Satzung - HEK
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Höhe übernommen, Kosten für die ärztliche Behandlung bis zu der Höhe, die die <strong>HEK</strong> bei Erbringung als<br />
Sachleistung zu tragen hätte. Gleiches gilt für Schutzimpfungen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten<br />
während eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos<br />
indiziert sind und von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlen werden, sowie für<br />
die Impfung gegen die Japanische Enzephalitis.<br />
§ 20<br />
Vorsorge- und Rehabilitationskuren<br />
Erbringt die <strong>HEK</strong> aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten<br />
Kurorten, werden die Kosten dieser Leistungen übernommen. Die <strong>HEK</strong> zahlt zu den übrigen Kosten dieser<br />
Vorsorgeleistung einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 100 EUR, sofern die Maßnahme mindestens 14 Tage<br />
umfasst. Erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen einer „Kompaktkur“, beträgt der Zuschuss 13 EUR<br />
täglich. Der Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen für chronisch kranke Kleinkinder beträgt 21 EUR<br />
täglich.<br />
§ 21<br />
Wahl eines Krankengeldes nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
I. Grundanspruch und Beginn des Krankengeldes<br />
1 - Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können gegenüber der <strong>HEK</strong> erklären, dass die Mitgliedschaft<br />
den Anspruch auf ein „gesetzliches“ Krankengeld umfassen soll (Tarif 706 bzw. Tarif 707 bei Anspruch auf<br />
einen Zuschuss nach §§ 57 und 421 l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). Gleiches gilt für Beschäftigte,<br />
die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts<br />
(u. a. sog. unständig Beschäftigte) oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung<br />
haben. Der Anspruch für hauptberuflich Selbstständige beginnt ab dem 43. Tag nach ärztlicher Feststellung<br />
der Arbeitsunfähigkeit. Für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung<br />
ihres Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden<br />
Sozialleistung haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach den Regelungen des § 46 Satz 1 des Fünften<br />
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).<br />
2 – Mitgliedern, die das gesetzliche Krankengeld wählen, wird ein Krankengeld nur für Erkrankungen gezahlt,<br />
die nach dreimonatiger Versicherung eintreten.<br />
II. Berechnung und Höhe des Krankengeldes<br />
1 – Das Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige beträgt 70 vom Hundert des durch Arbeitsunfähigkeit<br />
entgangenen, maximal des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden, Arbeitseinkommens.<br />
Zur Berechnung des Krankengeldes ist das monatliche Arbeitseinkommen durch 30 zu teilen.<br />
2 – Für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres<br />
Arbeitsentgelts (u. a. sog. unständig Beschäftigte) oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden<br />
Sozialleistung haben, berechnet sich das Krankengeld nach den Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes<br />
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).<br />
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