
rungswerte bei der Sichtweise einer bestehenden Gemengelage auf einen<br />
geeigneten Zwischenwert der aneinandergrenzenden Nutzungen erhöht<br />
werden. Es ist eine verwaltungsrechtliche Frage, in wieweit diese Sicht-<br />
weise auf die Erweiterung der Wohnbauflächen übertragbar ist.<br />
Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme wurden bei der Erschlie-<br />
ßung neuer Plangebiete sowohl bei den Wohnbauflächen als auch bei<br />
den gewerblichen Bauflächen ausreichend große Abstandsfläche berück-<br />
sichtigt und Emissionsbeschränkungen festgesetzt, um eine Verschlechte-
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 26<br />
rung der Geräuschsituation weitgehend zu vermeiden. Hiervon ausge-<br />
nommen sind jedoch die historisch gewachsenen gewerblichen und indus-<br />
triellen Bauflächen im Bereich Eichriede, die einen deutlichen Einfluss auf<br />
die Gesamtgeräuschbelastung haben.<br />
In Kenntnis konkreter Nutzungen hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> bereits begon-<br />
nen, vorhandene industrielle und gewerbliche Bauflächen zu überplanen<br />
und so die „plangegebene Geräuschbelastung“ weiter zu vermindern. Ob<br />
jedoch in absehbarer Zeit die „plangegebene Geräusch- Vorbelastung“ im<br />
hier betrachteten Plangebiet um rd. 2 dB(A) verringert werden kann, ist<br />
derzeit nicht absehbar. Aus diesem Grund sollte u.E. im Rahmen der Ab-<br />
wägung insbesondere berücksichtigt werden, dass die schalltechnischen<br />
Berechnungen eine Abschätzung <strong>zur</strong> sicheren Seite darstellen, die Be-<br />
trachtung des „abstrakten“ Planfalls zu geringfügig höheren Beurteilungs-<br />
pegeln führt als eine quellenbezogene Berechnung und dass die derzeit<br />
vorhandenen Nutzungen mit großer Wahrscheinlichkeit die zulässigen<br />
Emissionskontingente nicht ausschöpfen.<br />
6.2.4 Sportlärm<br />
Die Berechnungen (Anlage 4) zeigen, dass aufgrund des großen Ab-<br />
stands der Freisportanlagen zum Plangebiet selbst in der schalltechnisch<br />
ungünstigen Beurteilungsteilzeit „Sonn- und feiertags innerhalb der Ruhe-<br />
zeit“ der für WA- Gebiete maßgebende Orientierungswert von 50 dB(A)<br />
eingehalten bzw. unterschritten wird.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 27<br />
6.2.5 Mehrbelastung der Herzog- Wilhelm- Straße<br />
Durch die Anbindung des Plangebiets an die Herzog- Wilhelm- Straße<br />
errechnet sich im nördlichen Abschnitt [5] eine Pegelerhöhung von rd.<br />
1 dB(A) tags und ca. 2 dB(A) nachts. Damit werden in diesem Bereich<br />
Mittelungspegel von rd. 52 – 54 dB(A) tags und ca. 44 – 46 dB(A) nachts<br />
erreicht.<br />
Im südlichen Abschnitt [6] errechnet sich eine Pegelerhöhung von ca.<br />
5 dB(A) am Tage und rd. 6 dB(A) in der Nachtzeit (vgl. Abschnitt 4.2).<br />
Damit werden hier Mittelungspegel von rd. 52 dB(A) tags und ca. 43 dB(A)<br />
nachts erreicht.<br />
Die Berechnungen zeigen, dass in der Beurteilungszeit tags sowohl der<br />
Orientierungswert für WA- Gebiete von 55 dB(A) als auch der Vorsorge-<br />
grenzwert nach § 2 der 16. BImScHV von 59 dB(A) eingehalten bzw. deut-<br />
lich unterschritten werden. In der Nachtzeit kann im nördlichen Abschnitt<br />
[5] der Orientierungswert von 45 dB(A) geringfügig überschritten werden.<br />
Der Vorsorgegrenzwert von 49 dB(A) hingegen wird auch nachts deutlich<br />
unterschritten. Es ist eine verwaltungsrechtliche Frage, ob im vorliegen-<br />
den Fall für die schalltechnische Beurteilung einer bestehenden Straße<br />
wie üblich die Vorsorgegrenzwerte heranzuziehen sind oder ob i.V. mit der<br />
vorgesehenen <strong>Bauleitplanung</strong> ggf. auch für die bestehenden Baugebiete<br />
für die schalltechnische Beurteilung die Orientierungswerte nach Beiblatt 1<br />
<strong>zur</strong> DIN 18005 zu beachten sind.<br />
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Pegelerhöhung von weniger als<br />
3 dB(A) als „nicht wesentlich“ angesehen wird. Darüber hinaus liegt die<br />
o.a. Orientierungswertüberschreitung in der Nachtzeit von 0,8 dB(A) in<br />
einer Größenordnung, die i.A. als „nicht messbar“ bezeichnet wird. Damit<br />
und unter Berücksichtigung, dass es sich um eine bestehende öffentliche<br />
Straße handelt, ist die o.g. Orientierungswertüberschreitung abwägungs-<br />
