Kfz-Haftpflicht, Verkehrshaftungs- und ... - Deas.de
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Son<strong>de</strong>rbeilage Dialoge 01/2007<br />
<strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>-, <strong>Verkehrshaftungs</strong>-<br />
<strong>und</strong> Betriebshaftpflichtschä<strong>de</strong>n<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Versicherung – Wie sind Abgrenzungsfälle zu behan<strong>de</strong>ln?<br />
Die <strong>Kfz</strong>-Versicherung, die <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherung<br />
<strong>und</strong> die Betriebshaftpflichtversicherung<br />
sind neben<br />
<strong>de</strong>r Sachversicherung die<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Versicherungen zur<br />
Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r betrieblichen Risiken<br />
von Unternehmen <strong>de</strong>r Verkehrswirtschaft.<br />
Die Verkehrswirtschaft wird unter vielfältigen<br />
Konstellationen auf Scha<strong>de</strong>nersatz<br />
in Anspruch genommen. Es<br />
stellt sich dann die Frage, bei welchem<br />
Versicherer <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n einzureichen<br />
ist. Wir wollen dies – ohne Anspruch<br />
auf Vollständigkeit – anhand<br />
nachfolgen<strong>de</strong>r Fallbeispiele beantworten.<br />
Fall 1<br />
Der Frachtführer ist zur Be- <strong>und</strong> Entladung<br />
nicht verpflichtet. Wegen<br />
mangelhafter Beför<strong>de</strong>rungssicherheit<br />
kommt es zu einem Transportscha<strong>de</strong>n.<br />
Der Frachtführer ist beauftragt, Chemikalien<br />
inner<strong>de</strong>utsch in Fässern zu<br />
transportieren. Die Be- <strong>und</strong> Entladung<br />
wur<strong>de</strong> nicht besprochen. Die Beladung<br />
wird vom Absen<strong>de</strong>r vorgenommen.<br />
We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r noch <strong>de</strong>r<br />
Fahrer beachten das zulässige Gesamtgewicht<br />
<strong>de</strong>s LKW. Bei einer Kurvenfahrt<br />
kommt es wegen <strong>de</strong>r Überladung<br />
zu einem Unfall. Der LKW <strong>und</strong><br />
die Ladung lan<strong>de</strong>n im Straßengraben.<br />
Die Ware nimmt Scha<strong>de</strong>n <strong>und</strong> droht<br />
das Gr<strong>und</strong>wasser zu verschmutzen.<br />
Der Frachtführer erhält später folgen<strong>de</strong><br />
Rechnungen:<br />
Feuerwehr: 1.500,00 Euro<br />
für die Verhin<strong>de</strong>rung eines Umweltscha<strong>de</strong>ns<br />
Bergungsunternehmen: 2.000,00 Euro<br />
für die Bergung <strong>de</strong>r Ware <strong>und</strong> <strong>de</strong>s<br />
LKW<br />
Auftraggeber: 5.000,00 Euro<br />
für <strong>de</strong>n Warenscha<strong>de</strong>n<br />
Gesamtbetrag: 8.500,00 Euro<br />
Die Feuerwehrkosten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m<br />
<strong>Kfz</strong>-Versicherer gem. § 10 AKB übernommen,<br />
da die Feuerwehr zur Vermeidung<br />
eines Gewässerscha<strong>de</strong>ns im<br />
Sinne von § 22 WHG eingeschaltet<br />
wor<strong>de</strong>n ist. § 22 WHG beinhaltet einen<br />
privatrechtlichen Gefährdungstatbestand,<br />
sodass es auf ein Verschul<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Frachtführers als Halter <strong>de</strong>s<br />
LKW bzw. <strong>de</strong>s Fahrers nicht ankommt.<br />
Eine Mithaftung <strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs wird<br />
vorliegend nur schwer zu konstruieren<br />
sein, da gem. § 412 HGB die alleinige<br />
Verantwortung für die Betriebssicherheit<br />
beim Frachtführer liegt.<br />
Die Bergungskosten übernimmt <strong>de</strong>r<br />
<strong>Kfz</strong>-Versicherer nicht in voller Höhe,<br />
weil sie teilweise auch auf die Ladung<br />
entfallen. In <strong>de</strong>r Regel fin<strong>de</strong>t eine<br />
hälftige Kostenteilung zwischen <strong>Verkehrshaftungs</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Kfz</strong>-Versicherung<br />
statt. Allerdings zahlt <strong>de</strong>r <strong>Kfz</strong>-Versicherer<br />
die Bergungskosten nur dann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag eine<br />
Vollkaskoversicherung o<strong>de</strong>r einen Autoschutzbrief<br />
beinhaltet. Besteht nur<br />
eine <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung,<br />
könnte <strong>de</strong>r Frachtführer <strong>de</strong>n nicht auf<br />
