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10<br />
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre<br />
auszunehmen.<br />
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei<br />
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage auszuschließen,<br />
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis<br />
der bereits an einer Börse im Inland gehandelten<br />
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen<br />
Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah<br />
zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich<br />
unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts<br />
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien<br />
insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung<br />
dieser Ermächtigung nicht überschreiten.<br />
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen<br />
gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch<br />
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,<br />
Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstigen<br />
Vermögensgegenständen gegen Überlassung von<br />
Aktien der Gesellschaft auszuschließen.<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen<br />
aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen.<br />
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung<br />
der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung<br />
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten<br />
Kapital I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist<br />
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus<br />
dem Genehmigten Kapital I anzupassen.<br />
b) Das bisher in § 4 Abs. 5 der Satzung geregelte Genehmigte<br />
Kapital I wird gestrichen und § 4 Abs. 5 der Satzung wird<br />
wie folgt neu gefasst:<br />
„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis