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Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Stadt Laatzen

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sorgung bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die<br />

in Ziff. 1. genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden<br />

Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt)<br />

übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen<br />

kann.<br />

§ 25<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

1. Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder<br />

leichtfertig<br />

1. entgegen § 15 Ziff. 4 Satz 1 der <strong>Stadt</strong> die Wassermengen für den abgelaufenen<br />

Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden zwei Monate anzeigt;<br />

2. entgegen § 15 Ziff. 4 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt;<br />

3. entgegen § 16 Ziff. 4 Satz 1 die Berechnungsgrundlagen nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht mitteilt;<br />

4. entgegen § 16 Ziff. 4 Satz 2 Änderung des Umfangs der versiegelten Fläche<br />

innerhalb eines Monats anzeigt;<br />

5. entgegen § 21 Ziff. 2 Satz 2 trotz Aufforderung der <strong>Stadt</strong> den Verbrauch des<br />

ersten Monats nicht mitteilt;<br />

6. entgegen § 22 Ziff. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben<br />

erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;<br />

7. entgegen § 22 Ziff. 2 verhindert, dass die <strong>Stadt</strong> bzw. der von ihr Beauftragte an<br />

Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;<br />

8. entgegen § 23 Ziff. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht<br />

innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;<br />

9. entgegen § 23 Ziff. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen<br />

auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;<br />

10. entgegen § 23 Ziff. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung<br />

solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.<br />

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet<br />

werden.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Abgabensatzung tritt mit § 9 Satz 2 und §§ 11 bis 13 am Tage nach der

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