die <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherung<br />
entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Bergungskosten<br />
selbst tragen müssen.<br />
Sofern es allein auf die verkehrsvertragliche<br />
Haftung <strong>de</strong>s Frachtführers<br />
ankäme, wären die Bergungskosten –<br />
wenn sie vom Absen<strong>de</strong>r veranlasst<br />
wären – seitens <strong>de</strong>s <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherers<br />
nicht zu übernehmen.<br />
Gem. § 432 HGB schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />
Frachtführer neben <strong>de</strong>m Ersatz <strong>de</strong>s<br />
Warenscha<strong>de</strong>ns nur etwaige transportbedingte<br />
Kosten. Da die Bergungskosten<br />
aber nicht transportbedingt,<br />
son<strong>de</strong>rn scha<strong>de</strong>nbedingt<br />
angefallen sind, schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Frachtführer<br />
insoweit keinen Scha<strong>de</strong>nersatz.<br />
Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer ist<br />
aber <strong>de</strong>nnoch einstandspflichtig.<br />
Dem Frachtführer obliegt nämlich wie<br />
je<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer nach Ein-<br />
Teil 1<br />
tritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Versicherer die Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rung.<br />
Die Kosten <strong>de</strong>r Bergung<br />
<strong>de</strong>r Ware stehen <strong>de</strong>m Frachtführer<br />
<strong>de</strong>shalb nach § 63 VVG zu. Dies gilt<br />
selbst dann, wenn sich im Nachhinein<br />
die Zwecklosigkeit <strong>de</strong>r Bergung zur<br />
Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rung herausstellt.<br />
Vielfach ist die Versicherung von<br />
Bergungskosten in <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherungen<br />
(z.B. DTV-Verbandsempfehlung<br />
VHV 2003/5) ausdrücklich<br />
geregelt, weswegen bereits<br />
unmittelbar aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
ein Freihalteanspruch <strong>de</strong>s<br />
Frachtführers folgt.<br />
Für <strong>de</strong>n Warenscha<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />
<strong>de</strong>m<br />
Gr<strong>und</strong>e nach ebenfalls zuständig. Oftmals<br />
hat sich <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r bereits<br />
durch einen Abzug <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nbetrages<br />
von <strong>de</strong>r Fracht schadlos gehalten.<br />
Aus kaufmännischen Grün<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r<br />
Frachtführer wenig daran interessiert,<br />
sich mit seinem Auftraggeber zu streiten<br />
<strong>und</strong> möchte daher vom Versicherer<br />
in voller Höhe entschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein restriktiver Versicherer wird vorliegend<br />
jedoch die Frage nach <strong>de</strong>n<br />
Verschul<strong>de</strong>nsanteilen stellen, hat<br />
doch <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r <strong>und</strong> nicht <strong>de</strong>r<br />
Frachtführer <strong>de</strong>n LKW überla<strong>de</strong>n. Allerdings<br />
darf bei diesem Einwand <strong>de</strong>s<br />
Versicherers nicht übersehen wer<strong>de</strong>n,<br />
dass nicht <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r, son<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>r Frachtführer <strong>de</strong>r Transportfachmann<br />
ist. Der Absen<strong>de</strong>r als<br />
Warenfachmann steht <strong>de</strong>shalb hinter<br />
<strong>de</strong>m Frachtführer zurück. Verantwortlich<br />
für die Betriebssicherheit <strong>de</strong>s<br />
LKW ist ausschließlich <strong>de</strong>r Frachtführer,<br />
welcher sich durch <strong>de</strong>n Fahrer<br />
vertreten lässt. Der Auftraggeber ist<br />
für die Beför<strong>de</strong>rungssicherheit zuständig.<br />
Wer<strong>de</strong>n aber die Gr<strong>und</strong>sätze<br />
<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungssicherheit <strong>de</strong>rart<br />
verletzt, dass hierdurch <strong>de</strong>r LKW betriebsunsicher<br />
wird <strong>und</strong> samt Ware<br />
zu Scha<strong>de</strong>n kommt, wird <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r<br />
nicht gänzlich ohne Verantwor-
tung sein. Den Verschul<strong>de</strong>nsanteil<br />
<strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs zu taxieren ist einzelfallabhängig.<br />
