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Kfz-Haftpflicht, Verkehrshaftungs- und ... - Deas.de

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Son<strong>de</strong>rbeilage Dialoge 01/2007<br />

<strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>-, <strong>Verkehrshaftungs</strong>-<br />

<strong>und</strong> Betriebshaftpflichtschä<strong>de</strong>n<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Versicherung – Wie sind Abgrenzungsfälle zu behan<strong>de</strong>ln?<br />

Die <strong>Kfz</strong>-Versicherung, die <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherung<br />

<strong>und</strong> die Betriebshaftpflichtversicherung<br />

sind neben<br />

<strong>de</strong>r Sachversicherung die<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Versicherungen zur<br />

Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r betrieblichen Risiken<br />

von Unternehmen <strong>de</strong>r Verkehrswirtschaft.<br />

Die Verkehrswirtschaft wird unter vielfältigen<br />

Konstellationen auf Scha<strong>de</strong>nersatz<br />

in Anspruch genommen. Es<br />

stellt sich dann die Frage, bei welchem<br />

Versicherer <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n einzureichen<br />

ist. Wir wollen dies – ohne Anspruch<br />

auf Vollständigkeit – anhand<br />

nachfolgen<strong>de</strong>r Fallbeispiele beantworten.<br />

Fall 1<br />

Der Frachtführer ist zur Be- <strong>und</strong> Entladung<br />

nicht verpflichtet. Wegen<br />

mangelhafter Beför<strong>de</strong>rungssicherheit<br />

kommt es zu einem Transportscha<strong>de</strong>n.<br />

Der Frachtführer ist beauftragt, Chemikalien<br />

inner<strong>de</strong>utsch in Fässern zu<br />

transportieren. Die Be- <strong>und</strong> Entladung<br />

wur<strong>de</strong> nicht besprochen. Die Beladung<br />

wird vom Absen<strong>de</strong>r vorgenommen.<br />

We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r noch <strong>de</strong>r<br />

Fahrer beachten das zulässige Gesamtgewicht<br />

<strong>de</strong>s LKW. Bei einer Kurvenfahrt<br />

kommt es wegen <strong>de</strong>r Überladung<br />

zu einem Unfall. Der LKW <strong>und</strong><br />

die Ladung lan<strong>de</strong>n im Straßengraben.<br />

Die Ware nimmt Scha<strong>de</strong>n <strong>und</strong> droht<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser zu verschmutzen.<br />

Der Frachtführer erhält später folgen<strong>de</strong><br />

Rechnungen:<br />

Feuerwehr: 1.500,00 Euro<br />

für die Verhin<strong>de</strong>rung eines Umweltscha<strong>de</strong>ns<br />

Bergungsunternehmen: 2.000,00 Euro<br />

für die Bergung <strong>de</strong>r Ware <strong>und</strong> <strong>de</strong>s<br />

LKW<br />

Auftraggeber: 5.000,00 Euro<br />

für <strong>de</strong>n Warenscha<strong>de</strong>n<br />

Gesamtbetrag: 8.500,00 Euro<br />

Die Feuerwehrkosten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m<br />

<strong>Kfz</strong>-Versicherer gem. § 10 AKB übernommen,<br />

da die Feuerwehr zur Vermeidung<br />

eines Gewässerscha<strong>de</strong>ns im<br />

Sinne von § 22 WHG eingeschaltet<br />

wor<strong>de</strong>n ist. § 22 WHG beinhaltet einen<br />

privatrechtlichen Gefährdungstatbestand,<br />

sodass es auf ein Verschul<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Frachtführers als Halter <strong>de</strong>s<br />

LKW bzw. <strong>de</strong>s Fahrers nicht ankommt.<br />

Eine Mithaftung <strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs wird<br />

vorliegend nur schwer zu konstruieren<br />

sein, da gem. § 412 HGB die alleinige<br />

Verantwortung für die Betriebssicherheit<br />

beim Frachtführer liegt.<br />

Die Bergungskosten übernimmt <strong>de</strong>r<br />

<strong>Kfz</strong>-Versicherer nicht in voller Höhe,<br />

weil sie teilweise auch auf die Ladung<br />

entfallen. In <strong>de</strong>r Regel fin<strong>de</strong>t eine<br />

hälftige Kostenteilung zwischen <strong>Verkehrshaftungs</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Kfz</strong>-Versicherung<br />

statt. Allerdings zahlt <strong>de</strong>r <strong>Kfz</strong>-Versicherer<br />

die Bergungskosten nur dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag eine<br />

