PDF-Datei - Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH
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§ 22<br />
Auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien zusätzlich<br />
zu § 5 ausgeschlossene Stoffe<br />
(1) Von der Behandlung, Lagerung und Ablagerung auf Erdaushub- und Bauschuttdeponien<br />
sind folgende Stoffe ausgeschlossen:<br />
1. Hausmüll, Sperrmüll und gewerbliche Siedlungsabfälle<br />
2. Grünabfälle, Bioabfälle und landwirtschaftliche Abfälle.<br />
(2) Auf reinen Erdaushubdeponien ist auch sämtlicher Bauschutt und Straßenaufbruch ausgeschlossen.<br />
(3) Die Verpflichtung des § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 23<br />
Abfälle zur Verwertung<br />
(1) Abfälle, die durch die Depotcontainer, Wertstoffhöfe und in den „Gelben Säcken“ zur<br />
Wiederverwertung (§ 10) angenommen werden, dürfen auf der Abfallentsorgungsanlage<br />
Reutehau nicht abgelagert werden.<br />
(2) Abfälle zur Verwertung <strong>im</strong> Sinne von § 10 Abs. 1 aus Gewerbebetrieben und sonstigen<br />
Einrichtungen können auf den Wertstoffhöfen nur angenommen werden, wenn<br />
a) dadurch die allgemeine Entsorgungsfunktion der Wertstoffhöfe nicht beeinträchtigt<br />
wird und<br />
b) eine anderweitige Recycling-Möglichkeit nicht besteht. Über Recycling-Möglichkeiten<br />
berät die <strong>Gesellschaft</strong> <strong>im</strong> <strong>Ostalbkreis</strong> <strong>für</strong> <strong>Abfallbewirtschaftung</strong> <strong>mbH</strong>.<br />
Diese Regelung gilt nicht <strong>für</strong> Kleingewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen mit bis zu<br />
10 Beschäftigten.<br />
(3) Abfälle zur Verwertung werden best<strong>im</strong>mten Annahmestellen zugewiesen.<br />
(4) Die Verpflichtung des § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
(5) Durch die vorstehende Regelung wird die Tätigkeit sonstiger privater Recycling-Firmen<br />
nicht berührt, soweit sie nicht durch gesonderte Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen<br />
geregelt ist.