Je nach Argumentationskunst<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsmaklers<br />
wird <strong>de</strong>r Wert höher o<strong>de</strong>r niedriger<br />
ausfallen.<br />
Zur Vermeidung unnötiger Diskussion<br />
kann für zukünftige Transporte zugunsten<br />
<strong>de</strong>s Auftraggebers über <strong>de</strong>n<br />
Frachtführer eine Transportversicherung<br />
mit einem Regressverzicht zugunsten<br />
<strong>de</strong>s Frachtführers abgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n. Die hierfür<br />
anfallen<strong>de</strong>n Kosten wären allerdings<br />
vom Auftraggeber zu übernehmen.<br />
Fall 2<br />
Der Frachtführer, welcher Chemikalien<br />
im Tankauflieger transportiert,<br />
ist zur Entladung verpflichtet. Es<br />
kommt bei <strong>de</strong>r Entladung zu einem<br />
Vermischungsscha<strong>de</strong>n.<br />
Der Frachtführer hat <strong>de</strong>n Auftrag, per<br />
Tankauflieger Chemikalien zu transportieren.<br />
Die Be- <strong>und</strong> Entladung<br />
wur<strong>de</strong> nicht besprochen. Der Empfänger<br />
weist <strong>de</strong>n Fahrer an, die Chemikalien<br />
in das leere Silo 1 zu pumpen.<br />
Versehentlich pumpt <strong>de</strong>r Fahrer die<br />
Chemikalie mit <strong>de</strong>m bor<strong>de</strong>igenen<br />
Kompressor in das Silo 2, wo sich<br />
noch eine an<strong>de</strong>re Chemikalie befin<strong>de</strong>t.<br />
Durch die Vermischung wer<strong>de</strong>n<br />
bei<strong>de</strong> Chemikalien unbrauchbar <strong>und</strong><br />
müssen entsorgt wer<strong>de</strong>n. Der Frachtführer<br />
erhält später folgen<strong>de</strong> Rechnungen:<br />
Absen<strong>de</strong>r: 2.000,00 Euro<br />
für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Chemikalie<br />
im Tankauflieger<br />
Empfänger: 3.000,00 Euro<br />
für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Chemikalie<br />
im Silo 2<br />
Empfänger: 1.000,00 Euro<br />
für die Entsorgung<br />
Gesamtbetrag: 6.000,00 Euro<br />
Bei <strong>de</strong>r Einschaltung eines Frachtführers<br />
mit Tankauflieger han<strong>de</strong>lt es sich<br />
um einen typischen Fall <strong>de</strong>r Abweichung<br />
vom gesetzlichen Muster <strong>de</strong>s<br />
§ 412 I HGB, nach welchem gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
<strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r zu be- <strong>und</strong> entla<strong>de</strong>n<br />
hat. Bestellt ein Auftraggeber<br />
einen Tankauflieger o<strong>de</strong>r sonst ein<br />
Fahrzeug mit einer Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>vorrichtung,<br />
so sind diese vom Fahrer<br />
zu bedienen, sodass die frachtvertragliche<br />
Haftung sich auf die Be- <strong>und</strong><br />
Entladung erstreckt. Der Warenscha<strong>de</strong>n<br />
in Höhe von 2.000,00 Euro ist<br />
also vom <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />
zu bezahlen.<br />
Dies gilt jedoch nicht für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n<br />
an <strong>de</strong>r Chemikalie in Silo 2. Diese war<br />
nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Verkehrsvertrages,<br />
sodass für die Beschädigung dieses<br />
Gutes eine frachtvertragliche Haftung<br />
zu verneinen ist. Für <strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Chemikalie in Silo 2<br />
haftet <strong>de</strong>r Frachtführer also nicht nach<br />
Frachtrecht, wohl aber nach § 831<br />
BGB <strong>de</strong>s Deliktsrechts. Die Haftung<br />
<strong>de</strong>s Fahrers folgt aus <strong>de</strong>r <strong>de</strong>liktsrechtlichen<br />
Vorschrift <strong>de</strong>s § 823 BGB.<br />
Wegen <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Haftpflicht</strong><br />
sowohl <strong>de</strong>s Frachtführers als auch seines<br />
Fahrers muss dieser Scha<strong>de</strong>nfall<br />
entwe<strong>de</strong>r vom <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer<br />
o<strong>de</strong>r vom Betriebshaftpflichtversicherer<br />
bezahlt wer<strong>de</strong>n. Welcher von<br />
bei<strong>de</strong>n zuständig ist, hängt davon ab,<br />
welche Kraftquelle <strong>de</strong>n Kompressor<br />
speist. Die Betriebshaftpflichtversicherung<br />
befasst sich nicht mit <strong>Haftpflicht</strong>schä<strong>de</strong>n,<br />
welche durch <strong>de</strong>n<br />