Vollkaskoversicherung o<strong>de</strong>r einen Autoschutzbrief<br />

beinhaltet. Besteht nur<br />

eine <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung,<br />

könnte <strong>de</strong>r Frachtführer <strong>de</strong>n nicht auf<br />

die <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherung<br />

entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Bergungskosten<br />

selbst tragen müssen.<br />

Sofern es allein auf die verkehrsvertragliche<br />

Haftung <strong>de</strong>s Frachtführers<br />

ankäme, wären die Bergungskosten –<br />

wenn sie vom Absen<strong>de</strong>r veranlasst<br />

wären – seitens <strong>de</strong>s <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherers<br />

nicht zu übernehmen.<br />

Gem. § 432 HGB schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />

Frachtführer neben <strong>de</strong>m Ersatz <strong>de</strong>s<br />

Warenscha<strong>de</strong>ns nur etwaige transportbedingte<br />

Kosten. Da die Bergungskosten<br />

aber nicht transportbedingt,<br />

son<strong>de</strong>rn scha<strong>de</strong>nbedingt<br />

angefallen sind, schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Frachtführer<br />

insoweit keinen Scha<strong>de</strong>nersatz.<br />

Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer ist<br />

aber <strong>de</strong>nnoch einstandspflichtig.<br />

Dem Frachtführer obliegt nämlich wie<br />

je<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer nach Ein-<br />

Teil 1<br />

tritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Versicherer die Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rung.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>r Bergung<br />

<strong>de</strong>r Ware stehen <strong>de</strong>m Frachtführer<br />

<strong>de</strong>shalb nach § 63 VVG zu. Dies gilt<br />

selbst dann, wenn sich im Nachhinein<br />

die Zwecklosigkeit <strong>de</strong>r Bergung zur<br />

Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rung herausstellt.<br />

Vielfach ist die Versicherung von<br />

Bergungskosten in <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherungen<br />

(z.B. DTV-Verbandsempfehlung<br />

VHV 2003/5) ausdrücklich<br />

geregelt, weswegen bereits<br />

unmittelbar aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

ein Freihalteanspruch <strong>de</strong>s<br />

Frachtführers folgt.<br />

Für <strong>de</strong>n Warenscha<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />

<strong>de</strong>m<br />

Gr<strong>und</strong>e nach ebenfalls zuständig. Oftmals<br />

hat sich <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r bereits<br />

durch einen Abzug <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nbetrages<br />

von <strong>de</strong>r Fracht schadlos gehalten.<br />

Aus kaufmännischen Grün<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>r<br />

Frachtführer wenig daran interessiert,<br />

sich mit seinem Auftraggeber zu streiten<br />

<strong>und</strong> möchte daher vom Versicherer<br />

in voller Höhe entschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein restriktiver Versicherer wird vorliegend<br />

jedoch die Frage nach <strong>de</strong>n<br />

Verschul<strong>de</strong>nsanteilen stellen, hat<br />

doch <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r <strong>und</strong> nicht <strong>de</strong>r<br />

Frachtführer <strong>de</strong>n LKW überla<strong>de</strong>n. Allerdings<br />

darf bei diesem Einwand <strong>de</strong>s<br />

Versicherers nicht übersehen wer<strong>de</strong>n,<br />

dass nicht <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r, son<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r Frachtführer <strong>de</strong>r Transportfachmann<br />

ist. Der Absen<strong>de</strong>r als<br />

Warenfachmann steht <strong>de</strong>shalb hinter<br />

<strong>de</strong>m Frachtführer zurück. Verantwortlich<br />

für die Betriebssicherheit <strong>de</strong>s<br />

LKW ist ausschließlich <strong>de</strong>r Frachtführer,<br />

welcher sich durch <strong>de</strong>n Fahrer<br />

vertreten lässt. Der Auftraggeber ist<br />

für die Beför<strong>de</strong>rungssicherheit zuständig.<br />

Wer<strong>de</strong>n aber die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungssicherheit <strong>de</strong>rart<br />

verletzt, dass hierdurch <strong>de</strong>r LKW betriebsunsicher<br />

wird <strong>und</strong> samt Ware<br />

zu Scha<strong>de</strong>n kommt, wird <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r<br />

nicht gänzlich ohne Verantwor-


tung sein. Den Verschul<strong>de</strong>nsanteil<br />

<strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs zu taxieren ist einzelfallabhängig.<br />

