Begründung - Detailinfomationen zum ... - Stadt Wunstorf
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1. Geltungsbereich<br />
<strong>Begründung</strong><br />
<strong>zum</strong> Bebauungsplanentwurf 1-19, 1. Änderung<br />
"Auf Bösselhagen"<br />
in der Ortschaft <strong>Wunstorf</strong><br />
Der Änderungsbereich hat annähernd die gleiche Größe wie der ursprüngliche Bebauungsplan<br />
Nr. 1-19 "Auf Bösselhagen" (ein Teil der ehemaligen Munzeler Straße und die<br />
Fläche des ehemals geplanten Förderbands liegen außerhalb des Änderungsbereichs). Er<br />
wird begrenzt im Norden durch die Bahnanlagen, im Osten durch die Straße "An der<br />
Feldmark", im Süden durch eine gedachte südliche Verlängerung der Munzeler Straße und<br />
im Westen durch die Industriestraße.<br />
2. Erforderlichkeit der Planung<br />
Der Bebauungsplan Nr. 1-19 "Auf Bösselhagen" erlangte am 20.12.1980 Rechtskraft.<br />
Damals war das Gebiet weitgehend unbebaut. Im Verlaufe der Bebauung des Gebiets entstanden<br />
dort mehrere Einzelhandelsgeschäfte.<br />
Deren städtebauliche Auswirkungen (Erzeugung umfangreicher Privatverkehrsströme,<br />
Kundenabzug aus der Innenstadt) waren bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer<br />
Diskussion um eine Veränderungssperre für diesen Bereich. Auslöser dafür war die Ansiedlung<br />
eines Schuhmarktes und eines Bekleidungsmarktes.<br />
Diese und auch Überlegungen zu möglichen Neuansiedlungen mündeten in der Entscheidung,<br />
ein Einzelhandelsgutachten für die Gesamtstadt erstellen zu lassen, auf dessen<br />
Grundlage eine sinnvolle Lenkung der entsprechenden Entwicklungen erfolgen könne.<br />
Das Gutachten von einem Fachbüro lag 2000 vor und beinhaltet für das in Rede stehende<br />
Gebiet die Empfehlung, großflächige Ansiedlungen im äußeren <strong>Stadt</strong>bereich Anbietern<br />
solcher Sortimente vorzubehalten, die keine prägende Rolle im Innenstadtangebot spielen.<br />
Der westlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 1-83 "Gewerbegebiet Industriestraße" weist<br />
seit 2003 ein Sondergebiet für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe aus. Es<br />
ist zu erwarten, dass aufgrund der erfolgten Geschäftsansiedlung eine verstärkte Nachfrage<br />
nach Einzelhandelsflächen auch in der Umgebung einsetzen wird.<br />
Vorhandene Einzelhandelsbetriebe stellen entsprechend ihrer Kundenströme stets einen<br />
Standortvorteil für weitere Geschäfte dar, die dann ihrerseits den Anreiz für Kunden und<br />
Investoren weiter erhöhen. Da Einzelhandelsnutzungen durch den derzeit rechtskräftigen<br />
Bebauungsplan Nr. 1-19 "Auf Bösselhagen" zulässig sind (die hier insoweit maßgebliche<br />
Baunutzungsverordnung von 1977 lässt Einzelhandelsbetriebe bis 1.500 m² Geschossfläche<br />
mit uneingeschränktem Warensortiment zu), könnte die <strong>Stadt</strong> die o. g. mögliche unerwünschte<br />
Entwicklung in dessen Gebiet hinein nicht stoppen, obwohl negative städtebauliche<br />
Auswirkungen wie die Beeinträchtigung der Nahversorgung, die Schwächung<br />
des Zentrums und ein Ansteigen der Verkehrsmengen und der Lärmpegel abzusehen wären.<br />
Daher soll durch diese Planung eine Einzelhandelseinschränkung erfolgen.<br />
...
2<br />
Das Plangebiet zeichnet sich derzeit durch ein weitgehend störungsfreies Miteinander der<br />
vorwiegend wenig emittierenden Betriebe aus.<br />
Im Zuge der Bauleitplanung Nr. 6-30 "Niedere Wanne" wurde ein großräumiges schalltechnisches<br />
Gutachten für die Gewerbe- und Industrieflächen zwischen Bahntrasse und<br />
Mittellandkanal angefertigt. Darin wird deutlich, dass bei tatsächlicher Ausschöpfung der<br />
derzeit planungsrechtlich abgesicherten Nutzungen in verschiedenen Bereichen die zulässigen<br />
Lärmrichtwerte überschritten würden. Dies wäre z. B. für die Wohnnutzung an der<br />
südlich an das Plangebiet angrenzenden Graf-Erpo-Straße der Fall.<br />
Daher soll durch diese Planung eine Verbesserung der Lärmsituation herbeigeführt werden.<br />
3. Entwicklung aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm<br />
Das Regionale Raumordnungsprogramm 1996 zeigt die <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> im gesamträum-<br />
lichen Leitbild für die Region Hannover als Standort für konzentrierte Entwicklung mit<br />
gemeindeübergreifender Kooperation. Der teilräumliche Schwerpunkt liegt im südlichen<br />
Bereich auf dem Bereich Distribution und Logistik, im Norden auf dem Bereich Fremdenverkehr.<br />
<strong>Wunstorf</strong> ist ein Mittelzentrum mit den auszubauenden Standortpotentialen<br />
Wohnen, Distribution und Logistik, Kraft-Wärme-Kopplung und Fremdenverkehr.<br />
Siedlungsstrukturell ist ein regionaler Schwerpunkt für Wohn- und Arbeitsstätten dargestellt.<br />
Die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms 1996 zeigt für<br />
den Bebauungsplanänderungsbereich die Darstellung "Standort mit der Schwerpunktaufgabe<br />
Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten".<br />
Das Einzelhandelskonzept der Region Hannover (4. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes<br />
Großraum Hannover 1996), zeigt den Bereich der Bebauungsplanänderung<br />
außerhalb des mittelzentralen Standortbereiches. Das bedeutet, dass hier zusätzlicher<br />
großflächiger Einzelhandel nicht zulässig ist. Die Nahversorgungsbereiche beschränken<br />
sich rund um den Altstadtkern. Die wichtigsten der bereits vorhandenen Verbrauchermärkte,<br />
sonstigen Fachmarktstandorte und Baumarktstandorte sind als Bestand dargestellt;<br />
Fach- und Verbrauchermärkte in Planung sind aber im Bereich der Bebauungsplanänderung<br />
nicht vorgesehen.<br />
Durch die angestrebte langfristige Sicherung der Gewerbebetriebe im Änderungsbereich<br />
wird den Zielen der Raumordnung entsprochen.<br />
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> stellt für den betreffenden Bereich die Nutzung<br />
"Gewerbliche Bauflächen" ohne Ausnutzungsbezifferung dar. Die geplanten Änderungen<br />
bewegen sich im Rahmen der zulässigerweise aus dieser Flächendarstellung zu<br />
entwickelnden Gebiete (Gewerbe- und Industriegebiete). Es findet lediglich eine Anpassung<br />
an die aus der tatsächlichen Entwicklung heraus entstandenen städtebaulichen Anforderungen<br />
statt.<br />
Eine Flächennutzungsplanänderung ist daher nicht erforderlich.
