PDF-Datei - Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH
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IV. Benutzungsgebühren<br />
- 19 -<br />
§ 26<br />
Grundsatz, Umsatzsteuer<br />
(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands <strong>für</strong> die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.<br />
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen,<br />
umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in<br />
der <strong>im</strong> Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.<br />
§ 27<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner der Abfallentsorgungsgebühren sind<br />
a) grundsätzlich die einzelnen Haushalte bzw. die Verpflichteten nach § 4 Abs. 1<br />
und 2;<br />
b) bei Grundstücken mit mehr als 10 Wohneinheiten <strong>im</strong> Falle der Vorhaltung von Containern<br />
die Verpflichteten nach § 4 Abs. 1;<br />
c) bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen nach § 30 die einzelnen<br />
Gewerbebetriebe und bei sonstigen Einrichtungen wie z. B. Verwaltungen, Schulen,<br />
Anstalten, He<strong>im</strong>en, Büros, Praxen der jeweilige Betreiber bzw. die Berechtigten und<br />
Verpflichteten nach § 4 Abs. 1 und 2.<br />
(2) Bei Selbstanlieferung von Abfällen <strong>im</strong> Sinne von § 33 ist Gebührenschuldner der Anlieferer.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 28<br />
Schätzung<br />
Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen <strong>für</strong> die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen<br />
kann, schätzt er sie. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die <strong>für</strong> die Schätzung<br />
von Bedeutung sind.