30.04.2013 Aufrufe

Ausgabe als PDF herunterladen - Gewerbeverein Wassenberg eV

Ausgabe als PDF herunterladen - Gewerbeverein Wassenberg eV

Ausgabe als PDF herunterladen - Gewerbeverein Wassenberg eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ausblick: Die Förderung kleiner und<br />

mittelständischer Unternehmen<br />

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />

Die Förderung kleiner und mittlerer<br />

Betriebe durch Investitionsabzugsbeträge<br />

und Sonderabschreibungen<br />

wird auch nach dem Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008 grundsätzlich<br />

weiterhin möglich sein. Der<br />

neue § 7 g EStG ermöglicht weiterhin<br />

die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial<br />

in ein Wirtschaftjahr<br />

vor Anschaffung oder Herstellung<br />

eines begünstigten Wirtschaftsgutes<br />

und führt dadurch zu einer Steuerstundung,<br />

wodurch Mittel angespart werden<br />

können, um dem Unternehmen<br />

die Finanzierung von Investitionen zu<br />

erleichtern. Der Investitionsabzugsbetrag<br />

wird im Gegensatz zur bisherigen<br />

Ansparabschreibung bis zu einer Höhe<br />

von 200.000,00 außerbilanziell gebildet.<br />

Die bisherige Ansparabschreibung<br />

war auf 154.000,00 begrenzt.<br />

Ein solcher Investitionsabzugsbetrag<br />

kann gebildet werden bei Steuerpflichtigen,<br />

deren Betriebsvermögen am<br />

Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem<br />

der Abzug erfolgen soll, 235.000,00<br />

nicht übersteigt, bei Steuerpflichtigen,<br />

die Ihren Gewinn nach der so genannten<br />

Überschussrechnung ermitteln,<br />

darf dieser Gewinn 100.000,00 nicht<br />

überschreiten. Hier tritt <strong>als</strong>o eine deutliche<br />

Verschlechterung gegenüber der<br />

bisherigen Situation insbesondere bei<br />

Überschussrechnern ein.<br />

Vorteilhaft ist, dass auch gebrauchte<br />

Wirtschaftsgüter nunmehr begünstigt<br />

sind. Zwar hat man die Frist für die<br />

Verpflichtung zum Tätigen der Investition<br />

auf drei Jahre verlängert (bisher<br />

zwei Jahre), jedoch die bisher geltende<br />

zusätzliche Begünstigung für Existenzgründer<br />

gänzlich gestrichen.<br />

Der Höchstbetrag des Investitionsabzuges<br />

beläuft sich wie bisher auf bis zu<br />

40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

der geplanten Investition.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass dieser<br />

Abzugsbetrag nur dann in Anspruch<br />

genommen werden kann, wenn das<br />

begünstigte Wirtschaftsgut voraus-<br />

sichtlich bis zum Ende des der Investition<br />

folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich<br />

oder fast ausschließlich (d.<br />

h. zumindest 90 %) betrieblich genutzt<br />

wird. Im Gegensatz zur jetzigen Regelung<br />

ist zukünftig die Investition nur<br />

bezüglich Ihrer Funktion nach zu<br />

benennen und die Höhe der voraussichtlichen<br />

Anschaffungskosten anzugeben.<br />

Eine individuell genaue Bezeichnung<br />

ist <strong>als</strong>o nicht mehr erforderlich.<br />

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />

des begünstigten Wirtschaftsgutes<br />

können die Anschaffungskosten um<br />

bis zu 40 % des gebildeten Investitionsabzugsbetrages<br />

ergebnismindernd<br />

herabgesetzt werden, der in den Vorjahren<br />

gebildete Investitionsabzugsbetrag<br />

ist außerbilanziell gewinnerhöhend<br />

aufzulösen. Bei Aufgabe der<br />

Investitionsabsicht wird dies nicht im<br />

Jahr der Feststellung dieses Sachverhaltes<br />

berücksichtigt, sondern der ...<br />

Fortsetzung auf Seite 16.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!