Financial Controller (VWA) - Württembergische Verwaltungs
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efriedigend (2,6 – 3,5) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht<br />
ausreichend (3,6 – 4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen<br />
genügt<br />
nicht ausreichend (4,1 – 5,0) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen<br />
nicht mehr genügt<br />
(2) Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind Zwischennoten im Abstand von 2/10<br />
möglich.<br />
(3) Bei der Berechnung von Notendurchschnitten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />
(4) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten für die beiden Projektarbeiten<br />
und der Note der mündlichen Prüfung.<br />
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer bei beiden Projektarbeiten und<br />
der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt.<br />
§ 13 Wiederholung der Prüfung<br />
Jede Prüfungsleistung (die beiden Projektarbeiten und die mündliche Prüfung) kann einmal<br />
wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.<br />
§ 14 Abschlussurkunde und Prüfungszeugnis<br />
(1) Im Fall des Bestehens der Prüfung wird dem Absolventen eine Abschlussurkunde und ein<br />
Prüfungszeugnis erteilt. Die Abschlussurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
und einem Mitglied des Präsidiums der <strong>VWA</strong> unterzeichnet, das Prüfungszeugnis<br />
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.<br />
(2) Das Prüfungszeugnis enthält die Noten und Themen der beiden Projektarbeiten, die Note<br />
der mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote. Es kann zusätzlich die dazugehörenden<br />
Zahlenwerte ausweisen.<br />
(3) Der Inhaber der Abschlussurkunde und des Prüfungszeugnisses ist berechtigt, die Bezeichnung<br />
„<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong> (<strong>VWA</strong>)“ bzw. „<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong>in (<strong>VWA</strong>)“ zu führen.<br />
(4) Werden die Abschlussurkunde und das Prüfungszeugnis durch Täuschung erlangt, können<br />
diese durch die <strong>VWA</strong> innerhalb von drei Jahren eingezogen werden.<br />
§ 15 Prüfungsgebühren<br />
(1) Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe die <strong>VWA</strong> bestimmt.<br />
(2) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind gesonderte Wiederholungsgebühren zu entrichten.<br />
§ 16 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen<br />
Schriftliche Prüfungsleistungen und Niederschriften über den Ablauf der mündlichen Prüfung<br />
werden von der <strong>VWA</strong> bis zum Ablauf von drei Jahren seit Aushändigung der Prüfungsurkunde<br />
und des Abschlusszeugnisses aufbewahrt.<br />
§ 17 Inkrafttreten<br />
Diese Prüfungsordnung tritt am 20.10.2008 in Kraft.<br />
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