5. Inhalte des Einzelhandelsgutachtens<br />
3<br />
Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> existierte ein Markt- und Standortgutachten aus dem Jahr 1989,<br />
das durch die inzwischen eingetretenen Entwicklungen nicht mehr den tatsächlichen Erfordernissen<br />
entsprach.<br />
Die Gesellschaft für Handels-, Standort- und Immobilienberatung mbH aus Hamburg<br />
wurde daher 1999 von der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> beauftragt, ein aktualisiertes Einzelhandelsgutachten<br />
anzufertigen, das die Wettbewerbsveränderungen aufgreifen und eine detaillierte<br />
Bestandsanalyse der Marktposition des <strong>Wunstorf</strong>er Einzelhandels einschließlich der<br />
Kaufkraftverflechtungen mit dem Umland aufzeigen sollte.<br />
Das Gutachten gliedert sich in eine umfassende Bestandsanalyse und einen Prognoseteil<br />
mit Modellrechnungen zu verschiedenen Varianten der SB-Warenhausentwicklung. Er<br />
wird mit konzeptionellen Empfehlungen zur Steuerung der weiteren Einzelhandelsentwicklung<br />
abgeschlossen.<br />
Über die Einzelhandelslage 'Gewerbepark Süd', die den Planänderungsbereich beinhaltet,<br />
werden folgende Aussagen getroffen:<br />
"Nachdem das Gewerbegebiet Hagenburger Straße keine adäquaten Flächenreserven mehr<br />
bietet, konzentriert sich die weitere Fachmarktansiedlung seit den 90er Jahren auf den in<br />
der Entwicklung befindlichen Gewerbepark Süd am südlichen <strong>Stadt</strong>rand."<br />
Nach der Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarktes nebst Gartencenter in der<br />
Industriestraße folgten die Firmen Lidl, Netto und Takko - ein Aldi-Markt war bereits vor<br />
Ort. Dadurch ist ein Angebotsschwerpunkt entstanden, der eine eigene Zentralität entfaltet<br />
und attraktiv für weitere Ansiedlungen ist.<br />
In den Empfehlungen zur weiteren Entwicklung von Einzelhandelsgroßflächen heißt es<br />
daher: "Grundsätzlich sollten großflächige Ansiedlungen im Außenbereich Sortimenten<br />
vorbehalten bleiben, die keine prägende Rolle im Innenstadtangebot spielen. Dies beinhaltet<br />
u. a. folgende Sortimente: Heimwerker- und Gartenbedarf, Bodenbeläge, Sanitärbedarf,<br />
Kfz-Handel und Zubehör sowie zunehmend auch Möbel und Elektrogroßgeräte."<br />
Entsprechend dieser Empfehlungen wurden in der vorliegenden Planung nur die bereits<br />
vorhandenen innenstadtrelevanten Einzelhändler gesichert, während eine weitere Ausweitung<br />
dieser Betriebsart durch die Textlichen Festsetzungen ausgeschlossen wird. Ausnahmen<br />
werden für Betriebe des Handwerkshandels und bestimmte, empfohlene Warengruppen<br />
zugelassen.<br />
Das Einzelhandelsgutachten entfaltet aus sich selbst heraus keine rechtliche Wirkung; erst<br />
durch die Übernahme der Empfehlungen in die Planfestsetzungen wird eine Bindungswirkung<br />
erreicht.<br />
6. Infrastruktur<br />
A) Verkehr:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> verfügt über zwei Autobahnanschlüsse an die A 2 in ca. 5 km Entfernung.<br />
Mit der B 441 durchquert eine überregionale Verbindung in Ostwest-<br />
Richtung und mit der B 442 in Nordsüd-Richtung das <strong>Stadt</strong>gebiet. <strong>Wunstorf</strong> liegt im<br />
Gleisdreieck der Bahnverbindungen Hannover - Minden und Hannover - Nienburg.<br />
Ca. 3 km südlich des <strong>Stadt</strong>gebietes verläuft der Mittellandkanal. Damit verfügt die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> über eine hervorragende Standortgunst in Bezug auf Straße, Schiene<br />
und Wasserweg. Das Plangebiet profitiert davon.
4<br />
Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über die Werner-von-Siemens-Straße,<br />
Albert-Einstein-Straße und die Adolf-Oesterheld-Straße von Osten und über die<br />
Kolenfelder Straße von Westen. Zu Verkehrsüberlastungen kam es bisher insbeson-<br />
dere in den Nachmittagsstunden, wenn sich Gewerbeverkehr, privater Einkaufsverkehr<br />
und der Zu- und Abfahrtsverkehr von Bahnkunden (Park- und -Ride-Nutzer) überlagern.<br />
Die neu gebaute Kreisverkehrsanlage Kolenfelder Straße, Industriestraße und Munzeler<br />
Straße dient der sicheren und leistungsfähigen Abwicklung des Gewerbe-, Bus-<br />
und motorisierten Individualverkehrs.<br />
B) Versorgung:<br />
Im Bereich der Adolph-Brosang-Straße, der Straße Potts Kamp, der Straße Auf Bösselhagen,<br />
der Straße An der Feldmark, der Industriestraße und der Kolenfelder Straße<br />
sind Leitungen für die Wasser-, Energie- und Kommunikationsversorgung vorhanden.<br />
Im Plangebiet befindet sich eine Trafostation an der Adolph-Brosang-Straße. Sie wird<br />
im Bebauungsplan gesichert.<br />
Die Feinsteuerung der Erschließungssysteme erfolgt im Zuge von neuen Nutzungen in<br />
Abstimmung mit den jeweiligen Versorgungsträgern.<br />
Der Löschwasserbedarf des Plangebietes wird über das vorhandene Trinkwassernetz<br />
mit 1.600 l/min. grundgesichert. Aus den vorhandenen Straßen Adolph-Brosang-<br />
Straße, Potts Kamp, Auf Bösselhagen, Kolenfelder Straße, Industriestraße und An der<br />
Feldmark kann der Löschwasserbedarf auch nach der Umplanung bereitgestellt werden.<br />
Im Winkel der Straßen 'Auf Bösselhagen' und 'An der Feldmark' befindet sich ein<br />
Überflurhydrant, ein weiterer befindet sich im Winkel der Straßen 'An der Feldmark'<br />
und 'Werner-von-Siemens-Straße'. Alle Straßen des Plangebietes sind mit Löschwasserentnahmestellen<br />
ausgestattet. Aus Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes ist jedoch<br />
für das Plangebiet ein Löschwasserbedarf von 3.200 l/min. sicherzustellen. Dieser<br />
Anforderung ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> durch den Austausch von zwei Hydranten mit<br />
einer höheren Leistungsfähigkeit nachgekommen. Die Kosten wurden von der Purena<br />
GmbH übernommen.<br />
C) Entsorgung von Schmutzwasser und Regenwasser:<br />
Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über vorhandene Schmutzwassersammler in<br />
den bereits bestehenden Straßenzügen.<br />
Eine Regenwasserversickerung ist gemeinschaftlich nicht vorgesehen. Auf den Privatgrundstücken<br />
sind Versickerungsanlagen möglich und werden auch in einigen Fällen<br />
betrieben. Erforderlich dafür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 des Niedersächsischen<br />
Wassergesetzes. Diese ist einzuholen beim Fachbereich Umwelt, Team<br />
36.10 der Region Hannover.
