FMA - Mitteilung Nr. 2/2005 vom 22. September 2005 Auslegung zu ...
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<strong>FMA</strong> - <strong>Mitteilung</strong> <strong>Nr</strong>. 2/<strong>2005</strong> <strong>vom</strong> <strong>22.</strong> <strong>September</strong> <strong>2005</strong><br />
<strong>Auslegung</strong> <strong>zu</strong> Artikel 21 Finalitätsgesetz<br />
Publikation: <strong>FMA</strong>-Webseite, physischer Versand<br />
Betrifft: Unterstellte gemäss Art. 1 Finalitätsgesetz / Anwendungsbereich<br />
(Bereich Banken und Investmentunternehmen)<br />
1. Hintergrund<br />
Aufgrund der Teilnahme Liechtensteins am EWR musste die Richtlinie 98/26/EG des<br />
Europäischen Parlamentes und des Rates <strong>vom</strong> 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von<br />
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (im Weiteren<br />
als EU-Richtlinie 98/26/EG bezeichnet) in Liechtenstein umgesetzt werden. Dies geschah mit<br />
der Schaffung des Gesetzes über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie<br />
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz). Dieses Gesetz dient dem<br />
Schutz der Teilnehmer von Zahlungs-, Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie<br />
deren Betreiber und Verrechnungsstellen im Falle des wirtschaftlichen Zusammenbruchs eines<br />
Teilnehmers. Im Weiteren soll die Umset<strong>zu</strong>ng der Richtlinie <strong>zu</strong>r effizienten und kostengünstigen<br />
Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -<br />
abrechnungsvereinbarungen beitragen und durch die Verringerung des Systemrisikos<br />
letztendlich eine Stärkung der Freiheit des Kapitalverkehrs bewirken.<br />
Gemäss Art. 21 Finalitätsgesetz haben alle direkten beziehungsweise indirekten Teilnehmer<br />
an solchen Systemen ihre Teilnahme der Finanzmarktaufsicht (<strong>FMA</strong>) <strong>zu</strong> deklarieren und jede<br />
Änderung unverzüglich mit<strong>zu</strong>teilen. Dabei ist für die Meldepflicht unwesentlich, ob eine direkte<br />
oder indirekte Teilnahme an solch einem System vorliegt. Das Unterlassen der <strong>Mitteilung</strong> stellt<br />
eine Übertretung dar und wird mit einer Busse bis CHF 20 000.- bestraft.<br />
2. Problemstellung<br />
Angesichts der hohen Busse als auch der Schwierigkeit der klaren Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen<br />
indirektem Teilnehmer und “Nicht-Teilnehmer“ stellt sich die Frage, welches die<br />
Unterscheidungskriterien sind und unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen eine Teilnahme und somit<br />
eine Meldepflicht besteht und wann eben nicht.<br />
3. Vorgehen<br />
Auf Anregung des Bankenverbandes und in Abstimmung mit demselben, möchte die <strong>FMA</strong> mit<br />
diesen Erläuterungen Klarheit und eine <strong>Auslegung</strong>shilfe schaffen.<br />
Heiligkreuz 8 · Postfach 684 · LI-9490 Vaduz · Fürstentum Liechtenstein<br />
Telefon +423 236 73 73 · Telefax +423 236 73 74 · www.fma-li.li · info@fma-li.li
4. Grundsätzliche Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
Das Finalitätsgesetz betrifft ausschliesslich Systeme, die dem Recht eines EWR<br />
Mitgliedstaates unterstehen und der Kommission bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde<br />
gemeldet wurden. Auf der Webseite<br />
http://europa.eu.int/comm/internal_market/financial-markets/settlement/dir-98-26-art10-national_en.htm<br />
sind sämtliche Systeme <strong>zu</strong> finden, die unter die EU-Richtlinie 98/26/EG und somit unter<br />
