Satzung - HEK
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8. Nicht zugelassene Leistungserbringer<br />
1- Versicherte können ambulante medizinische Leistungen von nicht zugelassenen Chefärzten/ Leitenden Ärzten<br />
wählen. Voraussetzung ist, dass die ambulante Behandlung im Nachgang einer stationären Behandlung<br />
durch denselben Chefarzt/Leitenden Arzt erfolgt. § 18 Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt.<br />
2 – Wählen Versicherte eine stationäre Behandlung in einem nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB V) zugelassenen Krankenhaus, werden die Kosten für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit<br />
bis zur Höhe vergleichbarer Vertragssätze abzüglich der Zuzahlung nach § 39 Absatz 4 des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch (SGB V) erstattet. Voraussetzung ist, dass eine ärztlich bescheinigte Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit<br />
vorliegt, der Leistungserbringer eine zumindest gleichwertige Versorgung wie ein zugelassenes<br />
Krankenhaus gewährleistet, die Behandlungsmethode nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen<br />
ist und die Kasse nach Vorlage eines Kostenvoranschlages der Behandlung zuvor zugestimmt hat.<br />
Bestandteil der Zustimmung ist eine Information über die Voraussetzung der Leistung, deren Umfang und<br />
Dauer sowie der Höhe des voraussichtlichen Eigenanteils.<br />
§ 25<br />
Prämienzahlung gemäß § 242 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V)<br />
1 - Mitglieder der Hanseatischen Krankenkasse, die sich am 01.05.2013 in einem ungekündigten Versicherungsverhältnis<br />
befinden, erhalten eine einmalige einkommensunabhängige Prämie in Höhe von 75 Euro.<br />
2 - Mitglieder, deren Beiträge zum im Absatz 1 genannten Zeitpunkt vollständig durch Dritte getragen werden<br />
oder die sich mit ihren Beiträgen zu diesem Zeitpunkt in Rückstand befinden, haben keinen Prämienanspruch.<br />
3 - Die Zahlung der Prämie erfolgt im zweiten Quartal 2013. Eine Aufrechnung der Prämie mit offenen Forderungen<br />
der Hanseatischen Krankenkasse gemäß § 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I) gegenüber dem Mitglied ist<br />
zulässig. Sofern durch die Aufrechnung ein Restprämienbetrag von weniger als 5 Euro verbleibt, erfolgt keine<br />
Auszahlung.<br />
§ 25 a<br />
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten<br />
1 – Mitglieder erhalten einen Gesund-Leben-Bonus, wenn sie sich gesundheitsbewusst verhalten, indem sie,<br />
soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, folgende Vorsorgeleistungen durch Vorlage entsprechender<br />
Unterlagen vollständig nachweisen:<br />
a) ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Durchführung einer ärztlichen Gesundheitsuntersuchung gem.<br />
§ 25 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),<br />
b) ab dem Alter von 20 Jahren (Frauen) bzw. ab dem Alter von 45 Jahren (Männer) jährliche Durchführung<br />
einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gem. § 25 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),<br />
c) ab dem Alter von 18 Jahren einmal jährlich Durchführung einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung; bis<br />
zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung einmal je Kalenderhalbjahr<br />
durchzuführen,<br />
d) Nachweis eines ausreichenden altersentsprechenden Impfstatus.<br />
e) alternativ zu den unter den Punkten a) bis d) genannten Vorsorgeleistungen werden die ausweislich des<br />
Mutterpasses gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen der Mutterschaftsvorsorge gemäß den Mutterschafts-Richtlinien<br />
anerkannt.<br />
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