7. Die Änderungen<br />
5<br />
(<strong>zum</strong> besseren Vergleich liegt eine Übersicht über die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans<br />
Nr. 1-19 "Auf Bösselhagen" dieser <strong>Begründung</strong> als Anlage 1 bei)<br />
Im bisherigen Bebauungsplan gab es keine Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel.<br />
Es gelten die Regelungen der Technischen Anleitung Lärm. Diese gewährleisteten<br />
lediglich, dass bestimmte Lärmpegel in den angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen<br />
(z.B. Wohnen) durch den einzelnen Betrieb nicht überschritten werden. Durch die Summe<br />
der Emissionen aller Betriebe kann der Richtwert der TA Lärm an der nächstgelegenen<br />
Wohnbebauung überschritten werden. Die jetzige Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel<br />
sorgt für eine gerechte Verteilung der vorhandenen Lärmkontingente und<br />
für einen besseren Schutz der angrenzenden Wohnbebauung.<br />
Gegenseitige Störungen der Betriebe oder die zusätzliche Belastung des südlich angrenzenden<br />
Mischgebiets durch neue Nutzungen werden durch die Festsetzung von Schallleistungspegeln<br />
ausgeschlossen.<br />
In den Textlichen Festsetzungen werden Nutzungsbeschränkungen für die Ansiedlung von<br />
Einzelhandelsbetrieben mit dem Ziel des Verkaufs an den Endverbraucher festgesetzt. Bestimmte,<br />
durch das Einzelhandelsgutachten als sinnvolle Sortimentsergänzung genannte<br />
Branchengruppen werden davon ausgenommen.<br />
Gleichzeitig werden die bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, die zukünftig nicht<br />
mehr im Plangebiet zulässig sein werden, durch Textliche Festsetzung gemäß § 1 (10)<br />
BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1990 in ihrem weiteren Bestand incl. angemessener<br />
Erweiterungsmöglichkeiten geschützt.<br />
Dabei handelt es sich um folgende Betriebe:<br />
Aldi (ca. 750m² Verkaufsfläche), Getränkemarkt (ca. 550m² Verkaufsfläche), Lidl (ca.<br />
750m² Verkaufsfläche), Netto (ca. 800m² Verkaufsfläche), Takko-Bekleidungsmarkt (ca.<br />
850m² Verkaufsfläche), ABC-Schuhmarkt (ca. 400m² Verkaufsfläche).<br />
Das geplante Industriegleis ist durch die bereits vorhandene Bebauung nicht mehr realisierbar;<br />
seine Umsetzung wird nicht weiter verfolgt und die Festsetzung aus dem Plan entfernt.<br />
An der südwestlichen Plangrenze wird die ehemalige Trassenführung der Munzeler Straße<br />
nicht Bestandteil der Planänderung. Für diesen Gebietsstreifen soll gemeinsam mit der anschließenden<br />
Dreiecksfläche in einem gesonderten Verfahren ein Nutzungskonzept entwickelt<br />
werden.<br />
Die im jetzt rechtskräftigen Bebauungsplan vorhandene Förderbandstrecke liegt außerhalb<br />
des Änderungsbereichs. Die dafür vorgesehene Fläche soll in eine spätere Gesamtplanung<br />
für die südwestlich angrenzende keilförmige Verkehrsrestfläche einfließen.<br />
Der bereits vorhandene zweite Stichweg (der östliche Stichweg), der von der Straße "Auf<br />
Bösselhagen" in südlicher Richtung abzweigt, wird in den Plan übernommen. In der ursprünglichen<br />
Planung war er nicht vorgesehen.<br />
Die Pflanzfestsetzungen werden dem aktuell gebräuchlichen Standard angepasst, da die<br />
1980 formulierten Festsetzungen nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen.
Einzelhandel<br />
6<br />
Folgende Nutzungsbeschränkungen werden für das gesamte Plangebiet textlich festgesetzt:<br />
Es sind Einzelhandelsbetriebe mit dem Ziel des Verkaufs an Endverbraucher unzulässig.<br />
Ausnahmsweise sind Betriebe des Handwerkshandels sowie Einzelhandelsbetriebe der<br />
folgenden Warengruppen zulässig:<br />
- Kraftwagen, Kraftwagenteile und Kraftwagenzubehör<br />
- Sonstige Motorfahrzeuge, Krafträder<br />
- Landmaschinen, - Baustoffhandel, - Möbel, Campingmöbel, - Bodenbeläge<br />
(§ 9 Abs.1 Nr. 1 und § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 8 und 9 der Baunutzungsverordnung)<br />
Die Auswahl der ausnahmsweise zulässigen Betriebe ergibt sich aus den Ergebnissen des<br />
Einzelhandelsgutachtens für die <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> und entstand in Anlehnung an die Festsetzungen,<br />
die sich bereits in dem benachbarten Bebauungsplan Nr. 1-83 "Industriestraße"<br />
befinden. Insofern dient die einheitliche Regelung auch der stimmigen Gesamtentwicklung<br />
der <strong>Stadt</strong>. Das Gutachten empfiehlt, dass zur Reduktion des Wettbewerbsdrucks die<br />
Schließung von Märkten in Solitärlagen im südlichen <strong>Stadt</strong>bereich grundsätzlich nicht<br />
durch eine Neuentwicklung von Einzelhandelsstandorten gefüllt werden sollte, sofern sie<br />
keine Lücken im Versorgungsnetz hinterlassen. Damit soll eine Beeinträchtigung der<br />
Nahversorgungsfunktion und eine Schwächung des <strong>Stadt</strong>zentrums verhindert werden.<br />
Verkehr<br />
Mit diesen Nutzungsbeschränkungen soll u. a. auch erreicht werden, dass kein weiteres<br />
erhebliches Verkehrsaufkommen in der Folge von Einzelhandelsbetrieben in diesem Bereich<br />
entsteht.<br />
Zur Analyse des Verkehrsablaufs an der Einmündung Kolenfelder Straße / Industriestraße<br />
wurde bereits im Zuge anderer Planungen ein Gutachten in Auftrag gegeben.<br />
Unter Berücksichtigung der Wiedernutzung des ehemaligen Zementwerksgeländes wurde<br />
eine Verkehrsprognose erstellt. Zur Verbesserung des Verkehrsablaufs wurde ein Kreis-<br />
verkehrsplatz gebaut.<br />
Eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens über diese Prognose hinaus muss<br />
ausgeschlossen werden, da der Kreisverkehr hierfür nicht ausgelegt ist.<br />
Durch den planungsrechtlichen Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe wird ein<br />
starker Anstieg der Verkehrsbelastung unterbunden.<br />
Werbeanlagen<br />
Die Höhe der Werbeanlagen wurde entsprechend der Festsetzungen im benachbarten Bebauungsplan<br />
Nr. 1-83 "Gewerbegebiet Industriestraße" festgesetzt, um eine weitgehende<br />
Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden zu erreichen und eine städtebaulich schlüssige<br />
Gesamtregelung zu treffen. Ausnahmsweise darf die Maximalhöhe von 12 m um bis zu<br />
4 m überschritten werden. Voraussetzung für eine Ausnahme ist es, dass angrenzende<br />
Wohnnutzung nicht durch die zusätzliche Höhe beeinträchtigt wird; dies wird im Einzelfall<br />
geprüft.