das Finalitätsgesetz fallen. In der Folge werden diese Systeme als "qualifizierte<br />
Systeme" bezeichnet. Durch diese abschliessende Liste kann nun eindeutig bestimmt<br />
werden, ob eine direkte Teilnahme an einem qualifizierten System vorliegt und somit<br />
eine Meldepflicht besteht oder nicht.<br />
Des Weiteren fallen <strong>zu</strong>m jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der gesetzlichen Lage in<br />
Liechtenstein nur Banken unter das Finalitätsgesetz. Für Versicherungsunternehmen in<br />
Liechtenstein wurde die Anwendbarkeit klar verneint (siehe Bericht und Antrag an die<br />
Regierung <strong>Nr</strong>. 65/2002).<br />
Systeme, die Schweizer Recht unterstehen, fallen nicht unter die EU-Richtlinie<br />
98/26/EG, da die Schweiz nicht Mitglied des EWR ist. Ebenso wenig fällt die blosse<br />
Teilnahme an Kommunikationssystemen, wie beispielsweise SWIFT, unter diese<br />
Bestimmungen. Erst in Kombination mit einem qualifizierten System könnte unter<br />
bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen eine indirekte Teilnahme vorliegen.<br />
Sind für ein Institut alle Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt, um dieses als indirekten Teilnehmer <strong>zu</strong><br />
qualifizieren, so gilt das Institut als indirekter Teilnehmer mit entsprechender<br />
Meldepflicht auch dann, wenn der direkte Teilnehmer effektiv nur einzelne der<br />
erhaltenen Zahlungsverkehrstransaktionen automatisch in ein qualifiziertes System<br />
weiterleiten sollte und die übrigen Transaktionen auf andere Weise verarbeitet.<br />
4.1 Direkter Teilnehmer<br />
Kriterien für die Qualifikation als direkter Teilnehmer<br />
Um sich als direkter Teilnehmer <strong>zu</strong> qualifizieren, muss eine förmliche Vereinbarung zwischen<br />
einem Systemanbieter (eines Systems gemäss publizierter Liste der EU-Kommission 1 ) und<br />
einem Systemteilnehmer bestehen samt der entsprechenden technischen Infrastruktur. Mangelt<br />
es an solch einem Vertrag, so kann keine direkte Teilnahme vorliegen.<br />
Institut<br />
(Direkter<br />
Teilnehmer)<br />
Direkte Teilnahme<br />
Vertrag<br />
1 http://europa.eu.int/comm/internal_market/financial-markets/settlement/dir-98-26-art10-national_en.htm<br />
- 2 -<br />
Systembetreiber<br />
eines qualifizierten<br />
Systems
Das Institut unterhält eine förmliche Vereinbarung mit dem Systembetreiber<br />
eines qualifizierten Systems (siehe Liste der EU-Kommission).<br />
4.2 Indirekter Teilnehmer<br />
Gemäss Art. 8 Finalitätsgesetz ist ein indirekter Teilnehmer wie folgt definiert:<br />
Art. 8<br />
Indirekter Teilnehmer<br />
Indirekter Teilnehmer ist jedes Institut im Sinne von Art. 3 mit einer vertraglichen Beziehung <strong>zu</strong><br />
einem Institut, das Teilnehmer eines Systems <strong>zu</strong>r Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von Art. 10<br />
Abs. 1 Bst. a ist, wodurch das genannte Institut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System<br />
ein<strong>zu</strong>bringen.<br />
Kriterien für die Qualifikation als indirekter Teilnehmer<br />
Grundsätzlich kann eine indirekte Teilnahme nur vorliegen im Zusammenhang mit<br />
Zahlungsaufträgen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Finalitätsgesetz und nicht im<br />
Zusammenhang mit Übertragungsaufträgen für Wertpapiere. Dabei zeichnet sich eine<br />
indirekte Teilnahme immer dadurch aus, dass bei der Abwicklung des<br />
Zahlungsauftrages stets <strong>zu</strong>mindest ein direkter Teilnehmer eines qualifizierten Systems<br />
<strong>zu</strong>r Ausführung der Zahlungsaufträge involviert ist.<br />
Zum Zweiten ist entscheidend, dass diese Zahlungsaufträge beim direkten Teilnehmer<br />
in einer Form eingehen, die es ihm erlaubt, diese automatisch (ohne Zutun des direkten<br />
Teilnehmers) in das qualifizierte System ein<strong>zu</strong>speisen. Wenn der direkte Teilnehmer<br />
jedoch da<strong>zu</strong> mitwirken muss, dass die Aufträge ins qualifizierte System gelangen<br />
können, weil die Aufträge telefonisch, per Fax oder in Papierform usw. eingehen, liegt<br />
keine indirekte Teilnahme gemäss Finalitätsgesetz vor sondern eine "Nicht-Teilnahme".<br />
Zum Dritten muss mit dem direkten Teilnehmer eine vertragliche Beziehung (inklusive<br />
die entsprechende, technische Einrichtung) bestehen, die dies erlaubt.<br />
Institut<br />
(Indirekter<br />
Teilnehmer)<br />
Vertrag Vertrag<br />
Institut<br />
(Direkter<br />
Teilnehmer)<br />
- 3 -<br />
Systembetreiber<br />
eines qualifizierten<br />
Systems
Zwischen dem indirekten und dem direkten<br />
Teilnehmer besteht eine förmliche Vereinbarung.<br />
Die Zahlungsaufträge werden automatisch über<br />
den direkten Teilnehmer in das qualifizierte System<br />
weitergeleitet.<br />
Weitere Beispiele für indirekte Teilnahme:<br />
Tochter Ges.<br />
(Indirekter<br />
Teilnehmer)<br />
Vertrag<br />
Die Tochtergesellschaft kann mittels ihrer<br />
Muttergesellschaft Zahlungsaufträge automatisch<br />
an den direkten Teilnehmer weiterleiten, welcher<br />
ohne weiteres Zutun die Zahlungsaufträge im<br />
qualifizierten System einspeist. Zwischen der<br />
Tochtergesellschaft und dem direkten Teilnehmer<br />
besteht eine vertragliche Vereinbarung.<br />
- 4 -<br />
Zwischen dem direkten Teilnehmer und dem<br />
Systembetreiber eines qualifizierten Systems<br />
besteht eine vertragliche Vereinbarung.<br />
Auch die Muttergesellschaft verfügt über eine<br />
förmliche Vereinbarung mit dem direkten<br />
Teilnehmer, welcher die Zahlungsaufträge<br />
automatisch in das qualifizierte System weiterleitet.<br />
Ebenfalls eine indirekte Teilnahme der Tochtergesellschaft würde vorliegen, wenn zwischen der<br />
Tochtergesellschaft und dem direkten Teilnehmer direkt keine Vereinbarung bestehen würde,<br />
jedoch die Tochtergesellschaft über den Vertrag der Mutter abgedeckt ist.<br />
Dadurch wird sichergestellt, dass im Fall des Konkurses der Tochtergesellschaft die<br />
Meldemechanismen zeitgerecht funktionieren (angesichts dessen, dass eventuell die<br />
Tochtergesellschaft in einem anderen Staat domiziliert ist).<br />
4.3 Nicht-Teilnehmer<br />
Mutter Ges.<br />
(Indirekter<br />
Teilnehmer)<br />
Vertrag<br />
Institut<br />
(Direkter<br />
Teilnehmer)<br />
Kriterien für die Qualifikation als “Nicht-Teilnehmer“<br />
Vertrag<br />
Grundsätzlich ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass wenn für die Abwicklung eines<br />
Zahlungsauftrages kein direkter Teilnehmer involviert ist, keine indirekte Teilnahme<br />
vorliegen kann.<br />
Ebenso verhält es sich, wenn die Zahlungsaufträge bei einem direkten Teilnehmer in<br />
einer Form eintreffen, die nicht automatisch in ein qualifiziertes System weitergegeben<br />
werden können.<br />
In folgenden Beispielen liegt für das fett umrandete Institut keine Teilnahme vor, weil …<br />
Systembetreiber<br />
eines qualifizierten<br />
Systems<br />
(1) … das System kein System eines EWR-Staates ist und somit nicht auf der von der EU<br />
Kommission publizierten Liste der qualifizierten Systeme erscheint.
