Ausgabe als PDF herunterladen - Gewerbeverein Wassenberg eV
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Ausblick: Die Förderung kleiner und<br />
mittelständischer Unternehmen<br />
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />
Die Förderung kleiner und mittlerer<br />
Betriebe durch Investitionsabzugsbeträge<br />
und Sonderabschreibungen<br />
wird auch nach dem Unternehmensteuerreformgesetz<br />
2008 grundsätzlich<br />
weiterhin möglich sein. Der<br />
neue § 7 g EStG ermöglicht weiterhin<br />
die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial<br />
in ein Wirtschaftjahr<br />
vor Anschaffung oder Herstellung<br />
eines begünstigten Wirtschaftsgutes<br />
und führt dadurch zu einer Steuerstundung,<br />
wodurch Mittel angespart werden<br />
können, um dem Unternehmen<br />
die Finanzierung von Investitionen zu<br />
erleichtern. Der Investitionsabzugsbetrag<br />
wird im Gegensatz zur bisherigen<br />
Ansparabschreibung bis zu einer Höhe<br />
von 200.000,00 außerbilanziell gebildet.<br />
Die bisherige Ansparabschreibung<br />
war auf 154.000,00 begrenzt.<br />
Ein solcher Investitionsabzugsbetrag<br />
kann gebildet werden bei Steuerpflichtigen,<br />
deren Betriebsvermögen am<br />
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem<br />
der Abzug erfolgen soll, 235.000,00<br />
nicht übersteigt, bei Steuerpflichtigen,<br />
die Ihren Gewinn nach der so genannten<br />
Überschussrechnung ermitteln,<br />
darf dieser Gewinn 100.000,00 nicht<br />
überschreiten. Hier tritt <strong>als</strong>o eine deutliche<br />
Verschlechterung gegenüber der<br />
bisherigen Situation insbesondere bei<br />
Überschussrechnern ein.<br />
Vorteilhaft ist, dass auch gebrauchte<br />
Wirtschaftsgüter nunmehr begünstigt<br />
sind. Zwar hat man die Frist für die<br />
Verpflichtung zum Tätigen der Investition<br />
auf drei Jahre verlängert (bisher<br />
zwei Jahre), jedoch die bisher geltende<br />
zusätzliche Begünstigung für Existenzgründer<br />
gänzlich gestrichen.<br />
Der Höchstbetrag des Investitionsabzuges<br />
beläuft sich wie bisher auf bis zu<br />
40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
der geplanten Investition.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass dieser<br />
Abzugsbetrag nur dann in Anspruch<br />
genommen werden kann, wenn das<br />
begünstigte Wirtschaftsgut voraus-<br />
sichtlich bis zum Ende des der Investition<br />
folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich<br />
oder fast ausschließlich (d.<br />
h. zumindest 90 %) betrieblich genutzt<br />
wird. Im Gegensatz zur jetzigen Regelung<br />
ist zukünftig die Investition nur<br />
bezüglich Ihrer Funktion nach zu<br />
benennen und die Höhe der voraussichtlichen<br />
Anschaffungskosten anzugeben.<br />
Eine individuell genaue Bezeichnung<br />
ist <strong>als</strong>o nicht mehr erforderlich.<br />
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />
des begünstigten Wirtschaftsgutes<br />
können die Anschaffungskosten um<br />
bis zu 40 % des gebildeten Investitionsabzugsbetrages<br />
ergebnismindernd<br />
herabgesetzt werden, der in den Vorjahren<br />
gebildete Investitionsabzugsbetrag<br />
ist außerbilanziell gewinnerhöhend<br />
aufzulösen. Bei Aufgabe der<br />
Investitionsabsicht wird dies nicht im<br />
Jahr der Feststellung dieses Sachverhaltes<br />
berücksichtigt, sondern der ...<br />
Fortsetzung auf Seite 16.