Je nach Argumentationskunst<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsmaklers<br />

wird <strong>de</strong>r Wert höher o<strong>de</strong>r niedriger<br />

ausfallen.<br />

Zur Vermeidung unnötiger Diskussion<br />

kann für zukünftige Transporte zugunsten<br />

<strong>de</strong>s Auftraggebers über <strong>de</strong>n<br />

Frachtführer eine Transportversicherung<br />

mit einem Regressverzicht zugunsten<br />

<strong>de</strong>s Frachtführers abgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die hierfür<br />

anfallen<strong>de</strong>n Kosten wären allerdings<br />

vom Auftraggeber zu übernehmen.<br />

Fall 2<br />

Der Frachtführer, welcher Chemikalien<br />

im Tankauflieger transportiert,<br />

ist zur Entladung verpflichtet. Es<br />

kommt bei <strong>de</strong>r Entladung zu einem<br />

Vermischungsscha<strong>de</strong>n.<br />

Der Frachtführer hat <strong>de</strong>n Auftrag, per<br />

Tankauflieger Chemikalien zu transportieren.<br />

Die Be- <strong>und</strong> Entladung<br />

wur<strong>de</strong> nicht besprochen. Der Empfänger<br />

weist <strong>de</strong>n Fahrer an, die Chemikalien<br />

in das leere Silo 1 zu pumpen.<br />

Versehentlich pumpt <strong>de</strong>r Fahrer die<br />

Chemikalie mit <strong>de</strong>m bor<strong>de</strong>igenen<br />

Kompressor in das Silo 2, wo sich<br />

noch eine an<strong>de</strong>re Chemikalie befin<strong>de</strong>t.<br />

Durch die Vermischung wer<strong>de</strong>n<br />

bei<strong>de</strong> Chemikalien unbrauchbar <strong>und</strong><br />

müssen entsorgt wer<strong>de</strong>n. Der Frachtführer<br />

erhält später folgen<strong>de</strong> Rechnungen:<br />

Absen<strong>de</strong>r: 2.000,00 Euro<br />

für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Chemikalie<br />

im Tankauflieger<br />

Empfänger: 3.000,00 Euro<br />

für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Chemikalie<br />

im Silo 2<br />

Empfänger: 1.000,00 Euro<br />

für die Entsorgung<br />

Gesamtbetrag: 6.000,00 Euro<br />

Bei <strong>de</strong>r Einschaltung eines Frachtführers<br />

mit Tankauflieger han<strong>de</strong>lt es sich<br />

um einen typischen Fall <strong>de</strong>r Abweichung<br />

vom gesetzlichen Muster <strong>de</strong>s<br />

§ 412 I HGB, nach welchem gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r zu be- <strong>und</strong> entla<strong>de</strong>n<br />

hat. Bestellt ein Auftraggeber<br />

einen Tankauflieger o<strong>de</strong>r sonst ein<br />

Fahrzeug mit einer Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>vorrichtung,<br />

so sind diese vom Fahrer<br />

zu bedienen, sodass die frachtvertragliche<br />

Haftung sich auf die Be- <strong>und</strong><br />

Entladung erstreckt. Der Warenscha<strong>de</strong>n<br />

in Höhe von 2.000,00 Euro ist<br />

also vom <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />

zu bezahlen.<br />

Dies gilt jedoch nicht für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n<br />

an <strong>de</strong>r Chemikalie in Silo 2. Diese war<br />

nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Verkehrsvertrages,<br />

sodass für die Beschädigung dieses<br />

Gutes eine frachtvertragliche Haftung<br />

zu verneinen ist. Für <strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Chemikalie in Silo 2<br />

haftet <strong>de</strong>r Frachtführer also nicht nach<br />

Frachtrecht, wohl aber nach § 831<br />

BGB <strong>de</strong>s Deliktsrechts. Die Haftung<br />

<strong>de</strong>s Fahrers folgt aus <strong>de</strong>r <strong>de</strong>liktsrechtlichen<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 823 BGB.<br />

Wegen <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Haftpflicht</strong><br />

sowohl <strong>de</strong>s Frachtführers als auch seines<br />

Fahrers muss dieser Scha<strong>de</strong>nfall<br />

entwe<strong>de</strong>r vom <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer<br />

o<strong>de</strong>r vom Betriebshaftpflichtversicherer<br />

bezahlt wer<strong>de</strong>n. Welcher von<br />

bei<strong>de</strong>n zuständig ist, hängt davon ab,<br />

welche Kraftquelle <strong>de</strong>n Kompressor<br />

speist. Die Betriebshaftpflichtversicherung<br />

befasst sich nicht mit <strong>Haftpflicht</strong>schä<strong>de</strong>n,<br />

welche durch <strong>de</strong>n<br />

Gebrauch von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren<br />

entstehen (große<br />

Benzinklausel). Die <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherung<br />

hat dagegen in erster Linie<br />

die aus <strong>de</strong>r Teilnahme am Straßenverkehr<br />

resultieren<strong>de</strong> Gefährdungshaftung<br />

<strong>de</strong>s Halters nach § 7 Straßenverkehrsgesetz<br />

(StVG) <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Fahrers<br />

nach § 18 StVG im Fokus. Allerdings<br />

<strong>de</strong>hnt § 10 AKB <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r <strong>Kfz</strong>-<br />

