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Heimvertrag Kurzzeitpflege SOF - Diakonie Fürth

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<strong>Kurzzeitpflege</strong>vertrag<br />

(2) Der <strong>Kurzzeitpflege</strong>gast ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der<br />

gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu<br />

halten. Der <strong>Kurzzeitpflege</strong>gast ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen am Wohnraum<br />

unverzüglich der Einrichtungsleitung zur Kenntnis zu geben, sofern dies möglich ist. Wird eine<br />

Maßnahme zum Schutz des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr<br />

erforderlich, ist dies ebenfalls anzuzeigen.<br />

Der <strong>Kurzzeitpflege</strong>gast kann eine Entgeltminderung wegen eines Mangels am Wohnraum nur<br />

verlangen, wenn bei auftretenden Leistungsstörungen die Beanstandungen im Rahmen der<br />

Mitwirkungspflicht unverzüglich anzeigt wurden. Das Entgelt ist verhältnismäßig zu mindern.<br />

Unterlässt der <strong>Kurzzeitpflege</strong>gast oder sein gesetzlicher Vertreter schuldhaft die<br />

Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche wegen eines Mangels am Wohnraum aus.<br />

(3) Das Kürzungsverlangen nach Absatz 1 kann nicht geltend gemacht werden, soweit nach §<br />

115 Absatz 3 SGB XI eine Kürzung wegen desselben Sachverhaltes festgesetzt oder<br />

vereinbart wurde.<br />

(4) Bei der Nichterfüllung des Vertrages oder bei nicht unerheblichen Leistungsmängeln kann der<br />

<strong>Kurzzeitpflege</strong>gast unbeschadet der Entgeltminderung Schadensersatz verlangen, wenn die<br />

Nichterfüllung oder der Mangel auf einem Umstand beruhen, den die Einrichtung zu vertreten<br />

hat.<br />

(5) Die Ansprüche auf Entgeltminderung und auf Schadensersatz bei Nichterfüllung verjähren in<br />

12 Monaten. Dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes.<br />

§ 18 Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

(1) Das Vertragsverhältnis endet zu dem in diesem Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt (s.o. vor § 1).<br />

(2) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines<br />

Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des<br />

<strong>Kurzzeitpflege</strong>gastes.<br />

(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat eine Räumung der Unterkunft innerhalb von<br />

zwei Tagen zu erfolgen. Nach Ablauf der Zwei-Tages-Frist kann die Einrichtung eine<br />

angemessene Nachfrist setzen. Falls die Sachen des <strong>Kurzzeitpflege</strong>gastes nach Ablauf der<br />

Frist nicht abgeholt worden sind, können sie auf Kosten des <strong>Kurzzeitpflege</strong>gastes oder des<br />

Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden.<br />

§ 19 Kündigung durch den <strong>Kurzzeitpflege</strong>gast<br />

(1) Der <strong>Kurzzeitpflege</strong>gast kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines<br />

Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des<br />

Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die<br />

Erhöhung des Entgelts verlangt.<br />

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der<br />

<strong>Kurzzeitpflege</strong>gast jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem<br />

<strong>Kurzzeitpflege</strong>gast erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags<br />

ausgehändigt, kann der <strong>Kurzzeitpflege</strong>gast auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach<br />

der Aushändigung kündigen.<br />

MI SAH U 05.05.00-02 04 26.10.2009 10 von 25

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