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PDF-Datei - Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH

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§ 24<br />

Benutzung der Entsorgungsanlagen durch<br />

Selbstanlieferer<br />

(1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung<br />

gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die nicht<br />

der Abfuhr durch den Landkreis unterliegen, Erdaushub und Bauschutt sowie sperrige<br />

Abfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Schrott (§ 15 Abs. 1) nach Maßgabe dieser<br />

Satzung und der Betriebsordnung der <strong>Gesellschaft</strong> <strong>im</strong> <strong>Ostalbkreis</strong> <strong>für</strong> <strong>Abfallbewirtschaftung</strong><br />

<strong>mbH</strong> auf den Entsorgungsanlagen der <strong>Gesellschaft</strong> <strong>im</strong> <strong>Ostalbkreis</strong> <strong>für</strong> <strong>Abfallbewirtschaftung</strong><br />

<strong>mbH</strong> selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu<br />

lassen.<br />

(2) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge<br />

verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen gesichert sein. Belästigungen,<br />

insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten.<br />

§ 25<br />

Betriebsordnung<br />

Über die Benutzung der Entsorgungsanlagen erlässt die <strong>Gesellschaft</strong> <strong>im</strong> <strong>Ostalbkreis</strong> <strong>für</strong> <strong>Abfallbewirtschaftung</strong><br />

<strong>mbH</strong> eine Betriebsordnung.<br />

III a. Härtefälle<br />

§ 25 a<br />

Befreiungen<br />

(1) Der Landkreis kann <strong>im</strong> Einzelfall auf Antrag von den Best<strong>im</strong>mungen über die Art und<br />

Weise der Überlassung Befreiung erteilen, wenn die Durchführung einer Vorschrift zu einer<br />

offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen<br />

Belangen vereinbar ist.<br />

(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte<br />

Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen<br />

werden.<br />

(3) Ein besonders gelagerter Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Einsammlung<br />

der Abfälle wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus technischen oder<br />

wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und die Bereitstellung der Abfälle an einer<br />

Sammelstelle (§ 14 Abs. 7) nicht zumutbar ist.

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