Gebrauch von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren<br />
entstehen (große<br />
Benzinklausel). Die <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung<br />
hat dagegen in erster Linie<br />
die aus <strong>de</strong>r Teilnahme am Straßenverkehr<br />
resultieren<strong>de</strong> Gefährdungshaftung<br />
<strong>de</strong>s Halters nach § 7 Straßenverkehrsgesetz<br />
(StVG) <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Fahrers<br />
nach § 18 StVG im Fokus. Allerdings<br />
<strong>de</strong>hnt § 10 AKB <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r <strong>Kfz</strong>-<br />
<strong>Haftpflicht</strong>versicherung auf alle Schä<strong>de</strong>n,<br />
die durch <strong>de</strong>n Gebrauch <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeuges entstehen, aus. Die <strong>Haftpflicht</strong>schä<strong>de</strong>n<br />
müssen also nicht nur<br />
im Straßenverkehr entstan<strong>de</strong>n sein.<br />
Sofern <strong>de</strong>r Kompressor vom Verbrennungsmotor<br />
<strong>de</strong>s LKW angetrieben<br />
wur<strong>de</strong>, ist dieser Scha<strong>de</strong>nfall also<br />
<strong>de</strong>m <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer zuzuordnen<br />
<strong>und</strong> von diesem zu bezahlen.<br />
Der <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer ist<br />
hierzu nur dann nicht verpflichtet,<br />
wenn das Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>risiko o<strong>de</strong>r<br />
das Arbeitsrisiko vom Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen wur<strong>de</strong>. Wur<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Kompressor elektrisch angetrieben,<br />
so muss <strong>de</strong>r Betriebshaftpflichtversicherer<br />
<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n bezahlen,<br />
sofern auch dieser das Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>risiko<br />
o<strong>de</strong>r das Arbeitsrisiko versichert<br />
hat.<br />
Bei <strong>de</strong>r Erstattung <strong>de</strong>r Entsorgungskosten<br />
ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />
<strong>de</strong>m Teil, welcher auf die transportierte<br />
Chemikalie, <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Teil,<br />
welcher auf die Chemikalie in Silo 2<br />
entfällt. Für <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Entsorgungskosten,<br />
welcher auf die transportierte<br />
Chemikalie entfällt, haftet <strong>de</strong>r Frachtführer<br />
nicht. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich<br />
um einen Güterfolgescha<strong>de</strong>n im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 432 HGB. Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />
wird daher seine<br />
Einstandspflicht verneinen.<br />
Für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Entsorgungskosten,<br />
welcher auf die Chemikalie in Silo 2<br />
entfällt, haftet <strong>de</strong>r Frachtführer zwar<br />
wie<strong>de</strong>r nicht nach Frachtrecht, wohl<br />
aber nach § 831 BGB <strong>und</strong> sein Fahrer<br />
nach § 823 BGB. Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />
ist hier aber nicht<br />
angesprochen, weil die Chemikalie in<br />
Silo 2 nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Verkehrsvertrages<br />
war. Aus <strong>de</strong>m gleichen<br />
Gr<strong>und</strong> ist § 434 HGB, welcher die<br />
frachtvertraglichen Haftungsbefreiung<br />
für Güterfolgeschä<strong>de</strong>n (vgl. § 432<br />
HGB) auf die <strong>de</strong>liktsrechtliche Haftung<br />
(§ 823 BGB bzw. § 831 BGB) aus<strong>de</strong>hnt,<br />
nicht anwendbar.<br />
Sofern <strong>de</strong>r <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer<br />
also wegen <strong>de</strong>s Einsatzes <strong>de</strong>s Verbrennungsmotors<br />
zuständig ist, wird<br />
er auch die Entsorgungskosten übernehmen<br />
müssen. Ist <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nfall<br />
wegen <strong>de</strong>s Einsatzes eines elektrischen<br />
Motors über die Betriebshaftpflichtversicherung<br />
abzuwickeln,<br />
übernimmt <strong>de</strong>r Versicherer die Entsorgungskosten<br />
jedoch nur dann, wenn<br />
dies ausdrücklich mittels einer Deponiekostenklausel<br />
vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />
Fall 3<br />
Der Frachtführer, welcher Chemikalien<br />
