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Financial Controller (VWA) - Württembergische Verwaltungs

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Informationen zum Aufbaustudiengang<br />

<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong> (<strong>VWA</strong>)<br />

STUDIENZIEL/ZIELGRUPPE<br />

Der Aufbaustudiengang vermittelt den Teilnehmern umfassende Kompetenzen zur Lösung betrieblicher<br />

Fragestellungen des internen und externen Rechnungswesens. Dieses Ziel wird durch die nachfolgende<br />

Belegung der beiden thematisch miteinander verbundenen Kontaktstudiengänge "Controlling"<br />

sowie "Internationale Rechnungslegung und Besteuerung" erreicht.<br />

Zielgruppe sind Betriebswirte (<strong>VWA</strong>), Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge<br />

(BA/DHBW, FH, Uni), Bilanzbuchhalter (IHK) sowie Interessenten mit vergleichbarem Kenntnisstand.<br />

STUDIENINHALTE<br />

Kontaktstudiengang<br />

Controlling<br />

Projektarbeit<br />

einschließlich Präsentation<br />

Mündliche Abschlussprüfung<br />

Kontaktstudiengang<br />

Internationale Rechnungslegung<br />

und Besteuerung<br />

Projektarbeit<br />

einschließlich Präsentation


ABSCHLUSS/PRÜFUNG<br />

<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong> (<strong>VWA</strong>)<br />

Die Prüfung besteht aus zwei in den jeweiligen Kontaktstudiengängen anzufertigenden Projektarbeiten<br />

einschließlich Präsentationen sowie einer mündlichen Prüfung. Sofern einer der Kontaktstudiengänge<br />

wegen zu geringer Teilnehmerzahl abgesagt werden muss, besteht kein Anspruch auf das<br />

Ablegen der Prüfung. Dasselbe gilt für den Fall, dass beide Kontaktstudiengänge abgesagt werden<br />

müssen.<br />

TERMINE<br />

1. Semester: Oktober/November 2011 bis Februar/März 2012 (1. Kontaktstudiengang)<br />

2. Semester: März/April 2012 bis Juli 2012 (1. Projektarbeit)<br />

3. Semester: Oktober/November 2012 bis Februar/März 2013 (2. Kontaktstudiengang)<br />

4. Semester: März/April 2013 bis September 2013 (2. Projektarbeit + mündliche Prüfung)<br />

DAUER/ZEITEN<br />

4 Semester, berufsbegleitend<br />

freitags 17:15 bis 20:30 Uhr und<br />

samstags von 08:00 bis 12:15 Uhr<br />

Während der Zeiten der Projektarbeiten finden keine Präsenzveranstaltungen statt.<br />

ORTE IM WINTERSEMESTER 2011/2012<br />

Kontaktstudiengang Controlling: Stuttgart und Heidenheim<br />

Kontaktstudiengang Internationale Rechnungslegung und Besteuerung: Stuttgart<br />

METHODIK<br />

Seminarform, Unterrichtsgespräche, Übungen und Fallbeispiele, Gruppenarbeiten / Fallstudien, Planspiel,<br />

Projektarbeiten<br />

DOZENTEN/PARTNER<br />

Dozenten: Hochschulprofessoren und erfahrene Praktiker<br />

Partner: Hochschule Pforzheim und IFC EBERT GmbH, Nürtingen<br />

GEBÜHREN<br />

1.395,– € Studiengebühr je Kontaktstudiengang für <strong>VWA</strong>-Absolventen<br />

1.495,– € Studiengebühr je Kontaktstudiengang für sonstige Teilnehmer<br />

550,– € Gebühr für Projektarbeit je Kontaktstudiengang für alle Teilnehmer<br />

250,– € Prüfungsgebühr für alle Teilnehmer<br />

FÖRDERMÖGLICHKEITEN<br />

Werbungskosten<br />

INFORMATION/BERATUNG<br />

Anja Walz Daniel Scheible<br />

0711 21041-38 0711 21041-31<br />

0711 21041-71 0711 21041-71<br />

WalzA@w-vwa.de ScheibleD@w-vwa.de<br />

- 2 -


STOFFPLAN für den<br />

Aufbaustudiengang „<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong>/in (<strong>VWA</strong>)“<br />

Vorbemerkung:<br />

a) Im Stoffplan sind die einzelnen Gebiete und die grundsätzlich dafür vorgesehene Stundenzahl<br />

ausgewiesen.<br />

b) Die angegebenen Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten) sind Richtwerte, von denen die Studienleitung<br />

abweichen kann.<br />

c) Die Dozenten erstellen zu den einzelnen Gebieten veranstaltungsbegleitende Unterlagen und<br />

geben jeweils Hinweise auf grundlegende, studienbegleitende Literatur, ggf. auch Quellen im Internet.<br />

