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1 Hauptsatzung der Gemeinde Seddiner See Aufgrund der §§ 4 und ...

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Die Aufgaben des Seniorenbeirats orientieren sich an den Leitlinien zur<br />

Seniorenpolitik <strong>der</strong> Landesregierung (Drucksache 4/4135 des Brandenburger<br />

Landtages vom 08.02.2007).<br />

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen <strong>und</strong> Beschlüssen, die<br />

Auswirkungen auf die Senioren in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> haben,<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine<br />

schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt,<br />

wenn <strong>der</strong> Beirat rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich an <strong>der</strong> Wahrnehmung seiner<br />

Aufgaben gehin<strong>der</strong>t ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

(4) Dem Beirat gehören bis zu sieben Mitglie<strong>der</strong> an. Mitglie<strong>der</strong> können Personen<br />

sein, die ihren Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> haben. Sie sind<br />

ehrenamtlich tätig. Die Mitglie<strong>der</strong> werden einzeln durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung auf Vorschlag <strong>der</strong> Fraktionen o<strong>der</strong> des Bürgermeisters<br />

mittels Abstimmung für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong> kommunalen<br />

Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg benannt. Die Vorschläge<br />

sind an den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung zu richten. Scheidet ein<br />

Mitglied vorzeitig aus, erfolgt auf Vorschlag <strong>der</strong> entsendenden Fraktion die<br />

Neuberufung durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung für den Rest <strong>der</strong> laufenden<br />

Amtszeit des Seniorenbeirats.<br />

(5) Die Tätigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Seniorenbeirats ist ehrenamtlich. Eine<br />

Aufwandsentschädigung erfolgt nach <strong>der</strong> Maßgabe <strong>der</strong> Regelung für<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates in <strong>der</strong> Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(6) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden <strong>und</strong> für den Fall <strong>der</strong><br />

Verhin<strong>der</strong>ung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt<br />

den Beirat gegenüber den Organen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(7) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann<br />

die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung<br />

von Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen bedarf es nicht. Der<br />

Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen <strong>und</strong> die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht i. S. d. § 30<br />

Abs. 3 BbgKVerf. Über die Ergebnisse <strong>der</strong> Sitzungen ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu<br />

fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Seniorenbeirat regelt<br />

das Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung, welche <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung zur Kenntnis vorzulegen ist.<br />

§ 14 Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung tritt mindestens zu fünf Sitzungen jährlich<br />

zusammen.<br />

(2) Die Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung, ihrer Ausschüsse <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ortsbeiräte<br />

sind öffentlich.<br />

(3) Die Öffentlichkeit ist bei <strong>Gemeinde</strong>vertretung auszuschließen, wenn<br />

überwiegende Belange des öffentlichen Wohls o<strong>der</strong> berechtigte Interessen<br />

Einzelner dies erfor<strong>der</strong>n.<br />

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