Financial Controller (VWA) - Württembergische Verwaltungs
Financial Controller (VWA) - Württembergische Verwaltungs
Financial Controller (VWA) - Württembergische Verwaltungs
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Informationen zum Aufbaustudiengang<br />
<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong> (<strong>VWA</strong>)<br />
STUDIENZIEL/ZIELGRUPPE<br />
Der Aufbaustudiengang vermittelt den Teilnehmern umfassende Kompetenzen zur Lösung betrieblicher<br />
Fragestellungen des internen und externen Rechnungswesens. Dieses Ziel wird durch die nachfolgende<br />
Belegung der beiden thematisch miteinander verbundenen Kontaktstudiengänge "Controlling"<br />
sowie "Internationale Rechnungslegung und Besteuerung" erreicht.<br />
Zielgruppe sind Betriebswirte (<strong>VWA</strong>), Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge<br />
(BA/DHBW, FH, Uni), Bilanzbuchhalter (IHK) sowie Interessenten mit vergleichbarem Kenntnisstand.<br />
STUDIENINHALTE<br />
Kontaktstudiengang<br />
Controlling<br />
Projektarbeit<br />
einschließlich Präsentation<br />
Mündliche Abschlussprüfung<br />
Kontaktstudiengang<br />
Internationale Rechnungslegung<br />
und Besteuerung<br />
Projektarbeit<br />
einschließlich Präsentation
ABSCHLUSS/PRÜFUNG<br />
<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong> (<strong>VWA</strong>)<br />
Die Prüfung besteht aus zwei in den jeweiligen Kontaktstudiengängen anzufertigenden Projektarbeiten<br />
einschließlich Präsentationen sowie einer mündlichen Prüfung. Sofern einer der Kontaktstudiengänge<br />
wegen zu geringer Teilnehmerzahl abgesagt werden muss, besteht kein Anspruch auf das<br />
Ablegen der Prüfung. Dasselbe gilt für den Fall, dass beide Kontaktstudiengänge abgesagt werden<br />
müssen.<br />
TERMINE<br />
1. Semester: Oktober/November 2011 bis Februar/März 2012 (1. Kontaktstudiengang)<br />
2. Semester: März/April 2012 bis Juli 2012 (1. Projektarbeit)<br />
3. Semester: Oktober/November 2012 bis Februar/März 2013 (2. Kontaktstudiengang)<br />
4. Semester: März/April 2013 bis September 2013 (2. Projektarbeit + mündliche Prüfung)<br />
DAUER/ZEITEN<br />
4 Semester, berufsbegleitend<br />
freitags 17:15 bis 20:30 Uhr und<br />
samstags von 08:00 bis 12:15 Uhr<br />
Während der Zeiten der Projektarbeiten finden keine Präsenzveranstaltungen statt.<br />
ORTE IM WINTERSEMESTER 2011/2012<br />
Kontaktstudiengang Controlling: Stuttgart und Heidenheim<br />
Kontaktstudiengang Internationale Rechnungslegung und Besteuerung: Stuttgart<br />
METHODIK<br />
Seminarform, Unterrichtsgespräche, Übungen und Fallbeispiele, Gruppenarbeiten / Fallstudien, Planspiel,<br />
Projektarbeiten<br />
DOZENTEN/PARTNER<br />
Dozenten: Hochschulprofessoren und erfahrene Praktiker<br />
Partner: Hochschule Pforzheim und IFC EBERT GmbH, Nürtingen<br />
GEBÜHREN<br />
1.395,– € Studiengebühr je Kontaktstudiengang für <strong>VWA</strong>-Absolventen<br />
1.495,– € Studiengebühr je Kontaktstudiengang für sonstige Teilnehmer<br />
550,– € Gebühr für Projektarbeit je Kontaktstudiengang für alle Teilnehmer<br />
250,– € Prüfungsgebühr für alle Teilnehmer<br />
FÖRDERMÖGLICHKEITEN<br />
Werbungskosten<br />
INFORMATION/BERATUNG<br />
Anja Walz Daniel Scheible<br />
0711 21041-38 0711 21041-31<br />
0711 21041-71 0711 21041-71<br />
WalzA@w-vwa.de ScheibleD@w-vwa.de<br />
- 2 -
STOFFPLAN für den<br />
Aufbaustudiengang „<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong>/in (<strong>VWA</strong>)“<br />
Vorbemerkung:<br />
a) Im Stoffplan sind die einzelnen Gebiete und die grundsätzlich dafür vorgesehene Stundenzahl<br />
