Gebührensatzung - Monschau
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<strong>Gebührensatzung</strong><br />
der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />
der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999<br />
geändert durch:<br />
1. Änderungssatzung vom 22.12.2000<br />
2. Änderungssatzung vom 17.12.2001<br />
3. Änderungssatzung vom 17.12.2002<br />
4. Änderungssatzung vom 08.12.2003<br />
5. Änderungssatzung vom 19.12.2005<br />
6. Änderungssatzung vom 12.12.2006<br />
7. Änderungssatzung vom 21.12.2007<br />
8. Änderungssatzung vom 18.12.2008<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f ) der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.<br />
07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) -<br />
SGV NRW 2023 -, der §§ 4 , 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
05.04.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) - SGV<br />
NRW 610 - , sowie des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />
21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Art. 131 des Gesetzes vom 05.04.2005<br />
(GV NRW S. 306) - SGV NRW 74 -, alle in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der<br />
Stadt <strong>Monschau</strong> in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende 7. Satzung zur Änderung der<br />
<strong>Gebührensatzung</strong> der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />
der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
(1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt <strong>Monschau</strong><br />
und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt gemäß den<br />
Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt <strong>Monschau</strong> vom<br />
20.12.1999 in der jeweils gültigen Fassung werden Abfallentsorgungsgebühren nach<br />
Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />
(2) Die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt zur Deckung der Kosten der<br />
Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.<br />
§ 2<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(1) Die Gebühren im Sinne des § 1 dieser Satzung werden je nach Inanspruchnahme der<br />
Abfallentsorgungseinrichtung, die sich nach den Vorgaben der Abfallentsorgungssatzung<br />
richtet, wie folgt festgesetzt:<br />
Gefäßart Gebühr Zeitraum<br />
01.01. - 30.04.09<br />
in €<br />
je 35-l-Restmüllgefäß<br />
(§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Abfallentsorgungssatzung)<br />
je 50-l-Restmüllgefäß<br />
(§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Abfallentsorgungssatzung<br />
Gebühr monatlich<br />
in €<br />
39,76 9,94<br />
52,24 13,06
- 2 -<br />
je 240-l-Restmüllgefäß<br />
(§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Abfallentsorgungssatzung)<br />
je 1.100-l-Restmüllgefäß (Container)<br />
(§ 10 Abs. 2 Ziffer 2 der Abfallentsorgungssatzung)<br />
a) bei wöchentlicher Abfuhr<br />
(52 Abfuhren)<br />
b) bei 14 tägiger Abfuhr<br />
(26 Abfuhren)<br />
c) bei monatlicher Abfuhr<br />
(12 Abfuhren)<br />
203,36 50,84<br />
1.870,08 467,52<br />
947,56 236,89<br />
453,28 113,32<br />
Bei nachgewiesener Eigenkompostierung verringert sich die vorgenannte Gebühr<br />
um jeweils 5 € im Zeitraum 01.01. - 30.04.2009 bzw. Um 1,25 €/Monat pro Gefäß.<br />
Für jede über die vorgenannte Anzahl hinausgehende Abfuhr eines 1.100-l-<br />
Restmüllgefäßes (Containers) werden 111,40 € berechnet.<br />
je 60-l-Abfallsack<br />
(§ 10 Abs. 2 Ziffer 4 der Abfallentsorgungssatzung)<br />
je 110-l-Sperrmüllsack<br />
(§ 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Abfallentsorgungssatzung)<br />
je Abfallmarke<br />
(§ 13 Ziffern 6 und 7 der Abfallentsorgungssatzung)<br />
Gebühr pro<br />
Stück in €<br />
5,20<br />
4,00<br />
4,00<br />
§ 3<br />
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der<br />
Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung folgt.<br />
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht<br />
während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres.<br />
(2) Mit dem Ende der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung endet auch die<br />
Gebührenpflicht, wobei die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben wird,<br />
in dem dieses Ereignis eintritt.<br />
(3) Ändern sich während des Erhebungszeitraumes die Grundlagen für die Festsetzung der<br />
Gebühr (Wechsel der Gefäßart, Änderung des Abfuhrintervalls), so mindert oder erhöht<br />
sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt.<br />
§ 4<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Benutzung der<br />
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeht. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle<br />
des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- 3 -<br />
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an<br />
gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung (Grundbucheintragung) folgt. Für<br />
sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw.<br />
Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats<br />
nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass<br />
Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die erforderlichen Daten<br />
festzustellen bzw. zu überprüfen.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit<br />
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides<br />
fällig. Sie kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die<br />
Zahlungsaufforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28<br />
Grundsteuergesetz).<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999 wird<br />
hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn, es würde geltend gemacht, dass<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
nicht durchgeführt wurde,<br />
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,<br />
c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Monschau</strong>, den 18.12.2008<br />
Steinröx<br />
Bürgermeister