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Einladung zur Hauptversammlung<br />

zum 9. Mai 2017 einmalig oder mehrmalig um insgesamt<br />

bis zu 10.000.000,00 Euro gegen Bareinlagen<br />

und/oder Sacheinlagen durch einmalige oder mehrmalige<br />

Ausgabe von insgesamt bis zu 10.000.000<br />

neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen<br />

(Genehmigtes Kapital I).<br />

Die neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung sind<br />

grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im<br />

Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz<br />

1 AktG) anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge<br />

vom Bezugsrecht der Aktionäre auszu nehmen. Der Vorstand<br />

ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei<br />

Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage auszuschließen,<br />

wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis<br />

der bereits an ei ner Börse im Inland gehandelten<br />

Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der<br />

endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst<br />

zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll,<br />

nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen<br />

Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals<br />

zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung<br />

nicht überschreiten.<br />

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen<br />

gegen Sacheinlagen zum Zwecke des<br />

(auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,<br />

Beteiligungen an anderen Unternehmen<br />

oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Überlassung<br />

von Aktien der Gesellschaft auszuschließen.<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

die weiteren Einzelheiten der Durchführung<br />

von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital<br />

I festzulegen.”<br />

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