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Gebührensatzung - Monschau

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<strong>Gebührensatzung</strong><br />

der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />

der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999<br />

geändert durch:<br />

1. Änderungssatzung vom 22.12.2000<br />

2. Änderungssatzung vom 17.12.2001<br />

3. Änderungssatzung vom 17.12.2002<br />

4. Änderungssatzung vom 08.12.2003<br />

5. Änderungssatzung vom 19.12.2005<br />

6. Änderungssatzung vom 12.12.2006<br />

7. Änderungssatzung vom 21.12.2007<br />

8. Änderungssatzung vom 18.12.2008<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f ) der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.<br />

07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) -<br />

SGV NRW 2023 -, der §§ 4 , 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

05.04.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) - SGV<br />

NRW 610 - , sowie des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />

21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Art. 131 des Gesetzes vom 05.04.2005<br />

(GV NRW S. 306) - SGV NRW 74 -, alle in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der<br />

Stadt <strong>Monschau</strong> in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende 7. Satzung zur Änderung der<br />

<strong>Gebührensatzung</strong> der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />

der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

(1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt <strong>Monschau</strong><br />

und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt gemäß den<br />

Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt <strong>Monschau</strong> vom<br />

20.12.1999 in der jeweils gültigen Fassung werden Abfallentsorgungsgebühren nach<br />

Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />

(2) Die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt zur Deckung der Kosten der<br />

Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.<br />

§ 2<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(1) Die Gebühren im Sinne des § 1 dieser Satzung werden je nach Inanspruchnahme der<br />

Abfallentsorgungseinrichtung, die sich nach den Vorgaben der Abfallentsorgungssatzung<br />

richtet, wie folgt festgesetzt:<br />

Gefäßart Gebühr Zeitraum<br />

01.01. - 30.04.09<br />

in €<br />

je 35-l-Restmüllgefäß<br />

(§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Abfallentsorgungssatzung)<br />

je 50-l-Restmüllgefäß<br />

(§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Abfallentsorgungssatzung<br />

Gebühr monatlich<br />

in €<br />

39,76 9,94<br />

52,24 13,06


- 2 -<br />

je 240-l-Restmüllgefäß<br />

(§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Abfallentsorgungssatzung)<br />

je 1.100-l-Restmüllgefäß (Container)<br />

(§ 10 Abs. 2 Ziffer 2 der Abfallentsorgungssatzung)<br />

a) bei wöchentlicher Abfuhr<br />

(52 Abfuhren)<br />

b) bei 14 tägiger Abfuhr<br />

(26 Abfuhren)<br />

c) bei monatlicher Abfuhr<br />

(12 Abfuhren)<br />

203,36 50,84<br />

1.870,08 467,52<br />

947,56 236,89<br />

453,28 113,32<br />

Bei nachgewiesener Eigenkompostierung verringert sich die vorgenannte Gebühr<br />

um jeweils 5 € im Zeitraum 01.01. - 30.04.2009 bzw. Um 1,25 €/Monat pro Gefäß.<br />

Für jede über die vorgenannte Anzahl hinausgehende Abfuhr eines 1.100-l-<br />

Restmüllgefäßes (Containers) werden 111,40 € berechnet.<br />

je 60-l-Abfallsack<br />

(§ 10 Abs. 2 Ziffer 4 der Abfallentsorgungssatzung)<br />

je 110-l-Sperrmüllsack<br />

(§ 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Abfallentsorgungssatzung)<br />

je Abfallmarke<br />

(§ 13 Ziffern 6 und 7 der Abfallentsorgungssatzung)<br />

Gebühr pro<br />

Stück in €<br />

5,20<br />

4,00<br />

4,00<br />

§ 3<br />

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der<br />

Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung folgt.<br />

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht<br />

während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres.<br />

(2) Mit dem Ende der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung endet auch die<br />

Gebührenpflicht, wobei die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben wird,<br />

in dem dieses Ereignis eintritt.<br />

(3) Ändern sich während des Erhebungszeitraumes die Grundlagen für die Festsetzung der<br />

Gebühr (Wechsel der Gefäßart, Änderung des Abfuhrintervalls), so mindert oder erhöht<br />

sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt.<br />

§ 4<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Benutzung der<br />

Abfallentsorgungseinrichtung ausgeht. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle<br />

des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


- 3 -<br />

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an<br />

gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung (Grundbucheintragung) folgt. Für<br />

sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw.<br />

Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats<br />

nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass<br />

Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die erforderlichen Daten<br />

festzustellen bzw. zu überprüfen.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides<br />

fällig. Sie kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die<br />

Zahlungsaufforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28<br />

Grundsteuergesetz).<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />

Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt <strong>Monschau</strong> vom 20.12.1999 wird<br />

hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung<br />

nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />

kann, es sei denn, es würde geltend gemacht, dass<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

nicht durchgeführt wurde,<br />

b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,<br />

c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Monschau</strong>, den 18.12.2008<br />

Steinröx<br />

Bürgermeister

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