Die Spitzabrechnung der IV-Anschubfinanzierung - Barmer GEK
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<strong>Die</strong> <strong>Spitzabrechnung</strong> <strong>der</strong> <strong>IV</strong>-<strong>Anschubfinanzierung</strong> – eine Fahrt ins Ungewisse?<br />
Einbehaltung zugrunde liegenden Integrationsvertrag zumindest auch<br />
ein Krankenhaus und ein aus <strong>der</strong> Gesamtvergütung zu vergüten<strong>der</strong> Vertragsarzt<br />
als von den Einbehaltungen Betroffene zu beteiligen sind. In<br />
diesem Zusammenhang steht die weitere Rechtsfrage, ob die zur Finanzierung<br />
eines solchen Integrationsvertrages einbehaltenen Mittel nur in<br />
dem Verhältnis von den Rechnungen <strong>der</strong> Krankenhäuser beziehungsweise<br />
<strong>der</strong> Gesamtvergütung einbehalten werden können, das auch dem<br />
Verhältnis <strong>der</strong> kalkulierten Vergütungsvolumina für die Leistungen des<br />
jeweiligen Sektors entspricht und damit dorthin zurückfließt.<br />
Nachdem zwischenzeitlich das Landessozialgericht RheinlandPfalz<br />
(Aktenzeichen: L 5 ER 34/05 KA) und auch das sächsische Landes sozial<br />
gericht (Aktenzeichen: L 1 B 291/05 KAER) entschieden haben, dass<br />
<strong>der</strong> Anspruch auf Einbehalt unabhängig davon besteht, aus welchem<br />
Bereich die Leistungserbringer im Einzelnen kommen beziehungsweise<br />
<strong>der</strong> Einbehalt strikt rechnerisch gleichmäßig zwischen KVen<br />
und Kranken häusern zu verteilen ist, sind diese Fragen spätestens auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen:<br />
B 6 KA 27/07 R), nach dem „[…] eine <strong>der</strong>art strikte Zweckbindung <strong>der</strong> Mittel<br />
<strong>der</strong> Anschub finanzierung für Leistungen, die von denen erbracht<br />
werden, die die Finanzmittel bereitstellen, in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar<br />
2004 bis 31. März 2007 nicht bestanden hat“, als von <strong>der</strong> Rechtspre<br />
chung geklärt anzusehen.<br />
Mit dem GKVWettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) ist unter Hinweis auf<br />
die Begründung zu diesem Gesetz zumindest insoweit eine weitere Klar<br />
stellung durch den Gesetzgeber erfolgt: „Mittel <strong>der</strong> Anschubfinanzie<br />
rung dürfen künftig nur für Leistungen <strong>der</strong> ambulanten und stationären<br />
Versorgung verwendet werden. <strong>Die</strong> bisherige pauschale Lösung erlaubte<br />
auch eine Verwendung <strong>der</strong> Mittel <strong>der</strong> <strong>Anschubfinanzierung</strong> für an<strong>der</strong>e<br />
Leistungsbereiche, beispielsweise für Rehabilitationsmaßnahmen.“ Damit<br />
ist die Rechtsauffassung des Gesundheitsministeriums eindeutig<br />
beschrieben.<br />
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