ausgewiesen.<br />
b) Die angegebenen Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten) sind Richtwerte, von denen die Studienleitung<br />
abweichen kann.<br />
c) Die Dozenten erstellen zu den einzelnen Gebieten veranstaltungsbegleitende Unterlagen und<br />
geben jeweils Hinweise auf grundlegende, studienbegleitende Literatur, ggf. auch Quellen im Internet.<br />
1. Semester 130 UE<br />
1. Controlling-Funktionen, Stellung des Controlling (20 UE)<br />
im betrieblichen Führungssystem<br />
1. Funktionen des Controlling<br />
2. Einordnung des Controlling in die betriebliche Führungsstruktur<br />
3. Controlling als Managementfunktion<br />
2. Operative und strategische Instrumente des Controlling (110 UE)<br />
und deren Anwendung<br />
1. Operative Instrumente des Controlling<br />
1.1 Überblick über operative Controlling-Instrumente<br />
1.2 Planung und Berichtswesen<br />
1.3 Kosten- und Leistungsrechnung<br />
2. Arbeiten mit Kennzahlen im operativen und strategischen Bereich<br />
2.1 Überblick<br />
2.2 Wertorientierte Steuerung<br />
2.3 Balanced Scorecard<br />
3. Strategische Instrumente des Controlling<br />
3.1 Überblick über strategische Controlling-Instrumente<br />
3.2 Stärken/Schwächen-Analyse<br />
3.3 Portfolio-Konzepte<br />
4. Anwendung der Controlling-Instrumente<br />
4.1 Finanz-Controlling<br />
4.2 Marketing-Controlling<br />
4.3 Personal-Controlling<br />
4.4 Projekt-Controlling<br />
4.5 Prozessorientiertes Controlling<br />
4.6 Fallstudien und Unternehmensplanspiel<br />
2. Semester 100 UE<br />
3. Projektarbeit im Bereich Controlling<br />
1. Vorstellung und Beratung der Projektarbeit (6 UE)<br />
2. Ausarbeitung der Arbeit (80 UE)<br />
3. Präsentation und Verteidigung der Arbeit (14 UE)<br />
- 3 -
3. Semester 130 UE<br />
4. Rechnungslegung nach HGB und IFRS (60 UE)<br />
1. Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS<br />
2. Grundlegende Unterschiede der Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS<br />
3. Internationalisierung des HGB-Abschlusses<br />
5. Besteuerung multinationaler Unternehmen (40 UE)<br />
1. Einführung in das internationale Steuerrecht<br />
2. Allgemeines Außensteuerrecht<br />
3. Doppelbesteuerungsabkommen<br />
4. Einkunftsabgrenzung bei Körperschaften<br />
6. Unternehmensbewertung<br />
1. Grundlagen der Unternehmensbewertung<br />
(20UE)<br />
2. Methoden der Unternehmensbewertung<br />
3. Unternehmensanalyse / Due Diligence<br />
7. Risikomanagement<br />
1. Anforderungen an ein Risikomanagementsystem<br />
(10 UE)<br />
2. Implementierung eines Risikomanagementsystems<br />
3. Prozess des Risikomanagements<br />
4. Semester 100 UE<br />
8. Projektarbeit im Bereich Accounting<br />
1. Vorstellung und Beratung der Projektarbeit (6 UE)<br />
2. Ausarbeitung der Arbeit (80 UE)<br />
3. Präsentation und Verteidigung der Arbeit (14 UE)<br />
Gesamt 460 UE<br />
- davon Präsenzunterricht 300 UE<br />
- davon Projektarbeiten 160 UE<br />
- 4 -
PRÜFUNGSORDNUNG für den<br />
Aufbaustudiengang „<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong>/in (<strong>VWA</strong>)“<br />
§ 1 Prüfungszweck<br />
Die Prüfung dient dem Nachweis, dass sich der Absolvent* in einem abgeschlossenen viersemestrigen<br />
Aufbaustudiengang an der <strong>Württembergische</strong>n <strong>Verwaltungs</strong>- und Wirtschafts-<br />
Akademie (<strong>VWA</strong>) das für die Wahrnehmung von Fach- und Führungsaufgaben im Bereich des<br />
Finanz- und Rechnungswesens sowie des Controlling und deren Anwendungen erforderliche<br />
Wissen und Können sowie die zur Umsetzung notwendige Methodik angeeignet hat.<br />
