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Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Stadt Laatzen

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Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2<br />

Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4<br />

Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO 0,8<br />

Kerngebiete 1,0<br />

c) für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und<br />

Einstellplatzgrundstücke 1,0<br />

d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), Grundstücke, für die durch<br />

Bebauungsplan landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt ist, und bei<br />

Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern 0,2<br />

e) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung<br />

eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist 1,0<br />

f) Die Gebietseinordnung gemäß lit. b) richtet sich für Grundstücke,<br />

aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im<br />

Bebauungsplan,<br />

bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB),<br />

nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.<br />

4. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7<br />

BauGB-MaßnahmenG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften<br />

entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für<br />

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige<br />

Nutzungsmaß getroffen sind;<br />

b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen<br />

über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl<br />

von 0,4 gilt.<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

1. Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen<br />

betragen bei der<br />

a) Schmutzwasserbeseitigung 3,13 €/m²,<br />

b) Niederschlagswasserbeseitigung 7,10 €/m².<br />

2. Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

der zentralen Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes<br />

in einer besonderen Satzung festgelegt.

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