Kindeswohlgefährdung - Erkennen und Helfen - Bundesministerium ...
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Was besagt der Schutzauftrag nach § 8a KJHG?<br />
Je nach dem Profi l der Einrichtung oder des Dienstes bzw. der Angebotsstruktur<br />
des jeweiligen Trägers werden solche Fachkräfte daher entweder intern verfügbar<br />
sein oder durch Vereinbarung extern hinzugezogen werden müssen. Eine verbindliche<br />
bzw. allgemein akzeptierte Interpretation des Begriffs „insoweit erfahrene<br />
Fachkraft“ existiert bislang nicht. Von verschiedenen Instituten werden Maßnahmen<br />
der Weiterbildung angeboten, dabei wird sich mittelfristig auch ein Anforderungsprofi<br />
l herausbilden.<br />
Angestrebt wird damit eine (eigenverantwortliche) Risikoabklärung in der Einrichtung<br />
bzw. dem Dienst unter Hinzuziehung spezifi scher Kompetenz in der Kinderschutzarbeit.<br />
Eine Information des Jugendamts soll nach der Konzeption der<br />
Vorschrift erst dann erfolgen, wenn die Eltern nicht bereit sind, Hilfe anzunehmen<br />
oder eine bereits geleistete Hilfe nicht ausreicht. Die Hinzuziehung von Fachkräften<br />
der sozialen Dienste des Jugendamtes (bereits) zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />
widerspräche deshalb Sinn <strong>und</strong> Zweck der Vorschrift. Damit verpfl<br />
ichtet das Gesetz – gestützt auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Eltern<br />
<strong>und</strong> Einrichtung bzw. Dienst – zu einer Risikoabklärung in eigener Verantwortung<br />
der Einrichtung bzw. des Dienstes (zusammen mit Eltern <strong>und</strong> Kind) <strong>und</strong> erteilt<br />
einem Meldesystem eine Absage. Die Fachkräfte sind entsprechend dem Ergebnis<br />
ihrer Gefährdungsabschätzung gefordert, die Eltern über ihre Erkenntnisse zu<br />
informieren <strong>und</strong> sie für die Inanspruchnahme von Hilfe zu gewinnen. Erst wenn<br />
diese Versuche scheitern, wenn also Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, notwendig<br />
erscheinende Hilfen in der Einrichtung bzw. von dem Dienst anzunehmen<br />
bzw. sich an das Jugendamt zu wenden, wird die Einrichtung bzw. der Dienst verpfl<br />
ichtet, das Jugendamt zu informieren.<br />
Bei der vertraglichen Ausgestaltung der Wahrnehmung des Schutzauftrags wird –<br />
anknüpfend an das Aufgabenprofi l der jeweiligen Einrichtung bzw. des Dienstes<br />
– auf das Alter der betreuten Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen <strong>und</strong> das generelle Gefährdungsrisiko<br />
abzustellen sein. 12 Die Vereinbarungen sollten ihrem Charakter entsprechend<br />
von den Partnern gemeinsam erarbeitet <strong>und</strong> nicht einseitig diktiert werden.<br />
Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, erscheint es auch sinnvoll, auf<br />
regionaler Ebene Rahmenvereinbarungen als Empfehlungen für die örtliche Praxis<br />
zu entwickeln.<br />
3. Wahrnehmung des Schutzauftrags in entsprechender Weise<br />
§ 8 Abs. 2 SGB VIII verlangt vom Jugendamt, im Rahmen der Vereinbarung sicherzustellen,<br />
dass die Fachkräfte des Trägers der Einrichtung oder des Dienstes<br />
den Schutzauftrag „in entsprechender Weise“ wahrnehmen. Analog dazu bestimmt<br />
12 Siehe dazu die Beiträge zu den verschiedenen Aufgabenfeldern von Menne, S.149 ff., Beneke, S.169<br />
ff., Büttner, S.185 ff. <strong>und</strong> Deinet, S.213 ff. in Jordan (o.Fn.8)<br />
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