1. Semester 130 UE<br />

1. Controlling-Funktionen, Stellung des Controlling (20 UE)<br />

im betrieblichen Führungssystem<br />

1. Funktionen des Controlling<br />

2. Einordnung des Controlling in die betriebliche Führungsstruktur<br />

3. Controlling als Managementfunktion<br />

2. Operative und strategische Instrumente des Controlling (110 UE)<br />

und deren Anwendung<br />

1. Operative Instrumente des Controlling<br />

1.1 Überblick über operative Controlling-Instrumente<br />

1.2 Planung und Berichtswesen<br />

1.3 Kosten- und Leistungsrechnung<br />

2. Arbeiten mit Kennzahlen im operativen und strategischen Bereich<br />

2.1 Überblick<br />

2.2 Wertorientierte Steuerung<br />

2.3 Balanced Scorecard<br />

3. Strategische Instrumente des Controlling<br />

3.1 Überblick über strategische Controlling-Instrumente<br />

3.2 Stärken/Schwächen-Analyse<br />

3.3 Portfolio-Konzepte<br />

4. Anwendung der Controlling-Instrumente<br />

4.1 Finanz-Controlling<br />

4.2 Marketing-Controlling<br />

4.3 Personal-Controlling<br />

4.4 Projekt-Controlling<br />

4.5 Prozessorientiertes Controlling<br />

4.6 Fallstudien und Unternehmensplanspiel<br />

2. Semester 100 UE<br />

3. Projektarbeit im Bereich Controlling<br />

1. Vorstellung und Beratung der Projektarbeit (6 UE)<br />

2. Ausarbeitung der Arbeit (80 UE)<br />

3. Präsentation und Verteidigung der Arbeit (14 UE)<br />

- 3 -


3. Semester 130 UE<br />

4. Rechnungslegung nach HGB und IFRS (60 UE)<br />

1. Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS<br />

2. Grundlegende Unterschiede der Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS<br />

3. Internationalisierung des HGB-Abschlusses<br />

5. Besteuerung multinationaler Unternehmen (40 UE)<br />

1. Einführung in das internationale Steuerrecht<br />

2. Allgemeines Außensteuerrecht<br />

3. Doppelbesteuerungsabkommen<br />

4. Einkunftsabgrenzung bei Körperschaften<br />

6. Unternehmensbewertung<br />

1. Grundlagen der Unternehmensbewertung<br />

(20UE)<br />

2. Methoden der Unternehmensbewertung<br />

3. Unternehmensanalyse / Due Diligence<br />

7. Risikomanagement<br />

1. Anforderungen an ein Risikomanagementsystem<br />

(10 UE)<br />

2. Implementierung eines Risikomanagementsystems<br />

3. Prozess des Risikomanagements<br />

4. Semester 100 UE<br />

8. Projektarbeit im Bereich Accounting<br />

1. Vorstellung und Beratung der Projektarbeit (6 UE)<br />

2. Ausarbeitung der Arbeit (80 UE)<br />

3. Präsentation und Verteidigung der Arbeit (14 UE)<br />

Gesamt 460 UE<br />

- davon Präsenzunterricht 300 UE<br />

- davon Projektarbeiten 160 UE<br />

- 4 -


PRÜFUNGSORDNUNG für den<br />

Aufbaustudiengang „<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong>/in (<strong>VWA</strong>)“<br />

§ 1 Prüfungszweck<br />

Die Prüfung dient dem Nachweis, dass sich der Absolvent* in einem abgeschlossenen viersemestrigen<br />

Aufbaustudiengang an der <strong>Württembergische</strong>n <strong>Verwaltungs</strong>- und Wirtschafts-<br />

Akademie (<strong>VWA</strong>) das für die Wahrnehmung von Fach- und Führungsaufgaben im Bereich des<br />

Finanz- und Rechnungswesens sowie des Controlling und deren Anwendungen erforderliche<br />

Wissen und Können sowie die zur Umsetzung notwendige Methodik angeeignet hat.<br />

§ 2 Zulassung zum Aufbaustudiengang<br />

(1) Zum Aufbaustudiengang kann zugelassen werden, wer:<br />

- eine abgeschlossene Prüfung zum/zur Betriebswirt/in (<strong>VWA</strong>) oder<br />

- ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschul- oder Berufsakademiestudium<br />

oder<br />

- eine abgeschlossene Weiterbildung zum/zur Bilanzbuchhalter/in (IHK) nachweist.<br />

(2) Anstelle der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Ziffer 1 kann im begründeten Ausnahmefall<br />

auch der Nachweis einer anderen dem Eingangsniveau des Studiengangs entsprechenden<br />

Vorbildung, verbunden mit einem fachentsprechenden beruflichen Werdegang<br />

anerkannt werden. In diesem Fall kann eine vorläufige Zulassung erteilt werden.<br />