im Tankauflieger transportiert,<br />
ist zur Entladung verpflichtet. Es<br />
kommt zu einem Bandstillstandsscha<strong>de</strong>n.<br />
Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s gleichen Sachverhaltes<br />
wie im Fall 2 entsteht ein Bandstillstandsscha<strong>de</strong>n,<br />
weil Arbeiter <strong>de</strong>s<br />
Empfängers zwar bezahlt wer<strong>de</strong>n<br />
müssen, <strong>de</strong>m Empfänger aber keine<br />
Arbeitsleistung erbringen können. Der<br />
Frachtführer erhält <strong>de</strong>swegen noch<br />
zusätzlich eine Rechnung über Lohnkosten<br />
<strong>de</strong>s Empfängers in Höhe von<br />
10.000,00 Euro. Die Kosten sind darauf<br />
zurückzuführen, dass die transportierte<br />
Chemikalie nicht am Band<br />
zur Verfügung stand.<br />
Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer hat<br />
sich mit diesem reinen Vermögensscha<strong>de</strong>n<br />
nur zu befassen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Frachtführer hierfür nach Frachtrecht<br />
haftet. Wie wir bereits gesehen<br />
haben, haftet <strong>de</strong>r Frachtführer für<br />
Güterfolgeschä<strong>de</strong>n nicht (§ 432 HGB).<br />
§ 434 HGB führt dazu, dass auch eine<br />
<strong>de</strong>liktsrechtliche Haftung für diesen<br />
Scha<strong>de</strong>n nicht gegeben ist. Eine Regulierungsverweigerung<br />
<strong>de</strong>s Verkehrs-<br />
haftungsversicherers ist also rechtens.<br />
Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />
ist lediglich verpflichtet, Rechtsschutz<br />
zu Abwehr einer gerichtlichen Inanspruchnahme<br />
zu gewähren.<br />
Der <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Betriebshaftpflichtversicherer<br />
müssen sich mit diesem Scha<strong>de</strong>nfall<br />
ebenfalls nicht befassen, weil eine<br />
Regulierung von Transportschä<strong>de</strong>n<br />
bedingungsgemäß ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Fall 4<br />
Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s gleichen Sachverhaltes<br />
wie in Fall 2 kommt es wie<strong>de</strong>r zu einem<br />
Bandstillstand. Allerdings beruht<br />
<strong>de</strong>r Bandstillstand nicht auf <strong>de</strong>r Beschädigung<br />
<strong>de</strong>r beför<strong>de</strong>rten Chemikalie,<br />
son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>r bereits im Silo 2<br />
befindlichen Chemikalie.<br />
Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer wird<br />
in diesem Fall seine Einstandspflicht<br />
wie<strong>de</strong>r verneinen. Er stellt nur Versicherungsschutz<br />
zur Verfügung, wenn<br />
die Ware, welche sich in <strong>de</strong>r Obhut<br />
<strong>de</strong>s Frachtführers befin<strong>de</strong>t, in Verlust<br />
gerät, beschädigt wird o<strong>de</strong>r zu spät<br />
ankommt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Frachtführer für <strong>de</strong>n<br />
hieraus resultieren<strong>de</strong>n Warenscha<strong>de</strong>n<br />
bzw. Verspätungsscha<strong>de</strong>n haftet (vgl.<br />
§ 425 HGB). Im Fall 4 resultiert <strong>de</strong>r<br />
reine Vermögensscha<strong>de</strong>n aber aus <strong>de</strong>r<br />
Beschädigung <strong>de</strong>r Chemikalie, welche<br />
sich bereits beim Empfänger befand.<br />
Der Versicherungsmakler wird diesen<br />
Scha<strong>de</strong>nfall <strong>de</strong>shalb entwe<strong>de</strong>r beim<br />
<strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer o<strong>de</strong>r Betriebshaftpflichtversicherereinreichen.<br />
Hier kommt es wie<strong>de</strong>r darauf<br />
an, ob <strong>de</strong>r Kompressor durch <strong>de</strong>n Verbrennungsmotor<br />
o<strong>de</strong>r einen separaten<br />
Elektromotor <strong>de</strong>s LKW angetrieben<br />
wor<strong>de</strong>n ist (s.o. Fall 2). Ebenso<br />
wie einer <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n die auf die Chemikalie<br />
in Silo 2 entfallen<strong>de</strong>n Entsorgungskosten<br />
zu bezahlen hat, muss<br />
er nun auch die Bandstillstandskosten<br />
zahlen.<br />
In <strong>de</strong>r nächsten Dialoge fin<strong>de</strong>n Sie<br />
vier weitere interessante Scha<strong>de</strong>nbeispiele.<br />
<br />
Weitere Informationen zum<br />
Thema:<br />
Frank Peters<br />
fon: 030 25412-581<br />
fax: 030 25412-588<br />
email: Frank.Peters@<strong>de</strong>as.<strong>de</strong>