Institut<br />
(Nicht Teilnehmer)<br />
(2) … keine Verbindung <strong>zu</strong> einem direkten Teilnehmer und somit <strong>zu</strong> einem Systembetreiber<br />
eines qualifizierten Systems besteht.<br />
Institut<br />
(Nicht Teilnehmer)<br />
(3) … die Zahlungsaufträge des Instituts beim direkten Teilnehmer nicht automatisch verarbeitet<br />
werden können und im System erst erfasst werden müssen.<br />
Institut<br />
(Nicht Teilnehmer)<br />
(4) … keine Vereinbarung mit dem direkten Teilnehmer besteht und/oder die Zahlungsaufträge<br />
in nicht automatisierbarer Form beim indirekten Teilnehmer eingehen.<br />
Institut<br />
(Nicht<br />
Teilnehmer)<br />
Auftrag<br />
per Fax<br />
Telefon<br />
Email<br />
usw.<br />
5. Zusammenfassung<br />
Vertrag<br />
Vertrag<br />
Auftrag<br />
per Fax<br />
Telefon<br />
Email<br />
usw.<br />
Kein<br />
Vertrag<br />
mit dir.<br />
Teilnehmer.<br />
Systembetreiber<br />
Institut<br />
(Indirekter<br />
Teilnehmer)<br />
Institut<br />
(Nicht Teilnehmer)<br />
Institut<br />
(Nicht Teilnehmer)<br />
Institut<br />
(Direkter<br />
Teilnehmer)<br />
Vertrag<br />
Aufgrund der von der EU Kommission publizierten Liste aller qualifizierten Systeme kann die<br />
direkte Teilnahme leicht festgestellt werden. Schwieriger hingegen ist die Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen<br />
- 5 -<br />
Vertrag<br />
Direkter<br />
Teilnehmer<br />
Vertrag<br />
Systembetreiber<br />
eines qualifizierten<br />
Systems<br />
Vertrag<br />
Systembetreiber<br />
eines nicht<br />
qualifizierten<br />
Systems<br />
Systembetreiber<br />
eines qualifizierten<br />
Systems<br />
eines qualifizierten<br />
Systems
indirektem Teilnehmer und Nicht-Teilnehmer. Grundsätzlich kann eine indirekte Teilnahme<br />
gemäss Finalitätsgesetz nur im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr mit Kunden nicht<br />
aber im Zusammenhang mit Wertpapierlieferungen vorliegen. Dabei ist in erster Linie nicht<br />
entscheidend, mit welchem Kommunikationsmittel die Daten <strong>zu</strong>m direkten Teilnehmer gelangen<br />
sondern viel mehr, ob sie dort direkt (automatisch) in ein qualifiziertes System weitergeleitet<br />
werden können und ob zwischen dem indirekten und direkten Teilnehmer eine diesbezügliche,<br />
förmliche Vereinbarung besteht.<br />
6. Häufig gestellte Fragen <strong>zu</strong>m Finalitätsgesetz<br />
Welche Listen führt die <strong>FMA</strong> in diesem Zusammenhang und werden die Meldungen an<br />
eine zentrale Stelle weitergeleitet und/oder können sie von Dritten abgerufen werden?<br />
Wenn ja, wie und wo?<br />
Die <strong>FMA</strong> muss laut Finalitätsgesetz zwei Listen führen. Die eine Liste umfasst sämtliche<br />
inländischen Systeme, die unter das Finalitätsgesetz fallen. Diese ist gemäss Art. 2 Abs. 4<br />
Finalitätsgesetz an die EFTA Aufsichtsbehörde weiter<strong>zu</strong>geben. Unter<br />
http://europa.eu.int/comm/internal_market/financial-markets/settlement/dir-98-26-art10-national_en.htm<br />
können sämtliche Systeme, die unter das Finalitätsgesetz fallen, eingesehen werden. Wie dort<br />
korrekt ausgewiesen, verfügt Liechtenstein momentan über kein System gemäss<br />
Finalitätsgesetz beziehungsweise der EU-Richtlinie 98/26/EG.<br />
Die zweite Liste beinhaltet eine Aufstellung aller direkten und indirekten Teilnehmer von<br />
qualifizierten Systemen. Diese wird laufend aktualisiert und ans Landgericht weitergeleitet. Das<br />