Über die endgültige Zulassung wird dann anlässlich der Zulassung zur Prüfung unter Berücksichtigung<br />

der bis dahin gezeigten Leistungen entschieden.<br />

(3) Der Bewerber erhält auf seinen Zulassungsantrag einen schriftlichen Bescheid.<br />

(4) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Studienleiter oder ein von ihm benannter<br />

Vertreter. Er kann die Zulassung nach Absatz 1 der <strong>VWA</strong>-Hauptgeschäftsstelle übertragen.<br />

(5) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt, kann<br />

sie von der <strong>VWA</strong> widerrufen werden.<br />

§ 3 Zulassung zur Prüfung<br />

(1) Für die Projektarbeiten nach § 7 dieser Prüfungsordnung bedarf es keiner besonderen Prüfungszulassung.<br />

(2) Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung sind erforderlich:<br />

1. eine ordnungsgemäße Teilnahme an den vier Semestern des Aufbaustudiengangs,<br />

2. zwei mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Projektarbeiten.<br />

(3) Der Studierende erhält über die Zulassung zur mündlichen Prüfung einen schriftlichen Bescheid.<br />

Im Falle der Anwendung des § 2 Absatz 2 enthält der Bescheid gleichzeitig die<br />

Entscheidung über die endgültige Zulassung zum Studium.<br />

§ 4 Prüfungsausschuss<br />

(1) Der Prüfungsausschuss nimmt die mündliche Prüfung ab. Er beauftragt hierzu geeignete<br />

Prüfer.<br />

* Im Interesse der besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Nennung der jeweils weiblichen Form verzichtet.<br />

- 5 -


(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:<br />

1. dem vom Land Baden-Württemberg bestimmten Staatsbeauftragten als Vorsitzenden,<br />

2. dem Studienleiter,<br />

3. mindestens zwei Dozenten, die der Studienleiter bestimmt, und<br />

4. einem Beauftragten der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.<br />

(3) Nehmen Mitglieder des Präsidiums der <strong>VWA</strong> an der Sitzung des Prüfungsausschusses teil,<br />

so sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses.<br />

(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden führt der Studienleiter oder der von ihm benannte<br />

Vertreter den Vorsitz im Prüfungsausschuss.<br />

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei<br />

weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses zugegen sind. Stimmenmehrheit entscheidet.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

§ 5 Prüfungsgebiete<br />

Prüfungsgebiete sind:<br />

1. Controlling-Funktionen, Stellung des Controlling im betrieblichen Führungssystem,<br />

Risikomanagement<br />

2. Operative und strategische Instrumente des Controlling<br />

3. Rechnungslegung nach HGB und IFRS<br />

4. Besteuerung multinationaler Unternehmen<br />

5. Unternehmensbewertung<br />

§ 6 Prüfungsbestandteile<br />

Die Prüfung besteht aus:<br />

1. zwei Projektarbeiten und<br />

2. einer mündlichen Prüfung.<br />

§ 7 Projektarbeiten<br />

(1) Gegenstand der Projektarbeiten sind die in § 5 genannten Prüfungsgebiete.<br />

(2) Die Themen der Projektarbeiten werden vom Studienleiter oder dem von ihm benannten<br />

Vertreter ausgegeben. Die Projektarbeiten werden schriftlich ausgearbeitet, präsentiert und<br />

begründet. Bewertet werden die Ausarbeitung, die Präsentation sowie die Begründung der<br />

in der Arbeit gefundenen Lösungsansätze.<br />

§ 8 Mündliche Prüfung<br />

(1) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die in § 5 genannten Prüfungsgebiete.<br />

(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung für höchstens drei Prüfungsteilnehmer<br />

durchgeführt werden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der<br />

Regel 30 Minuten. Sie kann in zwei Teilen mit je eigenem Prüfer aufgeteilt werden.<br />

(3) Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

als Zuhörer zugelassen werden, soweit es die Räumlichkeiten zulassen<br />

und keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Eine Anwesenheit bei der Beratung und<br />

Beschlussfassung ist nicht zulässig.<br />

- 6 -


§ 9 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß<br />

(1) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer den Versuch, das Ergebnis der Projektarbeiten durch<br />

Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder<br />

die betreffende Teilprüfung mit der Note ,,nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder der<br />

Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Falle gilt die<br />

Prüfung als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt<br />

werden, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung<br />

trifft der Prüfungsausschuss.<br />

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.<br />

(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen,<br />

so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen. Er<br />

kann die Prüfung als nicht bestanden erklären oder das Prüfungsergebnis zum Nachteil<br />

des Prüfungsteilnehmers abändern.<br />

§ 10 Krankheit, Verhinderung, Mitwirkungsmangel<br />

(1) Wer nach Zulassung zur Prüfung einen Prüfungstermin wegen Krankheit nicht wahrnehmen<br />

kann, hat unverzüglich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Entsprechendes<br />

gilt für die Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen anderer, vom Prüfungsteilnehmer<br />

nicht zu vertretender Gründe.<br />

(2) Über die Anerkennung der Fälle nach Abs. 1 und gegebenenfalls die Festlegung neuer Prüfungstermine<br />

sowie die Anrechnung bereits abgelegter Teilprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Als nicht bestanden gilt die gesamte Prüfung, wenn<br />