8. Emissionen<br />
7<br />
Für den jetzigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1980 wurde kein Lärmgutachten angefertigt.<br />
Zur Zeit seiner Erstellung war es ausreichend, durch die Abstufung der verschiedenen<br />
Nutzungszonen von Industriegebiet über Gewerbegebiet und eingeschränktes Gewerbegebiet<br />
die im Süden angrenzende Wohnbebauung zu schützen. In der <strong>Begründung</strong> heißt es:<br />
"Der Abstand der Grenze des Gewerbegebietes zur Wohnbebauung beträgt ca. 120 m bis<br />
150 m, der des Industriegebietes zur Wohnbebauung ca. 400 m bis 470 m. Diese Entfernungen<br />
führen zusammen mit der Abschirmungswirkung der baulichen Anlagen und Anpflanzungen<br />
im eingeschränkten Gewerbegebiet zu einer ausreichenden Schallpegelminderung."<br />
Der Plan wies sowohl die Bereiche nördlich und südlich der Adolph-Brosang-Straße als<br />
Industriegebiet aus, reduzierte die Ausnutzungsmöglichkeiten südlich der Straße<br />
Potts Kamp auf Gewerbenutzung und unterteilte den Bereich südlich der Straße Auf Bösselhagen<br />
in Gewerbenutzung im nördlichen Teilbereich und in eingeschränkte Gewerbenutzung<br />
ganz am Südrand. Darin sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die auch in einem<br />
Mischgebiet zulässig wären ("nicht wesentlich störende Betriebe" gem. Baunutzungsverordnung<br />
von 1977). Damit sollte die Wohnbebauung entlang der Graf-Erpo-Straße gegen<br />
die störenden Betriebe ausreichend geschützt sein (je störende der Betrieb, umso größer<br />
sollte die Entfernung zur Wohnnutzung sein).<br />
Diese Aussage muss inzwischen durch neue Entwicklungen und geänderte Ansprüche an<br />
Gewerbe- und Industriegebiete revidiert werden:<br />
Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen heute weit größere, verkehrsintensivere und<br />
stärker emittierende Betriebe zu, als 1980 vorhersehbar. Es sind neue nachteilige Entwicklungen<br />
für die Innenstadt zu befürchten, die damals in dem Maße nicht berücksichtigt<br />
werden konnten. Gleichzeitig erfordert der Schutz der Wohnbevölkerung vor der ständig<br />
wachsenden Verlärmung konzeptionelle Regelungen, um weitere Verschlechterungen zu<br />
verhindern.<br />
Fazit:<br />
Bei Ausnutzung aller Möglichkeiten, die der bestehende Bebauungsplan bietet, würden<br />
die hinzunehmenden Lärmwerte für die angrenzende Wohnnutzung überschritten. Nach<br />
den Untersuchungen des beauftragten Gutachters ist dies bereits jetzt der Fall. Daher besteht<br />
ein Handlungsbedarf, eine Weiterentwicklung des Plangebietes so zu steuern, dass<br />
die Emissionen für die schutzbedürftigen Nutzungen so gering wie möglich gehalten werden,<br />
andererseits aber auch die bestehenden Betriebe in ihren Handlungsspielräumen nicht<br />
un<strong>zum</strong>utbar eingeschränkt werden.<br />
Bisher lassen die getroffenen Nutzungsfestsetzungen ein sogenanntes "Windhundprinzip"<br />
zu: Sollte einer der Betriebe stark emittierende Nutzungen beantragen, werden damit<br />
gleichzeitig die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Betriebe eingeschränkt oder<br />
ganz genommen: Es geht bisher um die Einhaltung der Lärmwerte, die bei der schutzwürdigen<br />
Nutzung ankommen.<br />
Durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel wird in Zukunft eine gerechte<br />
Verteilung der "Lärmverursachungsmöglichkeiten" je nach Flächengröße des Betriebes<br />
erreicht. Entsprechend der nun getroffenen Festsetzungen wird der Emissionsausstoß<br />
im Verhältnis zur jeweilig vorhandenen Grundstücksfläche ermittelt. Soll also ein<br />
höherer Emissionsausstoß erfolgen, wären gegebenenfalls Flächen hinzuzuerwerben.
Vorgehen des beauftragten Gutachters:<br />
8<br />
Anlass der Planung ist im Wesentlichen der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in<br />
den durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebieten. Da aus<br />
früheren schalltechnischen Untersuchungen bekannt ist, dass bei Ausnutzung der im<br />
"abstrakten Planfall" im Plangebiet zu erwartenden Geräuschemissionen eine Überschreitung<br />
der für Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerte an der südlich benachbarten<br />
Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann, soll im Rahmen der Planänderung ggf.<br />
auch eine Neuregelung der schalltechnischen Belange erfolgen. Dabei muss jedoch berücksichtigt<br />
werden, dass der Bestandsschutz der im Plangebiet vorhandenen Industrie-<br />
und Gewerbebetriebe nicht in Frage gestellt wird. Abstimmungsgemäß wurden deshalb<br />
die Geräuschemissionen der im Plangebiet vorhandenen industriellen und gewerblichen<br />
Nutzungen durch Betriebsbefragungen – ergänzt durch stichprobenartige Messungen –<br />
erhoben. Angaben <strong>zum</strong> Betriebsablauf, den Betriebszeiten und der Dauer einzelner Arbeitsvorgänge<br />
wurden ermittelt. Die erzielten Werte wurden gerundet und stellen stets den<br />
schalltechnisch ungünstigsten Fall dar. Mögliche Betriebserweiterungen wurden in die<br />
Berechnungen aufgenommen. Sie erfolgten für die schalltechnisch ungünstigste Situation<br />
(freie Schallausbreitung), um den Belangen der ansässigen Betriebe weitmöglichst gerecht<br />
zu werden.<br />
Die so ermittelten Schallpegel für die umliegende Wohnbebauung liegen nur minimal (ca.<br />
0,5 – 1,2 dB(A)) unter der zurzeit möglichen zulässigen Lärmentwicklung durch die Betriebe.<br />
Das ist ein nicht wahrnehmbarer Unterschied. Die zurzeit mögliche Belastung<br />
wurde vom Gutachter durch im "Normalfall" anzunehmende Vergleichswerte ermittelt.<br />
Entscheidender Vorteil der flächenbezogenen Schallleistungspegel ist die gleichmäßigere<br />
und somit gerechtere Verteilung des vorhandenen Lärmkontingents, das das bisherige<br />
"Windhundprinzip" ablöst.<br />
Die Datenerhebung erfolgte in zwei Stufen. Da die dem Wohngebiet nächstgelegene Fläche<br />
üblicherweise den größten Einfluss auf den resultierenden Beurteilungspegel hat,<br />
wurde sie zuerst beurteilt (Fläche zwischen L 392 und der Straße "Auf Bösselhagen").<br />
Danach wurde die Fläche zwischen der Straße "Potts Kamp" und dem Nordrand des Plangebietes<br />
hinzugenommen, da sich im Laufe der Untersuchung zeigte, dass dort die größten<br />
Möglichkeiten einer Lärmreduzierung bestehen, nur unter ihrer Einbeziehung könnten<br />
Verbesserungen für die südlich angrenzende Wohnnutzung erzielt werden.<br />
Die Untersuchungen mündeten in einem Gliederungsvorschlag bzgl. der max. zulässigen<br />
flächenbezogenen Schallleistungspegel. Die Festsetzung der Lärmpegel für den von der<br />
Untersuchung ausgesparten Planbereich erfolgte im Rahmen der für Gewerbegebiete üblichen<br />
Lärmwerte.<br />
Nördlich der Straße "Potts Kamp" ist die Nutzung "Industriegebiet" festgesetzt. Industriegebiete<br />
dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend<br />
solcher Betriebe, die aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf störanfällige<br />
Nutzungen in anderen Baugebieten unzulässig sind. Innerhalb von Industriegebieten ist<br />
die Ausbreitung von Lärm, Gerüchen, Stäuben und sonstigen Emissionen zulässig und<br />
hinzunehmen. Sie sind der geeignete Standort für stark emittierende Betriebe.<br />
Der überwiegende Teil der Flächen wird nicht bestimmungsgemäß, d. h. nicht von typischen<br />
Industriebetrieben, genutzt. Es handelt sich um Betriebe, die auch in Gewerbe- oder<br />
Mischgebieten zugelassen werden könnten und kein Industriegebiet benötigen.