zugänglich, zumal die für die Beurteilung des Straßenverkehrslärms öf-<br />
fentlicher Straßen maßgebenden Vorsorge- Grenzwerte deutlich unter-<br />
schritten werden.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 28<br />
6.3 Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen im<br />
Rahmen der <strong>Bauleitplanung</strong><br />
6.3.1 Regelwerke<br />
Grundsätzliche Regelungen zum passiven Schallschutz werden in der<br />
VDI-2719 xi<br />
, dem Abschnitt 5 der DIN 4109 sowie in der 24. BImSchV xii<br />
getroffen. Sowohl die VDI-2719 als auch die 24. BImSchV setzen eine<br />
detaillierte Kenntnis der baulichen Verhältnisse (Geometrie der Außen-<br />
und Fensterflächen, äquivalente Absorptionsflächen der betroffenen<br />
Räume usw.) voraus. Diese Informationen liegen bei Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans nicht vor und können nur bei dem konkreten Einzel-<br />
bauvorhaben Berücksichtigung finden. Als Grundlage für mögliche Fest-<br />
setzungen im Rahmen des Bebauungsplans wird deshalb nachfolgend auf<br />
die DIN 4109 abgestellt.<br />
6.3.2 Anforderungen nach DIN 4109<br />
Die DIN 4109 berücksichtigt pauschale Annahmen über anzustrebende<br />
Innenpegel und das Absorptionsverhalten des betroffenen, schutzwürdi-<br />
gen Raumes. Die Norm legt in Abhängigkeit von der „Raumart“ (Nut-<br />
zungsart, Schutzwürdigkeit) bestimmte Schalldämm-Maße für das Ge-<br />
samt-Außenbauteil in Abhängigkeit von einem „Lärmpegelbereich“ fest. In<br />
Abhängigkeit vom Fensterflächenanteil und Korrekturwerten, die den Flä-<br />
chenanteil der Außenbauteile im Verhältnis <strong>zur</strong> Grundfläche des betroffe-<br />
nen Raumes berücksichtigen, wird das Schalldämm-Maß für Fenster und<br />
Außenwände differenziert.<br />
Für die Bemessung des Umfanges der ggf. erforderlichen passiven Lärm-<br />
schutzmaßnahmen wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß<br />
DIN 4109 ermittelt. Die zugehörigen LÄRMPEGELBEREICHE sind in der Anla-<br />
ge 3 entsprechend gekennzeichnet. Im Hinblick auf Verkehrsgeräusche<br />
ergibt sich der sogenannte „maßgebliche Außenlärmpegel“ gemäß<br />
DIN 4109 aus dem berechneten MITTELUNGSPEGEL tags zzgl. 3 dB(A).
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 29<br />
Grundsätzlich ist eine pauschale Regelung bezüglich der erforderlichen,<br />
passiven Schallschutzmaßnahmen möglich; hierzu ist neben der Angabe<br />
des Lärmpegelbereichs (s.o.) allein die zwingende Notwendigkeit <strong>zur</strong> Rea-<br />
lisierung des baulichen Schallschutzes (z.B. auf der Grundlage der<br />
DIN 4109) sowie der zugehörigen Lärmpegelbereiche festzusetzen.<br />
6.3.3 Raumbelüftung<br />
Für Wohn- und vergleichbare Aufenthaltsräume, die nicht zum Schlafen<br />
genutzt werden, kann die Raumbelüftung durch zeitweiliges Öffnen der<br />
Fenster sichergestellt werden. Es entspricht der üblichen Nutzergewohn-<br />
heit, wenn in Zeiten eines erhöhten Ruhebedürfnisses (bei Gesprächen,<br />
Telefonaten, Fernsehen usw.) die Fenster geschlossen gehalten werden<br />
und die Raumlüftung als „Stoßlüftung“ außerhalb dieser Zeitintervalle er-<br />
folgt. Für Schlafräume und Kinderzimmer ist jedoch davon auszugehen,<br />
dass die Raumbelüftung bedingt durch die Anforderungen an den bauli-<br />
chen Schallschutz als „Permanentlüftung“ auch bei geschlossenem Fens-<br />
ter möglich sein muss. Aus diesem Grunde ist der Einbau von schallge-<br />
dämmten Lüftungsöffnungen (mit einem Einfügungs-Dämpfungsmaß, ent-<br />
sprechend dem Schalldämm-Maß der Fenster) bei derartigen Raumnut-<br />
zungen erforderlich, wenn der ORIENTIERUNGSWERTE überschritten wird.<br />
6.3.4 Ergebnisse (passiver Lärmschutz)<br />
Aus den vorliegenden Rechenergebnissen können die Rahmenbedin-<br />
gungen abgeleitet werden, die das Maß der erforderlichen, baulichen<br />
Schallschutzmaßnahmen bestimmen.<br />
Eventuelle Festsetzungen zum passiven, baulichen Schallschutz betreffen<br />
alle künftigen Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.<br />
Hierbei handelt es sich allein um „vorsorgliche“ Festsetzungen, die nach<br />
dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse im Hinblick auf die Verkehrs-<br />
lärmeinwirkungen für die Zukunft getroffen werden.
