1 Hauptsatzung der Gemeinde Seddiner See Aufgrund der §§ 4 und ...
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(8) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3<br />
Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines<br />
Jahres seit <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung <strong>der</strong> verletzten Vorschrift <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tatsache, die<br />
den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für<br />
die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften über<br />
die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen<br />
aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise<br />
verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt<br />
entsprechend für den Flächennutzungsplan <strong>und</strong> für Verordnungen <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> (§ 3 Abs. 4 <strong>und</strong> 6 BbgKVerf).<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
<strong>Hauptsatzung</strong> vom 24.02.2009 außer Kraft.<br />
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser <strong>Hauptsatzung</strong> nichtig o<strong>der</strong> unwirksam<br />
sein, soll dies die Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Regelungen nicht berühren.<br />
<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />
Axel Zinke Siegel<br />
Bürgermeister<br />
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