- ohne einen nachgewiesenen und anerkannten Grund nach Abs. 1 und 2 eine Prüfungsleistung<br />

(Projektarbeit, mündliche Prüfung) zum festgelegten Termin nicht angetreten<br />

wird oder eine Projektarbeit nicht ordnungsgemäß abgegeben wird, soweit es<br />

sich nicht um einen Rücktritt nach § 12 handelt.<br />

- bei einer mündlichen Einzelprüfung über mindestens 15 Minuten, trotz Ermahnung und<br />

unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, eine Prüfungsmitwirkung nicht erkennbar ist.<br />

§ 11 Rücktritt<br />

(1) Gibt ein Prüfungsteilnehmer eine Projektarbeit nicht ordnungsgemäß ab, so gilt dies als<br />

Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Leistungen neu zu<br />

erbringen.<br />

(2) Ein Rücktritt von der mündlichen Prüfung ist bis zum Vortag möglich, an dem die gesamte<br />

mündliche Prüfung beginnt. Tritt der Prüfungsteilnehmer ohne einen dem Prüfungsausschuss<br />

als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund zur mündlichen Prüfung<br />

nicht an, oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einen solchen Entschuldigungsgrund<br />

von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.<br />

(3) Ein Rücktritt ist schriftlich zu erklären und kann für die Prüfung, in der er erfolgt, nicht widerrufen<br />

werden. Ein Rücktritt ist nur einmal zulässig.<br />

§ 12 Prüfungsergebnis<br />

(1) Die Projektarbeiten und die mündliche Prüfung sowie das Gesamtprüfungsergebnis werden<br />

mit folgenden Noten bewertet:<br />

sehr gut (1,0 – 1,5) = eine hervorragende Leistung<br />

gut (1,6 – 2,5) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt<br />

- 7 -


efriedigend (2,6 – 3,5) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht<br />

ausreichend (3,6 – 4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen<br />

genügt<br />

nicht ausreichend (4,1 – 5,0) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen<br />

nicht mehr genügt<br />

(2) Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind Zwischennoten im Abstand von 2/10<br />

möglich.<br />

(3) Bei der Berechnung von Notendurchschnitten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />

(4) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten für die beiden Projektarbeiten<br />

und der Note der mündlichen Prüfung.<br />

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer bei beiden Projektarbeiten und<br />

der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt.<br />

§ 13 Wiederholung der Prüfung<br />

Jede Prüfungsleistung (die beiden Projektarbeiten und die mündliche Prüfung) kann einmal<br />

wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.<br />

§ 14 Abschlussurkunde und Prüfungszeugnis<br />

(1) Im Fall des Bestehens der Prüfung wird dem Absolventen eine Abschlussurkunde und ein<br />

Prüfungszeugnis erteilt. Die Abschlussurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

und einem Mitglied des Präsidiums der <strong>VWA</strong> unterzeichnet, das Prüfungszeugnis<br />

von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.<br />

(2) Das Prüfungszeugnis enthält die Noten und Themen der beiden Projektarbeiten, die Note<br />

der mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote. Es kann zusätzlich die dazugehörenden<br />

Zahlenwerte ausweisen.<br />

(3) Der Inhaber der Abschlussurkunde und des Prüfungszeugnisses ist berechtigt, die Bezeichnung<br />

„<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong> (<strong>VWA</strong>)“ bzw. „<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong>in (<strong>VWA</strong>)“ zu führen.<br />

(4) Werden die Abschlussurkunde und das Prüfungszeugnis durch Täuschung erlangt, können<br />

diese durch die <strong>VWA</strong> innerhalb von drei Jahren eingezogen werden.<br />

§ 15 Prüfungsgebühren<br />

(1) Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe die <strong>VWA</strong> bestimmt.<br />

(2) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind gesonderte Wiederholungsgebühren zu entrichten.<br />

§ 16 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen<br />

Schriftliche Prüfungsleistungen und Niederschriften über den Ablauf der mündlichen Prüfung<br />

werden von der <strong>VWA</strong> bis zum Ablauf von drei Jahren seit Aushändigung der Prüfungsurkunde<br />

und des Abschlusszeugnisses aufbewahrt.<br />

§ 17 Inkrafttreten<br />

Diese Prüfungsordnung tritt am 20.10.2008 in Kraft.<br />

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