§ 2 Zulassung zum Aufbaustudiengang<br />
(1) Zum Aufbaustudiengang kann zugelassen werden, wer:<br />
- eine abgeschlossene Prüfung zum/zur Betriebswirt/in (<strong>VWA</strong>) oder<br />
- ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschul- oder Berufsakademiestudium<br />
oder<br />
- eine abgeschlossene Weiterbildung zum/zur Bilanzbuchhalter/in (IHK) nachweist.<br />
(2) Anstelle der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Ziffer 1 kann im begründeten Ausnahmefall<br />
auch der Nachweis einer anderen dem Eingangsniveau des Studiengangs entsprechenden<br />
Vorbildung, verbunden mit einem fachentsprechenden beruflichen Werdegang<br />
anerkannt werden. In diesem Fall kann eine vorläufige Zulassung erteilt werden.<br />
Über die endgültige Zulassung wird dann anlässlich der Zulassung zur Prüfung unter Berücksichtigung<br />
der bis dahin gezeigten Leistungen entschieden.<br />
(3) Der Bewerber erhält auf seinen Zulassungsantrag einen schriftlichen Bescheid.<br />
(4) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Studienleiter oder ein von ihm benannter<br />
Vertreter. Er kann die Zulassung nach Absatz 1 der <strong>VWA</strong>-Hauptgeschäftsstelle übertragen.<br />
(5) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt, kann<br />
sie von der <strong>VWA</strong> widerrufen werden.<br />
§ 3 Zulassung zur Prüfung<br />
(1) Für die Projektarbeiten nach § 7 dieser Prüfungsordnung bedarf es keiner besonderen Prüfungszulassung.<br />
(2) Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung sind erforderlich:<br />
1. eine ordnungsgemäße Teilnahme an den vier Semestern des Aufbaustudiengangs,<br />
2. zwei mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Projektarbeiten.<br />
(3) Der Studierende erhält über die Zulassung zur mündlichen Prüfung einen schriftlichen Bescheid.<br />
Im Falle der Anwendung des § 2 Absatz 2 enthält der Bescheid gleichzeitig die<br />
Entscheidung über die endgültige Zulassung zum Studium.<br />
§ 4 Prüfungsausschuss<br />
(1) Der Prüfungsausschuss nimmt die mündliche Prüfung ab. Er beauftragt hierzu geeignete<br />
Prüfer.<br />
* Im Interesse der besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Nennung der jeweils weiblichen Form verzichtet.<br />
- 5 -
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:<br />
1. dem vom Land Baden-Württemberg bestimmten Staatsbeauftragten als Vorsitzenden,<br />
2. dem Studienleiter,<br />
3. mindestens zwei Dozenten, die der Studienleiter bestimmt, und<br />
4. einem Beauftragten der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.<br />
(3) Nehmen Mitglieder des Präsidiums der <strong>VWA</strong> an der Sitzung des Prüfungsausschusses teil,<br />
so sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses.<br />
(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden führt der Studienleiter oder der von ihm benannte<br />
Vertreter den Vorsitz im Prüfungsausschuss.<br />
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei<br />
weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses zugegen sind. Stimmenmehrheit entscheidet.<br />
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
§ 5 Prüfungsgebiete<br />
Prüfungsgebiete sind:<br />
1. Controlling-Funktionen, Stellung des Controlling im betrieblichen Führungssystem,<br />
Risikomanagement<br />
2. Operative und strategische Instrumente des Controlling<br />
3. Rechnungslegung nach HGB und IFRS<br />
4. Besteuerung multinationaler Unternehmen<br />
5. Unternehmensbewertung<br />
§ 6 Prüfungsbestandteile<br />
Die Prüfung besteht aus:<br />
