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PDF-Datei - Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH

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§ 22<br />

Auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien zusätzlich<br />

zu § 5 ausgeschlossene Stoffe<br />

(1) Von der Behandlung, Lagerung und Ablagerung auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien<br />

sind folgende Stoffe ausgeschlossen:<br />

1. Hausmüll, Sperrmüll und gewerbliche Siedlungsabfälle<br />

2. Grünabfälle, Bioabfälle und landwirtschaftliche Abfälle.<br />

(2) Auf reinen Erdaushubdeponien ist auch sämtlicher Bauschutt und Straßenaufbruch ausgeschlossen.<br />

(3) Die Verpflichtung des § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 23<br />

Abfälle zur Verwertung<br />

(1) Abfälle, die durch die Depotcontainer, Wertstoffhöfe und in den „Gelben Säcken“ zur<br />

Wiederverwertung (§ 10) angenommen werden, dürfen auf der Abfallentsorgungsanlage<br />

Reutehau nicht abgelagert werden.<br />

(2) Abfälle zur Verwertung <strong>im</strong> Sinne von § 10 Abs. 1 aus Gewerbebetrieben und sonstigen<br />

Einrichtungen können auf den Wertstoffhöfen nur angenommen werden, wenn<br />

a) dadurch die allgemeine Entsorgungsfunktion der Wertstoffhöfe nicht beeinträchtigt<br />

wird und<br />

b) eine anderweitige Recycling-Möglichkeit nicht besteht. Über Recycling-Möglichkeiten<br />

berät die <strong>Gesellschaft</strong> <strong>im</strong> <strong>Ostalbkreis</strong> <strong>für</strong> <strong>Abfallbewirtschaftung</strong> <strong>mbH</strong>.<br />

Diese Regelung gilt nicht <strong>für</strong> Kleingewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen mit bis zu<br />

10 Beschäftigten.<br />

(3) Abfälle zur Verwertung werden best<strong>im</strong>mten Annahmestellen zugewiesen.<br />

(4) Die Verpflichtung des § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

(5) Durch die vorstehende Regelung wird die Tätigkeit sonstiger privater Recycling-Firmen<br />

nicht berührt, soweit sie nicht durch gesonderte Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen<br />

geregelt ist.

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