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 30<br />
Ungeachtet dessen sollte der Bebauungsplan Ausnahmen in Form eines<br />
Einzelnachweises zulassen. Dies ermöglicht es, abhängig von der<br />
tatsächlichen Bebauungsstruktur (Einzel-, Doppel-, Reihenhäuser), im<br />
Einzelfall eine Abschirmung durch vorgelagerte Baukörper oder die<br />
Eigenabschirmung einzelner Baukörper auf der straßenabgewandten<br />
Hausseite von den Festsetzungen des Bebauungsplan (begründet)<br />
abzuweichen.<br />
Nach den Rechenergebnissen (vgl. Anlage 5) ergibt sich im Nahbereich<br />
der Haupterschließungsstraße Lärmpegelbereich II. Im übrigen Plange-<br />
biet ist der Lärmpegelbereich I maßgebend.<br />
Lärmpegelbereich II :<br />
Für Gebäude im Lärmpegelbereich II und I ist ein bewertendes Schall-<br />
dämm- Maß der Außenbauteile von 30 dB ausreichend. Dem gemäß be-<br />
stehen für die Außenbauteile (Wände, Dächer, Fenster,...) von Neubauten<br />
i.d.R. keine erhöhten Anforderungen an den Schallschutz (das resultie-<br />
rende Schalldämm-Maß von 30 dB ist nachzuweisen).<br />
(Dr. G. Hoppmann) (Dipl.-Ing. Th. Hoppe)<br />
© 2006 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D-30823 Garbsen
- 06051 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 31<br />
Quellen, Richtlinien, Verordnungen<br />
i "Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung" - Runderlass des<br />
Niedersächsischen Sozialministers vom 10.02.1983<br />
ii<br />
DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren" (Juli 2002),<br />
Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag GmbH, Berlin.<br />
iii<br />
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise (November<br />
1989)<br />
Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag GmbH, Berlin.<br />
iv<br />
Der flächenbezogene Schall-Leistungspegel Lw " ergibt sich aus der Summe der<br />
Schall-Leistungspegel Σ L wA aller Geräuschquellen auf einer Fläche der Größe "S"<br />
gemäß: L w " := Σ L wA - 10 lg S / 1 m²<br />
v Niesl, G., Probst, W. (1983): "Die Geräuschemission von Tennisanlagen", Zeitschrift<br />
für Lärmbekämpfung 30, S. 61-66.<br />
vi "Parkplatzlärmstudie" (1989), Schriftenreihe Heft 89 des Bayerischen Landesamtes<br />
für Umweltschutz; 4.Auflage i.d. überarbeiteten Fassung 2003<br />
vii DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien<br />
Teil 2 Allgemeine Berechnungsverfahren. (Entwurf September 1997)<br />
vgl. hierzu Abschnitt A.1.4 der TA Lärm<br />
viii Ingenieurgemeinschaft Braunstein & Berndt, Leutenbach; Programmversion 6.3<br />
ix Sechzehnte Verordnung <strong>zur</strong> Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990,<br />
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1<br />
x Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz. 1982 Bauverlag GmbH ¨ Wiesbaden<br />
und Berlin<br />
Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österreichische<br />
Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967)<br />
Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten.<br />
FBW-Blätter, Folge 3, 1971<br />
Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenzbandbreite.<br />
Acustica 20 (1968)<br />
Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungsreaktionen.<br />
Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977<br />
xi VDI-Richtlinie 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen<br />
(8/87)<br />
xii Vierundzwanzigste Verordnung <strong>zur</strong> Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom<br />
4. Februar 1997, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997, Teil I Nr. 8.