1. zwei Projektarbeiten und<br />
2. einer mündlichen Prüfung.<br />
§ 7 Projektarbeiten<br />
(1) Gegenstand der Projektarbeiten sind die in § 5 genannten Prüfungsgebiete.<br />
(2) Die Themen der Projektarbeiten werden vom Studienleiter oder dem von ihm benannten<br />
Vertreter ausgegeben. Die Projektarbeiten werden schriftlich ausgearbeitet, präsentiert und<br />
begründet. Bewertet werden die Ausarbeitung, die Präsentation sowie die Begründung der<br />
in der Arbeit gefundenen Lösungsansätze.<br />
§ 8 Mündliche Prüfung<br />
(1) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die in § 5 genannten Prüfungsgebiete.<br />
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung für höchstens drei Prüfungsteilnehmer<br />
durchgeführt werden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der<br />
Regel 30 Minuten. Sie kann in zwei Teilen mit je eigenem Prüfer aufgeteilt werden.<br />
(3) Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
als Zuhörer zugelassen werden, soweit es die Räumlichkeiten zulassen<br />
und keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Eine Anwesenheit bei der Beratung und<br />
Beschlussfassung ist nicht zulässig.<br />
- 6 -
§ 9 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß<br />
(1) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer den Versuch, das Ergebnis der Projektarbeiten durch<br />
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder<br />
die betreffende Teilprüfung mit der Note ,,nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder der<br />
Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Falle gilt die<br />
Prüfung als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt<br />
werden, wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung<br />
trifft der Prüfungsausschuss.<br />
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.<br />
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen,<br />
so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen. Er<br />
kann die Prüfung als nicht bestanden erklären oder das Prüfungsergebnis zum Nachteil<br />
des Prüfungsteilnehmers abändern.<br />
§ 10 Krankheit, Verhinderung, Mitwirkungsmangel<br />
(1) Wer nach Zulassung zur Prüfung einen Prüfungstermin wegen Krankheit nicht wahrnehmen<br />
kann, hat unverzüglich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Entsprechendes<br />
gilt für die Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen anderer, vom Prüfungsteilnehmer<br />
nicht zu vertretender Gründe.<br />
(2) Über die Anerkennung der Fälle nach Abs. 1 und gegebenenfalls die Festlegung neuer Prüfungstermine<br />
sowie die Anrechnung bereits abgelegter Teilprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Als nicht bestanden gilt die gesamte Prüfung, wenn<br />
- ohne einen nachgewiesenen und anerkannten Grund nach Abs. 1 und 2 eine Prüfungsleistung<br />
(Projektarbeit, mündliche Prüfung) zum festgelegten Termin nicht angetreten<br />
wird oder eine Projektarbeit nicht ordnungsgemäß abgegeben wird, soweit es<br />
sich nicht um einen Rücktritt nach § 12 handelt.<br />
- bei einer mündlichen Einzelprüfung über mindestens 15 Minuten, trotz Ermahnung und<br />
unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, eine Prüfungsmitwirkung nicht erkennbar ist.<br />
§ 11 Rücktritt<br />
(1) Gibt ein Prüfungsteilnehmer eine Projektarbeit nicht ordnungsgemäß ab, so gilt dies als<br />
Rücktritt von der Prüfung. Bei erneuter Prüfungsteilnahme sind alle Leistungen neu zu<br />
erbringen.<br />
(2) Ein Rücktritt von der mündlichen Prüfung ist bis zum Vortag möglich, an dem die gesamte<br />