9<br />
Die Betriebe in ihrer bis jetzt gewachsenen, weitgehend störungsfreien Zusammensetzung<br />
sollen vor der künftigen Ansiedlung von stark emittierenden Industriebetrieben geschützt<br />
werden. Die Industriegebietsfestsetzung des Planes würde solche Ansiedlungen zulassen.<br />
Darüber hinaus könnten bei der Ansiedlung lautstarker Industriebetriebe Lärmwerte erreicht<br />
werden, die über das zulässige Maß im südlich angrenzenden Wohngebiet hinausgehen.<br />
Die bereits vorhandenen Industriebetriebe, die die bisherigen Festsetzungen für ihren derzeitigen<br />
Betrieb benötigen, bleiben innerhalb der Industriegebietsausweisung.<br />
Alle anderen Betriebe werden entsprechend der von ihnen benötigten Festsetzungen mit<br />
einem angemessenen Entwicklungsspielraum eingestuft.<br />
Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf von 7 Jahren aufgehoben oder<br />
geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung<br />
verlangen. Sofern eine Bebauungsplanfestsetzung innerhalb eines Zeitraums von<br />
7 Jahren nicht ausgenutzt worden ist, kann die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit<br />
von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch machen, ohne dass ein Entschädigungstatbestand<br />
geschaffen wird.<br />
Die hier geplante Zurückstufung von Industriegebietsflächen in Gewerbegebietsflächen<br />
bleibt für die gesamte <strong>Stadt</strong>entwicklung <strong>Wunstorf</strong>s ohne nachteilige Auswirkungen, da an<br />
anderen Stellen des <strong>Stadt</strong>gebietes noch ausreichend Industriegebietsflächen angeboten<br />
werden können. Diese befinden sich <strong>zum</strong>eist in größerer Entfernung zur nächsten Wohnbebauung<br />
und weisen daher städtebaulich die verträglichere und somit auch zu bevorzugende<br />
Lage auf.<br />
9. Belange des Naturschutzes<br />
Da die geplante Änderung keine weiteren Versiegelungsmöglichkeiten schafft oder auf<br />
sonstige Weise die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich<br />
beeinträchtigt, liegt kein Eingriff gem. § 1 a BauGB vor. Auf die Berechnung und<br />
Planung von Ausgleichsmaßnahmen kann daher in diesem Änderungsverfahren verzichtet<br />
werden.<br />
Es ist eine Änderung der bisherigen Textlichen Festsetzung Nr. 4 erfolgt, die die Pflanzfestsetzungen<br />
den aktuellen Anforderungen an Grünstreifen anpasst (detailliertere Größenangaben).<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-Gesetz ist nicht erforderlich, da die entsprechenden<br />
Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
10. Kosten<br />
10<br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> entstehen durch die Planung keine Kosten.<br />
<strong>Wunstorf</strong>, 18.08.2005<br />
STADT WUNSTORF<br />
Der Bürgermeister<br />
Abteilung für <strong>Stadt</strong>planung<br />
Im Auftrage<br />
gez.: Ellenberg<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1: Übersicht über die Festsetzungen des Bebauungsplans 1-19 "Auf Bösselhagen"<br />
Anlage 2: Abwägung
Abwägung<br />
Anlage 2 zur <strong>Begründung</strong> des<br />
Bebauungsplans 1-19, 1.Änderung<br />
Bebauungsplan Nr. 1-19 "Auf Bösselhagen", 1. Änderung, OS <strong>Wunstorf</strong><br />
Aufstellungsbeschluss am 16.09.02<br />
Frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 12.02.03. – 12.03.03<br />
Entwurfsbeschluss am 13.06.05<br />
Öffentliche Auslegung 01.07.05. – 01.08.05<br />
Während der Auslegung wurden folgende Anregungen und Bedenken geäußert. Die entsprechenden<br />
Stellungnahmen der Verwaltung sind jeweils kursiv angefügt:<br />
PLEdoc GmbH Netzverwaltung mit Schreiben vom 28.07.05<br />
In den Plan wurden die Leitungstrassen zweier Ferngasleitungen mit jeweils 8m breiten<br />
Schutzstreifen eingetragen. Es wird darum gebeten, die Leitungsdarstellungen mit Schutzstreifen<br />
nachrichtlich in das Originalplanwerk zu übernehmen.<br />
Die nachrichtliche Übernahme in den Plan ist erfolgt.<br />
Region Hannover mit Schreiben vom 29.07.04<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass in der <strong>Begründung</strong> des Bebauungsplans nicht benannt ist,<br />
auf welche konkreten Einzelhandelsbetriebe (Branche und Größe in m² Verkaufsfläche) sich<br />
die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. § 1 Abs. 10 BauNVO bezieht. Es wird daher angeregt, die<br />
<strong>Begründung</strong> um die Angaben der Branchen und der Verkaufsflächen redaktionell zu ergänzen.<br />
Die gewünschte redaktionelle Ergänzung ist erfolgt.<br />
Lidl, Aldi, Netto und Takko seien bereits großflächig. Der Getränkemarkt und der Schuhmarkt<br />
seien dagegen kleinflächig. Laut <strong>Begründung</strong> des Bebauungsplanes steht eine Bestandssicherung<br />
im Vordergrund, die lediglich eine angemessene Erweiterungsmöglichkeit<br />
einschließt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung wesentlichen Umfanges dieser<br />
innenstadtrelevanten Sortimente raumordnerisch nicht zu befürworten wäre. Dies gilt insbesondere<br />
für die bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebe. Die beiden kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe<br />
sollten die Schwelle zur Großflächigkeit (etwa 700 m² Verkaufsfläche)<br />
nicht überschreiten.<br />
Eine angemessene Erweiterung im Sinne einer Bestandssicherung für die bereits vorhandenen<br />
Einzelhandelsbetriebe kann raumordnerisch mitgetragen werden. Allerdings ist eine Erweiterung<br />
wesentlichen Umfangs zu verhindern.