Landgericht informiert die <strong>FMA</strong>, falls über einen direkten oder indirekten Teilnehmer eine<br />
Stundung oder der Konkurs verhängt wird. Die <strong>FMA</strong> unternimmt in der Folge alle notwendigen<br />
Schritte. Diese Liste ist nicht öffentlich und kann auch nicht eingesehen werden.<br />
Gemäss Art. 22 Finalitätsgesetz kann aber jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, bei<br />
einem Institut Auskunft darüber verlangen, an welchen Systemen es Teilnehmer ist und wie das<br />
System im Wesentlichen funktioniert.<br />
Welche Systeme fallen unter das Finalitätsgesetz und wie verhält es sich mit SIC und<br />
SWIFT?<br />
Die Europäische Kommission führt eine Liste aller Systeme, die unter die EU Richtlinie<br />
98/26/EG und somit unter das Finalitätsgesetz fallen (siehe Link oben). Da es sich bei SIC<br />
(Swiss Interbank Clearing) um ein System schweizerischen Rechts handelt und die Schweiz<br />
nicht Mitglied der EU bzw. des EWR ist, fällt SIC nicht unter das Finalitätsgesetz. Ebensowenig<br />
ist SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) auf der Liste der<br />
Kommission <strong>zu</strong> finden, weil es sich hierbei um ein Kommunikationssystem handelt und nicht um<br />
ein Zahlungs- oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem.<br />
Welche Sachverhalte muss eine Bank genau melden und wo sind die benötigten<br />
Informationen erhältlich?<br />
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Finalitätsgesetz haben sich direkte und indirekte Teilnehmer gegenüber<br />
der Aufsichtsbehörde als solche <strong>zu</strong> deklarieren und jede diesbezügliche Änderung unverzüglich<br />
<strong>zu</strong> melden. Für diese Meldung sind Angaben <strong>zu</strong> machen um welches System gemäss Liste es<br />
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sich handelt und ob eine direkte oder indirekte Teilnahme vorliegt (siehe Formular "Meldung<br />
gemäss Art. 21 Finalitätsgesetz"). Es muss also nicht angegeben werden, welche<br />
Korrespondenzbank oder welches Institut mit welchem System arbeitet, sondern lediglich<br />
generell für welches System eine direkte oder indirekte Teilnahme vorliegt.<br />
Die Information, an welchen Systemen eine Bank direkt teilnimmt, lässt sich anhand der<br />
Verträge mit den jeweiligen Systembetreibern eruieren. Zur Klärung der Frage betreffend die<br />
indirekte Teilnahme an qualifizierten Zahlungssystemen kann es notwendig werden, bei der<br />
Korrespondenzbank beziehungsweise bei dem entsprechenden Institut nach<strong>zu</strong>fragen, über<br />
welche qualifizierten Zahlungssysteme die Zahlungsaufträge möglicherweise laufen könnten<br />
und ob die Aufträge automatisch in diese Systeme weitergeleitet werden. Dabei gilt es <strong>zu</strong><br />
beachten, dass wenn auch nur die Möglichkeit <strong>zu</strong>r automatischen Weiterleitung besteht, jedoch<br />
davon nur vereinzelt Gebrauch gemacht wird, bereits eine indirekte Teilnahme vorliegt.<br />
Vaduz, <strong>22.</strong> <strong>September</strong> <strong>2005</strong><br />
Dr. Reinhard Malin lic. rer. pol. Martin Risch<br />
Leiter Abteilung Banken<br />
Stellvertretender Leiter<br />
Abteilung Banken<br />
Beilage: Formular „Meldung gemäss Artikel 21 Finalitätsgesetz“<br />
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