mündliche Prüfung beginnt. Tritt der Prüfungsteilnehmer ohne einen dem Prüfungsausschuss<br />
als ausreichend erscheinenden Entschuldigungsgrund zur mündlichen Prüfung<br />
nicht an, oder tritt er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne einen solchen Entschuldigungsgrund<br />
von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.<br />
(3) Ein Rücktritt ist schriftlich zu erklären und kann für die Prüfung, in der er erfolgt, nicht widerrufen<br />
werden. Ein Rücktritt ist nur einmal zulässig.<br />
§ 12 Prüfungsergebnis<br />
(1) Die Projektarbeiten und die mündliche Prüfung sowie das Gesamtprüfungsergebnis werden<br />
mit folgenden Noten bewertet:<br />
sehr gut (1,0 – 1,5) = eine hervorragende Leistung<br />
gut (1,6 – 2,5) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegt<br />
- 7 -
efriedigend (2,6 – 3,5) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht<br />
ausreichend (3,6 – 4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen<br />
genügt<br />
nicht ausreichend (4,1 – 5,0) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen<br />
nicht mehr genügt<br />
(2) Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind Zwischennoten im Abstand von 2/10<br />
möglich.<br />
(3) Bei der Berechnung von Notendurchschnitten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />
(4) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten für die beiden Projektarbeiten<br />
und der Note der mündlichen Prüfung.<br />
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer bei beiden Projektarbeiten und<br />
der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt.<br />
§ 13 Wiederholung der Prüfung<br />
Jede Prüfungsleistung (die beiden Projektarbeiten und die mündliche Prüfung) kann einmal<br />
wiederholt werden. Über Einzelheiten der Wiederholung beschließt der Prüfungsausschuss.<br />
§ 14 Abschlussurkunde und Prüfungszeugnis<br />
(1) Im Fall des Bestehens der Prüfung wird dem Absolventen eine Abschlussurkunde und ein<br />
Prüfungszeugnis erteilt. Die Abschlussurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
und einem Mitglied des Präsidiums der <strong>VWA</strong> unterzeichnet, das Prüfungszeugnis<br />
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.<br />
(2) Das Prüfungszeugnis enthält die Noten und Themen der beiden Projektarbeiten, die Note<br />
der mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote. Es kann zusätzlich die dazugehörenden<br />
Zahlenwerte ausweisen.<br />
(3) Der Inhaber der Abschlussurkunde und des Prüfungszeugnisses ist berechtigt, die Bezeichnung<br />
„<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong> (<strong>VWA</strong>)“ bzw. „<strong>Financial</strong> <strong>Controller</strong>in (<strong>VWA</strong>)“ zu führen.<br />
(4) Werden die Abschlussurkunde und das Prüfungszeugnis durch Täuschung erlangt, können<br />
diese durch die <strong>VWA</strong> innerhalb von drei Jahren eingezogen werden.<br />
§ 15 Prüfungsgebühren<br />
(1) Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe die <strong>VWA</strong> bestimmt.<br />
(2) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind gesonderte Wiederholungsgebühren zu entrichten.<br />
§ 16 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen<br />
Schriftliche Prüfungsleistungen und Niederschriften über den Ablauf der mündlichen Prüfung<br />
werden von der <strong>VWA</strong> bis zum Ablauf von drei Jahren seit Aushändigung der Prüfungsurkunde<br />
und des Abschlusszeugnisses aufbewahrt.<br />
§ 17 Inkrafttreten<br />
Diese Prüfungsordnung tritt am 20.10.2008 in Kraft.<br />
- 8 -