2<br />
Es ist auch in der <strong>Begründung</strong> dargelegtes Planungsziel, Erweiterungen wesentlichen Umfangs<br />
für diese Betriebe zu verhindern. Auf die Festsetzung einer z.B. prozentualen Begrenzung<br />
von Verkaufsflächenzuwächsen wurde jedoch verzichtet, da die von der „Fremdkörperfestsetzung“<br />
betroffenen Bereiche kaum noch bebaubare Bereiche aufweisen. Auch in Anbetracht<br />
der hohen Anforderungen an die ausreichende Anzahl von Kundenparkplätzen in Baugenehmigungsverfahren<br />
sind Erweiterungen hier nur noch sehr begrenzt zulässig.<br />
Weiterhin sollte in der <strong>Begründung</strong> nochmals klargestellt werden, dass Nutzungsänderungen<br />
der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.<br />
Unter Punkt 15 der Textlichen Festsetzungen steht zwar, dass Erweiterungen, Änderungen<br />
und Erneuerungen der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit dem Ziel des Verkaufs an<br />
Endverbraucher ausnahmsweise zugelassen werden können. Dass damit lediglich bauliche<br />
Änderungen und keine Nutzungsänderungen gemeint sind, ergibt sich aus dem nachfolgenden<br />
Satz. Darin heißt es: „ Die Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen dürfen sich nur<br />
auf die jeweils bereits vorhandenen Sortimente beziehen.“ Daraus ergibt sich h. E. die von<br />
der <strong>Stadt</strong> angestrebte Unzulässigkeit von Nutzungsänderungen der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe.<br />
Industrie- und Handelskammer Hannover mit Schreiben vom 07.07.05<br />
Entgegen der von dort gegebenen Empfehlung setze der Entwurf sehr differenziert und flächendeckend<br />
zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel fest.<br />
Die detaillierte Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln ergab sich aus dem<br />
Bestreben der <strong>Stadt</strong>, die individuellen Betriebsbedürfnisse der ansässigen Gewerbetreibenden<br />
zu berücksichtigen. Neben der Absicht, steigende Lärmpegel für die angrenzenden Nutzungen<br />
zu verhindern, sollten den einzelnen Betrieben noch größtmögliche Handlungsspielräume<br />
eingeräumt werden. Dies war nur durch die kleinteilige Festsetzung der Schallleistungswerte<br />
möglich.<br />
Bezogen auf den tatsächlichen Bestand an Gewerbetreibenden verursachen die festgesetzten<br />
Werte nach Einschätzung der Industrie- und Handelskammer keine Probleme. Die Lärmkontingentierung<br />
könne sich allerdings bei künftigen Nutzerwechseln im Plangebiet als unnötiges<br />
bzw. unflexibles Ansiedlungshindernis erweisen – beispielsweise wenn auf einem Grundstück<br />
mit relativ niedrigem Pegel, wie etwa Potts Kamp 8, ein Ansiedlungsinteresse an dem Grenzwert<br />
58/45 dB(A) im ursprünglichen Industriegebiet scheitern sollte.<br />
Dieses Grundstück liege wie andere mit geplant niedrigem dB(A)-Wert sehr weit von störempfindlicher<br />
Nutzung entfernt.<br />
Es ist gerade die Absicht der Planung, die vorhandenen Lärmbelastung langfristig auf dem<br />
jetzt vorhandenen Stand zu halten. Auch die weit von störempfindlicher Nutzung entfernt liegenden<br />
Grundstücke tragen zur Gesamtbelastung dieser Nutzung bei. Das Scheitern eines<br />
Interessenten, der die Lärmwerte erhöhen möchte, ist beabsichtigtes Ergebnis der Planung.
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Schreiben vom<br />
11.07.05<br />
3<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass das Land als Straßenbaulastträger der L392 für das Plangebiet<br />
im Nahbereich der Landesstraße keinerlei Ansprüche auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen<br />
übernehmen wird.<br />
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Freiwillige Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> / <strong>Stadt</strong>brandmeister mit Schreiben vom<br />
19.07.05<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass Veränderungen der Löschwasserbereitstellung durch geänderte<br />
oder neu aufgestellte Bebauungspläne nicht aus dem laufenden Haushalt, hier „Einbau<br />
von Feuerlöschhydranten“, beglichen werden können, sondern in solchen Fällen zusätzliche<br />
Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />
Die Haushaltsmittel für den „Einbau von Feuerlöschhydranten“ müssen der Feuerwehr für<br />
Instandsetzung und Neueinrichtung von Löschwasserentnahmestellen vorbehalten bleiben.<br />
Die Kosten für den bereits erfolgten Einbau zweier Hydranten wurden im vorliegenden Fall<br />
von der Purena GmbH übernommen, da es sich um den Bau von Spülhydranten im Zuge einer<br />
Netzerneuerung handelte. Die Haushaltsmittel für den „Einbau von Feuerlöschhydranten“<br />
wurden daher nicht in Anspruch genommen.<br />
E.ON Avacon AG mit Schreiben vom 04.08.05<br />
Es werden grundsätzlich keine Einwände erhoben.<br />
Aufgrund der im Planbereich betriebenen Strom- und Wasserleitungen wird darum gebeten,<br />
bauausführende Unternehmen auf ihre Erkundigungs- und Sicherungspflicht hinzuweisen.<br />
Entsprechende Hinweise werden gegeben.<br />
Die bereits vorhandenen Transformatorenstationen sind als Bestand zu berücksichtigen.<br />
Die Transformatorenstationen sind nachrichtlich übernommen worden.<br />
Es wird um Benachrichtigung gebeten, sobald der Plan Rechtskraft erlangt hat.<br />
Es wird eine Benachrichtigung durch die <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
Aldi Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 01.07.05:<br />
Es wird grundsätzlich nicht für erforderlich gehalten, einschränkende Maßnahmen hinsichtlich<br />
des Einzelhandels vorzusehen, da gerade durch die Einzelhandelsansiedlung eine Entwicklung<br />
des Geländes in den vergangenen Jahren erfolgte, so dass hier ein intaktes Gewerbegebiet<br />
entstanden sei, welches sich in Richtung Autobahn weiter ausdehnen könne.
