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Die Spitzabrechnung der IV-Anschubfinanzierung - Barmer GEK

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<strong>Die</strong> <strong>Spitzabrechnung</strong> <strong>der</strong> <strong>IV</strong>-<strong>Anschubfinanzierung</strong> – eine Fahrt ins Ungewisse?<br />

Einbehaltung zugrunde liegenden Integrationsvertrag zumindest auch<br />

ein Krankenhaus und ein aus <strong>der</strong> Gesamtvergütung zu vergüten<strong>der</strong> Vertragsarzt<br />

als von den Einbehaltungen Betroffene zu beteiligen sind. In<br />

diesem Zusammenhang steht die weitere Rechtsfrage, ob die zur Finanzierung<br />

eines solchen Integrationsvertrages einbehaltenen Mittel nur in<br />

dem Verhältnis von den Rechnungen <strong>der</strong> Krankenhäuser beziehungsweise<br />

<strong>der</strong> Gesamtvergütung einbehalten werden können, das auch dem<br />

Verhältnis <strong>der</strong> kalkulierten Vergütungsvolumina für die Leistungen des<br />

jeweiligen Sektors entspricht und damit dorthin zurückfließt.<br />

Nachdem zwischenzeitlich das Landessozialgericht Rheinland­Pfalz<br />

(Aktenzeichen: L 5 ER 34/05 KA) und auch das sächsische Landes sozial­<br />

gericht (Aktenzeichen: L 1 B 291/05 KA­ER) entschieden haben, dass<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf Einbehalt unabhängig davon besteht, aus welchem<br />

Bereich die Leistungserbringer im Einzelnen kommen beziehungsweise<br />

<strong>der</strong> Einbehalt strikt rechnerisch gleichmäßig zwischen KVen<br />

und Kranken häusern zu verteilen ist, sind diese Fragen spätestens auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen:<br />

B 6 KA 27/07 R), nach dem „[…] eine <strong>der</strong>art strikte Zweckbindung <strong>der</strong> Mittel<br />

<strong>der</strong> Anschub finanzierung für Leistungen, die von denen erbracht<br />

werden, die die Finanzmittel bereitstellen, in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar<br />

2004 bis 31. März 2007 nicht bestanden hat“, als von <strong>der</strong> Rechtspre­<br />

chung geklärt anzusehen.<br />

Mit dem GKV­Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) ist unter Hinweis auf<br />

die Begründung zu diesem Gesetz zumindest insoweit eine weitere Klar­<br />

stellung durch den Gesetzgeber erfolgt: „Mittel <strong>der</strong> Anschubfinanzie­<br />

rung dürfen künftig nur für Leistungen <strong>der</strong> ambulanten und stationären<br />

Versorgung verwendet werden. <strong>Die</strong> bisherige pauschale Lösung erlaubte<br />

auch eine Verwendung <strong>der</strong> Mittel <strong>der</strong> <strong>Anschubfinanzierung</strong> für an<strong>der</strong>e<br />

Leistungsbereiche, beispielsweise für Rehabilitationsmaßnahmen.“ Damit<br />

ist die Rechtsauffassung des Gesundheitsministeriums eindeutig<br />

beschrieben.<br />

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