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Einladung zur Hauptversammlung<br />
zum 9. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig um insgesamt<br />
bis zu 10.000.000,00 Euro gegen Bareinlagen<br />
und/oder Sacheinlagen durch einmalige oder mehrmalige<br />
Ausgabe von insgesamt bis zu 10.000.000<br />
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen<br />
(Genehmigtes Kapital I).<br />
Die neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung sind<br />
grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im<br />
Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz<br />
1 AktG) anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge<br />
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszu nehmen. Der Vorstand<br />
ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei<br />
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage auszuschließen,<br />
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis<br />
der bereits an ei ner Börse im Inland gehandelten<br />
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der<br />
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst<br />
zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll,<br />
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss<br />
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen<br />
Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals<br />
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung<br />
nicht überschreiten.<br />
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen<br />
gegen Sacheinlagen zum Zwecke des<br />
(auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,<br />
Beteiligungen an anderen Unternehmen<br />
oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Überlassung<br />
von Aktien der Gesellschaft auszuschließen.<br />
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
die weiteren Einzelheiten der Durchführung<br />
von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital<br />
I festzulegen.”<br />
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