4<br />
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen, führt aber nicht zu einer Änderung der Planungsabsicht,<br />
den Einzelhandel einzuschränken. Wie in der <strong>Begründung</strong> ausgeführt, soll damit<br />
u. a. einer Schwächung der Innenstadt entgegengewirkt werden.<br />
Jörg Horstmann (cantera NatursteinHotel) mit Schreiben vom 20.06.05<br />
Für die beiden Flurstücke 63/26 und 63/9 wird darauf hingewiesen, dass Anspruch auf das<br />
bestehende Lärmkontingent erhoben wird.<br />
Der jetzige Bebauungsplan trifft mit der Festsetzung „Industriegebiet“ keine Aussagen über<br />
ein spezielles “ Lärmkontingent“ für einzelne Grundstücke; es ergibt sich daraus lediglich<br />
nach den anzuwendenden technischen Regelwerken die grundsätzliche Zulässigkeit von flächenbezogenen<br />
Schallleistungspegeln von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.<br />
Diese Werte werden durch den aus der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der gegenseitigen<br />
Rücksichtnahme bereits jetzt eingeschränkt (Rücksichtnahme auf Hotelnutzung und Betriebsleiterwohnen).<br />
Bei der Aufnahme der heutigen Lärmerzeugung des Betriebes wurden u. a. durch den Betrieb<br />
Horstmann folgende Emissionen angegeben und auch durch den Lärmgutachter berücksichtigt:<br />
-18 Kühlfahrzeuge mit laufendem Aggregat rund um die Uhr<br />
-56 Lkw-An- und Abfahrten tags und 14 Lkw-An- und Abfahrten nachts<br />
-Schneidanlage 7 Stunden täglich<br />
-Radladerbetrieb Natursteine 5 Stunden täglich<br />
Als Naturstein- und Baustoffhandel habe man ein starkes Lärmaufkommen bei Entlade- und<br />
Kippvorgängen von (bis zu) 28 Tonnen Steinen.<br />
Die Kühlmaschinen der LKW liefen nachts und verursachten Lärm.<br />
Diese Angaben stehen in Widerspruch zu den Angaben in den Genehmigungsunterlagen für<br />
das Ausstellungshotel mit Sauna. Darin heißt es u. a.:„Des Weiteren haben wir erklärt, uns<br />
über den vorhandenen Lärmpegel durch das benachbarte Betonwerk im klaren zu sein. Baulich<br />
werden wir alles von unserer Seite unternehmen, um im Gebäude (Hotel) die Beeinträchtigung<br />
gering zu halten.“<br />
„Das Baugrundstück wird von dem Betonwerk durch das Betriebsgrundstück des Natursteinhandels<br />
und der Spedition getrennt. Dieses ist so breit, dass schon darauf Gebäude mit lärmempfindlicher<br />
Nutzung in beträchtlichem Abstand zu den Betrieben der Widerspruchsführer<br />
(Betonwerk) errichtet werden können. In dem kleinen Bürogebäude des Steinhandels, auf das<br />
die von den Betonbetrieben ausgehenden Emissionen ungehemmt über die Hof- und Lagerfläche<br />
hinweg einwirken können, sind die Geräusche des Produktionsbetriebes kaum noch zu<br />
hören. Erschütterungen sind überhaupt nicht wahrnehmbar. ...Die störendste Lärmquelle in<br />
der Umgebung des Gebäudes (Hotel) ist die an der Nordseite des Baugrundstücks angrenzende<br />
Adolph-Brosang-Straße...“<br />
In der Baugenehmigung für den Natursteinhandel von 1989 ist die Nebenbestimmung enthalten,<br />
dass in den angrenzenden Gewerbegebieten die zulässigen Lärmwerte nicht überschritten<br />
werden dürfen: 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts.
Die Grundstücke seien bewusst mit den hohen Lärmpegeln erworben worden.<br />
5<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann zu befürchtende städtebauliche Entwicklungen durch Bauleitplanung abwenden.<br />
Sie muss damit auf geänderte Rahmenbedingen reagieren können und darf Festsetzungen<br />
verändern. Während der Planung wurde durch einen Lärmgutachter sichergestellt, dass die<br />
derzeit durch Genehmigungen abgesicherten und ausgeübten Nutzungen durch die Lärmfestsetzungen<br />
nicht eingeschränkt werden. Die derzeit mögliche Ausnutzung wird lediglich durch<br />
flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.<br />
Ein Nichtantasten aller Festsetzungen würde die Planungsspielräume der <strong>Stadt</strong> zu sehr minimieren;<br />
so müsste sie im vorliegenden Fall Ausnutzungsfestsetzungen bestehen lassen, die<br />
aufgrund geänderter Rahmenbedingungen längst nicht mehr ausschöpfbar sind. Es dient nur<br />
der Eindeutigkeit und Klarheit der baurechtlichen Möglichkeiten, ,der Einwender muss die<br />
sich nach den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme ergebenden Lärmwerte hinnehmen.<br />
Ein Anspruch auf ständigen Weiterbestand einmal getroffener Bebauungsplanfestsetzungen<br />
besteht nicht.<br />
Eine Eingrenzung in bezug auf den höchsten Lärmpegel zu den angrenzenden Grundstücken<br />
sei dem betrieblichen Ablauf nicht dienlich.<br />
Eine Begrenzung auf einen Lärmpegel zu den angrenzenden Grundstücken erfolgt nicht; die<br />
Schallleistungspegel werden flächenbezogen festgesetzt. Dies hat eine gerechtere Verteilung<br />
der zulässigen Lärmmengen zur Folge.<br />
Die Änderung würde jede mögliche Erweiterung <strong>zum</strong> Pottskamp blockieren.<br />
Die Änderung blockiert nicht jede mögliche Erweiterung <strong>zum</strong> Pottskamp; sie setzt nur die<br />
bereits jetzt bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten in Hinblick auf die Lärmentwicklung fest<br />
und führt zu einem gerechteren Verteilungsmaßstab bezüglich der Lärmausnutzungen.<br />
Das Industriegebiet soll bestehen bleiben.<br />
Die bisher ausgeübten Nutzungen halten sich im Rahmen dessen, was in einem Gewerbegebiet<br />
zulässig wäre. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> steht es frei, langfristig unerwünschte städtebauliche<br />
Entwicklungen durch Bauleitplanung abzuwenden. Sie muss damit auch auf geänderte Rahmenbedingen<br />
reagieren können und darf nicht ausgenutzte Festsetzungen verändern. Dies<br />
dient hier dem Schutz des angrenzenden Wohnens, der Innenstadtentwicklung und einer geordneten<br />
Verkehrssituation.<br />
Die <strong>Stadt</strong> gefährde und fördere den Anzug aus der Innenstadt, wenn es in den Industrie- und<br />
Gewerbegebieten angenehmer für den Einzelhandelskunden gestaltet würde.<br />
Das ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beabsichtigt. Vielmehr wird der Einzelhandel<br />
grundsätzlich ausgeschlossen. Nur die bereits vorhandenen Betriebe werden in ihrem<br />
Bestand gesichert.<br />
Dies könnte die <strong>Stadt</strong> in neuen Baugebieten fairer und einfacher umsetzen. Dann ginge das<br />
nicht zu Lasten bestehender Betriebe.
Der vorliegende Plan regelt eine städtebauliche Entwicklung im Bestand und kann daher<br />
nicht auf neue Gebiete ausweichen. Bestandsplanungen greifen immer in die Nutzungsmöglichkeiten<br />
der vorhandenen Betriebe oder Bewohner ein und sind für <strong>Stadt</strong>entwicklungsplanungen<br />
unerlässlich.<br />
6<br />
Falls durch das Verfahren der Lärmwert auf den Grundstücken nach unten geändert werden<br />
sollte, wird um Mitteilung gebeten und gleichzeitig der Einspruch der Eigentümer bekundet.<br />
Das Bauleitplanverfahren ist öffentlich. Beratungen und Auskünfte darüber sind im Bauamt<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> erhältlich. Ein Einspruch kann <strong>zum</strong> derzeitigen Verfahrensstand nicht<br />
eingelegt werden. In den öffentlichen Beteiligungsverfahren wird Gelegenheit gegeben, Hinweise,<br />
Bedenken und Stellungnahmen zur Planänderung abzugeben, die dann den Gremien<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Wunstorf</strong> zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese Möglichkeiten sind vom Einwanderheber<br />
auch jeweils genutzt worden; sowohl während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />
als auch während der öffentlichen Auslegung.<br />
Werner Horstmann (cantera NatursteinHandel) mit Schreiben vom 20.06.05<br />
Das Schreiben enthält die gleichen Hinweise wie das Schreiben des<br />
Jörg Horstmann.<br />
Die Stellungnahme der <strong>Stadt</strong> entspricht der Stellungnahme <strong>zum</strong> Schreiben des Herrn Jörg<br />
Horstmann.<br />
Herr Winkler, Kfz-Service, Auf Bösselhagen 6 mit Schreiben vom 22.06.05 und telefonischen<br />
Hinweisen am 28.07.05<br />
Herr Winkler befürchtet durch die Planung Nachteile:<br />
Er wendet sich dagegen, dass die zukünftige Betriebsführung durch die Festsetzungen eingeschränkt<br />
wird.<br />
Während der Planung wurde durch einen Lärmgutachter sichergestellt, dass die derzeit durch<br />
Genehmigungen abgesicherten und ausgeübten Nutzungen durch die Lärmfestsetzungen nicht<br />
eingeschränkt werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Betriebes von<br />
Herrn Winkler im bisherigen Bebauungsplan nur Mischgebietsverträgliche Nutzungen zulässig<br />
waren.<br />
Im Falle eines späteren Verkaufs sei aufgrund der reduzierten Ausnutzungsmöglichkeiten ein<br />
geringerer Verkaufspreis zu erzielen bzw. verringere sich der Kreis evtl. Kaufinteressenten.<br />
Es ist Absicht der Planung, die vorhandenen Lärmbelastung langfristig auf dem jetzt vorhandenen<br />
Stand zu halten. Das Scheitern eines Interessenten, der die Lärmwerte erhöhen möchte,<br />
ist beabsichtigtes Ergebnis der Planung. Dieser Nachteil für den Einwender ist geringer zu<br />
werten als der Schutz lärmempfindlicher Wohngebiete. Auch der Nachteil, dass Einzelhandel<br />
als Folgenutzung nicht zulässig sein wird, wiegt geringer als der Schutz der Innenstadt vor<br />
Verödung oder die Entwicklung eines unverträglichen Maßes an Individualverkehr in diesem<br />
Bereich.
Mit den nun geplanten Festsetzungen hätte Herr Winkler dieses Grundstück niemals erworben.<br />
7<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann zu befürchtende städtebauliche Entwicklungen durch Bauleitplanung abwenden.<br />
Sie muss damit auf geänderte Rahmenbedingen reagieren können und darf Festsetzungen<br />
verändern.<br />
Ein Nichtantasten aller Festsetzungen würde die Planungsspielräume der <strong>Stadt</strong> zu sehr minimieren;<br />
der Einwender muss die sich nach den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme<br />
ergebenden Lärmwerte hinnehmen. Ebenso die Einschränkung des Einzelhandels auf die<br />
bereits vorhandenen Betriebe aus Gründen der Gesamtstadtentwicklung.<br />
Ein Anspruch auf ständigen Weiterbestand einmal getroffener Bebauungsplanfestsetzungen<br />
besteht nicht.<br />
Hans-Werner Krüger als Rechtsvertreter der Firma Heinrich Pflüger mit Schreiben<br />
vom 29.07.05<br />
Durch die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit dem Ziel des Verkaufs an Endverbraucher<br />
würden die Nutzbarkeit, die Verwertbarkeit und der Wert des Grundstücks der<br />
Firma Pflüger eingeschränkt.<br />
Es ist Ziel der Planung, die zukünftige Nutzbarkeit der Grundstücke bzgl. der Lärmentwicklung<br />
und der Ansiedlung von bestimmten Einzelhandelsbetrieben auf dem derzeitigen Stand zu<br />
halten, um die Entstehung städtebaulicher Missstände zu verhindern.<br />
Die Planung stelle einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Firma Pflüger dar,<br />
die eine freie Verwertbarkeit und Nutzbarkeit der Grundstücke zulassen müsse.<br />
Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend<br />
erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit<br />
bietet. Die freie Verwertbarkeit und Nutzbarkeit von Grundstücken stößt an ihre Grenzen,<br />
wenn andere, insbesondere höherwertige Rechte betroffen sind. Dies ist im Rahmen von Bauleitplanungen<br />
regelmäßig der Fall: Bauleitpläne sollen u. a. eine nachhaltige städtebauliche<br />
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch<br />
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und<br />
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Bei<br />
der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />
und untereinander gerecht abzuwägen. Das führt <strong>zum</strong>eist zu Einschränkungen in der Ausnutzbarkeit<br />
von Grundstücken.<br />
Es sei nicht einsehbar, dass mit Ausnahme der aufgeführten Warengruppen ein anderer Einzelhandel<br />
nicht zugelassen werden soll mit Ausnahme dessen, was ohnehin bereits vorhanden<br />
ist.<br />
In der <strong>Begründung</strong> des Bebauungsplans werden die Ziele der Planung dargelegt und erläutert.<br />
Unter Punkt 2.“ Erforderlichkeit der Planung“ heißt es:<br />
...Der westlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 1-83 „Gewerbegebiet Industriestraße“ weist<br />
seit 2003 ein Sondergebiet für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe aus. Es ist<br />
zu erwarten, dass aufgrund dieser Planung eine verstärkte Nachfrage nach Einzelhandelsflächen<br />
auch in der Umgebung einsetzen wird.
8<br />
Vorhandene Einzelhandelsbetriebe stellen entsprechend ihrer Kundenströme stets einen<br />
Standortvorteil für weitere Geschäfte dar, die dann ihrerseits den Anreiz für Kunden und Investoren<br />
weiter erhöhen. Da Einzelhandelsnutzungen durch den derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan<br />
Nr. 1-19 „Auf Bösselhagen“ zulässig sind (die hier insoweit maßgebliche Baunutzungsverordnung<br />
von 1977 lässt Einzelhandelsbetriebe bis 1.500 m² Geschossfläche mit<br />
uneingeschränktem Warensortiment zu), könnte die <strong>Stadt</strong> die o. g. unerwünschte Entwicklung<br />
in dessen Gebiet hinein nicht stoppen, obwohl negative städtebauliche Auswirkungen wie die<br />
Beeinträchtigung der Nahversorgung, die Schwächung des Zentrums und ein Ansteigen der<br />
Verkehrsmengen und der Lärmpegel abzusehen wären. Daher soll durch diese Planung eine<br />
Einzelhandelseinschränkung erfolgen...<br />
Bei der Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Warengruppen und dem Schutz der bereits<br />
vorhandenen Nahversorger ist die <strong>Stadt</strong> den Empfehlungen eines Gutachters gefolgt.<br />
Mit der getroffenen Auswahl soll gewährleistet werden, dass das Zentrum nicht geschwächt<br />
wird und die Nahversorgung langfristig gewährleistet bleibt.<br />
Die Beschränkung auf die erwähnten Einzelhandelsbetriebe zugunsten des <strong>Stadt</strong>kerns sei<br />
nicht gerechtfertigt und bedeute letztlich einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie.<br />
Die Beschränkung wird durch den Zentrumsschutz und die Sicherung der Nahversorgung<br />
gerechtfertigt. Sie führt nicht zwingend zur Verletzung von Eigentumsrechten: Innerhalb eines<br />
Bauleitplanverfahrens findet eine Interessensabwägung statt, die individuelle Eigentumsansprüche<br />
zugunsten höherwertiger Rechte im Rahmen der Sozialbindung einschränken kann.