<strong>Haftpflicht</strong>versicherung auf alle Schä<strong>de</strong>n,<br />

die durch <strong>de</strong>n Gebrauch <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeuges entstehen, aus. Die <strong>Haftpflicht</strong>schä<strong>de</strong>n<br />

müssen also nicht nur<br />

im Straßenverkehr entstan<strong>de</strong>n sein.<br />

Sofern <strong>de</strong>r Kompressor vom Verbrennungsmotor<br />

<strong>de</strong>s LKW angetrieben<br />

wur<strong>de</strong>, ist dieser Scha<strong>de</strong>nfall also<br />

<strong>de</strong>m <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer zuzuordnen<br />

<strong>und</strong> von diesem zu bezahlen.<br />

Der <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer ist<br />

hierzu nur dann nicht verpflichtet,<br />

wenn das Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>risiko o<strong>de</strong>r<br />

das Arbeitsrisiko vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen wur<strong>de</strong>. Wur<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Kompressor elektrisch angetrieben,<br />

so muss <strong>de</strong>r Betriebshaftpflichtversicherer<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n bezahlen,<br />

sofern auch dieser das Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>risiko<br />

o<strong>de</strong>r das Arbeitsrisiko versichert<br />

hat.<br />

Bei <strong>de</strong>r Erstattung <strong>de</strong>r Entsorgungskosten<br />

ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />

<strong>de</strong>m Teil, welcher auf die transportierte<br />

Chemikalie, <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Teil,<br />

welcher auf die Chemikalie in Silo 2<br />

entfällt. Für <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Entsorgungskosten,<br />

welcher auf die transportierte<br />

Chemikalie entfällt, haftet <strong>de</strong>r Frachtführer<br />

nicht. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich<br />

um einen Güterfolgescha<strong>de</strong>n im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 432 HGB. Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />

wird daher seine<br />

Einstandspflicht verneinen.<br />

Für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Entsorgungskosten,<br />

welcher auf die Chemikalie in Silo 2<br />

entfällt, haftet <strong>de</strong>r Frachtführer zwar<br />

wie<strong>de</strong>r nicht nach Frachtrecht, wohl<br />

aber nach § 831 BGB <strong>und</strong> sein Fahrer<br />

nach § 823 BGB. Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />

ist hier aber nicht<br />

angesprochen, weil die Chemikalie in<br />

Silo 2 nicht Gegenstand <strong>de</strong>s Verkehrsvertrages<br />

war. Aus <strong>de</strong>m gleichen<br />

Gr<strong>und</strong> ist § 434 HGB, welcher die<br />

frachtvertraglichen Haftungsbefreiung<br />

für Güterfolgeschä<strong>de</strong>n (vgl. § 432<br />

HGB) auf die <strong>de</strong>liktsrechtliche Haftung<br />

(§ 823 BGB bzw. § 831 BGB) aus<strong>de</strong>hnt,<br />

nicht anwendbar.<br />

Sofern <strong>de</strong>r <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer<br />

also wegen <strong>de</strong>s Einsatzes <strong>de</strong>s Verbrennungsmotors<br />

zuständig ist, wird<br />

er auch die Entsorgungskosten übernehmen<br />

müssen. Ist <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nfall<br />

wegen <strong>de</strong>s Einsatzes eines elektrischen<br />

Motors über die Betriebshaftpflichtversicherung<br />

abzuwickeln,<br />

übernimmt <strong>de</strong>r Versicherer die Entsorgungskosten<br />

jedoch nur dann, wenn<br />

dies ausdrücklich mittels einer Deponiekostenklausel<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />

Fall 3<br />

Der Frachtführer, welcher Chemikalien<br />

im Tankauflieger transportiert,<br />

ist zur Entladung verpflichtet. Es<br />

kommt zu einem Bandstillstandsscha<strong>de</strong>n.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s gleichen Sachverhaltes<br />

wie im Fall 2 entsteht ein Bandstillstandsscha<strong>de</strong>n,<br />

weil Arbeiter <strong>de</strong>s<br />

Empfängers zwar bezahlt wer<strong>de</strong>n<br />

müssen, <strong>de</strong>m Empfänger aber keine<br />

Arbeitsleistung erbringen können. Der<br />

Frachtführer erhält <strong>de</strong>swegen noch<br />

zusätzlich eine Rechnung über Lohnkosten<br />

<strong>de</strong>s Empfängers in Höhe von<br />

10.000,00 Euro. Die Kosten sind darauf<br />

zurückzuführen, dass die transportierte<br />

Chemikalie nicht am Band<br />

zur Verfügung stand.<br />

Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer hat<br />

sich mit diesem reinen Vermögensscha<strong>de</strong>n<br />

nur zu befassen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Frachtführer hierfür nach Frachtrecht<br />

haftet. Wie wir bereits gesehen<br />

haben, haftet <strong>de</strong>r Frachtführer für<br />

Güterfolgeschä<strong>de</strong>n nicht (§ 432 HGB).<br />

§ 434 HGB führt dazu, dass auch eine<br />

<strong>de</strong>liktsrechtliche Haftung für diesen<br />

Scha<strong>de</strong>n nicht gegeben ist. Eine Regulierungsverweigerung<br />

<strong>de</strong>s Verkehrs-<br />

haftungsversicherers ist also rechtens.<br />

Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer<br />

ist lediglich verpflichtet, Rechtsschutz<br />

zu Abwehr einer gerichtlichen Inanspruchnahme<br />

zu gewähren.<br />

Der <strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Betriebshaftpflichtversicherer<br />

müssen sich mit diesem Scha<strong>de</strong>nfall<br />

ebenfalls nicht befassen, weil eine<br />

Regulierung von Transportschä<strong>de</strong>n<br />

bedingungsgemäß ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Fall 4<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s gleichen Sachverhaltes<br />

wie in Fall 2 kommt es wie<strong>de</strong>r zu einem<br />

Bandstillstand. Allerdings beruht<br />

<strong>de</strong>r Bandstillstand nicht auf <strong>de</strong>r Beschädigung<br />

<strong>de</strong>r beför<strong>de</strong>rten Chemikalie,<br />

son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>r bereits im Silo 2<br />

befindlichen Chemikalie.<br />

Der <strong>Verkehrshaftungs</strong>versicherer wird<br />

in diesem Fall seine Einstandspflicht<br />

wie<strong>de</strong>r verneinen. Er stellt nur Versicherungsschutz<br />

zur Verfügung, wenn<br />

die Ware, welche sich in <strong>de</strong>r Obhut<br />

<strong>de</strong>s Frachtführers befin<strong>de</strong>t, in Verlust<br />

gerät, beschädigt wird o<strong>de</strong>r zu spät<br />

ankommt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Frachtführer für <strong>de</strong>n<br />

hieraus resultieren<strong>de</strong>n Warenscha<strong>de</strong>n<br />

bzw. Verspätungsscha<strong>de</strong>n haftet (vgl.<br />

§ 425 HGB). Im Fall 4 resultiert <strong>de</strong>r<br />

reine Vermögensscha<strong>de</strong>n aber aus <strong>de</strong>r<br />

Beschädigung <strong>de</strong>r Chemikalie, welche<br />

sich bereits beim Empfänger befand.<br />

Der Versicherungsmakler wird diesen<br />

Scha<strong>de</strong>nfall <strong>de</strong>shalb entwe<strong>de</strong>r beim<br />

<strong>Kfz</strong>-<strong>Haftpflicht</strong>versicherer o<strong>de</strong>r Betriebshaftpflichtversicherereinreichen.<br />

Hier kommt es wie<strong>de</strong>r darauf<br />

an, ob <strong>de</strong>r Kompressor durch <strong>de</strong>n Verbrennungsmotor<br />

o<strong>de</strong>r einen separaten<br />

Elektromotor <strong>de</strong>s LKW angetrieben<br />

wor<strong>de</strong>n ist (s.o. Fall 2). Ebenso<br />

wie einer <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n die auf die Chemikalie<br />

in Silo 2 entfallen<strong>de</strong>n Entsorgungskosten<br />

zu bezahlen hat, muss<br />

er nun auch die Bandstillstandskosten<br />

zahlen.<br />

In <strong>de</strong>r nächsten Dialoge fin<strong>de</strong>n Sie<br />

vier weitere interessante Scha<strong>de</strong>nbeispiele.<br />

<br />

Weitere Informationen zum<br />

Thema:<br />

Frank Peters<br />

fon: 030 25412-581<br />

fax: 030 25412-588<br />

email: Frank.Peters@<strong>de</strong>as.<strong>de</strong>

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