Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Stadt Laatzen
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Stadt Laatzen
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sorgung bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die<br />
in Ziff. 1. genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden<br />
Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt)<br />
übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen<br />
kann.<br />
§ 25<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
1. Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder<br />
leichtfertig<br />
1. entgegen § 15 Ziff. 4 Satz 1 der <strong>Stadt</strong> die Wassermengen für den abgelaufenen<br />
Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden zwei Monate anzeigt;<br />
2. entgegen § 15 Ziff. 4 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt;<br />
3. entgegen § 16 Ziff. 4 Satz 1 die Berechnungsgrundlagen nicht innerhalb eines<br />
Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht mitteilt;<br />
4. entgegen § 16 Ziff. 4 Satz 2 Änderung des Umfangs der versiegelten Fläche<br />
innerhalb eines Monats anzeigt;<br />
5. entgegen § 21 Ziff. 2 Satz 2 trotz Aufforderung der <strong>Stadt</strong> den Verbrauch des<br />
ersten Monats nicht mitteilt;<br />
6. entgegen § 22 Ziff. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben<br />
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;<br />
7. entgegen § 22 Ziff. 2 verhindert, dass die <strong>Stadt</strong> bzw. der von ihr Beauftragte an<br />
Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;<br />
8. entgegen § 23 Ziff. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht<br />
innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;<br />
9. entgegen § 23 Ziff. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen<br />
auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;<br />
10. entgegen § 23 Ziff. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung<br />
solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.<br />
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet<br />
werden.<br />
§ 26<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Abgabensatzung tritt mit § 9 Satz 2 und §§ 11 bis 13 am Tage nach der